Das neue Punktesystem

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1 Unser Syndikus: Herr Rechtsanwalt Heinz-Martin Hesker informiert: Das neue Punktesystem Welche Maßnahmen drohen mir, wie lange bleiben meine Eintragungen gespeichert und was passiert mit meinen alten Punkten? Das alte Punktesystem hat ausgedient. Der Gesetzgeber hat umfassende Reformen durchgesetzt, um das Punktesystem in Flensburg einfacher, transparenter und gerechter zu gestalten. Verkehrsrechtsexperten sind sich inzwischen einig: Dies ist ihm nicht gelungen. Umso wichtiger ist es, die bedeutendsten Änderungen des bestehenden Systems zu kennen und ihre Tragweite zu verstehen. Im Folgenden sollen daher die Eckpunkte des Punktesystems nach altem Recht sowie die wichtigsten Neuerungen in einer Übersicht dargestellt werden. Diese Darstellung erhebt dabei in Anbetracht der Komplexität des Themas keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern dient lediglich einer ersten Orientierung. Das alte Punktesystem Die ungeliebten Punkte wurden bis zum im sogenannten Verkehrszentralregister (VZR) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg geführt. Neben solchen Delikten, die unmittelbaren Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, wurden auch zahlreiche andere Verstöße- etwa solche gegen die Kennzeichenpflicht im VZR eingetragen. Je nach Schwere des Verstoßes wurde dieser mit 1 bis 7 Punkten bewertet. So wurden Ordnungswidrigkeiten, deren Bußgeld wenigstens 40,00 beträgt- beispielsweise bestimmte Geschwindigkeits- und Abstandsverstöße oder Benutzung eines Mobiltelefonsmit 1 bis 4 Punkten sanktioniert. 5 bis 7 Punkte drohten solchen Verkehrssündern, die sich einer Straftat schuldig gemacht hatten. Eine Nötigung im Straßenverkehr oder ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort wurde mit 5 Punkten bewertet; für eine Trunkenheit im Verkehr wurden 7 Punkte verhängt. Die Maßnahmen wurden auch nach altem Recht in Abhängigkeit von der Anzahl der gespeicherten und noch nicht getilgten (dazu unten mehr) Punkte verhängt. Bei weniger als 8 Punkten drohte noch keine Maßnahme. Jedoch bestand die Möglichkeit, bereits zu diesem Zeitpunkt an einem freiwilligen Aufbauseminar teilzunehmen, um so die aufgelaufenen Punkte abzubauen. (Zum Punkteabbau unten mehr)

