ARBEITSSTÄTTENRECHT AKTUELL
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- Johann Krämer
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1 Übersicht zum Vortrag ARBEITSSTÄTTENRECHT AKTUELL Wesentliche Änderungen der Arbeitsstättenverordnung vom Sichtverbindung und ausreichend Tageslicht Künstliche, biologisch wirksame Beleuchtung von Arbeitsstätten Ausblick Stellenwert des Arbeitsstättenrechts Arbeitsstättenrecht aktuell einer Arbeitsstätte Die räumlichen Bedingungen Produktivität Leistungsfähigkeit haben Einfluss auf Änderungen der ArbStättV Warum? - Klarstellungen - Anpassungen an die Systematik der anderen Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz - Neue Arbeitsformen/ Entwicklungen in der Arbeitswelt - Keine Widersprüche/ Doppelregelungen zu anderen Rechtsvorschriften (z.b. Baurecht) das gesamte Betriebsgeschehen!? 3 4 Aktuelle Änderungen Aktuelle Änderungen Ein langer Weg bis zur Novellierung 2016 Änderung der Arbeitsstättenverordnung: Ursprünglicher Entwurf vom BMAS initiiert und seit 2012 im Konsens mit allen Interessengruppen erarbeitet Querschüsse von Arbeitgeberseite Anfang 2015 Stopp durch das Bundeskanzleramt Erneute Länderinitiative 2016 Bundesrat hat am beschlossen Bundesregierung stimmte am der Änderungsverordnung zu Am erschien die Änderungsverordnung im Bundesgesetzblatt Nr. 56 BildschirmArbV ist damit außer Kraft EG-konforme Überarbeitung der (Arbeitsstätte, Arbeitsraum, Arbeitsplatz) Psychische Belastungen am Arbeitsplatz (Gefährdungsbeurteilung, Bildschirmarbeit) Klarstellung 5 (2) ArbStättV zum Passivraucherschutz Baustein zu Unterweisung in 6 ArbStättV aufgenommen Tageslicht und Sichtverbindung nach außen für Arbeitsräume Übernahme der Bildschirmarbeitsverordnung (Anhang Nr. 6) Regelungen zur Telearbeit Hochgelegene Arbeitsstätten - Absturz Erweiterter Ordnungswidrigkeitenkatalog 5 6 1
2 Arbeitsstätten: Arbeitsplätze: - Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände des Betriebes, - Orte im Freien auf dem Gelände des Betriebes - Orte auf Baustellen, sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind. - sind Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind. Entfall des Zeitbezugs Das EU-Recht kennt nur eine einheitliche Bedeutung des Begriffs Arbeitsplatz, dieser lag schon längst den anderen VO (GefStoffV, BioStoffV), die aufgrund des ArbSchG erlassen wurden, zugrunde: Gilt ab der 1. Minute 7 8 Bildschirmarbeitsplätze (BAP) = Arbeitsplätze in Räumen, in denen sich Bildschirmgeräte und andere Arbeitsmittel befinden modifizierte Übernahme aus der bisherigen Bildschirmarbeitsverordnung Ergonomie, BAP an sich: ArbStättV CE-Kennzeichnung, Strahlung u.ä.: BetrSichV Regelungen hinsichtlich Bildschirmarbeit gelten nicht für Bedienerplätze von Maschinen oder Fahrerplätze von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten Tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung Rechenmaschinen, Registrierkassen oder andere Arbeitsmittel mit einer kleinen Daten- und Messwertanzeige Klassische Schreibmaschinen mit einem Display 9 10 Telearbeitsplätze = für einen festgelegten Zeitraum eingerichtete BAP im Privatbereich (Mobiliar, Kommunikationsgeräte und sonstige Arbeitsmittel) sind keine Arbeitsstätte, Klare Rahmenbedingungen zw. AG und AN erforderlich (Vereinbarung) beruflich bedingte mobile Arbeit ist keine Telearbeit beruflich bedingte mobile Arbeit = unterwegs im Zug, gelegentliches Arbeiten am Laptop u.a. zu Hause, usw. fällt nicht in den Anwendungsbereich der ArbStättV aber ArbSchG ist zu beachten: Beachtung der Grundsätze in 4 ArbSchG, Gefährdungsbeurteilung
