VII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) I

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1 VII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) I 1. Geltungsbereich Räumlicher, Sachlicher Persönlicher 1. Organe der Betriebsverfassung 2. Struktur von Betriebsräten 3. Wahl und Amtszeit des Betriebsrats 4. Geschäftsführung des Betriebsrats 5. Die Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder 6. Kosten der Betriebsverfassung

2 Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich Betrieb (Privatwirtschaft) Unternehmen Konzern Einheitlicher Betrieb Räumlicher Betrieb im Inland ( Territorialitätsprinzip ) Sachlicher Betrieb (+) ist organisatorische Einheit, innerhalb derer mit Hilfe von sachlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt werden. Im Gegensatz dazu ist Unternehmen organisatorische Einheit zur Verfolgung wirtschaftlicher oder ideeller Zwecke

3 Persönlicher Geltungsbereich des BetrVG Arbeitgeber (= Unternehmer) Arbeitnehmer = Arbeiter und Angestellte, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, 5 I BetrVG LeihAN wählen, aber zählen nicht 7 II, 9 BetrVG Leitende Angestellte, 5 III BetrVG Organmitglieder, 5 II Nr. 1 (-)

4 Organe der Betriebsverfassung Konzernbetriebsrat ( 54 ff. BetrVG) Wirtschaftsausschuss ( BetrVG) Gesamtbetriebsrat ( 47 ff. BetrVG) Jugend- und Azubi-Vertretung ( 60 ff., 72 ff. BetrVG) Örtlicher Betriebsrat ( 1 BetrVG) Betriebsversammlung ( BetrVG) Sprecherausschuss der leitenden Angestellten (SprAuG)

5 Struktur von Betriebsräten Konzernbetriebsrat, 54 ff. BetrVG wenn Konzernstruktur vorhanden Europäischer Betriebsrat 1 ff. EBRG Gesamtbetriebsrat, 47 ff. BetrVG wenn mehrere örtliche BR in einem Unternehmen Betriebsrat, 1 BetrVG in Betrieben mit idr mind. 5 AN

6 Wahl des Betriebsrats Wahl des BR Aktives und passives Wahlrecht, 7, 8 BetrVG Größe und Zusammensetzung des BR, 9, 15 BetrVG Wahlvorstand, BetrVG Wahlgrundsätze, 13 ff. BetrVG Wahl geheim und unmittelbar, 14 I BetrVG Mehrheitswahl bzw. Verhältniswahl (d`hondtsche Höchstzahlverfahren), 15 WO Wahlverfahren 18 BetrVG i.v.m. Wahlordnung Wahlergebnis Bekanntgabe vorläufiges Wahlergebnis, 13 WO Unterrichtung der gewählten BR-Mitglieder; Annahme Wahl wenn nicht binnen 3 Tagen die Wahl abgelehnt wird, 18 WO Endgültiges Ergebnis hat Wahlvorstand innerhalb von 2 Wochen bekannt zu machen, 18 WO

7 Wahlschutz und Mängel der BR-Wahl Wahlschutz und Wahlkosten, 20 BetrVG niemand darf BR-Wahlen behindern Keine Beschränkung des aktiven oder passiven Wahlrechts Keine Gewährung oder Versprechen von Vorteilen oder Zufügen oder Androhen von Nachteilen Mängel der BR-Wahl Nichtigkeit der BR-Wahl bei grobem und offensichtlichem Verstoß Anfechtung der BR-Wahl, 19 BetrVG Bei Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften Anfechtungsberechtigt: 3 wahlberechtigte AN, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft und der AG Anfechtungsfrist: 2 Wochen vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, 19 II BetrVG

8 Amt des Betriebsrats, 21 ff. BetrVG Amt des BR Amtszeit grds. 4 Jahre, 21 BetrVG Erlöschen der Mitgliedschaft, 24 BetrVG Ersatzmitglieder bei Ausscheiden eines BR-Mitgliedes, 25 BetrVG Übergangs-/Restmandat, 21a, 21b BetrVG

9 Geschäftsführung des Betriebsrats, 26 ff. BetrVG Vorsitzender und Stellvertreter, 26 BetrVG Geschäftsordnung, 36 BetrVG Sitzungen und Beschlüsse, BetrVG Betriebsausschuss, 27 BetrVG Sprechstunden, 39 BetrVG Weitere Ausschüsse, 28 BetrVG Sachmittel und Kosten, 40, 41 BetrVG Arbeitsgruppen, 28a BetrVG

10 Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder, 37 ff. BetrVG und 15 KSchG Ehrenamtliche Tätigkeit, 37 BetrVG Freistellung, 38 I BetrVG Arbeitsbefreiungs- und Freizeitausgleich, 37 II und III BetrVG Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, 37 VI und VII BetrVG Besonderer Kündigungsschutz und seine Nachwirkung, 15 KSchG BR-Mitglieder, 15 I 1 und 2 KSchG Wahlvorstand sowie Wahlbewerber, 15 III 1, 2 KSchG Ersatzmitglieder, 15 I 2 KSchG

11 Grundsätze der betriebsverfassungsrechtlichen Zusammenarbeit Vertrauensvolle Zusammenarbeit 2 I, 74 I BetrVG Friedenspflicht 74 II 1 und 2 BetrVG Behandlung von Betriebsangehörigen, 75 BetrVG Verbot der parteipolitischen Betätigung, 74 II 3 BetrVG Geheimhaltungspflicht 79 BetrVG

12 Grundsätze der Zusammenarbeit, 74 Abs. 1 BetrVG (2) AG und BR sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammen kommen Betriebspartner haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Bei-legung von Meinungsverschiedenheiten zu machen Pflicht zum Aufeinanderzugehen Gegenseitige Einlassungs- und Erörtungspflichten Pflicht des Einander-Ernstnehmens auch für Angelegenheiten, in denen BR kein Mitbestimmungsrecht hat, aber ggf. eine freiwillige Mitbestimmung möglich wäre

13 Durchsetzung des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit Möglichkeiten des AGs: Unterlassungs- und Beseitigungsantrag Antrag auf Ausschluss eines BR-Mitgliedes ( 23 I 1 BetrVG) Voraussetzung: Qualifiziertes, rechtswidriges Handeln Nur bei grober Verletzung gesetzlicher Pflichten durch das BR-Mitglied z.b. grobe Beschimpfung des AG, Aufruf zu wildem Streik, Behandlung parteipolitischer Fragen in einer Betriebsversammlung Antrag auf Auflösung des Betriebsrats 23 I 1 BetrVG) Voraussetzung: Erhebliche und schwerwiegende Pflichtverletzung durch BR als Gesamtorgan

14 Kosten der betrieblichen Mitbestimmung Erhebung 2004 IW Institut EUR 650 / Beschäftigten im Jahr

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