Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

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2 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Anlage Reform des Verkehrszentralregisters (VZR) 1. Veranlassung für die Reform des VZR Während der letzten Legislaturperiode ist der Bedarf für eine VZR-Reform artikuliert worden 1. Der Verkehrsgerichtstag 2009 hatte dafür einige Vorschläge unterbreitet 2 und der Koalitionsvertrag hatte die Reform zu einem Vorhaben der laufenden Legislaturperiode bestimmt 3. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hatte aufgrund dessen in dieser Legislaturperiode eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern mehrerer Bundesländer, der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), des Bundesministeriums der Justiz und des Kraftfahrt- Bundesamtes (KBA) eingesetzt, um endgültige Vorschläge für eine VZR-Reform auszuarbeiten. Im Ergebnis dieser fachlichen Erörterungen hat BMVBS folgende Mängel des gegenwärtigen Systems identifiziert: - Unübersichtliche Hemmungsregelungen: Der Grundsatz, wonach die Begehung eines neuerlichen Verstoßes den Ablauf der Tilgungsfrist für vorangegangene Zuwiderhandlungen hemmt, ist aufgrund der komplizierten Einzelregelungen für das KBA und die Behörden schwer handhabbar und die Konsequenzen für den Betroffenen kaum absehbar. Es gelten zahlreiche Ausnahme- und Spezialregelungen wie die grundsätzliche Tilgungsfrist für die Ordnungswidrigkeit (zwei Jahre), deren Hemmung durch Begehung und Eintragung von Straftaten und weiteren Ordnungswidrigkeiten, wobei dennoch eine Maximalfrist von fünf Jahren besteht; abweichende Regelungen für Verstöße gegen 24a Staßenverkehrsgesetz (StVG) (Ordnungswidrigkeit des Fahrens unter Alkohol oder Drogen), die nicht generell nach fünf Jahren getilgt werden und unterschiedliche Tilgungsfristen für Straftaten (fünf oder 10 Jahre), deren Ablauf ihrerseits zwar durch Begehung und Eintragung einer weiteren Straftat, nicht aber durch Begehung und Eintragung einer Ordnungswidrigkeit gehemmt wird. Die komplizierten Vorschriften führen häufig dazu, dass die tatsächliche Rechtslage vor Gericht ermittelt werden muss. - Komplexität des Systems aufgrund einer Überliegefrist: Die Überliegefrist besteht darin, dass auch nach Ablauf der Tilgungsfrist die eingetragenen Entscheidungen nicht sofort gelöscht werden, sondern erst nach Ablauf eines weiteren Jahres. Kommen in dieser Zeit Entscheidungen zu Zuwiderhandlungen hinzu, die vorher begangen worden sind, werden die in der Überliegefrist liegenden Entscheidungen für das Punktsystem reaktiviert. - Unterschiedliche Regelungen zum Beginn der Tilgungsfristen: Weitere Komplexität erlangt das Punktsystem durch die unterschiedlichen Bestimmungen über den Beginn der Tilgungsfristen, die sich für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten unterscheiden. - Eintritt der Hemmungswirkung für die Tilgungsfristen außerhalb des Registers: Die Intransparenz des Systems wird zusätzlich durch das Zusammenwirken der Vorschriften über die Tilgungsregelungen und über die Tilgungshemmung bewirkt. Der Effekt besteht darin, dass der Verlauf der Tilgungsfristen außerhalb des eigentlichen Registers bestimmt und im 1 Vgl. Beschluss des Deutschen Bundestages zu Drucksachen 16/12993, 16/13407; vgl. Plenarprotokoll 16/231, S A bis 26214D. 2 Empfehlungen des Arbeitskreises VII des 47. Deutschen Verkehrsgerichtstages 2009 in Materialien des 47. Deutschen Verkehrsgerichtstages, Hamburg 2009, S Vgl. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP der 17. Legislaturperiode

3 - 2 - Register selbst erst zu einem späteren Zeitpunkt abgebildet wird. Anhand des Registers kann nicht abschließend festgestellt werden, ob die Tilgungsfristen noch laufen oder gehemmt sind. - Tattagsprinzip versus Rechtskraftprinzip für Maßnahmen nach dem Punktsystem und dem Punkterabatt: Bislang ergibt sich die Berechnung des Punktestandes aus dem Zusammenwirken des Tattagsprinzips (für die Tilgungshemmung und das Entstehen der Punkte) und des Rechtskraftprinzips (für den Tilgungsbeginn beim ersten Verstoß und die Berechnung der maximalen Tilgungsfrist). Das führt dazu, dass Betroffene nicht anhand des Registers feststellen können, wie hoch z. B. der tatsächlich gewährte Punkterabatt nach dem freiwilligen Besuch eines Aufbauseminars ist (je nach Fallgestaltung vier, zwei oder kein Rabatt) und dass das KBA gewährte Rabatte nachträglich wieder nach unten korrigieren muss, wenn spätere Mitteilungen über schon begangene weitere Verstöße eingehen. - Offene Eintragungsliste bei Ordnungswidrigkeiten: In das VZR werden alle rechtskräftigen Entscheidungen wegen einer Straßenverkehrsordnungswidrigkeit eingetragen, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens 40 Euro festgesetzt ist. Diese Regelung überlässt es zu einem gewissen Maße den Bußgeldbehörden, ob eine bestimmter Verstoß eingetragen wird oder nicht. So können die Bußgeldbehörden bei allen Zuwiderhandlungen, die nicht in der Bußgeldkatalogverordnung geregelt sind und bei Zuwiderhandlungen, die zwar dort enthalten sind, jedoch im Einzelfall unter nicht als gewöhnlich anzusehenden Tatumständen begangen worden sind, eine eigene Sanktionszumessung vornehmen und auf diese Weise die Eintragung erreichen (z. B. bei mehreren Parkverstößen). 2. Statistische Grundlagen Die allgemeine Einschätzung, dass das Punktsystem bereits durch seine Existenz und die damit verbundene Drohung abschreckend wirkt (Allgemeinprävention) und dass es in Gestalt einer je nach Punktestand gestaffelten Einflussnahme auf die Betroffenen deren Fahreignung verbessern hilft (Spezialprävention), wird, auch wenn harte wissenschaftliche Belege über das genaue Zusammenspiel von Punktsystem und Verkehrssicherheit nicht vorliegen, durch statistische Erkenntnisse gestützt. Eine statistische Auswertung des KBA und der BASt konnte einen direkten Zusammenhang zwischen Voreintragungen und nachfolgender Wiederholungswahrscheinlichkeit sowie späterer schuldhafter Verursachung eines Verkehrsunfalls feststellen. Die in der Untersuchung betrachtete Personengruppe mit VZR-Vorbelastung offenbarte im Vergleich zu der Gruppe ohne Vorbelastung rund das zweieinhalb- bis viereinhalbfache Risiko für eine schwere Verkehrsauffälligkeit im Folgejahr. Wer mit mehr als drei Eintragungen im VZR gespeichert ist, trägt im Vergleich zu unbelasteten Personen durchschnittlich rund das fünffache Risiko, in den nächsten zwölf Monaten mit einem Unfall eingetragen zu werden und das 12fache Risiko überhaupt auffällig zu werden. Ein Führerscheininhaber mit nur einer Eintragung hat ein dreimal erhöhtes Risiko, schuldhaft einen Verkehrsunfall zu verursachen. Die Anzahl der eingetragenen Punkte ist dabei nicht entscheidend für das Unfallrisiko und die Rückfälligkeit. Die Punktezahl ist vielmehr kein Indikator für die Risikoprognose. 3. Vorschläge des BMVBS für Neuregelungen zum Verkehrszentralregister Aufgrund der identifizierten Mängel der Regelungen über das VZR und der Erörterungen mit der eingerichteten Arbeitsgruppe hat BMVBS sein Konzept für die Neuregelungen zum VZR be-

