Flexible Arbeitszeiten Teilzeit, Arbeit auf Abruf, Home Office
|
|
- Max Zimmermann
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Flexible Arbeitszeiten Teilzeit, Arbeit auf Abruf, Home Office 3. Wiesbadener Arbeitsrechtstag 29. August 2018 Thomas Dick Rechtsanwalt
2 Agenda Arbeit 4.0 Mobile Office Home Office Bring Your Own Device Arbeit auf Abruf Teilzeit 2
3 Arbeit 4.0 die vierte industrielle Revolution Von der Dampfmaschine über Fließband und Elektronik hin zur vierten industriellen Revolution Arbeit ohne Grenzen: Arbeitsort des Leistungserbringers ohne Bedeutung Beruf und Freizeit verschwimmen: Bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie, aber auch Risiken ( always on ) Mobiles Arbeiten vs. Arbeitsschutz Digitalisierung als Jobkiller? Ortsflexibles Arbeiten im Mobile Office (Abgrenzung zum Home Office: Dauerhaftigkeit und Gebäudebezogenheit) Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Unfällen als Arbeitsunfall wird schwieriger Keine Lockerungen im Koalitionsvertrag 2018 vorgesehen, lediglich Experimentierräume über Tariföffnungsklausel im ArbZG geplant 3
4 Mobile Office Arbeitsleistung unabhängig von festem Arbeitsplatz, also auf Reisen, im Park, im Hotel, auf der Couch Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers gem. 16 Abs. 2 ArbZG Flexibilisierung der Arbeitszeit erfordert Delegation der Aufgabe an den Arbeitnehmer, enthebt aber nicht von der Verpflichtung zur Kontrolle durch Arbeitgeber Vorgaben zur Trennung von Arbeitszeit und Freizeit machen und kontrollieren Allgemeine Pflichten des Arbeitsschutzes beachten, 3 I 1 ArbSchG, 4 ArbSchG Gefährdungsbeurteilung 5 ArbSchG Regelmäßige Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer, 12 ArbSchG Haftung des Arbeitgebers gem. 618 BGB möglich 4
5 Home Office Telearbeit Legaldefinition 2 Abs. 7 ArbStättV: 1 Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. 2 Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die be-nötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln ein-schließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist. Wesentlicher Vorteil: Zeitsouveränität; Wegfall Wegezeit = Work-Life- Balance Risiken: always on Verlust des Kontakts zum Betrieb 5
6 Home Office Regelungsbedarf Eignung der Arbeitsstätte (Unfallverhütung, Arbeitssicherheit, ArbeitsstättV, BildschirmarbeitsplatzV usw.) Außerbetriebliche Zugangsrechte Ausstattung mit Arbeitsmitteln Erstattung von Aufwendungen Haftung für Schäden an Arbeitsmitteln Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer über Gefährdungspotenziale gem. 12 ArbSchG Gefährdungsanalyse gem. 5 ArbSchG Datenschutz Beendigung Home Office Tätigkeit Insbesondere: Arbeitszeit (folgende Folie) 6
7 Home Office Arbeitszeit ArbeitszeitG gilt auch hier ( 3 Höchstarbeitszeit, 5 Ruhezeit, 16 Aufzeichnungspflicht) Erfordernis der Erreichbarkeit zu bestimmten Zeiten? Flexibilisierungsmöglichkeiten, aber Vorgaben zur Trennung von Freizeit Zeitliche Festlegung durch AN (Zeitsouveränität), z. B. teilweise Arbeitszeiten (z. B. Beantwortung von s) in die Abendstunden verlegen Beispiel: Arbeitnehmer arbeitet von 21 bis 23 Uhr. Ruhezeit gem. 5 Abs. 2 ArbZG mindestens 11 Stunden. Arbeitsbeginn also frühestens ab 10 Uhr nächster Tag Vereinbarung mehrmonatiger jährlicher Arbeitsvolumen, flexibel nutzbar bei Vereinbarung durchschnittlicher wöchentlicher oder monatlicher Arbeitszeit ( 2 Abs. 2 MiLoG für Arbeitszeitkonten beachten) Ermöglicht flexibleren Kundenservice, erhöht Familienfreundlichkeit, eröffnet Beschäftigungsmöglichkeit für behinderte Menschen 7
8 Bring Your Own Device BYOD Beschäftigte arbeiten mit ihrem privaten Gerät (Smartphone, Tablet, PC) Spart Anschaffungskosten, erhöht die Arbeitszufriedenheit Erhöht Wahrscheinlichkeit der Arbeit in Freizeit. Themen: u.a. Datenschutz, Lizenzen u. Nutzungsrechte, gesetzliche Aufbewahrungspflichten, Ersatzpflichten usw. Aber auch: Arbeitszeit Nutzung am Sonn- oder Feiertag, Nachtarbeit Ruhezeit (Problem: Unterbricht kurzes Lesen von Mails die Ruhezeit nach 5 ArbZG?) Technische Vorkehrungen, die dienstliche Aktivitäten zu bestimmten Zeiten blockieren (z. B. Abschaltung der Mail-Server)? Auf jeden Fall: klare Anweisungen und deren Kontrolle! 8
9 Arbeit auf Abruf Flexible Arbeitszeitvereinbarung, nach der der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nach dem Arbeitsanfall zu erbringen hat ( 12 TzBfG). Möglichkeit des Arbeitgebers, die Lage der Arbeitszeit jeweils einseitig konkret zu bestimmen (kein abstrakter Wochenturnus ). Der Umfang der Arbeitszeit ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Die Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit muss arbeitsvertraglich festgelegt werden. Ansonsten gilt gem. 12 TzBfG eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden bzw. eine tägliche Arbeitszeit von 3 Stunden als vereinbart. 9