3 Einrichten: Bereitstellen und Ausrüsten - bauliche Maßnahmen/ Veränderungen - Ausstattung mit Maschinen, Anlagen, Mobiliar, anderen Arbeitsmitteln/ - Anlegen/ Kennzeichnen von Verkehrs- und Fluchtwegen, Gefahrenstellen, brandschutztechnische Ausrüstung - Festlegen von Arbeitsplätzen Betreiben = Benutzen und Instandhalten, Optimierung der Arbeitsstätten Organisation und Gestaltung der Arbeit Davon darf keine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ausgehen Maßgabe: Stand der Technik, ASR + vom BMAS bekanntgegebene Erkenntnisse nutzen Gefährdungsbeurteilung Instandhalten = Wartung, Inspektion, Instandsetzung, Verbesserung der Arbeitsstätten Stand der Technik = Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen Fachkunde Fachkundig ist derjenige, der durch Ausbildung und Berufserfahrung auf dem Arbeitsgebiet Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat Gefährdungsbeurteilung: Neu: Berücksichtigung der physischen Belastungen (z.b. Lärm, Beleuchtung, Raumklima, Platzmangel, ergonomische Mängel) und psychischen Belastungen bei Bildschirmarbeit: Belastung der Augen/ Gefährdung des Sehermögens ASR V3 Gefährdungsbeurteilung 6 Unterweisung ASR V3 Gefährdungsbeurteilung: Beurteilung von Arbeitsbedingungen beschreibt die Vorgehensweise zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung analog TRBS 1111, TRBA 400, TRGS 400 Begriffe aus ArbSchG übernommen Unterweisung in 6 ArbStättV vor Aufnahme der Tätigkeit danach mindestens 1x jährlich in verständlicher Form und Sprache Pflicht zur Dokumentation in ArbStättV nicht genannt Faktoren siehe 3 ArbStättV, auch ArbOrg + Arbeitsablauf auch Wechselwirkungen von Faktoren sind zu betrachten Unterweisungsthemen benannt AG, der nicht unterweist, handelt ordnungswidrig (ehemalige) Inhalte zu Sanitärräumen im Anhang unter Nr. 4 zusammengeführt
4 Ausreichend Tageslicht und Sichtverbindung nach außen Ausreichend Tageslicht und Sichtverbindung nach außen Ziffer 3.4 Anhang zur ArbStättV: Der Arbeitgeber darf nur solche Räume als Arbeitsräume betreiben, die ausreichend Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben! (Abs. 1) Bestandsschutz bez. Sichtverbindung nach außen für Räume, die vor dem eingerichtet worden sind Nachrüstung bei wesentlicher Veränderung oder Umbau (Abs.3) Ausreichend Tageslicht und Sichtverbindung nach außen Ausreichend Tageslicht und Sichtverbindung nach außen 5 Ausnahmen: 1. Betriebs-, produktions- oder bautechnische Gründe sprechen dagegen, 2. Räume, in denen sich die Beschäftigten nur kurzzeitig oder nicht über einen längeren Zeitraum aufhalten (Archive, Lager-, Maschinen-, Nebenräume, Teeküchen) 3. vollständig unter Erdgleiche liegende Räume (Tiefgaragen, kulturelle Einrichtungen, Verkaufsräume, Schank- und Speiseräume) 4. Räume in Bahnhofs- oder Flughafenhallen, Passagen, Einkaufszentren 5. Räume mit 2000m² Grundfläche (wenn mit Tageslicht versorgt werden, z.b. über Oberlichter) Ausreichend Tageslicht und Sichtverbindung nach außen ArbStättV: Sichtverbindung nach außen Pausen- und Bereitschaftsräume müssen möglichst mit ausreichend Tageslicht beleuchtet sein und eine Sichtverbindung nach außen haben Kantinen sollen möglichst Pausen-, Bereitschaftsräume und Unterkünfte: keine Ausnahmen Wenn aufgrund einer o.g. Ausnahme in einen Arbeitsraum kein Tageslicht gelangen darf/ kann, ist es zum Ausgleich um so wichtiger für die Beschäftigten, dass der Pausenraum ausreichend Tageslicht gelangt und eine Sichtverbindung nach außen vorhanden ist