4 - 3 - stimmt. Ein konkreter Gesetzentwurf ist aber noch nicht ausgearbeitet worden, weil zunächst eine breite Erörterung der Vorschläge mit den Ländern, den Verbänden und den Bürgern erfolgen soll. Ziele der Neuregelungen - Die Neuregelungen sollen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit beitragen (deshalb auch im Verkehrssicherheitsprogramm genannt): Nur wenn der Kraftfahrer das Bewertungssystem versteht, ist er auch bereit, es zu akzeptieren und sein Verhalten zu ändern. Schon die Vereinfachung lässt deshalb Akzeptanzgewinne erwarten. Darüber hinaus soll das vorgesehene neue Bewertungssystem die besonders schweren Ordnungswidrigkeiten betonen. Sie werden künftig für die Dauer von fünf Jahren eingetragen (bisher zwei Jahre) und beispielsweise bereits bei vier besonders schweren Verstößen wird die Fahrerlaubnis entzogen. Der Betroffene hat vorher aber alle Stufen des Systems zu durchlaufen. Umgekehrt werden bei den zwar für die Verkehrssicherheit relevanten, aber leichteren Ordnungswidrigkeiten die bisherigen Fristen im Wesentlichen beibehalten. Außerdem soll dem Freikaufen durch Punkterabatte ein Riegel vorgeschoben werden. Untersuchungen haben die bisherige dem Punkterabatt zugrunde liegende Annahme, der Besuch von Aufbauseminaren verbessere das Verkehrsverhalten, nicht bestätigt. Gerade die unbelehrbaren Wiederholungstäter haben diese Möglichkeit nur genutzt, um dadurch ihr Punktekonto zu bereinigen. Nach dem Punkterabatt sind sie gefahren wie davor. Durch die Rabatte konnten sie die 18-Punkte-Grenze für sich persönlich auf 24 Punkte erhöhen und der eigentlich gebotenen Entziehung entgehen. Solchem Taktieren soll jetzt ein Riegel vorgeschoben werden, indem auf die Punkterabatte verzichtet wird. - Transparenz: Es soll erreicht werden, dass die Betroffenen ihren Punktestand und ihren Stand im System einfach berechnen können. Dazu soll auf die Bestimmungen verzichtet werden, die das bisherige System kompliziert gemacht haben. Verzichtet wird deshalb auf die bisherige Hemmungsregelung (neue Tat hindert Tilgung einer vergangenen Tat) und die Überliegefrist (dient der Feststellung, ob nach Ablauf der Tilgung eine noch nicht registrierte Tilgungshemmung außerhalb des Registers eingetreten war). Diese Regelungen hatten zur Folge, dass die Fristen in jedem Einzelfall berechnet werden mussten. Stattdessen sollen nun feste Tilungsfristen für die jeweilige Tat gelten: 10 Jahre bei Straftaten, fünf Jahre bei besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten (z. B. bei Rotlichtverstößen oder gefährlicher Drängelei) und zweieinhalb Jahre bei Ordnungswidrigkeiten, die die Verkehrssicherheit zwar beeinträchtigen, aber nicht besonders vorwerfbar sind (z. B. Rotlichtverstöße ganz am Anfang der Rotphase oder zu nahes Auffahren). - Das Register soll auf die Eintragung von Verstößen beschränkt werden, die tatsächlich Bedeutung für die Verkehrssicherheit haben. In der Vergangenheit wurde das System auch benutzt, um ganz allgemein die Abschreckung zu erhöhen. Gab es einen Verstoß, bei dem man davon ausging, dass die Durchsetzung nicht so einfach werden wird, so wurde die Regelgeldbuße einfach so hoch angesetzt, dass es dafür auch einen Punkt gibt, so etwa für das Einfahren in die Umweltzone. Auf die Erfassung solcher Verstöße wird künftig verzichtet. Die Einhaltung von Umweltvorschriften oder Formvorschriften wie das Genehmigungsbedürfnis für die Durchführung von Arbeiten auf der Straße muss mit dem ganz normalen Instrumentarium (Überwachung, Geldbuße) durchgesetzt werden. - Vereinfachung: Im Interesse der Vereinfachung ist vorgesehen, das bisherige Punktsystem mit ein bis sieben Punkten durch ein Bewertungssystem mit zwei Punkten (verkehrssicherheitsbeeinträchtigende / besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Zuwiderhandlungen) zu ersetzen. Das erspart Berechnungen und hat sich bei den seit über 20 Jahren bestehenden Regelungen über Fahrerlaubnis auf Probe bewährt.