10 Arbeit auf Abruf Tipp: Zusätzliche Flexibilisierungsmöglichkeiten durch Vereinbarung sog. Bandbreitenregelung (situationsabhängige Erhöhung oder Reduzierung) Aber: Grenzen beachten! Maximale Erhöhung der abrufbaren Arbeitszeit 25%, maximal zulässige Reduzierung um 20% Fraglich, ob Kombination zulässig, also grds. 10 Std. Wochenarbeitszeit vereinbart, bedarfsabhängig im Einzelfall Erhöhung bis 12,5 Std. oder auch Absenkung bis zu 8 Std. (Spanne dann immerhin 45%!) 10
11 Arbeit auf Abruf Allgemeine Einschränkungen: Festsetzung im Rahmen billigen Ermessens Ankündigungsfrist beachten: Arbeitgeber muss Lage der Arbeitszeit mind. 4 Tage im Voraus mitteilen ( Planungssicherheit vs. Flexibilisierungsinteressen ) Bei verspäteter Ankündigung besteht ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers nach 12 Abs. 2 TzBfG Annahmeverzugsrisiko bei Unterschreitung des vertraglich vereinbarten Arbeitszeitumfangs Mitbestimmungsrecht gem. 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (Beginn, Ende und Verteilung der Arbeitszeit) gilt auch bei Abrufarbeit Mitbestimmung, ob und unter welchen Voraussetzungen Abrufarbeit eingeführt wird (Kollektive Maßnahme) Keine Mitbestimmung hinsichtlich konkreter Festlegung des jeweiligen Einsatzes 11
12 Arbeit auf Abruf Koalitionsvertrag 2018 Anteil abzurufender Arbeit darf die wöchentlich vereinbarte Arbeitszeit um höchsten 20% unterschreiten und maximal 25% überschreiten (also Übernahme der bisherigen Rechtsprechung) Wird Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht vereinbart, soll zukünftig eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden gelten (bisher 10 Stunden) Im Krankheitsfall richtet sich die Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruches nach dem Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate (Frage: auch dann, wenn der Durchschnitt der letzten drei Monate die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit unterschreitet?) 12
13 Teilzeitarbeit - Grundlagen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit, 8 TzBfG Arbeitsverhältnis muss mindestens sechs Monate bestanden haben Arbeitnehmer muss Anspruch spätestens drei Monate vor Beginn geltend machen, 8 TzBfG Bei Unterschreitung gilt Antrag hilfsweise für nächstzulässigen Zeitpunkt Arbeitgeber kann auch auf Frist verzichten Antrag auch mündlich möglich (anders 16 BEEG für Elternzeit) Bindung an Antrag bis Ablauf der Überlegungsfrist gem. 8 Abs. 5 S. 1 TzBfG Ablehnung durch Arbeitgeber bis einen Monat vor gewünschtem Termin in Schriftform. Fax oder genügen nicht Bei Versäumung der Ablehnung tritt Genehmigungsfiktion ein, 8 Abs. 5 S. 2 u. 3 TzBfG 13
14 Teilzeitarbeit - Ablehnungsgründe Arbeitgeber kann gem. 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG entgegenstehende betriebliche Gründe geltend machen Hohe Anforderungen der Rechtsprechung: Liegt ein betriebliches Organisationskonzept vor, z. B.: Pädagogisches Konzept zur umfassenden Kinderbetreuung Servicekonzept: nur ein Verkäufer pro Kunde Einheitlicher Marktauftritt durch eine Art Directorin statt mehrerer Kein Konzept: Callcenter oder Kassentätigkeit Steht die gewünschte Arbeitszeitregelung diesem Konzept entgegen? Wird die unternehmerische Entscheidung durch die Teilzeit wesentlich beeinträchtigt? 14
15 Teilzeitarbeit - Gesetzesvorhaben Rechtsanspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit, 9a TzBfG Gilt für Unternehmen mit mehr als 45 regelmäßig Beschäftigten nach 6 Monaten Beschäftigung Ablehnungsrecht, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen Zumutbarkeitsgrenze für Unternehmen mit 46 bis 200 Mitarbeitern - Anspruch nur für jeweils einen aus 15 Mitarbeitern Zeitraum mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre Nach Ablauf befristeter Teilzeitarbeit kann erneute Verringerung frühestens nach einem Jahr verlangt werden Gesetzesentwurf: Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-weiterentwicklungteilzeitrecht.pdf? blob=publicationfile&v=2 15
16 ... und wenn Sie an weiteren Neuigkeiten interessiert sind: Thomas Dick, Rechtsanwalt thurn-und-taxis-platz 6 (nextower) frankfurt am main t +49 [0] f +49 [0] t.dick@avocado.de avocado rechtsanwälte: berger, figgen, gerhold, kaminski, voß rechtsanwälte part mbb die partnerschaft sowie deren partner sind im partnerschaftsregister des amtsgerichts berlin-charlottenburg unter pr 331 b eingetragen.
