Pflichten des Arbeitgebers Worauf ist besonders zu achten?

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1 Pflichten des Arbeitgebers Worauf ist besonders zu achten? Sie haben als Arbeitgeber bei der Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl insbesondere folgende Pflichten: Sie sind während des Wahlverfahrens streng zur Neutralität verpflichtet. Das bedeutet, dass Ihnen als Arbeitgeber jegliche Wahlbeeinflussung untersagt ist, z.b. durch exklusive Zurverfügungstellung von Geld- oder Betriebsmitteln oder durch gezielte Werbung für bestimmte Kandidaten. Daneben müssen Sie dem Wahlvorstand alle für die Wählerlisten erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen, aus denen sich die Personaldaten der wahlberechtigten Arbeitnehmer ergeben. Hierbei müssen Sie den Wahlvorstand insbesondere bei der erfahrungsgemäß oft schwierigen Abgrenzung zwischen leitenden und nicht leitenden Angestellten unterstützen. Der Wahlvorstand kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die erforderlichen Auskünfte erzwingen. In Extremfällen kann die Verweigerung der Mitwirkungspflichten eine rechtswidrige (und ggf. sogar strafbare) Wahlbehinderung darstellen. HINWEIS: Bitte beachten Sie, dass auch Zeitarbeitnehmer aktiv wahlberechtigt sind, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Da die Wahlberechtigung der Zeitarbeitnehmer nicht erst mit Ablauf der drei Monate entsteht, sondern bereits vom ersten Tag des Einsatzes an besteht, müssen Sie bei der Ermittlung der aktiv wahlberechtigten Zeitarbeitnehmer eine Prognoseentscheidung zur Dauer der Entleihe treffen und ggf. Änderungen dem Wahlvorstand mitteilen. Taktiken und Risiken Welche Handlungsoptionen gibt es? Sie haben faktisch nur geringe Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Betriebsratswahlen, ohne Ihre Neutralitätspflichten zu verletzen. Zulässig ist es jedoch, die Arbeitnehmer allgemein dazu aufzurufen, sich zur Wahl zu stellen. Ein allgemeiner Aufruf zur Wahlbewerbung kann sinnvoll sein, damit mehrere Vorschlagslisten eingereicht werden. Dadurch werden regelmäßig nur die Kandidaten in den Betriebsrat gewählt, die auf den jeweiligen Listen die ersten Plätze belegen. Dies führt bestenfalls dazu, dass unterschiedliche Arbeitnehmergruppen im Betriebsrat vertreten sind und dieser dadurch hohe Akzeptanz in der Belegschaft genießt. HINWEIS: Bitte beachten Sie, dass Sie bei einem Aufruf zur Wahlbewerbung Ihre Neutralitätspflichten wahren. Ein Verstoß gegen die Neutralitätspflicht führt zur Anfechtbarkeit der Wahl und stellt in Extremfällen eine strafbare Wahlbeeinflussung dar. 1

2 Kosten der Betriebsratswahl Schulungen des Wahlvorstandes? Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle erforderlichen Kosten der Betriebsratswahl zu tragen. Darunter fallen regelmäßig auch die Kosten für die Teilnahme des Wahlvorstandes an Schulungen zur ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Wahlvorstandsmitglieder bereits über die erforderlichen Kenntnisse verfügen. Bitte beachten Sie, dass Sie die Darlegungs- und Beweislast dafür tragen, wenn der Wahlvorstand die Erforderlichkeit der Schulung auf Kosten des Unternehmens gerichtlich feststellen lässt. HINWEIS: Es gibt zahlreiche Anbieter für Betriebsrats- bzw. Wahlvorstandsschulungen. Sie sollten daher die unterschiedlichen Angebote vergleichen und prüfen, welche Schulungskosten verhältnismäßig sind. Schulungskosten sind unverhältnismäßig, wenn unnötige Reisekosten entstehen oder der Wahlvorstand sich bei der Wahl zwischen zwei völlig gleichwertigen Schulungen für die teurere entscheidet. Achtung: Sonderkündigungsschutz für Wahlvorstand und Wahlbewerber Sie dürfen die Arbeitsverhältnisse der Mitglieder des Wahlvorstandes und der Wahlbewerber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses grundsätzlich nicht ordentlich kündigen. Der Beginn des Sonderkündigungsschutzes richtet sich beim Wahlvorstand nach seiner Bestellung. Konkret bedeutet dies, dass der Wahlvorstand den Sonderkündigungsschutz durch eine frühe Bestellung erheblich verlängern kann, z.b. ist die Ausdehnung des Sonderkündigungsschutzes nach neuerer Rechtsprechung auf insgesamt 15 Monate noch zulässig. Der Sonderkündigungsschutz des Wahlvorstands hat in der Praxis allerdings keine Auswirkungen, wenn Mitglieder des derzeitig amtierenden Betriebsrats zum Wahlvorstand bestellt werden. HINWEIS: Alle Mitglieder des Wahlvorstands genießen den Sonderkündigungsschutz unabhängig davon, wie viele Wahlvorstandsmitglieder es gibt. Der Wahlvorstand besteht in der Regel aus drei Mitgliedern, diese Zahl kann aber bei Erforderlichkeit erhöht werden. 2