5 - 4 - Das Register soll insgesamt schlanker werden, die Maßnahmen aber gleich effektiv bleiben: Berechnungen des KBA haben ergeben, dass mit dem neuen System die Anzahl der eingetragenen Personen zurückgehen wird (minus 1 Million Eintragungen). Bei den Entziehungen der Fahrerlaubnis wird dagegen ein leichter Anstieg erwartet (5.500 Entziehungen statt heute Entziehungen nach dem Punktsystem). Neue Begriffe - Verkehrszentralregister (VZR) soll zukünftig Fahreignungsregister (FAER) werden. Der Begriff gibt das Ziel des Registers wieder, ungeeignete Kraftfahrer zu identifizieren, zu warnen, ihnen Hilfestellung bei der Behebung von Eignungsmängeln zu geben und Unbelehrbare (ungeeignete) nach einer bestimmten Kumulation von Verstößen durch Entziehung der Fahrerlaubnis vom Straßenverkehr auszuschließen. - Mehrfachtäter-Punktsystem soll zukünftig Fahreignungs-Bewertungssystem werden: Der Begriff soll die Zweckbestimmung des Systems, die Erkennung ungeeigneter Kraftfahrer zu ermöglichen, klarer zum Ausdruck bringen. Jeder Kraftfahrer hat einen Vertrauensbonus und gilt ab Erteilung der Fahrerlaubnis als geeignet. Begeht er Verkehrsverstöße, so werden diese dann registriert, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Bei einem besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Verstoß (Straftat oder grobe Ordnungswidrigkeit mit Fahrverbot) und bis zu drei im Vergleich dazu (weniger) verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Verstößen soll der Kraftfahrer zunächst unter Beobachtung genommen werden, ohne dass ihm bereits Nachteile erwachsen (Vormerkung). Konkrete Maßnahmen bis hin zur Feststellung der Nichteignung sollen dagegen danach stufenweise ergriffen werden, wenn weitere Verstöße hinzukommen; deshalb die Begriffe Bewertung und Fahreignung. Mit diesem System wird die Gleichbehandlung aller auffälligen Verkehrsteilnehmer sichergestellt. Es ermöglicht dem Betroffenen, sein Fehlverhalten frühzeitig einfach selbst zu überprüfen und zu korrigieren. Regelungen über die Erfassung im Fahreignungsregister - FAER: - Abschließende Aufzählung der im FAER zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in einer Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). - Untergliederung der im FAER zu erfassenden Verstöße in einer Liste (Anlage zu 40 FeV) wie folgt: besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Zuwiderhandlungen = zwei Punkte o Verkehrsstraftaten abschließende Aufzählung: Fahrlässige Tötung und Körperverletzung, Nötigung, gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, Verkehrsgefährdung, Trunkenheit, Vollrausch, Unterlassene Hilfeleistung, Fahren trotz Fahrverbotes oder Entziehung der Fahrerlaubnis, o andere Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr stehen und zur Entziehung der Fahrerlaubnis, zur Anordnung einer isolierten Sperre oder eines Fahrverbotes geführt haben, o nicht mehr enthalten: z. B. allgemeine Straftaten im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen (etwa Vergewaltigung im Kraftfahrzeug). Grund: Keine Bedeutung für die Verkehrssicherheit. Die Straftatbestände sichern zivilrechtliche Interessen, o grobe Ordnungswidrigkeiten Auflistung entspricht der Liste derjenigen Ordnungswidrigkeiten, für die der Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot vorsieht; diese hat der Verordnungsgeber bereits als grob im Sinne des StVG bewertet; verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Zuwiderhandlungen = ein Punkt

6 - 5 - o abschließende Aufzählung der einzutragenden Ordnungswidrigkeiten; Verzicht auf Ordnungswidrigkeiten, die keine Bedeutung für die Verkehrssicherheit haben, z. B. Fahren in der Umweltzone. Für Ordnungswidrigkeiten gilt also die generelle Bedingung, dass sie nur dann eingetragen werden, wenn sie in der Anlage 13 zur FeV aufgezählt sind. Bestimmungen über die Führung des Fahreignungsregisters - FAER: - Feste Löschungsfristen Straftaten 10 Jahre besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit fünf Jahre verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit zwei Jahre und sechs Monate verwaltungsbehördliche Entscheidungen 10 Jahre. - Keine Hemmung, keine Überliegefrist, Beibehaltung der Regelungen für Behörden und Gerichte, die Entscheidung unverzüglich zu übermitteln. - Durchgängiges Rechtskraftprinzip auch für die Berechnung des Zeitpunkts des Ergreifens von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem. Vorteil: Aus dem Register kann besser als bisher abgelesen werden, welchen Stand der Betroffene erreicht hat. Beim Tattagsprinzip wäre dies nicht möglich, weil der Stand sich bereits außerhalb des Registers ergibt und erst Monate später (nach Eintragung der Tat) erkannt wird, die Maßnahmen also für die Kumulation der Verstöße in der Vergangenheit ergriffen werden müssen; das entspräche der heutigen Regelung, wonach sich die Punkte im Wesentlichen außerhalb des Registers ansammeln ( virtuell ) und der Kraftfahrer somit nur eine Teilauskunft über seinen Punktestand bekommen kann. Nachteil: Das Rechtskraftprinzip könnte es ermöglichen, durch Einlegen von Rechtsmitteln bestimmte Maßnahmen (bis hin zur Entziehung) zu vermeiden. Dieser Nachteil wird aber dadurch ausgeglichen, dass deutlich längere Tilgungsfristen vorgesehen werden sollen und die zwei-punkt-verstöße auf solche Ordnungswidrigkeiten beschränkt werden, für die ein Regelfahrverbot vorgesehen ist und bei denen deshalb ohnehin das Rechtsmittelinteresse gegeben ist. Dieser Punkt muss wegen der Auswirkungen auf die Justiz noch ausführlich diskutiert werden. - Verzicht auf die Speicherung ausländischer Entscheidungen über fahrerlaubnisbeschränkende Maßnahme. - Unterrichtung der Fahrerlaubnisbehörde ab der 1. Stufe, bei einem Alkohol- oder Drogendelikt, sonst bei Erreichen jeder weiteren Stufe. - Sonstige Änderungen o Klärung des Verhältnisses von Seminaranordnungen, falls zeitgleich nach unterschiedlichen Vorschriften unterschiedliche Seminare anzuordnen wären: Seminare für Fahranfänger und besondere Seminare für Alkoholtäter gehen dem neuen Fahreignungsseminar vor. o Gleichbehandlung der Löschung der Eintragungen bei Entziehung und Verzicht: bei Neuerteilung werden alle davor eingetragenen Zuwiderhandlungen nicht berücksichtigt; sonst würde nach wieder erteilter Fahrerlaubnis bereits ein grober Verstoß ausreichen, um die Fahrerlaubnis wieder zu entziehen.