Arbeitsstätten: Gesundheitsgerecht und sicher im Betrieb, mobil und im Privathaushalt
Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz Arbeitsstätten: Gesundheitsgerecht und sicher im Betrieb, mobil und im Privathaushalt Telearbeit und Homeoffice: Rechtliche Grundlagen und
MehrTeilzeit - Brückenteilzeit Abrufarbeit Was sich ab 1. Januar 2019 ändert
Veröffentlicht am 06.09.2018 Teilzeit - Brückenteilzeit Abrufarbeit Was sich ab 1. Januar 2019 ändert Die Bundesregierung plant entsprechend den im Koalitionsvertrag getroffenen Vereinbarungen eine Änderung
MehrBüroarbeitsplätze zu Hause. aus Sicht der Überwachungsbehörde
Büroarbeitsplätze zu Hause aus Sicht der Überwachungsbehörde Mobiles Arbeiten 40% der deutschen Arbeitsplätze sind heimarbeitsfähig Neues Arbeiten Generation Z Wechselarbeitsplätze Coworking Landes Bremen
MehrArbeitsstätten Einrichten und Betreiben
Arbeitsstätten Einrichten und Betreiben Telearbeitsplätze Telearbeit mobile Arbeit Fachtagung, 4. Juli 2018 Industrie- und Handelskammer Karlsruhe IHK Lammstraße 13-17, 76133 Karlsruhe Telearbeitsplätze
MehrArbeit 4.0 und Arbeitsrecht Herausforderungen in der digitalen Arbeitswelt
Arbeit 4.0 und Arbeitsrecht Herausforderungen in der digitalen Arbeitswelt IHK Regional St. Wendel, 10. April 2018 Referent: RA Frank Gust Arbeit 4.0 und Arbeitsrecht IHK Regional 10.04.2018 Referent:
MehrWork-Life-Balance. Ständige Erreichbarkeit. - Bonner Unternehmertage Referent: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr.
Work-Life-Balance Ständige Erreichbarkeit - Bonner Unternehmertage 2013 - Referent: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Nicolai Besgen Folie 1 I. Begriffsbestimmung Work-Life-Balance Der Begriff
MehrBefristete Arbeitsverhältnisse
Befristete Arbeitsverhältnisse Die rechtlichen Voraussetzungen für die Befristung von Arbeitsverhältnissen sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Solche Arbeitsverhältnisse enden zu
MehrGrundsätze des TV mobile working bei der Telekom Deutschland GmbH
Grundsätze des TV mobile working bei der Telekom Deutschland GmbH Arbeit und Gesellschaft 4.0: Mitbestimmen, Mitgestalten! Workshop 9 Betriebliche Vereinbarungen der Zukunft Referent Frank Siebens, ver.di
MehrMittagsinfo am zum Thema Teilzeitarbeit
Mittagsinfo am 09.02.2016 zum Thema Teilzeitarbeit Überblick über Rechtliche Grundlagen Voraussetzungen Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit Ablehnungsgründe für den Arbeitgeber Seite 1 Definition
MehrMobiles Arbeiten Arbeitszeit fair und gerecht gestalten
Mobiles Arbeiten Arbeitszeit fair und gerecht gestalten Gut aufgestellt ins Wahljahr Fachgespräch Arbeitsrecht 2017 09. September 2017 Gliederung I. Vorgaben zum mobilen Arbeiten II. III. Vorgaben zur
MehrTelearbeit Status quo und Herausforderungen - aus (arbeits)medizinischer Sicht
Telearbeit Status quo und Herausforderungen - aus (arbeits)medizinischer Sicht Deutsch-Französisches Forum Straßburg, 23. November 2017 Univ.-Prof. Dr. med. Dipl.-Ing. Stephan Letzel Gliederung Definition
MehrArbeitsstättenverordnung. Novellierung der Arbeitsstättenverordnung wesentliche Regelungen
Arbeitsstättenverordnung Novellierung der Arbeitsstättenverordnung wesentliche Regelungen Ziele der Novellierung Anpassung des Arbeitsstätten- und Bildschirmarbeitsrechts an den Wandel der Arbeitswelt
MehrInhaltsübersicht. Vorwort Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis. A. Die Grundlagen zur flexiblen Arbeitszeit 1
Inhaltsübersicht Vorwort Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis V IX XV A. Die Grundlagen zur flexiblen Arbeitszeit 1 B. Die Arbeitszeitsysteme im Einzelnen 93 Sachverzeichnis 223 Bibliografische Informationen
MehrRechtliche Aspekte Mobiler Arbeit. Düsseldorf, 6. Juni 2018 Gabriel Berger
Rechtliche Aspekte Mobiler Arbeit Düsseldorf, 6. Juni 2018 Gabriel Berger Mobiles Arbeiten was ist das? keine gesetzliche Definition übliches Verständnis: Orts- und zeitungebundenes Arbeiten, bei dem der
MehrInhaltsübersicht. Vorwort Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis. A. Die Grundlagen zur flexiblen Arbeitszeit 1
Inhaltsübersicht Vorwort Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis V IX XV A. Die Grundlagen zur flexiblen Arbeitszeit 1 B. Die Arbeitszeitsysteme im Einzelnen 107 C. Die Arbeitszeitflexibilisierung im öffentlichen
MehrTeilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigung Möglichkeiten zur Verringerung der Arbeitszeit René Szymkowiak 1 Themenschwerpunkt Teilzeit Gesetzliche bzw. tarifl. Möglichkeiten zur Reduzierung der AZ Begriffsbestimmung Rechtl.
