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1 Ausgabe 2 Februar 2016

2 Liebe Kollegen, hier nun der zweite Newsletter. Hauptthema dieses Newsletters sind die Beteiligungsrechte. Was darf der Betriebsrat? Wo kann er mitbestimmen? Wo hat er nur ein Recht auf Informationen? Im zweiten Teil möchten wir euch ab sofort aus den Gremien berichten, in denen der Betriebsrat mitarbeitet. In dieser Ausgabe berichten wir vom Arbeitsschutzausschuss. Ihr habt noch Fragen? Bitte wendet euch an ein BR-Mitglied eures Vertrauens oder schreibt eine Mail an Der Betriebsrat im Intranet.

3 Aktuelles Am fand am HZDR eine Betriebsversammlung statt: Folgende Gesamtbetriebsvereinbarungen wurden abgeschlossen: GBV über Betriebsruhe an Brückentagen GBV zum Leistungsentgelt GBV über den Betrieb und die Nutzung der Telekommunikationsdienste Zusätzlich sind die folgenden Betriebsvereinbarungen nun auch in englischer Sprache erhältlich: BV Gleitzeit BV Einsatz von Zeitman Es folgen noch die Publikationsordnung, die Betriebsanweisung zur Nutzung von Zeitman und die GBV zum Leistungsentgelt.

4 Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates nach Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Intensität der Beteiligungsrechte

5 Das Informationsrecht Rechtsgrundlage: 80 (1), 90 (1) BetrVG Der allgemeine Informationsanspruch des Betriebsrats ist das schwächste Mitwirkungsrecht, aber trotzdem sehr wichtig. Es ist vor allem im Zusammenhang mit dem allgemeinen Aufgabenkatalog des Betriebsrats in 80 (1) BetrVG zu sehen. Umfassende und rechtzeitige Information - darauf hat der Betriebsrat einen einklagbaren Anspruch - ist häufig die Voraussetzung für weitergehende Mitwirkungsmöglichkeiten des Betriebsrats. (Quelle: Das bedeutet, dass der Betriebsrat zur Durchführung seiner Pflichten und Inanspruchnahme seiner Rechte über die Abläufe im Betrieb informiert werden muss. Dies gilt beispielsweise unter anderem nach 90 BetrVG bereits bei der Planung von Neu- und Umbauten von Betriebsstätten oder technischen Anlagen. Der Betriebsrat hat von Rechtswegen her Zugriff auf alle Informationen, die zur Durchsetzung seiner Beteiligungsrechte nötig sind.

6 Das Beratungsrecht Rechtsgrundlage: 90 (2) BetrVG Dies bedeutet juristisch: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend informieren und in Gesprächen mit dem Betriebsrat versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu erreichen. Letztendlich entscheidet aber immer der Arbeitgeber. (Quelle: Dieses Recht greift beispielsweise bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes, von Arbeitsabläufen oder der Arbeitsumgebung. Beispielsweise hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat über diesbezügliche Änderungen zu beraten und Lösungen zu diskutieren. Vorschläge und Bedenken des Betriebsrates sollen bei der Planung berücksichtigt werden.

7 Das Anhörungsrecht Rechtsgrundlage: 102 BetrVG Der Arbeitgeber hat bei Kündigungen den Betriebsrat umfassend zu informieren und ihn nach seiner Auffassung zu befragen. Die Entscheidung liegt aber beim Arbeitgeber. Er muss sich nicht nach der Meinung des Betriebsrats richten. (Quelle: Das bedeutet, der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über die geplante Kündigung unterrichten und die Stellungnahme des Betriebsrates abwarten. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer aber trotz widersprechender Stellungnahme des Betriebsrates kündigen. Er muss der Kündigung jedoch die Stellungnahme des Betriebsrates beilegen. Nur der Arbeitnehmer kann nun rechtliche Schritte nach dem Kündigungsschutzgesetz einleiten.

8 Das Vetorecht Rechtsgrundlage: 99, 100 BetrVG Der Arbeitgeber muss die Zustimmung zu der von Ihm geplanten Maßnahme einholen. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen. Das Vetorecht greift z.b. bei Neueinstellungen, Umgruppierungen und Versetzungen. Dabei muss der Arbeitnehmer die Zustimmung des Betriebsrates einholen. Allerdings gilt nach 105 BetrVG bei leitenden Angestellten (definiert in 5 (3) BtrVG) lediglich das Informationsrecht für den Betriebsrat.

9 Das Mitbestimmungsrecht Rechtsgrundlage: 39, 40, 87 (1), 91, 94, 95, 97, 99, 112 BetrVG Der Arbeitgeber benötigt die Einigung mit dem Betriebsrat über die von Ihm geplanten Maßnahmen. Der Betriebsrat kann eigene Vorschläge auch gegen den Willen des Arbeitgebers durchsetzen. Festlegungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden durch Betriebsvereinbarungen umgesetzt. Die Mitbestimmungsrechte sind im Wesentlichen in 87 (1) definiert und beinhalten u.a. folgende wichtige Themenfelder des Betriebsrates: Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu dienen können, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen (z.b. elektronisches Schließsystem) Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb beschränkt sind Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit Ordnung des Betriebes und Verhalten des Arbeitnehmers Arbeits- und Gesundheitsschutz Festsetzung von leistungsbezogenen Endgelten

10 Aus den Gremien Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) gesetzlich vorgeschrieben bei Betrieben ab 20 Mitarbeitern Setzt sich zusammen aus dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten zwei vom Gesamtbetriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern Betriebsarzt Fachkräften für Arbeitssicherheit Sicherheitsbeauftragten Schwerbehindertenvertretung (wird eingeladen)

11 Aufgaben des ASA Der ASA trifft sich vier mal im Jahr. Dabei werden Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung diskutiert, Unfallhergänge ausgewertet und Maßnahmen getroffen, damit sich der Unfall nicht wiederholt. Mängel im Unfallschutz werden von den Sicherheitsbeauftragten gemeldet und abgestellt. Falls ihr Defizite im Arbeits- und Unfallschutz feststellt, wendet euch vertrauensvoll an Falk Lehmann.

12 Aus der Arbeit des ASA Unfallzahlen am HZDR (Stand )

13 Im nächsten Newsletter erwarten euch folgende Themen Unsere Arbeit im letzten Jahr Betriebliches Vorschlagswesen Betriebsvereinbarungen kurz erklärt Bis bald euer HIF-BR!

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