7 - 6 - Neuerteilung auch nach Verzicht erst nach frühestens sechs Monaten, wenn mehrere Eintragungen gegen den Betroffenen vorliegen. - Auskunft an den Betroffenen aus dem Fahreignungsregister - FAER: o Information des Betroffenen über die gegen ihn eingetragenen Zuwiderhandlungen, damit er seinen Stand im Fahreignungs-Bewertungssystem erkennen kann, o elektronische Auskunft zu 75 % der eingetragenen Personen 2012/2013 denkbar, o elektronische Auskunft zum Gesamtbestand ca. zwei Jahre nach Inkrafttreten der Neuregelungen, o KBA-Auskünfte immer unverbindlich, weil eine Auskunft nur für vorhandene Eintragungen möglich ist (Mitteilungen der Fahrerlaubnisbehörden können aber aufgrund des Geschäftsganges dem KBA noch nicht mitgeteilt worden sein oder die Mitteilung über die Teilnahme am Aufbauseminar liegt dem KBA noch nicht vor), o Änderung 30 Abs. 8 StVG elektronische Auskunftserteilung ohne qualifizierte elektronische Signatur (Gesetzgebungsverfahren im egovernment-gesetz durch das Bundesministerium des Innern eingeleitet), o Änderung 64 FeV elektronische Antragstellung (Übernahme der Ausnahmeverordnung). Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems: - Maßnahmen bei wiederholt auffälligen Personen: o Maßnahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems sind zu unterscheiden von der Speicherung einzelner Verstöße. Die Speicherung richtet sich weiterhin nach 28 Abs. 3 StVG: Auch eine einzige (nur) verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Zuwiderhandlung wird wie bisher auch künftig im FAER eingetragen, so auch bei Personen ohne Fahrerlaubnis. Maßnahmen des Bewertungssystems sind solche, die sich gegen die Person richten und sollen nach 4 StVG nur gegen Inhaber einer Fahrerlaubnis getroffen werden. o Die Tatsache der Eintragung einer verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden (ein Punkt) oder besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden (zwei Punkte) Zuwiderhandlung im FAER soll im Bußgeldbescheid erwähnt werden (Begründung zum StVG, anzustrebender Beschluss Verkehrsministerkonferenz und der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder) o Die Einführung eines Systems mit zwei Punkten führt dazu, dass nachfolgendes reines Zählsystem aufgebaut wird. - Bewertung der Zuwiderhandlungen wie folgt: verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Zuwiderhandlung (grobe Ordnungswidrigkeit oder Straftat) = ein Punkt - fasst einen bis drei Punkte des bisherigen Systems zusammen (Ordnungswidrigkeiten) = zwei Punkte - fassen vier bis sieben Punkte des bisherigen Systems zusammen (schwere Ordnungswidrigkeiten, Straftaten) - Nach Einführung eines Systems, das Tatbestände mit einem oder zwei Punkten bewertet, ergibt sich folgende Reihung von Maßnahmen: o Vormerkung bis drei Punkte, durch die Kategorie Vormerkung soll für die Kraftfahrer deutlicher als bisher gemacht werden, dass bis zu dieser Stufe keine Maßnahmen gegen

8 - 7 - sie ergriffen werden (Erläuterung in der Begründung als sanktionsloser Warnschuss ); gleichwohl wird dadurch aber die Wirkung zur Verhaltenskorrektur frühzeitig ausgelöst. o 1. Eingriffsstufe: Ermahnung als wiederholt auffällige Person und Information des Betroffenen bei vier oder fünf Punkten. o 2. Eingriffsstufe: Verwarnung und möglicherweise verbindliche Anordnung eines Fahreignungsseminars zur Verbesserung der Fahreignung bei sechs oder sieben Punkten. Fahreignungsseminar: Dessen Gestaltung soll auf der Grundlage eines BASt-Gutachtens bis zum Inkrafttreten des Gesetzes durch Verordnung geregelt werden. Die BASt hat dazu vom BMVBS einen entsprechenden Auftrag erhalten. Grundsätzlich gilt für die Einbeziehung in das System Folgendes: Anordnung auf der zweiten Stufe zusammen mit der Verwarnung; Betroffener muss innerhalb von drei Monaten nach Anordnung das Fahreignungsseminar absolvieren; nach Ablauf der Frist ggf. Entziehung, Wiedererteilung erst, wenn Teilnahme erfolgt ist. Sofern die Teilnahme erfolgt, werden die aufgelaufenen Verstöße wie folgt behandelt: Zuwiderhandlungen, die vor der Anordnung begangen worden sind, bleiben unberücksichtigt für das Weiterlaufen des Fahreignungs-Bewertungssytems (Tattagsprinzip). Zuwiderhandlungen, die während Teilnahme begangen wurden, führen zur nächsten Stufe (Entziehung der Fahrerlaubnis). o 3. Eingriffsstufe: Entziehung der Fahrerlaubnis (EdF) bei acht Punkten. - Alle Stufen müssen durchlaufen werden (genügt dem Problem Tatmehrheit in kurzer Zeit). Die Stufen können je nach Tilgung mehrfach durchlaufen werden, wenn sich der Eintragungsstand wieder ansammelt. Eine Ausnahme soll für das angeordnete Fahreignungsseminar bei zweimaliger Anordnung innerhalb von zwei Jahren vorgesehen werden. Anstelle einer erneuten Anordnung soll dann die Fahreignung geprüft werden. - Es sind keine Rabatte/Vergünstigungen für freiwillige Maßnahmen vorgesehen. 5. Weiteres Vorgehen - Bis Mai 2012: Breite Diskussion der Vorschläge mit den Verbänden und den Ländern; Durchführung einer Bürgerbeteiligung. - Danach Erstellung eines Gesetzentwurfes und Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens.

9 Für mehr Sicherheit auf unseren Straßen Eckpunkte für das geplante Fahreignungsregister (FAER) im Überblick PUNKTE-TACHO

10 Dr. Peter Ramsauer, MdB Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Vorwort Richtschnur aller verkehrspolitischen Entscheidungen muss ein Höchstmaß an Verkehrssicherheit sein. Ein klares und nachvollziehbares Regelwerk ist Grundlage für ein geordnetes Miteinander im Straßenverkehr. Sinn dieses Regelwerks ist es, im Sinne der Verkehrssicherheit auf die Verkehrsteilnehmer einzuwirken. Das gilt auch für das geplante Fahreignungsregister (FAER) und das neue Fahreignungs-Bewertungssystem, mit dem wir das mittlerweile mehr als 50 Jahre alte Flensburger Verkehrszentralregister und das alte Punktesystem ablösen wollen. Einfacher, gerechter, transparenter das sind die Kernansätze einer Reform, deren Eckpunkte wir jetzt vorlegen. Wir starten damit in die Debatte um ein neues System, mit dem wir die Akzeptanz der Vorschriften erhöhen und zugleich einen Beitrag für mehr Sicherheit im Straßenverkehr leisten wollen. Die Vorlage dieser Eckpunkte bildet einen Auftakt. In den nächsten Monaten werden wir mit Vertretern von Bund und Ländern sowie einer Vielzahl an Experten über die Inhalte des von uns vorgeschlagenen Fahreignungsregisters und des dazugehörenden Fahreignungs-Bewertungssystems diskutieren. Wichtig ist uns, auch mit den Bürgerinnen und Bürgern über die Neuregelungen ins Gespräch zu kommen. Ziel dieses Prozesses ist es, das geplante Fahreignungsregister schon im Vorfeld des eigentlichen Gesetzgebungsverfahrens so gut wie möglich an den Anforderungen der Praxis zu messen. Die vorliegende Übersicht informiert Sie über die Eckpunkte des neuen Systems, die von unserem Haus in Kooperation mit Verkehrssicherheitsexperten sowie dem Kraftfahrt-Bundesamt erarbeitet wurden. Wir freuen uns auf konstruktive Beiträge zu unseren Vorschlägen für das neue Fahreignungsregister mit seinem transparenten Punkte-Tacho im Sinne von noch mehr Verkehrssicherheit. Dr. Peter Ramsauer, MdB Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung 02 03