MehrTelearbeitsplätze Rechtliche Anforderungen an Telearbeitsplätze
Telearbeitsplätze Rechtliche Anforderungen an Telearbeitsplätze 13. Bundesweiter Betriebsärztetag in Dresden Patrick Aligbe Aligbe Sicherheitsrecht In der Vorversion der jetzigen ArbStättV nicht enthalten
MehrFlexible Arbeitszeit
Flexible Arbeitszeit Von Dr. Claudia M. Hahn Rechtsanwältin, Stuttgart 2. Auflage 2014 III Inhaltsübersicht Vorwort............................................. Inhaltsverzeichnis.....................................
MehrA 7.8 Teilzeitbeschäftigung (Arbeitszeitreduzierung)
RECHTSPRECHUNG 370 Nicht-amtliche Leitsätze 1. Verwendet der Gesetzgeber den Begriff schriftlich im Zusammenhang mit einer Willens erklärung, meint er regelmäßig die Schriftform des 126 Abs. 1 BGB. 2.
MehrL i t e r a tu r...xv. A b k ü r z u n g e n...xxix. 1. E in le itu n g... 1
Gliederung L i t e r a tu r...xv A b k ü r z u n g e n...xxix 1. E in le itu n g... 1 2. D as L e ih a r b e its v e r h ä ltn is...5 A. Begrifflichkeiten... 5 B. Erlaubnispflicht... 5 C. Allgemeine Rechte
MehrBetriebliche Digitalisierungs- Strategien Gestaltungsaufgaben und Einflussmöglichkeiten für Betriebs-und Personalräte
Digital, flexibel, entgrenzt Betriebliche Digitalisierungs- Strategien Gestaltungsaufgaben und Einflussmöglichkeiten für Betriebs-und Personalräte RKW-Tagung in Frankfurt, 16.03.2017 Brigitte Baki, DGB
MehrUwe Melzer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht - Vortrag Brückenteilzeit. Brückenteilzeit
Brückenteilzeit Vortrag am 15.01.2019 in Stuttgart und am 22.01.2019 in Waiblingen im Rahmen des MitMachProgramm 2019 ver.di-bezirk Stuttgart Uwe Melzer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Breitscheidstraße
MehrTeilzeitarbeit. gesetzliche und tarifliche Regelungen
Teilzeitarbeit gesetzliche und tarifliche Regelungen Teilzeit ermöglichen Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit zu ermöglichen. Teilzeitarbeitsplätze ausschreiben
MehrEXKLUSIVE INFORMATIONEN FÜR DIE MITGLIEDER DES DEHOGA
AKTUELL EXKLUSIVE INFORMATIONEN FÜR DIE MITGLIEDER DES DEHOGA FAQ s - Arbeit auf Abruf ab 1. Januar 2019 Stand 17. Dezember 2018 Am 14. Dezember 2018 wurde das Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts
MehrTarifvertrag zum Mobilen Arbeiten 2018
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten 2018 Abschluss: 06.02.2018 Gültig ab: 01.01.2018 Kündbar zum: 31.03.2020 Frist: 3 Monate zum Ende eines
MehrBildung für die Arbeit Bildung für das Leben
Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,
MehrFlexible Arbeitszeit - im Fokus
Flexible Arbeitszeit - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2015 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 Inhaltsverzeichnis
MehrRechtliche Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten
Rechtliche Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten Personalkongress IT am 15. April 2015 RA Florian Popella, bayme vbm Die Bayerischen M+E Arbeitgeber Agenda Einsatzfelder für mobiles Arbeiten Arbeitszeitgesetz
MehrTeilzeitarbeit - im Fokus
Teilzeitarbeit - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: November 2015 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 I N H A L T S V E
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrHinweise zum Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts vom 11. Dezember 2018
1 Hinweise zum Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts vom 11. Dezember 2018 Der Beitrag enthält weiterführende Hinweise zu den spezifischen Änderungen bei Teilzeitansprüchen durch das Gesetz zur
MehrKANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER. Herzlich willkommen zum 5. Personalabend in der KANZLEI NICKERT
5. Personalabend KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER Herzlich willkommen zum 5. Personalabend in der KANZLEI NICKERT 1. Vergütungsgestaltungen KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 3
MehrÄnderungsvertrag zum Arbeitsvertrag
Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag Haftungsausschluss: Die Inhaber von meine-domain.de übernehmen keinerlei Haftung für die Verwendung dieser Dokumentvorlage (Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag). Die
MehrTeilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG vom 21. Dezember 2000 einschließlich der Änderungen vom 11. Dezember 2018 Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
MehrArbeitszeit. Mag. Doris Preyer
Arbeitszeit Mag. Doris Preyer Einleitung Arbeitszeit und Staat Teil des Arbeitnehmerschutzes Schutz der Gesundheit, Work Life Balance Kontrollbehörde: Arbeitsinspektorat Strafe von der Allgemeinheit (Staat)
MehrTeilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge
beraten.bilden.forschen. ARBEITS- UND SOZIALRECHTS INFO Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge Regelungen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz Stand: 1/2019 Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge
MehrDienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem
Dienstvereinbarung zwischen der Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten der Hochschule Bochum - vertreten durch seinen Vorsitzenden
MehrPersonalleiterkreis Dresden
Personalleiterkreis Dresden Die neue Elternzeit Silke Deisenroth, Verbandsjuristin SACHSENMETALL Bernsdorf, 02.03.2014 1 Die neue Elternzeit Änderungen im BEEG zu Elternzeit und Teilzeit Inkrafttreten:
MehrTeilzeitarbeit. Stand: Dezember Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Innung
Teilzeitarbeit Stand: Dezember 2002 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Innung Die im Merkblatt "Teilzeitarbeit" zusammengestellten Hinweise sollen den Metallinnungen
MehrTelearbeit - Arbeitsvertragliche Regelungen
Arbeitszeit bei alternierender Telearbeit: Die zu leistende Arbeitszeit für die zu erledigenden Arbeitsaufgaben ist die tarifvertraglich/arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit.
MehrGesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz TzBfG) 1
Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG 813 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz TzBfG) 1 Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) zuletzt geändert durch
MehrTeilzeitarbeit Rechtliche Aspekte und moderne Arbeitszeitmodelle
-Kurzvorträge zum Arbeitsrecht - Teilzeitarbeit Rechtliche Aspekte und moderne Arbeitszeitmodelle Ass.jur. Der gesetzliche Auftrag 1 Teilzeit und Befristungsgesetz (TzBfG) Ziele Ziel des Gesetzes ist,
MehrWelche Ansprüche hat ein Arbeitnehmer nach dem PflegeZG? Nach dem PflegeZG hat ein Mitarbeiter Anspruch auf Freistellung bei
2. Änderung des Pflegezeitgesetzes und Einführung des Gesetzes über die Familienpflegezeit Familienpflegezeitgesetz zum 01. Januar 2015 Zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege
MehrTarifvertrag zum Mobilen Arbeiten
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten in der Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 07.05.2018 Gültig ab: 01.04.2018 Kündbar zum: 30.06.2020 Frist: 3 Monate zum
MehrArbeitszeitgestaltung zwischen kollektiver Regulierung und individueller Freiheit
VORTRAGSREIHE Donnerstag, 18. November 2004 17 Uhr Dr. Uwe Schirmer Bosch GmbH Leiter Zentralstelle Arbeitsrecht und Zentralstelle Beschäftigung Arbeitszeitgestaltung zwischen kollektiver ZAAR Infanteriestraße
MehrCHANCEN UND NUTZEN FLEXIBLER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE. Dr. Stefan K. Reiß,
CHANCEN UND NUTZEN FLEXIBLER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE Herzlich Willkommen zu meinem Vortrag: CHANCEN UND NUTZEN FLEXIBLER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lehrbeauftragter
MehrE. Rechtsfragen der Arbeitszeit I. Allgemeines
E. Rechtsfragen der Arbeitszeit I. Allgemeines 1. Rechtsgrundlagen Tarifverträge, Arbeitsvertrag, ArbZG, Europarecht 2. Menge der Arbeitszeit richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung, alternativ
MehrZeitsouveränität für Beschäftigte: Der rechtliche Rahmen
Zeitsouveränität für Beschäftigte: Der rechtliche Rahmen Pflegezeit, Elternzeit, Teilzeitansprüche Sonja Riedemann, LL.M. (LSE) Rechtsanwältin/ Fachanwältin für Arbeitsrecht BWA, Berlin, 28. April 2016
MehrGesetzesstand. Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge. Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, S. 1966)
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge ( HI856) Gesetzesstand Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge Vom. Dezember 000 (BGBl. I 000, S. 966) Amtl. Gliederungsnummer:
MehrVON PROFI ZU PROFI Das Informationsportal der Gastronomiebranche
A 8130 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) Beschäftigungsförderungsgesetz aufgehoben Mit Inkrafttreten
MehrArbeitszeitgestaltung in den Kindertagesstätten. Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung,
Die Qualitätsoffensive der Evangelischen Kirche der Pfalz Arbeitszeitgestaltung in den Kindertagesstätten Grundsatz Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen
MehrInhaltsübersicht. Elternteilzeit - Teilzeit während der Elternzeit
Elternteilzeit - Teilzeit während der Elternzeit Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Anspruchsvoraussetzungen 2.1 Beschäftigtenzahl im Betrieb 2.2 Beschäftigungsdauer 2.3 Arbeitszeit 2.4 Dringende betriebliche
MehrBremer Arbeitszeitkonferenz 19. Mai 2017
Bremer Arbeitszeitkonferenz 19. Mai 2017 Panel 2.3 Flexibilitätskompromiss oder Bedrohung der Arbeitszeitverordnung? Teil 1 Rechtlicher Teil: Kaarina Hauer, Abteilungsleiterin Rechtsberatung und Rechtspolitik
MehrMobiles Arbeiten Legal, Illegal, Sch egal?