5 ArbStättV: Sichtverbindung nach außen LV 40 Die Forderung der Sichtverbindung nach außen ist eng mit der Forderung nach ausreichend Tageslicht verknüpft. Sichtverbindung nach außen: soll Klaustrophobie-Effekt verhindern muss kein Blick ins Freie sein z.b. auf Bäume Glastür zu Raum, in den Tageslicht gelangt, ist akzeptabel Der Begriff "möglichst" ist laut LV 40 so auszulegen, dass es im Einzelfall hinreichend Gründe geben kann, die eine Beleuchtung mit Tageslicht einschränken oder ausschließen. Für einen Arbeitsraum sind alle Möglichkeiten zu prüfen, wie in den Raum ausreichend Tageslicht gelangen kann (LV 40) Wahl von Fenstern ist die gängigste Lösung (LV 40) und Fenster ermöglichen zusätzlich eine Sichtverbindung nach außen! ASR A3.4 Beleuchtung Hamburgische Bauordnung Laut ASR A3.4 Nr. 4.1 Abs. 2 kann das durch Fenster, Dachoberlichter und lichtdurchlässige Bauteile in Gebäuden erfolgen. Anforderung nach ausreichendem Tageslicht wird erfüllt, wenn ein Verhältnis von lichtdurchlässiger Fläche (Fenster, Tür- und Wand) zur Raumgrundfläche von 1:10 (~1:8 Rohbaumaße) eingehalten ist. Fenster sind eine grundlegende Forderung des Baurechts: Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können. Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens einem Achtel der Nettogrundfläche des Raumes einschließlich der Nettogrundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben ( 44 HBauO) Hamburgische Bauordnung Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse Aufenthaltsräumen, die nicht dem Wohnen dienen - also auch Arbeitsräume: dürfen nur dann ohne Fenster gebaut werden, wenn den gesundheitlichen Belangen nichts entgegen steht und die Beleuchtung und Lüftung auf andere Weise sichergestellt ist ( 44 HBauO). Es kann im Einzelfall hinreichende Gründe geben, die eine Belichtung mit ausreichendem Tageslicht einschränken oder ausschließen. Tageslicht ist der künstlichen Beleuchtung vorzuziehen! (Die Sehaufgabe kann mit Tageslicht bei gleichem Niveau der lichttechnischen Parameter leichter bewältigt werden) Arbeitsplätze sollten fensternah und unter Berücksichtigung der Sehaufgabe angeordnet werden. künstliche Beleuchtung, wenn Tageslicht nicht ausreicht Getrennte Schaltung für fensternahe und fensterferne Bereiche
6 ASR A3.4 Beleuchtung Anhang der ASR A3.4 Beleuchtung: Mindestwerte der Beleuchtungsstärke lx Mindestwerte der Farbwiedergabe Indes R a Künstliche, biologisch wirksame Beleuchtung in Arbeitsstätten DGUV Information Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten (September 2016) Licht hat für den Menschen zwei Funktionen: Seit ~2002 ist bekannt, dass die innere Uhr von einem separaten Fotorezeptor im Auge gesteuert wird. 1. ein Teil des elektromagnetischen Spektrums ( nm) ermöglicht uns das Sehen. 2. natürliches und künstliches Licht hat eine nicht-visuelle Wirkung auf den menschlichen Organismus insbesondere den circadianen Rhythmus Diese und andere Wirkungen werden durch Tageslicht erzeugt können aber auch durch künstliche Beleuchtung erzielt werden Biologische Wirkungen von Beleuchtung: Zeitliche Stabilisierung oder Verschiebung des individuellen circadianen Rhythmus Beeinflussung der geistigen und körperlichen Leistungsbereitschaft Beeinflussung des Schlaf-Wach-Zyklus und damit Beeinflussung der Schlafqualität und Regeneration (mit Auswirkung auf das Immunsystem) Veränderung der Amplitude der biologischen Uhr (Impulsrate der Nervenzellen (Maß der Intensität)) Veränderung der Stimmungslage (z. B. Wohlbefinden, Vermeiden von Depressionen) Mögliche Ziele für die Planung biologisch wirksamer Beleuchtungsanlagen: Stabilisierung des individuellen circadianen Rhythmus Aktivierung und Verbesserung der Konzentration Stabilisierung der Leistungsbereitschaft und Senkung der unmittelbaren Müdigkeit Ermöglichen und Fördern der Regeneration Verbesserung der Stimmungslage (z.b. Vermeiden von Depressionen) Stärkung des Immunsystems
