Arbeitsrecht und Arbeit 4.0. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Jörn Hülsemann Anwaltshaus seit 1895, Hameln

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1 Arbeitsrecht und Arbeit 4.0 Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Jörn Hülsemann Anwaltshaus seit 1895, Hameln

2 Alt und immer wieder aktuell 2

3 Vernetzung Überwindung von räumlichen und zeitlichen Schranken Arbeit wird beschleunigt Arbeit wird flexibler Keine Bindung an die Zeit Keine Bindung an den Ort Leichte Verteilung von Arbeit Wissens-, Dienstleistungsund Produktionsarbe it kann weltweit verteilt werden Arbeit wird globaler Arbeit wird stärker kontrollierba r Arbeitshandeln und Leistungsverhalten sind ständig einsehbar 3

4 Die Ministerin Frau Nahles spricht Der Mensch bleibt Mittelpunkt - bei allem technischen Fortschritt. Die Tätigkeiten und die Ansprüche sowohl der Arbeitgeber als auch der Beschäftigten ändern sich fundamental.

5 Die Ministerin Frau Nahles spricht [ ] In der modernen Arbeitswelt funktioniert das alte Prinzip des one size fits all nicht mehr. Was die Bürger von ihrer Arbeit wollen, ist höchst individuell. Wir brauchen einen neuen Flexibilitätskompromiss. [ ] Dabei will ich mittelfristig eine lebensphasenorientiere Wahlarbeitszeit schaffen [ ].

6 6

7 Wertewelten Arbeiten 4.0 7

8 Chance Eine beruflich und sozial bereichernde Arbeit, die Kreativität und berufliche Entwicklung fördert. Gefahr Eine sozial und beruflich belastende Arbeit, die Arbeitnehmer zu reinen Vollzugsorganen vorgegebener digitaler Handlungszwänge macht. 8

9 Themen, Themen, Themen Arbeitsschutzrecht Beschäftigtendatenschutz Mitbestimmungsrechte Weiterbildungs- und Qualifizierungsbedarf Plattformökonmie Ortssouveränität und Arbeitszeitgestaltung 9

10 Was ist überhaupt geschuldet? Der Arbeitsvertrag verpflichtet den Arbeitnehmer, die versprochenen Dienste zu leisten, 611 I BGB. Wie die geschuldete Arbeit bestimmen?

11 Vorgaben des 2 NachweisG der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann, eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit, [ ] die vereinbarte Arbeitszeit.

12 Das Weisungsrecht Kurz-Charakterisierungen reichen nicht aus. Daher hat der Arbeitgeber ein Weisungsrecht. Weisungen können betreffen den Arbeitsinhalt, den Arbeitsort und/oder die Arbeitszeit. Das Weisungsrecht hat Grenzen.

13 Fragen zur Arbeitszeit Tarifverträge oder Arbeitsverträge regeln, wie lange jemand zu arbeiten hat. Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge regeln, wann jemand zu arbeiten hat. Das Arbeitszeitgesetz regelt, wann und wie lange jemand arbeiten darf.

14 Inhalt der Arbeitsleistung Nirgendwo steht, welche und wie viel Arbeit ein Arbeitnehmer in während der Arbeitszeit zu leisten hat. Wie hoch hat der workload zu sein? Woraus besteht der workload?

15 Das Bundesarbeitsgericht hilft Ein Arbeitnehmer muss tun, was er soll und zwar so gut, wie er kann. BAG, Urteil vom , 2 AZR 536/06 Er soll sich mithin anstrengen, eine subjektive Mühewaltung zeigen.

16 Inhalt der Arbeitspflicht Die kurze Charakterisierung kann ein typisches Berufsbild ergeben. Geschuldet sind dann alle hiervon umfassten Tätigkeiten, ohne dass es eine konkrete Weisung braucht. Ergänzend besteht das Weisungsrecht.