11 Das geplante Fahreignungsregister (FAER) steht für: Mehr Verkehrssicherheit Einfacher Drei Maßnahmen Stufen: Beim Punktestand von 0 bis 3 soll die Vormerkung ohne weitere Maßnahme erfolgen. Wer 4 oder 5 Punkte erreicht (1. Stufe/gelb), würde dann eine Ermahnung und eine Information über das Fahreignungs-Bewertungssystem erhalten. Beim Punktestand von 6 oder 7 (2. Stufe/ rot) soll eine Verwarnung und eine Anordnung zur Teilnahme an einem Fahreignungsseminar erfolgen. Das Erreichen von 8 Punkten oder mehr (3. Stufe/schwarz) würde zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Von sieben auf zwei Kategorien: Künftig soll nur zwischen schweren und besonders schweren Verstößen unterschieden werden, die mit einem bzw. mit zwei Punkten bewertet werden. Tilgungshemmung und Überliegefrist sollen entfallen: Jede Tat verfällt nach ihrer Tilgungsfrist. Schwere Ordnungswidrigkeiten nach 2,5 Jahren, besonders schwere Ordnungswidrigkeiten nach 5 Jahren und Straftaten generell nach 10 Jahren. Ein neuer Verstoß während dieser Zeit soll nicht mehr dazu führen, dass eine alte Tat länger im System gespeichert bleibt. Gerechter Fahrverhalten muss sich ändern: Ein Abbau von Punkten durch eine freiwillige Teilnahme an Seminaren soll künftig ausgeschlossen werden. Keine Rabatte für notorische Verkehrsrowdys! Schwere und besonders schwere Verstöße: Ordnungswidrigkeiten mit bisher 1 bis 4 Punkten ohne Regelfahrverbot sollen als schwere Verstöße, Ordnungswidrigkeiten mit 3 oder 4 Punkten und einem Regelfahrverbot sowie die Straftaten sollen als besonders schwere Verstöße eingestuft werden. ERMAHNUNG verwarnung PUNKTE-TACHO ENTZUG VORMERKUNG 04 05

12 Transparenter Einheitliche Fahreignungsseminare: Zusammen mit der Verwarnung soll ein Fahreignungsseminar angeordnet werden, das innerhalb von drei Monaten absolviert werden muss. Dieses wird von der Bundesanstalt für Straßenwesen konzipiert Das Ziel: Geeignetere Seminare im Sinne der Verkehrssicherheit. Fahreignung steht im Mittelpunkt: Durch die neuen Regelungen würden voraussichtlich rund eine Million Personen, die zwar für die Verkehrssicherheit relevante, aber leichtere Verstöße begangen haben, nicht mehr im Register erfasst werden. Demgegenüber würde es jährlich bei rund 500 Personen mehr zum Entzug der Fahrerlaubnis kommen. Konzentration auf Verkehrssicherheit: Erfasst werden sollen nur die verkehrssicherheitsrelevanten Verstöße. Auf die Erfassung von Verstößen, die keinen direkten Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, kann verzichtet werden, z. B. das Fahren in der Umweltzone und Straftaten wie z. B. den Kennzeichenmissbrauch. Rechtskraft der Entscheidung: Nicht der Tag des Verstoßes soll mehr ausschlaggebend für die Fristberechnung im Fahreignungsregister und die Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem sein. Entscheidend wäre dann die Rechtskraft der Entscheidung. Information steht obenan: Verkehrsteilnehmer sollen ab der Ermahnung beim Erreichen jeder weiteren Stufe informiert werden. Es ist bereits heute möglich, im Internet mittels des neuen Personalausweises einen Antrag auf Auskunft zum Punktestand zu stellen

13 GlossaR: Fahreignungsregister Aufbauseminar Geltende Rechtslage im Verkehrszentralregister (VZR) Die Teilnahme an einen Aufbauseminar kann freiwillig oder aufgrund der Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde erfolgen. Bei 14 bis 17 Punkten ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme ohne Punkteabzug an. Wer freiwillig ein Aufbauseminar besucht, kann einmal in 5 Jahren Punkte abbauen. Vorschlag zur Neuregelung im Fahreignungs-bewertungssystem Das Aufbauseminar wird durch ein Fahreignungsseminar ersetzt. Es wird bei Erreichen der 2. MaSSnahmenstufe (rot/verwarnung) angeordnet. Ein Punkteabbau durch eine freiwillige Teilnahme ist nicht mehr möglich. Entziehung Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis erlischt die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Die Fahrerlaubnisbehörde muss jedem die Fahrerlaubnis entziehen, der sich als ungeeignet oder unfähig für das Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Verkehrsteilnehmer gilt als ungeeignet, wenn er 18 Punkte erreicht hat. Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis erlischt die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Die Fahrerlaubnisbehörde muss jedem die Fahrerlaubnis entziehen, der sich als ungeeignet oder unfähig für das Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Neuregelung sieht die Entziehung bei Erreichen der 3. MaSSnamenstufe (schwarz/entzug) mit 8 Punkten vor. Fahrverbot Ein- bis dreimonatiges Verbot, ein Kraftfahrzeug im StraSSenverkehr zu führen. Fahreignungsregister (FAER) Im Fahreignungsregister (FAER) werden schwere und besonders schwere VerstöSSe gespeichert, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen

14 Tilgungsfristen Geltende Rechtslage im Verkehrszentralregister (VZR) Feststehende Fristen: 2 Jahre, 5 Jahre und 10 Jahre (zuzüglich einer Überliegefrist von 1 Jahr). Vorschlag zur Neuregelung im Fahreignungs-bewertungssystem Feststehende Fristen: 2,5 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre. Tilgungshemmung Eine Tilgungshemmung tritt ein, wenn ein neuer VerstoSS vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen wird und bis zum Ablauf der Überliegefrist zu einer weiteren Eintragung führt. Entfällt im neuen System. Überliegefrist Eintragungen werden nach Ablauf der Tilgungsfristen noch ein Jahr aufbewahrt. Die Überliegefrist verhindert, dass Eintragungen aus dem VZR getilgt werden, obwohl erneut ein VerstoSS begangen wurde oder eine Entscheidung getroffen worden ist, die eine Tilgungshinderung auslöst, aber erst nach Ablauf der Tilgungsfrist von bereits gespeicherten Entscheidungen mitgeteilt wird. Entfällt im neuen System. Verkehrszentralregister (VZR) Im Verkehrszentralregister werden im StraSSenverkehr begangene Ordnungswidrigkeiten und Straftaten sowie MaSSnahmen zur Fahrerlaubnis gespeichert. Im neuen System übernimmt das Fahreignungsregister die Funktion des VZR. Vormerkung Notwendige Ersterfassung zur Erkennung eines wiederholt auffälligen Kraftfahrers

15 Impressum Herausgeber: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Bezugsquelle: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Referat Bürgerservice und Besucherdienst Invalidenstr Berlin Telefon Fax Text: Wbpr Public Relations, Berlin Gestaltung: RitterSlagman Werbeagentur/ where is the beef?, Hamburg Druck: Möller Druck und Verlag GmbH, Ahrensfelde OT Blumberg Bildnachweise: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Stand: Februar 2012

