Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) im produzierenden Gewerbe. (Qualitätsmanagementsystem) qsv.de
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- Pia Müller
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1 Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) im produzierenden Gewerbe (Qualitätsmanagementsystem) qsv.de
2 Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) Zwischen der Firma/Name, Strasse Hausnummer, Postleitzahl Ort, Land - nachfolgend als Kunde bezeichnet und Firma/Name, Strasse Hausnummer, Postleitzahl Ort, Land - nachfolgend als Lieferant bezeichnet wird mit dem Ziel der Sicherung der Qualität der gelieferten Produkte folgendes vereinbart: 1. Geltungsbereich 1.1. Diese Vereinbarung gilt ausschließlich für die in dieser Vereinbarung bestimmten Produkte, die der Lieferant aufgrund der Bestellungen liefert, die er während der Dauer dieser Vereinbarung vom Kunden erhält und annimmt Die Produkte müssen der vereinbarten Beschaffenheit (z.b. Beschreibung, Spezifikation, Datenblättern, Zeichnungen, Muster) entsprechen. Mit der Beschreibung der Produkte und mit der Vorlage von Mustern übernimmt der Lieferant keine Garantie, insbesondere keine Beschaffenheitsgarantie, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Lieferant wird jeweils unverzüglich prüfen, ob eine vom Kunden vorgelegte Beschreibung offensichtlich fehlerhaft, unklar, unvollständig oder offensichtlich abweichend vom Muster ist. Erkennt der Lieferant, dass dies der Fall ist, wird er den Kunden unverzüglich schriftlich informieren.
3 2. Qualitätssicherung 2.1. Der Lieferant unterhält ein Qualitätsmanagementsystem, das die üblichen Anforderungen erfüllt. Der Lieferant wird die Produkte entsprechend den Regeln des Qualitätsmanagementsystems herstellen und prüfen. Darüber hinausgehende Anforderungen können gesondert vereinbart werden. Der Lieferant wird sich unverzüglich darüber vergewissern, ob diese Anforderungen mit seinem Qualitätsmanagementsystem vereinbar sind Bezieht der Lieferant für die Herstellung oder Qualitätssicherung der Produkte Produktions- oder Prüfmittel, Software, Dienstleistungen, Material oder sonstige Vorlieferungen von Vorlieferanten, so wird er diese unverzüglich und vertraglich in sein Qualitätsmanagementsystem einbeziehen oder selbst die Qualität der Vorlieferungen sichern Der Lieferant wird über die Durchführung vorgenannter Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere über Messwerte und Prüfergebnisse Aufzeichnungen führen und diese Aufzeichnungen sowie etwaige Muster der Produkte übersichtlich geordnet verwahren. Er wird dem Kunden im erforderlichen Umfang Einsicht gewähren und Kopien oder Aufzeichnungen sowie etwaige Muster aushändigen. Art, Umfang und Aufbewahrungsfristen dieser Aufzeichnungen und Muster können gesondert aufgelistet werden 3. Nachweis und Informationspflichten des Lieferanten 3.1. Der Lieferant wird es dem Kunden in angemessenen Intervallen ermöglichen, sich von der Durchführung der zuvor unter Ziff. 2 genannten Qualitätssicherungsmaßnahmen zu überzeugen. Der Lieferant wird dem Kunden zu diesem Zweck in angemessenem Umfang und nach vorheriger Terminabstimmung Zutritt zu seinen Betriebsräumlichkeiten gewähren und während des Zutritts einen fachlich qualifizierten Mitarbeiter zur Unterstützung beiseite stellen. Einblicke in geheimhaltungsbedürftige Fertigungsverfahren und sonstige Betriebsgeheimnisse können verweigert werden Vor Änderungen von Fertigungsverfahren, Materialien oder Zulieferteilen für die Produkte, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner vor Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Produkte oder von sonstigen Qualitätssicherungsmaßnahmen wird der Lieferant den Kunden so rechtzeitig informieren, dass dieser prüfen kann, ob sich die Änderungen nachteilig auswirken können. Die Benachrichtigungspflicht entfällt, wenn der Lieferant nach sorgfältiger Prüfung solche Auswirkungen für ausgeschlossen erachten kann. 4. Eingangsprüfungen durch den Kunden 4.1. Der Kunde wird unverzüglich nach Eingang von Produkten prüfen, ob sie der bestellen Menge und dem bestellten Typ entsprechen, ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich
4 erkennbare Mängel vorliegen. Soweit die Vertragspartner weitere Prüfungen durch den Kunden für angezeigt erachten, können diese erfolgen Entdeckt der Kunde bei den vorgenannten Prüfungen einen Schaden oder einen Mangel, wird er diesen dem Lieferanten unverzüglich anzeigen. Entdeckt der Kunde später einen Schaden oder Mangel, wird er dies ebenfalls unverzüglich anzeigen Dem Kunden obliegen gegenüber dem Lieferanten keine weitergehenden als die vorstehend umschriebenen Prüf- und Anzeigepflichten. 5. Vertraulichkeit 5.1. Beide Partner werden alle Unterlagen und Kenntnisse, die sie im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung erhalten, nur für die Zwecke dieser Vereinbarung verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie eigene entsprechende Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offensichtliches Interesse besteht. Diese Verpflichtung beginnt ab dem erstmaligen Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 3 Jahre nach Ende der Vereinbarung Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind und/oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden. 6. Qualitätssicherungsbeauftragter 6.1. Jeder Vertragspartner benennt dem anderen in schriftlicher Form einen Qualitätssicherungsbeauftragten, der die Durchführung dieser Vereinbarung zu koordinieren und damit zusammenhängende Entscheidungen zu treffen oder herbeizuführen hat. Ein Wechsel des Beauftragten ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 7. Haftung Die Haftung bestimmt sich nach den der Lieferung zugrunde liegenden Vereinbarungen. 8. Dauer der Vereinbarung Dieser Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
5 9. Anwendbares Recht Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gilt materielles deutsches Recht. Ort/Datum... (Unterschrift/Stempel Kunde) Ort/Datum... (Unterschrift/Stempel Lieferant)
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