17 Ein Beispiel Ein Musiker in einem Kulturorchester, der nach dem Arbeitsvertrag zum Spielen des Schlagzeugs verpflichtet ist, hat das Bedienen eines sog. Regenmachers ohne gesonderte Vergütung vorzunehmen. Diese Tätigkeit gehört zum originären Aufgabengebiet des Schlagzeugers in einem Kulturorchester. BAG, , 6 AZR 577/00

18 Ort der Arbeitspflicht Weitgehendes Recht, vor allem, wenn es keinen von vornherein feststehenden Arbeitsort gibt. Bei Arbeiten mit wechselnden Einsatzstellen kann der Arbeitgeber den Arbeitsort täglich neu festlegen.

19 Ort der Arbeitspflicht Streben Arbeitnehmer nicht danach, überall für den Arbeitgeber verfügbar zu sein? mit dem Laptop am Strand am Handy in der U-Bahn Die Digitalisierung ermöglicht dies technisch.

20 Telearbeit / Homeoffice Die Arbeitsschutzpflichten der 3 ff. ArbSchG gelten. Der Arbeitnehmer hat die Verantwortung für seine häusliche Arbeitsstätte, der Arbeitgeber hat jedoch eine Überwachungspflicht. Der Arbeitgeber hat sich von der Eignung des Telearbeitsplatzes zu überzeugen. Die FASI und der Betriebsarzt können hier helfen. Es ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Dr. Jörn Hülsemann, Anwaltshaus seit 1895, Hameln 20

21 Zeitpunkt der Arbeitspflicht Das Weisungsrecht betriff hier Arbeitsbeginn und ende Festlegung von Pausen die Anordnung von Bereitschaftsdienst / Rufbereitschaft.

22 Zeitpunkt der Arbeitspflicht Geben sich Arbeitnehmer nicht selbst den Zeitpunkt der Erledigung vor? mal eben Sonntags die mails checken? Besteht eine Erwartungshaltung im Betrieb, dass Arbeitnehmer dies tun?

23 Der Schutzzweck des Gesetzes 1 ArbZG : Zweck des Gesetzes ist es, 1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie 2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.

24 Das ist doch keine Arbeit! Die Frage, ob ein kurzes Lesen oder Schreiben einer schon als Arbeit zu verstehen ist, wird derzeit diskutiert. Die Frage, ob eine kurzfristige Unterbrechung durch eine solche Tätigkeit die Ruhezeit unterbricht, ebenfalls. 24

25 Was ist Arbeitszeit? Eine Definition liefert 2 Abs. 1 ArbZG Die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Der Begriff der Arbeit wird selbst nicht definiert Der Begriff orientiert sich somit ausschließlich am Sinn und Zweck des Arbeitsschutzes

26 Was ist Arbeitszeit? Auslegungshilfe ist Art. 2 Nr. 1 Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 EG Arbeitszeit ist jede Zeitspanne, während der AN arbeitet, dem AG zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Hingegen ist Ruhezeit jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit.

27 Grenze Arbeitszeitgesetz Das Arbeitszeitgesetz ist bindend! eine Höchstarbeitszeit von 8 Stunden (verlängerbar auf max. 10!), die Notwendigkeit von Pausen nach 6 und 9 Stunden, eine Ruhezeit von 11 Stunden nach der Arbeit.

28 Grenze Arbeitszeitgesetz Diese Zeiten dürfen auch freiwillig nicht überzogen werden. von befristet Beschäftigten von Arbeitnehmern in der Probezeit von Aufstiegswilligen

29 Und wenn wir das ignorieren? Wer zu lange oder ohne Pause arbeitet, arbeitet nicht durchgehend gut. Wer zu lange oder ohne Pause arbeitet, arbeitet womöglich fehlerhaft. Wer zu lange oder ohne Pause arbeitet, gefährdet sich oder Dritte. Wer zu lange oder ohne Pause arbeitet, verletzt das Gesetz.

30 Ein Fazit Die Digitalisierung ist Chance und Risiko. Wichtig ist eine klare Kommunikation hinsichtlich der Erwartungen der Arbeitsvertragsparteien aneinander. Sprecht miteinander am besten analog! 30

31 Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Diplom-Verwaltungswirt (FH) Dr. Jörn Hülsemann Anwaltshaus seit 1895 Ostertorwall 9, Hameln Telefon: (05151) Telefax: (05151)

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