16 1 Eckpunkte für eine Neuregelung des Verkehrszentralregisters und des Punktesystems - Fragen und Antworten Grundsätzliches D as Verkehrszentralregister (VZR) beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg gibt es seit Seitdem werden dort im Straßenverkehr auffällig gewordene Verkehrsteilnehmer registriert. Bewertet werden die Verkehrsverstöße derzeit mit eins bis sieben Punkten. Dieses Punktesystem wurde 1974 zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und haltern ausgehen ( 4 Straßenverkehrsgesetz) eingeführt. Derzeit sind ca. 9 Millionen Personen im aktiven Bestand plus rund 2 Millionen in der sogenannten Überliegefrist. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat gemeinsam mit einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe die Eckpunkte für eine Neuregelung des Verkehrszentralregisters und des Punktesystems erarbeitet. Um zunächst eine breite Diskussion und Erörterung der Vorschläge mit den Ländern, den Verbänden und den Bürgern zu gewährleisten, wird ein konkreter Gesetzentwurf erst später vorgelegt. Dieser soll unter Berücksichtigung der zu erwartenden weitergehenden Überlegungen erstellt und das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet werden. Die jetzt vorgestellte Grundkonzeption kann im Detail also noch Ergänzungen und Änderungen erfahren. Vor welchem Hintergrund wird jetzt eine Neuregelung des Punktesystems eingeleitet? Bereits im Jahr 2009 wurden auf dem Deutschen Verkehrsgerichtstag Vorschläge zu einer in der Öffentlichkeit wiederholt geforderten Neuregelung des Punktesystems beim Kraftfahrt- Bundesamt (KBA) diskutiert. Die fachlichen Vorschläge der Verkehrsexperten wurden im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP aufgenommen, mit dem Ziel, eine einfachere, transparentere und verhältnismäßigere Regelung zu schaffen. Um diese Vereinbarung erfolgreich umzusetzen, stellt Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer nun seine Eckpunkte vor.

17 2 Warum wird das Punktesystem jetzt reformiert? Was war am alten System so schlimm, es hat doch funktioniert? Seit seinem Bestehen wurden die Regelungen des Systems immer komplizierter. Die Regelungen über die Tilgungshemmung (verhindert, dass eine Tat gelöscht wird, wenn eine neue begangen und ins Register eingetragen wird), die Überliegefrist (das ist die Frist, für die nach Eintritt der Tilgung die Entscheidung noch zusätzlich gespeichert wird) und die unterschiedlichen Regelungen über den Fristbeginn (z. B. Rechtskraft bei Ordnungswidrigkeiten, Tag des ersten Urteils bei Straftaten) führen dazu, dass der Verkehrsteilnehmer keine Kenntnis über seinen tatsächlichen Punktestand hat. die Bewertung mit 1 bis 7 Punkten von den Betroffenen als zusätzliche Strafe - neben der Geldbuße und dem Fahrverbot - empfunden wird. Das Verkehrszentralregister ist aber kein Bestrafungssystem. Es soll vielmehr dazu dienen, ungeeignete Verkehrsteilnehmer, die mehrfach gegen die Regeln verstoßen, ermitteln zu können. gerade unbelehrbare Wiederholungstäter Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratungen besuchen, um ihre Punkte abzubauen, ohne aber ihr Verhalten wirklich zu ändern. das System nicht akzeptiert wird. Wird das Punktessystem umbenannt? Ändern sich die Begrifflichkeiten? Aus dem aktuellen Verkehrszentralregister (VZR) soll künftig das Fahreignungsregister (FAER) werden. Aus dem Mehrfachtäter-Punktesystem soll das Fahreignungs-Bewertungssystem werden. Die beiden neuen Begriffe beschreiben das Ziel des Systems, ungeeignete Verkehrsteilnehmer, die die Verkehrssicherheit gefährden, zu identifizieren. Sie sollen bei der Änderung ihres Fahrverhaltens unterstützt werden. Unbelehrbaren soll die Fahrerlaubnis entzogen werden. Was ist das Ziel der Punktereform, also des neuen Systems? Mehr Verkehrssicherheit. Mit dem Fahreignungsregister sollen diejenigen Unbelehrbaren genauer erfasst werden, die durch wiederholte schwere Regelverstöße sich und andere auf der Straße gefährden. Erfasst werden nur die verkehrssicherheitsrelevanten Verstöße. Auf die Erfassung von Verstößen, die keinen direkten Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, wird verzichtet. Das neue Bewertungssystem betont vor allem

18 3 die schweren und besonders schweren Verstöße. Die besonders schweren Verstöße werden künftig für die Dauer von fünf Jahren eingetragen (bisher zwei Jahre). Bei vier besonders schweren Verstößen wird die Fahrerlaubnis entzogen, wenn der Betroffene das System mit seinen drei Maßnahmenstufen durchlaufen hat. Das Fahreignungsregister wird einfacher, gerechter, transparenter. Jeder soll das System verstehen können, ohne dass er einen Experten zu Rate ziehen muss Das System soll insgesamt schlanker werden, die Maßnahmen aber gleich effektiv bleiben. Damit wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die Akzeptanz des Punktesystems steigt und die Betroffenen ihr Fahrverhalten entsprechend anpassen. Was wird einfacher? Der Punkte-Tacho zeigt klar und anschaulich die Stufen des Fahreignungs- Bewertungssystems. Die Betroffenen sollen ihren Punktesstand und damit ihren Stand im Fahreignungs- Bewertungs-System einfach berechnen können. Grün: Vormerkung beim Punktestand 0 bis 3. Es erfolgt keine Unterrichtung durch das Kraftfahrt-Bundesamt und keine Maßnahme. Drei Maßnahmenstufen: o Gelb: Punktestand 4 bis 5. Ermahnung mit Information über das Fahreignungs-Bewertungssystem o Rot: Punktestand 6 bis 7. Verwarnung und Anordnung zur Teilnahme an einer Interventionsmaßnahme, also eines Fahreignungsseminars o Schwarz: Punktestand 8 und mehr. Entzug der Fahrerlaubnis o Für den Entzug der Fahrerlaubnis müssen zunächst alle Maßnahmenstufen durchlaufen werden. o Die Stufen können je nach Tilgung mehrfach durchlaufen werden. Zwei Punktekategorien. Das unübersichtliche 7-Punkte-System wird auf ein übersichtliches 2-Punkte-System reduziert. Das verringert die Komplexität von Berechnungen. o Schwerer Verstoß = 1 Punkt. Unter diese Kategorie fallen Ordnungswidrigkeiten, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen o Sehr schwerer Verstoß = 2 Punkte. Unter diese Kategorie fallen Ordnungswidrigkeiten, die die Verkehrssicherheit besonders beeinträchtigen