Mobiles Arbeiten Legal, Illegal, Sch egal? Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Jörn Hülsemann, Hameln Worüber reden wir hier? Arbeiten auf Bau- und Montagestellen? Arbeiten im Freien: Land- und
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Universität Hamburg Institut für Recht der Wirtschaft
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Institut für Recht der Wirtschaft Arbeitsrecht Arbeitsrecht Das Arbeitsrecht (ArbR) beinhaltet die Vorschriften über abhängig ausgeübte Tätigkeit und über die Arbeitsmarktkartelle.
MehrVereinbarkeit von Pflege und Beruf
Vereinbarkeit von Pflege und Beruf wenn Beschäftigte Angehörige pflegen Kurt Ditschler Am Kebsgraben 37154 Northeim Pflichten im Arbeitsverhältnis Die Arbeitskraft zur Verfügung stellen Direktionsrecht
MehrKann ich von der unbefristeten Teilzeit in die befristete Teilzeit (Brückenteilzeit)
Brückenteilzeit Fragen und Antworten zur Brückenteilzeit Allgemein Warum wird die Brückenteilzeit eingeführt? Es ist ein wichtiges arbeits-, gleichstellungs- und familienpolitisches Anliegen, dass Arbeitnehmerinnen
MehrArbeitsrecht und Arbeit 4.0. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Jörn Hülsemann Anwaltshaus seit 1895, Hameln
Arbeitsrecht und Arbeit 4.0 Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Jörn Hülsemann Anwaltshaus seit 1895, Hameln Alt und immer wieder aktuell 2 Vernetzung Überwindung von räumlichen und zeitlichen
MehrRahmenbetriebsvereinbarung Gefährdungsbeurteilung
Rahmenbetriebsvereinbarung Gefährdungsbeurteilung zwischen xyz - nachfolgend Arbeitgeberin genannt - und dem Betriebsrat der yxz - nachfolgend Betriebsrat genannt - 1. Gegenstand Ziel dieser Betriebsvereinbarung
MehrX. Teilzeitbeschäftigung und Lohnsteuerrecht Einheitliche Pauschsteuer Pauschale Lohnsteuer
Abkürzungen..................... 10 Abbildungsverzeichnis................. 13 Kurzinformationen................... 14 I. Einleitung.................. 15 II. Allgemeiner Anspruch auf Arbeitszeitverringerung..
MehrBLEIBT ALLES ANDERS? DIGITALE REVOLUTION UND ARBEIT 4.0. Jahrestagung Arbeitsrecht 2016
BLEIBT ALLES ANDERS? DIGITALE REVOLUTION UND ARBEIT 4.0 Jahrestagung Arbeitsrecht 2016 Dr. Jens Günther, 22. Januar 2016 A. Industrielle Entwicklung 2 B. Industrie 4.0 Big Data 3 B. Industrie 4.0 Smart
MehrPsychische Belastung Gefährdungsbeurteilung
Psychische Belastung Gefährdungsbeurteilung - Mitbestimmung Dr. Stefan Sasse, RA/FAArbR Partner GÖHMANN Rechtsanwälte Abogados Advokat Steuerberater Partnerschaft mbb Landesjustitiar DRK Landesverband
MehrAssistenzsysteme & sensible Daten: Gute Arbeit durchsetzen
Assistenzsysteme & sensible Daten: Gute Arbeit durchsetzen IG Metall Vorstand, Ressort Zukunft der Arbeit 06. November 2017 AGENDA 1. Schutzfunktion oder Gestaltungsfunktion? 2. Arbeitsgestaltung: Kostensenkung
MehrAktuelles - Ausgabe DEZEMBER 2009
Dezember 2009 Seite: 1 Aktuelles - Ausgabe DEZEMBER 2009 Themen dieser Ausgabe BAG, Urteil vom 18.08.2009 9 AZR 517/08 Teilzeitbegehren während der Erziehungszeit BAG, Beschluss vom 21.07.2009 1 ABR 35/08
MehrGesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz - TzBfG)
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz - TzBfG) TzBfG Ausfertigungsdatum: 21.12.2000 Vollzitat: "Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000
MehrVORTRAGSREIHE. Arbeitsschutzrechtliche Herausforderungen bei "entgrenzter Arbeit"
VORTRAGSREIHE Donnerstag, 17. November 2016 / 18.30 Uhr Arbeitsschutzrechtliche Herausforderungen bei "entgrenzter Arbeit" Referent: Dr. Bernd Wiebauer (Richter am Arbeitsgericht Nürnberg) ZAAR Destouchesstraße
