Reglement zum Vollzug des Parkierreglements srs vom 24. September

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1 Reglement zum Vollzug des Parkierreglements srs vom 24. September Der Stadtrat erlässt gestützt auf die Bestimmungen des Reglements über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkierreglement) vom 28. November als Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Art. 1 Dieses Reglement enthält die Vollzugsbestimmungen zum Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkierreglement) 1. Hinweise vor Ort Art. 2 Die Modalitäten der Parkplatzbenutzung werden vor Ort rechtsverbindlich angeschrieben. II. Oberirdische Parkplätze mit Parkuhren oder Ticketsystem Stadtzentrum Art. 3 In der Gebührenzone Stadtzentrum (siehe Anhang) sind alle oberirdischen Parkplätze auf öffentlichem Grund gebührenpflichtig und werden mit Parkuhren oder Ticketsystem bewirtschaftet. Übriges Stadtgebiet Art. 4 Auf dem übrigen Stadtgebiet werden einzelne Strassenzüge und Plätze mit Parkuhren oder Ticketsystem bewirtschaftet. Bewirtschaftungszeiten Art. 5 1 Der Stadtrat legt als Regelbewirtschaftungszeit für die oberirdischen Parkplätze mit Parkuhren oder Ticketsystem fest: Montag bis Freitag durchgehend von bis Uhr und Samstag durchgehend von bis Uhr. 2 In begründeten Fällen legt der Stadtrat abweichende Bewirtschaftungszeiten fest. Höchstparkzeit Art. 6 Der Stadtrat legt die Höchstparkzeit fest. III. Parkgaragen Kreuzbleiche und Rathaus Bewirtschaftung Art. 7 Die Parkgaragen Kreuzbleiche und Rathaus sind täglich während 24 Stunden gebührenpflichtig und werden mit Ticketsystem bewirtschaftet. Stand: crs 2013, 89 2 srs 712.2

2 Zugelassene Fahrzeuge Dauerparkkarten 1. Reservierte Plätze Art. 8 1 Es dürfen leichte Motorwagen parkiert werden. Andere Fahrzeuge, namentlich Wohnwagen, Anhänger, Motorräder, Motorfahrräder, Fahrräder und Handwagen sind vorbehältlich Art. 10 nicht zugelassen. 2 Das Befahren der Parkgaragen mit Schneeketten und Spikesreifen sowie fahrzeugähnlichen Geräten ist untersagt. Art. 9 1 In beiden Parkgaragen kann vertraglich eine bestimmte Anzahl von Parkplätzen für eingemietete Firmen reserviert werden. In der Parkgarage Rathaus können zusätzlich Parkplätze für Dienstfahrzeuge der Stadtverwaltung reserviert werden. 2 Die reservierten Parkplätze werden gegen Entrichtung einer vom Stadtrat festgelegten Pauschalgebühr mit Dauerparkkarten bewirtschaftet. Über die Vergabe und Zuteilung entscheidet die Stadtpolizei. 3 Die reservierten Parkplätze werden besonders gekennzeichnet und dürfen nur von den Berechtigten benützt werden. Art Die Vergabe von Bewilligungen zum Parkieren an Mitarbeitende der Stadtverwaltung und die dafür zu entrichtende Gebühr richtet sich nach dem Reglement über das Abstellen von privaten Fahrzeugen auf Liegenschaften des Verwaltungsvermögens vom 1. Mai In Abweichung von Art. 8 Abs. 1 können auch Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder zugelassen werden. 2 Zuständig ist die Stadtpolizei. 2. Nichtreservierte Plätze 3. Obergrenze Parkgarage Rathaus Art Die Stadtpolizei kann sonstigen Benützerinnen und Benützern der Parkgaragen gegen Entrichtung einer vom Stadtrat festgelegten Pauschalgebühr Dauerparkkarten für die übrigen Parkplätze abgeben. Sie berechtigen dazu, während einer bestimmten Tages- oder Nachtzeit einen freien Parkplatz zu benützen. 2 Es besteht kein Anspruch auf einen festzugeteilten oder auf einen freien Platz. Art. 12 Die Gesamtzahl der insgesamt in der Parkgarage Rathaus abgegebenen Dauerparkkarten soll ein Drittel der insgesamt zur Verfügung stehenden Parkplätze nicht überschreiten. Benützungsregeln Art Das Einstellen von Fahrzeugen erfolgt auf eigenes Risiko. 2 Das Rauchen ist in der ganzen Parkgarage verboten. 3 Die Benützerinnen und Benützer sind verpflichtet, sich in der 1 srs