19 4 mit Anordnung eines Fahrverbotes sowie verkehrssicherheitsrelevante Straftaten Wegfall der Tilgungshemmung und der Überliegefrist: Bisher hindert eine frische Tat die Tilgung einer bereits erfassten Tat. Die Überliegefrist dient der Feststellung, ob nach Ablauf der Tilgung eine noch nicht registrierte Tilgungshemmung außerhalb des Registers eingetreten war. Beides fällt weg. Neu: Einmal getilgte Entscheidungen bleiben getilgt und leben nicht wieder auf. Feste Tilgungsfristen: Jeder Betroffene weiß, wann der eingetragene Verstoß wieder getilgt wird. Jeder kann einfach nachvollziehen, wie lange seine Punkte im Register gespeichert sind. o 10 Jahre (statt bisher 5) für Straftaten (entspricht sehr schwerem Verstoß = 2 Punkte) o 5 Jahre (statt bisher 2) für Ordnungswidrigkeiten mit Anordnung eines Regelfahrverbotes (entspricht sehr schwererem Verstoß = 2 Punkte) o 2 ½ Jahre (statt bisher 2) für Ordnungswidrigkeiten (entspricht schwerem Verstoß = 1 Punkt) Was wird gerechter? Kein Punkterabatt für notorische Verkehrsrowdys mehr. Eine Möglichkeit, Punkte abzubauen, soll es nicht mehr geben. Alle Verkehrsteilnehmer werden in den jeweiligen Stufen des Systems gleichbehandelt. Einheitliche Fahreignungsseminare: Zusammen mit der Verwarnung soll ein Fahreignungsseminar angeordnet werden, das innerhalb von drei Monaten absolviert werden muss. Dieses wird bereits von der Bundesanstalt für Straßenwesen konzipiert. Das Ziel: Ein qualitativ geeignetes Seminar im Sinne der Verkehrssicherheit. Fahreignung steht im Mittelpunkt: Gemessen an den bisherigen Erfahrungen werden durch die neuen Regelungen voraussichtlich rund eine Million Personen nicht mehr im Register erfasst. Diese haben zwar für die Verkehrssicherheit relevante, aber leichtere Verstöße begangen. Demgegenüber werden durch das Zusammenspiel der neuen Bausteine voraussichtlich rund 500 Fahrerlaubnisse im Jahr mehr entzogen.

20 5 Was wird transparenter? Das System wird entrümpelt. Es konzentriert sich auf die Verkehrssicherheit. Erfasst werden nur die verkehrssicherheitsrelevanten Verstöße. Umgekehrt: Auf die Erfassung von Verstößen, die keinen direkten Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, wird verzichtet. Das Fahren in der Umweltzone und Straftaten wie der Kennzeichenmissbrauch gehören zum Beispiel dazu. Einheitlicher Fristbeginn: Keine unterschiedlichen Anfangsdaten für die Eintragung mehr. Nicht der Tag des Verstoßes soll ausschlaggebend für die Fristberechnung und die Maßnahmen sein, sondern das Einsetzen der Rechtskraft der Entscheidungen. Dies soll für alle Arten von Verstößen gelten. Mehr Information: Verkehrsteilnehmer werden ab der Ermahnung (gelbe Stufe, ab 4 Punkte) zum Erreichen jeder weiteren Stufe informiert. Weiterhin ist es heute bereits möglich, im Internet mittels des neuen Personalausweises einen Antrag auf Auskunft zu stellen. Dieses Plus an Information schafft ein Bewusstsein für das System sowie Akzeptanz. Was ist der Punkte-Tacho? Der Punkte-Tacho visualisiert klar und anschaulich das Fahreignungsbewertungssystem. (Vormerkung + drei Maßnahmenstufen). Je hochtouriger ein Verkehrsteilnehmer gegen die Verkehrsregeln verstößt, desto mehr nimmt seine Fahreignung Schaden. Wer überdreht ist ungeeignet weiter am Verkehr teilzunehmen und verliert den Führerschein. Wird der Punkte-Tacho auch auf Bußgeldbescheiden zu finden sein? Nein. Im Bußgeldbescheid soll aber die Eintragung von einem bzw. zwei Punkten vermerkt sein. Warum werden die Punkte nicht komplett abgeschafft? Die Punkte ermöglichen die Differenzierung zwischen schweren Verstößen und sehr schweren Verstößen. Außerdem lassen sich darüber mehrfache Verstöße addieren. Der Punktestand gibt Orientierung, wo sich die Betroffenen im System befinden. Warum gibt es jetzt nur noch maximal zwei Punkte Das Zwei-Kategorien-System hat sich bei den seit über 20 Jahren bestehenden Regelungen über Fahrerlaubnis auf Probe bewährt (dort A/B-Verstöße). Damit wird auf erfolgreichen

21 6 Bausteinen aufgesetzt. Die Fahranfänger kennen das System bereits. Es ist gelernt und akzeptiert. Ist es nicht eine Abmilderung, wenn für Vergehen, für die bisher deutlich mehr Punkte (bis maximal 7) eingetragen wurden, jetzt nur noch 2 Punkte eingetragen werden? Entscheidend für die Ermittlung der Fahreignung ist nicht die Differenzierung in sieben Kategorien, sondern die Anzahl der Eintragungen im Register. Wichtig ist zudem das Zusammenwirken aller Bausteine (Vormerkung, drei Maßnahmestufen, feste und klare Tilgungsfristen, kein Punkterabatt). Welche Verstöße werden mit wie vielen Punkten eingetragen? Eine abschließende Aufzählung der im Fahreignungsregister zu erfassenden Verstöße wird in einer Anlage zur Fahrerlaubnisverordnung zu finden sein, inkl. einer Untergliederung in die beiden Punktekategorien. Grundsätzlich gilt: Schwere Verstöße werden mit einem Punkt eingetragen, sehr schwer Verstöße (das sind Straftaten sowie Ordnungswidrigkeiten, bei denen ein Regelfahrverbot angeordnet wird) mit zwei Punkten. Gibt es nach wie vor die Möglichkeit Punkte abzubauen? Nein. Die Möglichkeit Punkte abzubauen, sich also außerhalb des Systems von Verkehrsdelikten freizukaufen, soll entfallen. Gerade unbelehrbare Wiederholungstäter haben die Möglichkeit des Punkterabatts genutzt, um ihr Punktekonto zu bereinigen. Nachher haben sie sich im Straßenverkehr jedoch unverändert verhalten. Zudem gibt es keinen statistischen Nachweis darüber, dass der freiwillige Besuch der Seminare, die derzeit auf dem Markt angeboten werden, das Fahrverhalten von Wiederholungstätern verbessert. Künftig wird jeder Verkehrsteilnehmer den Maßnahmen (Verwarnung mit Anordnung des Fahreignungsseminars und Entziehung) nur durch eine Verbesserung des Fahrverhaltens (also durch das Vermeiden von Regelverstößen) entgehen können. Welche Verstöße werden künftig härter bestraft? Welche weniger hart? Das System hat mit der Bestrafung nichts zu tun! Die Bestrafung einzelner Verstöße erfolgt wie bisher durch Geldbuße, Geldstrafe und/oder Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis. Im Fahreignungsregister werden nur die Verstöße erfasst, die zur Feststellung benötigt werden, ob jemand unbelehrbar die Verkehrsregeln missachtet. Diesem Verkehrsteilnehmer wird zu