2 Bei 8 bis 13 Punkten erfolgte eine schriftliche Unterrichtung und Verwarnung, sowie ein Hinweis auf die Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar. 14 bis 17 Punkte zogen die Anordnung eines Aufbauseminars nach sich. Falls innerhalb der letzten 5 Jahre ein solches Aufbauseminar bereits besucht wurde, erfolgte lediglich eine Verwarnung. Weiter erfolgte ein Hinweis auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung sowie auf den Umstand, dass bei 18 Punkten ein Entzug der Fahrerlaubnis erfolgt. Ab 18 Punkten schließlich kam es zu einem Entzug der Fahrerlaubnis (und einer Sperre für die Neuerteilung). Wie bereits angedeutet bestand damals wie heute die Möglichkeit, die bereits angehäuften Punkte durch die freiwillige Teilnahme an Verkehrsschulungen abzubauen. Je früher diese Schulungen erfolgten, desto mehr Punkte wurden in Abzug gebracht. Waren bislang 4 bis 8 Punkte im VZR eingetragen, so erfolgte durch die Teilnahme an einem freiwilligen Aufbauseminar eine Reduktion um 4 Punkte. Bei 9 bis 13 Punkten erfolgte eine Reduktion um immerhin 2 Punkte. Die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung war bei 14 bis 17 Punkten möglich und brachte einen Rabatt von 2 Punkten ein. Wurde die Fahrerlaubnis bei 18 Punkten entzogen, hatte dies eine Löschung der Punkte für die vor dieser Entscheidung ergangenen Punkte zur Folge. Die Punkte wurden solange im VZR gespeichert, bis deren Tilgungs- und Überliegefristen abgelaufen waren. Nach Ablauf löscht das Kraftfahrt-Bundesamt die Eintragungen automatisch. Sie können dann nicht mehr für weitere Sanktionen herangezogen werden. Die Tilgungsfristen nach altem Recht richteten sich nach der Schwere des jeweiligen Verstoßes: Die Frist betrug 2 Jahre bei Ordnungswidrigkeiten, 5 Jahre bei Straftaten ohne Zusammenhang mit Alkohol und Drogen und 10 bei Straftaten, die im Zusammenhang mit diesen Rauschgiften standen. Damals wie heute begann die Tilgungsfrist bei gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder der Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung. Bei strafgerichtlichen Verurteilungen begannen sie mit dem Tag des Urteils oder bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter. Das alte Punktesystem zeichnete sich dadurch aus, dass eine Tilgung jedoch erst dann vorgenommen wurde, wenn innerhalb der jeweiligen Frist keine weiteren hemmenden Eintragungen hinzugekommen sind. Erfolgte indes in dieser Zeit eine weitere Eintragung, wurde die Frist der ersten Eintragung verlängert- und zwar bis zum Ablauf der zweiten Verkehrsordnungswidrigkeit! (Ordnungswidrigkeiten hinderten dabei allerdings nur die Tilgung von Entscheidungen anderer Ordnungswidrigkeiten; die Tilgungsfristen von Straftaten blieben hiervon unberührt. Die Tilgungshemmung bei der Fahrerlaubnis auf Probe

3 bestand so lange, wie der Betroffene im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert war.) Nach Ablauf dieser Tilgungsfristen wurden die Eintragungen noch ein weiteres Jahr im Register geführt. Diese Frist wird als Überliegefrist bezeichnet. So wurde sichergestellt, dass vor Ablauf der Tilgungsfrist kein neuer Verstoß begangen wurde oder eine Entscheidung getroffen worden ist, die eine Tilgungshemmung bewirkt. Das heißt, die Eintragungen innerhalb der Überliegefrist wurden nur relevant, wenn der weitere Verstoß noch vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen worden war. Die Kernpunkte der Reform Das alte System wurde zunächst einigen sprachlichen Neuerungen unterzogen: Aus dem Verkehrszentralregister wurde das Fahreignungsregister, welches am in Kraft trat. Inhaltlich wurde auch die Bewertung der Verstöße auf den Kopf gestellt: Zunächst wurden einige Verkehrsdelikte ausgesondert, die nach neuem Recht keine Eintragung mehr nach sich ziehen wie Verstöße gegen das Sonn- und Feiertagsfahrverbot, Verstöße in einer Umweltzone oder Verstöße gegen eine Fahrtenbuchauflage. Der Fokus liegt nun auf solchen Verstößen, die eine unmittelbare Bedeutung für die Verkehrssicherheit haben (auch wenn nach wie vor auch Delikte ohne Verkehrssicherheitsrelevanz erfasst werden wie beispielsweise unerlaubtes Entfernen vom Unfallort). Die Verstöße werden nunmehr mit 1 bis 3 Punkten bewertet. Die Verstöße werden nach neuem Recht wie folgt unterteilt und bewertet: 1. Delikte mit leichten Nachteilen für die Verkehrssicherheit (insb. einfache Geschwindigkeits- und Abstandsverstöße) : 1 Punkt 2. Grobe Verkehrsordnungswidrigkeiten (wie fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung oder Nötigung, wenn ein Fahrverbot angeordnet wurde, Trunkenheit im Verkehr, unterlassene Hilfeleistung, schwere Geschwindigkeits- oder Abstandsverstöße): 2 Punkte 3. Delikte mit schwerwiegenden Nachteilen für die Verkehrssicherheit mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder Androhung einer isolierten Sperre (Fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung oder Nötigung, Trunkenheit im Verkehr): 3 Punkte Weitere Einzelheiten können hier der Tabelle in der Anlage 13 zu 40 FeV entnommen werden. Für die Maßnahmen sieht das neue Recht folgende Stufen vor:

4 Bei 1 bis 3 Punkten wird noch keine Maßnahme ergriffen; der Fahrerlaubnisinhaber wird lediglich vorgemerkt. Die Vormerkung im fahreignungs-bewertungssystem wird dem Betroffenen auf Anfrage mitgeteilt. Ansonsten findet sich der Hinweis über den Eintritt der Vormerkung lediglich im Bußgeldbescheid. Es ist allerdings schon jetzt möglich, durch die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar einen Punkteabbau zu ermöglichen. Bei 4-5 Punkten erfolgt eine schriftliche Ermahnung sowie der Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern- Folge: 1 Punkt Abzug (nur einmal in 5 Jahren möglich). Bei 6 bis 7 Punkten erfolgt eine schriftliche Verwarnung sowie der Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern, wodurch allerdings keine Punktereduktion erreicht werden kann. Außerdem wird der Betroffene unterrichtet, dass bei Erreichen von 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Bei 8 Punkten oder mehr wird schließlich die Fahrerlaubnis entzogen, da hierdurch die fehlende Eignung des Betroffenen feststeht. Die Wiedererteilung ist erst nach 6 Monaten möglich. Wichtig ist, dass diese Maßnahmen immer stufenweise durchlaufen werden sollen. Keine der Maßnahmestufen soll übersprungen werden. Wenn also der Fahrerlaubnisinhaber beispielsweise 6 Punkte erreichen soll, ohne dass die Behörde die Maßnahme der unteren Stufe, der Ermahnung, ergriffen hat, verringert sich der Punktestand auf 5 Punkte. Es erfolgt also eine Rückstufung auf die höchste Punktezahl der nicht durchlaufenden Stufe. Es stellt sich noch die wichtige Frage, was mit denjenigen Eintragungen passiert, die bereits vor der Reform, also vor dem vorgenommen worden waren. Der Gesetzgeber hat hier zwei Phasen vorgesehen: Zunächst werden sämtliche Punkte, die ab dem nicht mehr in Fahreignungsregister gespeichert werden dürfen, gelöscht. Der sich dann ergebende Punktestand wird dann in den neuen Punktestand und auch in die neue Stufe übergleitet. Die Umwandlung der Punkte erfolgt danach nach folgendem Schema: Punktestand vor dem Fahreignungsbewertungssystem ab dem Punktestand Stufe Vormerkung Ermahnung Verwarnung Entzug

5 Die Tilgung bzw. Löschung nach neuem Recht unterscheidet sich vor allem dadurch, dass die Hemmungswirkung neuer Eintragungen weggefallen ist. Daher haben Eintragungen, die ab dem vorgenommen werden, auf den Lauf der alten Fristen keinen Einfluss mehr. Die Tilgungsfristen richten sich auch nach neuem Recht nach der Schwere des Verstoßes. Sie betragen für Verstöße, die mit einem Punkt geahndet werden, 2 Jahre und 6 Monate, für Verstöße, die mit 2 Punkten geahndet werden 5 Jahre und für solche, die mit 3 Punkten geahndet werden 10 Jahre. Eintragungen, die allerdings nach dem alten Recht überführt worden sind, unterfallen dennoch den alten Tilgungsregelungen und Tilgungshemmungsvorschriften, soweit sie vor dem in das VZR eingetragen worden sind. Entscheidend ist daher das Eintragungsdatum in Flensburg. Wird der Verstoß also vor dem begangen, kommt er aber erst ab dem zur Eintragung, unterliegt diese ausschließlich dem neuen Recht. Nach wie vor beginnen die beschriebenen Fristen mit dem Tag der Rechtskraft der gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung. Die einjährige Überliegefrist existiert auch nach neuem Recht. Stand: Nov (weitere, detailliertere Erläuterungen in Reisert, Das Fahreignungsregister in der anwaltlichen Praxis, 2. Aufl., 2016).

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