3 Parkgarage ordnungsgemäss zu verhalten. Unnötiges und unberechtigtes Verweilen in der Parkgarage und jede zweckwidrige Benützung sind untersagt. Insbesondere sind das Übernachten im Auto, das Lagern von Waren, das Reparieren oder Waschen von Autos, die Ausführung von Servicearbeiten sowie das unnötige Laufenlassen oder Ausprobieren von Motoren verboten. 4 Beschädigungen und Defekte an der Parkgarage und ihren Einrichtungen (wie z.b. Ticketsystem, Schrankenanlage, Kasse, Licht, Signale usw.) sind der Stadtpolizei mitzuteilen. IV. Allgemeine Bestimmungen zu den Parkiergebühren Gehbehinderte Art. 14 Auf Parkplätzen, die mit einer Schrankenanlage bewirtschaftet werden, sind auch die für Gehbehinderte gekennzeichneten Parkfelder gebührenpflichtig. Spezialbewilligungen Parkiergebührentarif Art Die Stadtpolizei kann regelmässigen Benützerinnen und Benützern von oberirdischen Parkplätzen und Parkgaragen mit Parkuhren oder Ticketsystem gegen Entrichtung einer vom Stadtrat festgelegten Pauschalgebühr Spezialbewilligungen abgeben. Solche Spezialbewilligungen sind bei Sportanlagen, im Zusammenhang mit Grossanlässen und für Hotelgäste möglich. 2 Die Spezialbewilligung berechtigt dazu, ohne Bedienen der Parkuhr oder des Ticketsystems zu parkieren. Es besteht kein Anspruch auf einen festzugeteilten oder auf einen freien Platz. Art. 16 Der Stadtrat legt in einem Parkiergebührentarif 1 fest: a) die in diesem Reglement vorgesehenen Kategorien von Parkiergebühren sowie die Gebühren für Bewilligungen in der Erweiterten Blauen Zone (EBZ), gestützt auf den Gebührenrahmen in Art. 15 des Parkierreglements 2 ; b) die jeweilige Anwendung der Bewirtschaftungszeiten im Einzelfall gemäss Art. 5 dieses Reglements. V. Straf- und Schlussbestimmungen Zuwiderhandlungen, Strafen Art. 17 Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsregeln oder Parkierungsvorschriften werden nach den geltenden eidgenössischen, kantonalen und städtischen Vorschriften geahndet. 1 srs 2 srs 712.2

4 Aufhebung bisherigen Rechts Art. 18 Es werden folgende Erlasse aufgehoben: - Allgemeines Parkiergebührenreglement vom 14. Juli Reglement über die Benützung der Parkgarage Rathaus vom 14. Juli Reglement über die Benützung der Parkplätze des Kreuzbleicheareals vom 14. Juli Reglement über die Benützung der Parkplätze an der Gründenstrasse und Hafnersbergstrasse vom 3. Juli Inkrafttreten Art. 19 Dieses Reglement tritt am 1. November 2013 in Kraft. St.Gallen, 24. September 2013 Der Stadtpräsident: Thomas Scheitlin Der Stadtschreiber: Manfred Linke A 1 VOS 12, VOS 12, VOS 12, crs 2007, 209

5 Anhang Gebührenzone Stadtzentrum srs

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