22 7 einem bestimmten Zeitpunkt die Fahrerlaubnis entzogen, um die Allgemeinheit vor ihm zu schützen. Was geschieht mit meinen bisher eingetragenen Punkten? Werden die übernommen? Alt-Eintragungen werden in das neue System überführt, wobei niemand schlechter oder besser gestellt werden soll. Das heißt, die jeweils erreichte Maßnahmenstufe wird in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem übernommen. Eine Generalamnestie, also einen Punkteerlass und damit einen Freibrief für weiterhin regelwidriges Verhalten wie Rasen oder Fahren unter Alkoholeinfluss, wird es nicht geben. Wird es weiterhin Fahrverbote (z.b. für mehrere Monate) geben? Ab welcher Stufe? Ja Fahrverbote sind unabhängig vom Fahreignungsregister ein Instrument der Ahndung neben der Geldbuße. Sie werden bei groben oder beharrlichen Pflichtverletzungen angeordnet. Die Regelfahrverbote ergeben sich aus der Bußgeldkatalogverordnung. Bisher beträgt die Tilgungsfrist für kleinere Vergehen 2 Jahre. Künftig beträgt sie 2 ½ Jahre. Warum? Dies ergibt sich durch den Wegfall der Tilgungshemmung. Dadurch wird der Beobachtungszeitraum leicht erhöht. Im Vergleich zum derzeitigen System ist anzumerken: Bereits heute bleiben die Entscheidungen 3 Jahre (2 Jahre Frist + 1 Jahr Überliegefrist) im Register gespeichert. Muss ich schneller /müssen mehr Fahrer zum Aufbauseminar als bisher? Die Voraussetzung für die Anordnung des Aufbauseminars ändert sich mit der Einführung des Fahreignungsseminars nicht. Es bleibt dabei, dass die Kumulation schwerer und besonders schwerer Verstöße und das Erreichen einer bestimmten Maßnahmenstufe erforderlich sind. Der Betroffene ist also vorgewarnt. Bei schweren Verstößen werden künftig wegen der längeren Tilgungsfrist (5 Jahre statt 2 Jahre bei Ordnungswidrigkeiten mit Anordnung eines Fahrverbotes sowie 10 Jahre statt 5 Jahre bei bestimmten Straftaten) manche Unbelehrbaren eher das Fahreignungsseminar besuchen müssen als das heutige verbindliche Aufbauseminar. Ziel: Ein besseres Fahrverhalten und damit eine höhere Fahreignung.

23 8 Was ist das neue Fahreignungsseminar? Vorgeschlagen wird, zusammen mit der Verwarnung (gelbe Stufe auf Punktetacho) ein Fahreignungsseminar anzuordnen, das innerhalb von drei Monaten absolviert werden muss. Die Bundesanstalt für Straßenwesen entwickelt dieses Seminar bereits. Das Ziel: Ein geeignetes Seminar im Sinne der Verkehrssicherheit. Wann ist künftig der Führerschein weg? Geht das schneller als bisher? Im Fahreignungs-Bewertungssystem ist bei Erreichen von 8 Punkten die Fahrerlaubnis durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu entziehen. Voraussetzung ist, dass der Betroffene vorher alle Stufen mit den entsprechenden Maßnahmen durchlaufen hat. Das entspricht im Zusammenspiel mit allen anderen Bausteinen in etwa der bisherigen 18-Punkte- Grenze. Nach Modellberechnungen würde die Zahl der Entzüge um etwa 10% steigen. Das heißt nach derzeitigem Stand der Dinge etwa 500 Verkehrsteilnehmer. Das sind rund 0,01 Promille aller deutschen Autofahrer. Wie bekomme ich den Führerschein wieder zurück? Wird das einfacher oder schwerer? Es bleibt beim heutigen Stand: Antrag auf Neuerteilung nach frühestens 6 Monaten. Wird auch die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) reformiert? Das ist nicht Bestandteil des Systems und der Neuregelungen zum VZR, sondern soll in einem eigenständigen Vorhaben bearbeitet werden. Werden die Bußgelder erhöht? Bei den Eckpunkten für eine Neuregelung geht es nicht um die Bußgelder, sondern allein um das System und seine Komponenten. Eine Erhöhung ist deshalb nicht vorgesehen. Ändert sich etwas für Besitzer des Führerscheins auf Probe? Nein beide Systeme (Fahreignungs-Bewertungssystem und Fahrerlaubnis auf Probe) gelten nebeneinander. Das System Führerschein auf Probe wird nicht verändert. Wie kann ich mich über meinen Punktestand informieren? Aus der Abfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt erfährt der Verkehrsteilnehmer genau, wie viele Eintragungen und Punkte auf seinen Namen vermerkt sind. Daraus kann er ablesen, in welcher Stufe des Systems er sich befindet. Bei dennoch bestehenden Unsicherheiten kann die

24 9 Fahrerlaubnisbehörde weiterhelfen. Die Betroffenen werden außerdem bei der ersten Maßnahmenstufe (gelb) aktiv mit der Ermahnung sowie den zusätzlichen Hinweisen zum Ablauf des Systems informiert. Bisher ist nur der Antrag auf Auskunft aus dem Register online mit dem neuen Personalausweis möglich. Ab wann ist auch die Auskunft online möglich? Nach Abschluss der Neuregelung und mit zunehmender Automatisierung und Digitalisierung des Fahreignungsregisters soll auch die Auskunft online erfolgen. Die elektronische Auskunft zum Gesamtbestand könnte ca. 2 Jahre nach Inkrafttreten der Neuregelungen erfolgen. Wie ist das weitere Vorgehen? Wann tritt die Reform in Kraft? Noch in dieser Legislaturperiode sollen die rechtlichen Grundlagen geschaffen werden. Welche genauen rechtlichen Änderungen werden nun vorgenommen? Erforderlich sind unter anderem die Anpassung im Straßenverkehrsgesetz und der Fahrerlaubnis-Verordnung. Was kostet die Reform den Steuerzahler? Programmierkosten bei Bund und Kommunen. Konkrete Zahlen werden bei der Einleitung des Gesetzesvorhabens ermittelt. Durch die Entbürokratisierung, die mit der Neuregelung einhergeht, werden aber auch Kosten gespart. Was bringt die Reform der Verwaltung (also dem KBA in Flensburg) Durch die neuen Regelungen wird eine einfachere Registerführung ermöglicht, die wiederum die Grundlage für eine weitergehende Automatisierung des Registers und dadurch die einfachere Abfrage des Punktestandes durch den Bürger (künftig Internet-basiert) schafft. Ebenso vereinfachen sich die Berechnung des Punktestandes sowie das Ergreifen von Maßnahmen. Das soll die Bearbeitung in örtlichen Fahrerlaubnisbehörden vereinfachen und beschleunigen uns auch gerichtliche Auseinandersetzungen vermindern.

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