MehrDie Voraussetzungen der Brückenteilzeit sind künftig in einem neuen 9a TzBfG geregelt und im Grunde aus dem Koalitionsvertrag abgeschrieben:
Infobrief Servicebereich Personal An alle Mitgliedsorganisationen Sehr geehrte Damen und Herren, 010/18 13.06.2018 ab Januar 2019 soll neben dem bestehenden Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit
MehrManfred Scherbaum Arbeitszeit Gesundheitsschutz Vereinbarkeit
Manfred Scherbaum Arbeitszeit Gesundheitsschutz Vereinbarkeit 5. Thüringer Arbeitszeitkonferenz Neudietendorf, 2./3. März 2018 Gliederung Einstieg: unterschiedliche Blickwinkel auf Arbeitszeit und ihre
MehrDas Work&Life-Modul von LOB
Das Work&Life-Modul von LOB WORK&LIFE WORK&LIFE-Modul auf SharePoint 90% aller jungen Beschäftigten mit Kindern sind Angebote für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie wichtig oder wichtiger als das
MehrGesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG) 1)2)
1 1, 2 TzBfG 102 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG) 1)2) Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) (FNA 800-26) zuletzt geändert durch Art.
MehrAktueller Überblick über Fristen und Formalitäten Vermeidung teurer Fehler im Umgang mit Arbeitnehmern im Versicherungsmaklerbüro
Aktueller Überblick über Fristen und Formalitäten Vermeidung teurer Fehler im Umgang mit Arbeitnehmern im Versicherungsmaklerbüro Ein Vortrag von Dr. Jan Freitag Fachanwalt für Arbeitsrecht I. Arbeitsvertragsgestaltung
MehrAktuelle Vorschriften und Regelungen für Bildschirmarbeitsplätze. Dr. Peter Schäfer
Aktuelle Vorschriften und Regelungen für Dr. Peter Schäfer Folie 2 Übernahme der Bildschirmarbeitsverordnung in die Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen vom Bundesrat verabschiedet
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 23. Einheit 22.01.2009 Dr. Fabian Jungk Arbeitsrecht Arbeitsrecht Das Arbeitsrecht (ArbR) beinhaltet die Vorschriften über abhängig ausgeübte Tätigkeit und über die Arbeitsmarktkartelle.
Mehr/Teilzeit. Flexibilität im Arbeitsverhältnis. ^ ist mehr. Das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz in der betrieblichen Praxis.
Flexibilität im Arbeitsverhältnis Das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz in der betrieblichen Praxis von Maren Pelzner, LL.M. Eur., Bonn Albrecht Scheddler, Bonn Dr. Harald Widlak, Berlin /Teilzeit ^
MehrPositionspapier. Aktuelle rechtspolitische Forderungen des Deutschen Gewerkschaftsbundes
Positionspapier Aktuelle rechtspolitische Forderungen des Deutschen Gewerkschaftsbundes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts: Befristeter Teilzeitanspruch, Verbesserung des Aufstockungsanspruchs und
MehrGUT AUFGESTELLT INS WAHLJAHR FACHGESPRÄCH ARBEITSRECHT 2017
GUT AUFGESTELLT INS WAHLJAHR FACHGESPRÄCH ARBEITSRECHT 2017 Hans-Böckler-Stiftung, Düsseldorf, 07. September 2017 Arbeiten im Homeoffice: Arbeits- und sozialrechtliche Fragen Referent Peter Voigt, Rechtsanwalt
MehrMobiles Arbeiten Praktische Gestaltung im Betrieb
HSI-Tagung am 12.04.2018 in Kooperation mit der IG Metall Mobiles Arbeiten Praktische Gestaltung im Betrieb Verena zu Dohna-Jaeger Ressortleiterin IG Metall Ressort Betriebsverfassung und Mitbestimmungspolitik
MehrArbeitsrecht 4.0 aus Sicht des Verbandsjuristen
Arbeitsrecht 4.0 aus Sicht des Verbandsjuristen Flexible Beschäftigungsformen u. a. Mobiles Arbeiten Grenzübergreifende Zusammenarbeit in virtuellen Mitarbeiterteams Crowdsourcing / Crowdworking = Tätigkeiten
MehrDienstvereinbarung zur Einführung eines Arbeitszeitkorridors gem. 6 Abs. 6 TV-L und zur Einrichtung eines Arbeitszeitkontos gem.
