Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen an der Pädagogischen Hochschule und an der Kantonsschule
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- Dennis Adenauer
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1 40.44 Verordnung über die der Lehrpersonen an der Pädagogischen Hochschule und an der Kantonsschule vom 9. Dezember 00 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 64, 65, 67 und 88 des Schulgesetzes vom 7. April 98, auf 5 des Schuldekretes vom 7. April 98 sowie auf 40 Abs. 4 der Lehrerverordnung vom 5. Oktober 005, 6) verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen Diese Verordnung regelt die der Lehrpersonen der Pädagogischen Hochschule und der Kantonsschule. Gestützt auf diese Verordnung wird für jede Schule ein schulinternes skonzept erstellt. Die Pädagogische Hochschule arbeitet in der Planung und Durchführung der mit der Pädagogischen Hochschule Zürich zusammen. Gegenstand Die Lehrerweiterbildung ist dazu bestimmt: a) Berufs- und Fachkenntnisse zu erneuern und zu erweitern; b) die Persönlichkeitsentwicklung zu fördern; c) Einblicke in nicht fachspezifische Bereiche zu gewinnen; d) in fachverwandten Bereichen Kenntnisse zu erwerben, die dem Unterricht oder der Schule dienen. Zweck der Amtsblatt 00, S Schaffhauser Rechtsbuch 997 /006
2 40.44 der Lehrpersonen an der Pädagogischen Schwerpunkte bilden die Entwicklung fachlicher, pädagogischer und persönlicher Kompetenzen der Lehrpersonen und die Teamund Schulentwicklung. II. Rechte und Pflichten Allgemeines Angeordnete Unterrichtsfreie Zeit Die Lehrpersonen sind zur berechtigt und verpflichtet. Die spflicht ist im skonzept festgehalten und soll bei einem Vollpensum in der Regel mindestens Tage innerhalb von vier Jahren umfassen. Die Anrechenbarkeit verschiedener sarten wird von der Schulleitung festgelegt. Die Lehrpersonen planen und dokumentieren ihre im Team oder selbständig und sind der Schulleitung gegenüber verantwortlich. 4 Der Erziehungsrat kann für Lehrpersonen anordnen (Art. 65 Abs. Schulgesetz). Die Schulleitung kann für einzelne Lehrpersonen, für das Lehrerkollegium als Ganzes, für Fachgruppen oder Lehrergruppen anordnen. 5 Die ist nach Möglichkeit in der unterrichtsfreien Zeit zu absolvieren. Für Kurse, die auf Unterrichtszeit fallen, können durch die Schulleitung in begründeten Ausnahmefällen 5 Tage im Jahr bzw. 0 Tage in zwei Jahren bewilligt werden. III. Angebote sarten 6 Im Wesentlichen bestehen folgende Arten von : a) individuelle ; b) fachschaftsinterne ; c) schulinterne Vortragsreihe (SCHIVRE); Schaffhauser Rechtsbuch 997
3 der Lehrpersonen an der Pädagogischen d) schulinterne Lehrerweiterbildung (SCHILW); e) kollegiale Unterrichtsbesuche (Tandem); f) surlaub gemäss 7 und 8. IV. surlaub 7 Zweck eines bezahlten Urlaubs bei voller Lohnfortzahlung ist eine Zielsetzung auf die Bedürfnisse der Lehrperson und der Schule ausgerichtete, individuell ausgestaltete. Mögliche Zielsetzungen sind: a) Kenntnisse über neue Unterrichtsinhalte und Unterrichtsmethoden; b) Wissen über sich wandelnde Auffassungen im Bereich Lernen und Unterrichten; c) Erfahrungen in Wirtschaft, Arbeitswelt und Kultur; d) Persönlichkeitsbildung; e) Verhindern des Burnoutsyndroms. 8 Jede unbefristet angestellte Lehrperson hat das Recht, nach 0 bzw. 0 Dienstjahren einen bezahlten surlaub von 0 Wochen zu beantragen. Dieser ist vor dem vollendeten 58. Lebensjahr zu beziehen. 6) Ausnahmsweise kann auf Antrag der Bezug des Urlaubs nach dem 0. Dienstjahr auf einmal (0 Schulwochen Dauer) bewilligt werden. Die jeweilige Schulleitung entscheidet über die Anträge im Rahmen des bewilligten Budgets. Insgesamt dürfen an der Pädagogischen Hochschule und der Kantonsschule höchstens vier bezahlte surlaube pro Jahr bewilligt werden. 4 Allfällige Kurs-, Unterbringungs- und Reisekosten gehen zu Lasten der beurlaubten Lehrperson, sofern die Schulleitung nichts anderes beschliesst. Antragstellung und Dauer V. Finanzierung 9 Die Kosten für angeordnete werden vom Kanton getragen (Art. 88 Abs. Schulgesetz). Angeordnete Schaffhauser Rechtsbuch 997 /006
4 40.44 der Lehrpersonen an der Pädagogischen Muss bei allfälligen Mängeln im Unterricht oder im Verhalten einzelner Lehrpersonen eine individuelle für diese angeordnet werden, so kann die Schulleitung eine Kostenbeteiligung für diese Lehrpersonen anordnen. Bewilligung 0 Kursbesuche, für welche Kantonsbeiträge beansprucht werden, bedürfen der vorgängigen Bewilligung der Schulleitung. Entschädigungen Vorbehältlich den Bestimmungen über den surlaub haben die Lehrpersonen mit einem Pensum von mindestens 8 Wochenlektionen beim Besuch von Kursen von anerkannten sinstitutionen, die für den Unterricht oder die Schule relevant sind, Anspruch auf folgende Entschädigungen: a) das Kursgeld (bei kostenintensiven Kursen kann eine Kostenbeteiligung verlangt werden); b) die Hälfte der Kosten für die Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Klasse; c) bei mehrtägigen Kursen mit auswärtiger Übernachtung 80 % der ausgewiesenen Kosten, jedoch max. Fr pro Tag. Lehrpersonen, die weniger als 8 Wochenlektionen unterrichten, können anteilsmässig entschädigt werden. Die Entschädigung an den Besuch anderer sveranstaltungen wird durch die Schulleitung geregelt. 4 Beim Besuch von nicht voll anrechenbaren sveranstaltungen kann die Schulleitung die Kostenbeteiligung reduzieren. 7) VI. Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts Die 4-7 bzw. der Abschnitt "IV. Lehrerfortbildungskurse" der Verordnung betreffend die Entschädigungen im Erziehungswesen vom 0. Januar 990 4) werden aufgehoben. 4 Schaffhauser Rechtsbuch 997
5 der Lehrpersonen an der Pädagogischen Diese Verordnung tritt am. Januar 004 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 5) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. In-Kraft-Treten Fussnoten: 4) SHR ) Amtsblatt 00, S ) Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 005, in Kraft getreten am. November 005, (Amtsblatt 005, S. 448). 7) Aufgehoben durch RRB vom 5. Oktober 005, in Kraft getreten am. November 005, (Amtsblatt 005, S. 448). Schaffhauser Rechtsbuch 997 /006 5
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