Das neue Führerscheinrecht und die Auswirkungen auf Handel und Gewerbe

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1 Das neue Führerscheinrecht und die Auswirkungen auf Handel und Gewerbe Dieter Quentin

2 Gliederung: Fahrerlaubnisrecht in Deutschland kurzer Rückblick und Blick auf die Gegenwart Sozialvorschriften im Straßenverkehr Berufskraftfahrerqualifikation und Weiterbildung Reform des Punktesystems Dieter Quentin

3 Dieter Quentin

4 Alexander Dobrindt Alexander Dobrindt Dieter Quentin

5 Dobrindt Alexander 5

6 M A1 C C1 E E A beschränkt A unbeschränkt Direkterwerb B E S T L D1 D E E 6

7 7

8 Dieter Quentin

9 AM M C E A1 A1 C1 E A2 A B1 A beschränkt A unbeschränkt Direkterwerb B 96 E S T L D1 D E E 9

10 Dieter Quentin

11

12 Klasse Zulässige Gesamtmasse Zugfahrzeug Zulässige Gesamtmasse Anhänger Zulässige Gesamtmasse Kombination B höchstens kg höchstens 750 kg höchstens kg B höchstens kg größer 750 kg höchstens kg

13 Klasse Zulässige Gesamtmasse Zugfahrzeug Zulässige Gesamtmasse Anhänger Zulässige Gesamtmasse Kombination B (96) höchstens kg größer 750 kg höchstens kg Es erfolgt eine Fahrerschulung durch Fahrlehrer. Mit der Vorlage der Bescheinigung über die erfolgreiche Fahrerschulung bei der Fahrerlaubnisbehörde wird der Eintrag der Schlüsselzahl 96 in die Führerscheinscheckkarte ausgelöst

14 Dieter Quentin

15 Dieter Quentin

16 Dieter Quentin

17 Klasse Zulässige Gesamtmasse Zugfahrzeug Zulässige Gesamtmasse Anhänger Zulässige Gesamtmasse Kombination BE höchstens kg größer 750 kg höchstens kg BE zgm: kg zgm: kg

18 Führerscheinumtausch Dieter Quentin

19 C1 171 Alexander Dobrindt L 174 BE L 175 Alexander Dobrindt B BE C1 C1E L CE79 T Klasse 3, erteilt vor dem AM A1 A A A Dieter Quentin

20 Dieter Quentin

21 Sozialvorschriften im Straßenverkehr Dieter Quentin

22 Maßgebliche Regelwerke sind: EG (VO) 561/2006 Fahrpersonalverordnung Dieter Quentin

23 Crafter: zgm zwischen 2,8 und 3,5 t. Dieter Quentin

24 Dieter Quentin

25 Dieter Quentin

26 Fahrzeuge zur Güterbeförderung, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, müssen mit einem EG-Kontrollgerät ausgerüstet sein.

27

28 Ausnahmen sind in der Fahrpersonalverordnung geregelt. Beispiele: -Behördenfahrzeuge -Fahrzeuge aus der Land- und Forstwirtschaft -Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen bis max. 7,5t bis 50km vom Standort des Fahrzeugs von Postdienstleistern und Handwerkern -Spezialfahrzeuge für Geld- und/oder Werttransporte Dieter Quentin

29 Dieter Quentin

30 Berufskraftfahrerqualifikation und Weiterbildung Dieter Quentin

31 EU Berufskraft-Fahrer - Richtlinie Berufskraftfahrer- Qualifikations- Gesetz Berufskraftfahrer- Qualifikations- Verordnung Liste der Kenntnisbereiche Dieter Quentin

32 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt für Fahrerinnen und Fahrer, die 1. deutsche Staatsangehörige sind,

33 2. die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates (EU- Mitglied oder Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (Liechtenstein, Island und Norwegen)) sind oder 3. die Angehörige eines Drittstaates sind, die von einem in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden. Dieter Quentin

34 Dieses Gesetz gilt nicht für Fahrten mit: 1. Fahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt 2. Fahrzeugen, die den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften zugeordnet werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind

35 3. Fahrzeugen, die zum Zweck der technischen Verbesserung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Strasse unterzogen werden, sowie Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind. 4. Fahrzeugen, die in Notfällen bzw. für Rettungsaufgaben eingesetzt werden. Dieter Quentin

36 5. Fahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer zur Ausübung seines Berufes verwendet, sofern es sich beim Führen des Fahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt Hauptbeschäftigung???

37 Dieter Quentin

38 Reform des VZR Dieter Quentin

39 Verkehrszentralregister (VZR) Fahreignungsregister (FAER) beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) ab

40 Neukonzeption der Fahreignungsseminare Dieter Quentin

41 Tilgungsfristen im Vergleich Verkehrszentralregister (VZR) vs. Fahreignungsregister (FAER) Ordnungswidrigkeiten (Schwere Verstöße) Ordnungswidrigkeiten (besonders schwere Verstöße) Straftaten (ohne Entziehung der Fahrerlaubnis ) Straftaten (mit Entziehung der Fahrerlaubnis) Altes Punktsystem Neues Fahreignungs- Bewertungssystem 2 Jahre 2,5 Jahre 2 Jahre 5 Jahre 5/10 Jahre 5 Jahre 10 Jahre 10 Jahre Fristbeginn Unterschiedlich Einheitlich / Tilgungshemmung Rechtskraft Verlängerung der Tilgungsfrist Bei wiederholten Verstößen Jeder Verstoß verjährt einzeln Überliegefrist + 1 Jahr + 1 Jahr Punkteabbau Bis zu 6 Punkte konnten abgebaut werden innerhalb von 5 Jahren 1 Punkt kann abgebaut werden innerhalb von 5 Jahren

42 Punktebewertung im Vergleich Verkehrszentralregister (VZR) vs. Fahreignungsregister (FAER) Neues Fahreignungsbewertungssystem Altes Punktsystem Straftat Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis Straftat Ordnungswidrigkeit Mit Regelfahrverbot Straftat ohne Entziehung der Fahrerlaubnis Besonders schwerer Verstoß Ordnungswidrigkeit Schwerer Verstoß

43 Umrechnung der Punkte Punkte im alten Verkehrszentralregister werden in Punkte im neuen Fahreignungsregister überführt die zu folgenden Maßnahmen führen Vormerkung der Punkte Ermahnung Information über den persönlichen Punktestand Information über das Fahreignungs- Bewertungssystem Ermahnung Information über den persönlichen Punktestand Anordnung des Fahreignungsseminars 18 8 Entziehung der Fahrerlaubnis

44 Fahreignungsseminar Das Fahreignungsseminar ersetzt im Rahmen des Fahreignungsregisters (FAER) das bisherige Aufbauseminar, das nur von Fahrlehrern durchgeführt wird. Das Fahreignungsseminar soll mehrfach verkehrsauffällige Kraftfahrer dabei unterstützen, ihr Fahrverhalten zu ändern und sich zukünftig im Straßenverkehr regelkonform zu verhalten. Das Fahreignungsseminar wird zunächst bei rein freiwilliger Teilnahme in einem Zeitraum von fünf Jahren erprobt und wissenschaftlich begleitet. Das Fahreignungsseminar besteht aus zwei Teilmaßnahmen, die aufeinander abgestimmt werden: einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme 2 Module á 90 Minuten und einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme 2 Module á 75 Minuten.

45 Verkehrs- psychologen Fahrlehrer Edukativer Teil 90 Minuten Edukativer Teil 90 Minuten Verkehrspsychologischer Teil 75 Minuten Verkehrspsychologischer Teil 75 Minuten

46 Dieter Quentin

47 Dieter Quentin

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