Dienstvereinbarung zur Einführung eines Arbeitszeitkorridors gem. 6 Abs. 6 TV-L und zur Einrichtung eines Arbeitszeitkontos gem. 10 TV-L Präambel Durch die bevorstehende Eröffnung des Konzertsaales der
MehrAtmendes Entgelt, atmende Arbeitszeit
Atmendes Entgelt, atmende Arbeitszeit Dr. Kerstin Reiserer Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Heidelberg ] Noch Platz zum Atmen? Das Gehalt beträgt monatlich 3.500,00 brutto. Die wöchentliche
MehrAnstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter
Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag
MehrGeschrieben von: Administrator Samstag, 28. März 2009 um 15:41 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, 11. März 2010 um 13:06 Uhr
Die nachfolgenden Ausführungen stellen einen Überblick über das polnische Arbeitsrecht dar. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird von der Autorin keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der
MehrArbeiten Chancen und Risiken für den Arbeitsschutz
Arbeiten 4.0 - Chancen und Risiken für den Arbeitsschutz Steffen Röddecke Düsseldorf, 07.06.2018 Überblick Arbeiten 4.0 - Chancen und Risiken für den Arbeitsschutz zeitliche Flexibilisierung vs. zeitliche
MehrTeilzeit und Elternzeit. Infoabend am Referentinnen: Rechtsanwältin Babette Kusche Rechtsanwältin Roswitha Kranefuß
Teilzeit und Elternzeit Infoabend am 19.05.2016 Referentinnen: Rechtsanwältin Babette Kusche Rechtsanwältin Roswitha Kranefuß Anspruch auf Teilzeitarbeit Teilzeitarbeit: Grundlage: Teilzeit- und Befristungsgesetz
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis 15. Einleitung Kapitel: Die Arbeitszeitflexibilisierung 26
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 15 Einleitung 21 1. Kapitel: Die Arbeitszeitflexibilisierung 26 A Begriff der Arbeitszeitflexibilisierung 26 B Arbeitszeitflexibilisierung als familienfreundliche
MehrPersonalleiterkreis Chemnitz
Personalleiterkreis Chemnitz Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf PFLEGEZEIT und FAMILIENPFLEGEZEIT Ass. Daniel Hupka Verbandsjurist, SACHSENMETALL Neumark, 05.03.2015 Personalleiterkreis
MehrEinstellungsuntersuchungen
Die rechtlichen Probleme bei nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses 12. Bundesweiter Betriebsärztetag Wuppertal, 27.02.2016 Ärztliche sind grundsätzlich anerkannt in der Rechtsprechung (vgl. z. B.
MehrBefristeter Arbeitsvertrag - im Fokus
Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2013 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 I N H A L
MehrWie sind geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse auf Abruf rechtssicher durchzuführen
Wie sind geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse auf Abruf rechtssicher durchzuführen Im Hinblick auf die Gesetzesänderung des 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verdienen geringfügig
MehrArbeitszeit und Einigungsstelle
Arbeitszeit und Einigungsstelle Infoabend am 11. Mai 2017 1 Gliederung I. Einführung zur Arbeitszeit II. Einigungsstellenverfahren III. Was kann durchgesetzt werden? IV. Konsequenzen 2 I. Einführung Ergebnisse
MehrA 7.8 Teilzeitbeschäftigung
80 85 90 3. Nicht nur im Gesetz, auch in den AVR selbst gibt es eine Anspruchsgrundlage für Mitarbeiter zur Reduzierung der Arbeitszeit. Für alle Mitarbeiter, die in den Geltungsbereich der Anlage 5 fallen,
MehrTeilzeitarbeit. Ansprüche auf Verringerung der Arbeitszeit. von Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Hamann
Teilzeitarbeit Ansprüche auf Verringerung der Arbeitszeit von Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Hamann RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART MÜNCHEN HANNOVER BERUN WEIMAR DRESDEN Abkürzungen 11 Kurzinformationen 13
MehrDr. Stefan Müller Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Leipzig. Homeoffice in der arbeitsrechtlichen Praxis
NomosPraxis Dr. Stefan Müller Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Leipzig Homeoffice in der arbeitsrechtlichen Praxis Rechtshandbuch für die Arbeit 4.0 Nomos Vorwort... 5 1 Allgemeines... 13
MehrArbeitsrecht. 1 Kein genereller Anspruch auf Auszeit HI HI
TK Lexikon Steuern Sabbatjahr Arbeitsrecht 1 Kein genereller Anspruch auf Auszeit HI6421836 HI6421828 Auszeiten können auf unterschiedliche Weise durchgeführt werden. So kommen zum einen die Gewährung
MehrBefristeter Arbeitsvertrag - im Fokus
Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2016 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 INHALTSVERZEICHNIS
MehrTalk am Fleet
Talk am Fleet 15.11.2017 Zusammenstellung: BLC GmbH Hamburg, November 2017 BLC BUSINESS & LAW CONSULTING GMBH Van-der-Smissen-Str. 2a 22767 Hamburg fon +49 (0)40 39 99 90-0 fax +49 (0)40 39 99 90-29 info@bl-con.de
Mehr