7 Aussagen der Produktwerbung: Modernes Lichtmanagement sorgt für Wohlbefinden und Leitungsfähigkeit - den ganzen Tag. Durch die Unterstützung des circadianen Rhythmus wird die Aufmerksamkeit erhöht, die Fehlerrate reduziert und das konzentrierte Arbeiten gestärkt. Biodynamisches Licht trägt dazu bei, den menschlichen Biorhythmus zu stabilisieren und ihn mit Zeiten zu synchronisieren, die von seiner inneren Uhr abweichen. Es werden diverse positive Anwendungsbeispiele genannt. Fest steht: Biologisch wirksame Beleuchtung ist nur sinnvoll, wenn sie sich an dem circadianen Rhythmus des menschlichen Körpers orientiert. Aus gesundheitlicher Sicht dürfen biologische Wirkungen nicht pauschal maximiert werden. Der Mensch braucht Ruhephasen. Innere Uhr wird nachts durch hohe Beleuchtungsstärken und kalte Lichtfarben beeinflusst/ gestört Beleuchtung von Arbeitsstätten muss den Vorschriften und Regeln für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz für die Beschäftigten entsprechen. Tageslicht hat den Vorzug gegenüber künstlicher, biologisch wirksamer Beleuchtung DIN SPEC (Fachbericht) auch aus Sicht der KAN fehlen ausreichend gesicherte Erkenntnisse Wissen darüber ist bruchstückhaft: Zusammenwirkung von Beleuchtungsstärke, Lichtspektrum, Zeitpunkt und Zeitdauer der Lichtexposition) Langzeitstudien fehlen Tagarbeit: solange sich die Konzepte einer dynamisch biologisch wirksamen Beleuchtung am gleichzeitig vorhandenen natürlichen Licht orientieren, scheinen keine Vorgaben nötig Nachtarbeit: wenn hohe Beleuchtungsstärke erforderlich: warme Lichtfarben verwenden Fazit: tagsüber raus nachts kein Blau keine konkreten Anwendungsempfehlungen möglich Ausblick: bevorstehende Änderungen im ArbStättRecht Ausblick: bevorstehende Änderungen im Arbeitsstättenrecht Quellen Formal/redaktionelle Änderungen aufgrund der Änderungen der ArbStättV von 2016: ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen ASR A1.5/1,2 Fußböden ASR A1.6 Fenster, Oberlichter, ASR A 1.7 Türen und Tore ASR A2.1 Schutz vor Absturz ASR A3.4 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ASR A3.5 Raumtemperatur ASR A4.1 Sanitärräume ASR A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume ASR A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen ASR A4.4 Unterkünfte
8 Ausblick: bevorstehende Änderungen im ArbStättRecht Quellen im Internet ASR-Entwürfe: ASR A5.2 Straßenbaustellen (Entwurf auf der BAuA-Seite), aber noch nicht im GMBl veröffentlicht ASR A3.7 Lärm Änderung des Regelwerks: ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, ASR V3a.2 Barrierefreiheit Menü (rechts oben) Arbeitsgestaltung im Betrieb Arbeitsstätten Technische Regeln für Arbeitsstätten, Informationen zur Arbeitsstättenverordnung Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung (LV 40) Dieser Leitfaden wird derzeit aktualisiert, die alte Version bezieht sich inhaltlich teilweise nicht auf die Novellierung der ArbStättV von 12/2016 In Planung: ASR zu Sichtverbindung nach außen Überarbeitung der LV Quellen im Internet Quellen im Internet BMAS-Broschüre Arbeitsstättenverordnung mit Auszug aus der Begründung der Bundesratsdrucksache Publikationen/A225- arbeitsstaettenverordnung.pdf? blob=publicationfile Bestellung über Bestellnummer A 225 BMAS-Broschüre Arbeitsstättenverordnung ACHTUNG: Unschlüssigkeit im Begründungsteil : Seite 64, 2. Absatz Die Aufzählung der Ausnahmeregelungen zu Sichtverbindung nach außen ist nicht richtig zusammengefasst. Man könnte meinen, dass Schank- und Speisegaststätten generell unter die Ausnahmen fallen dem ist nicht so: nur für die, die vollständig unter Erdgleiche liegen, gilt die Ausnahme (Vergleich Verordnungstext Nr. 3.4 Abs. 1 Satz 3/S.30) Vielen Dank für die Aufmerksamkeit reinhild.mueller@bgv.hamburg.de 47 8
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