3 Neue Rechtsprechung zur Betriebsratswahl bei der Beschäftigung von Zeitarbeitnehmern Nach der neuesten Rechtsprechung müssen auch Zeitarbeitnehmer bei der Bestimmung der Größe des Betriebsrats berücksichtigt werden. Dies gilt zumindest, wenn Sie in Ihrem Betrieb mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigen. Werden 100 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt, stellt das Gesetz auf eine Mindestanzahl von wahlberechtigten Arbeitnehmer ab; dann zählen Zeitarbeitnehmer nur mit, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb beschäftigt sind und der jeweils für die Betriebsratsgröße maßgebliche Schwellenwert nur unter Berücksichtigung der Zeitarbeitnehmer erreicht wird. HINWEIS: Die Rechtsprechungsänderung kann dazu führen, dass der in Ihrem Betrieb zu wählende Betriebsrat größer ist als der derzeitige Betriebsrat. Es spricht viel dafür, dass Zeitarbeitnehmer nun auch bei den Schwellenwerten zur Ermittlung der Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder zu berücksichtigen sind. Fehler bei der Betriebsratswahl - Was ist zu tun? Fehler bei der Betriebsratswahl sind für alle Beteiligten nachteilig: Auf den Arbeitgeber können unnötige Kosten wegen eines Gerichtsverfahrens und der ggf. notwendig werdenden Wiederholung der Wahl zukommen. Zwischenzeitlich müssten die Arbeitnehmer hinnehmen, von einem Betriebsrat vertreten zu werden, den sie so nicht gewählt hätten. Bereits vor der Betriebsratswahl sollten Sie daher unbedingt sicherstellen, dass die Wahl für eine betriebsratsfähige Organisationseinheit erfolgt. Erfahrungsgemäß entsteht insbesondere in größeren Unternehmen häufig Streit zwischen den Betriebsparteien über die Zuordnung oder Nichtzuordnung eines Betriebsteils zum Hauptbetrieb oder über das Vorliegen von selbstständigen Betrieben bzw. eines gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen. Auch tarifvertragliche Regelungen zur Bestimmung der betriebsratsfähigen Organisationseinheit führen häufig zu Streitigkeiten. Kann mit dem aktuellen Betriebsrat keine einvernehmliche Regelung über die der Wahl zugrundeliegende Organisationseinheit getroffen werden, bietet sich die Durchführung eines sog. Statusverfahren nach 18 Abs. 2 BetrVG an. In diesem Verfahren legt das Arbeitsgericht auf Antrag verbindlich fest, für welche Organisationseinheit die Betriebsratswahl erfolgt. Es gibt für den Arbeitgeber kein besonderes Verfahren, um während der laufenden Betriebsratswahl korrigierend eingreifen zu können. Es obliegt vielmehr allein dem Wahlvorstand - ggf. nach einem entsprechenden Hinweis durch den Arbeitgeber - bei Fehlern im Wahlverfahren Korrekturen vorzunehmen. Unterlässt der Wahlvorstand Korrekturen bzw. trifft der Wahlvorstand rechtswidrige Entscheidungen, besteht nur die Möglichkeit, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes in die laufende Wahl einzugreifen und in Extremfällen sogar einen Abbruch der Betriebsratswahlen zu erwirken. 3

4 Nach Abschluss der Betriebsratswahl kommt die Einleitung eines Wahlanfechtungsverfahrens in Betracht. Bitte beachten Sie, dass nicht jeder Fehler zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl führt. Das Anfechtungsverfahren scheidet aus, wenn durch den Fehler das Wahlergebnis nicht beeinflusst bzw. nicht geändert werden konnte. Der fehlerhaft gewählte Betriebsrat bleibt bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Anfechtungsverfahren - und somit ggf. über einen Zeitraum von mehreren Jahren - mit allen Rechten und Pflichten im Amt. Besonders krasse und offensichtliche Fehler (z.b. Durchführung der Wahl mittels offener Abstimmung) führen zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl. Stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Betriebsratswahl nichtig ist, gilt der Betriebsrat als von Anfang an nicht existent. Ein entsprechender Antrag kann jederzeit von jedermann gestellt werden. HINWEIS: Da Sie den Anfechtungsantrag inklusive seiner Begründung innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht einreichen müssen, sollten Sie unbedingt unmittelbar nach Beendigung der Betriebsratswahl Einsichtnahme in die Wahlunterlagen verlangen und diese auf Wahlfehler überprüfen. Typische Fehler sind Verstöße gegen die hohen formellen Anforderungen an die Vorschlagslisten und die Stimmzettel. 4

5 Ablauf des regulären Wahlverfahrens Ablauf des vereinfachten Wahlverfahrens Spätestens 10 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats: Bestellung des Wahlvorstandes Spätestens 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats: Bestellung des Wahlvorstandes durch Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat oder durch Antrag beim ArbG Erstellung der Wählerliste Spätestens 6 Wochen vor dem Tag der Stimmabgabe: Erlass des Wahlausschreibens und Aushang im Betrieb Spätestens 2 Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens: Schriftliche Einreichung der Vorschlagslisten und Aushang im Betrieb; Fristablauf für Einspruch gegen die Wählerliste Spätestens 3 Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens: Abbruch der Betriebsratswahl, wenn keine Vorschlagslisten eingehen Spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats: Bestellung des Wahlvorstandes durch den amtierenden Betriebsrat Spätestens 3 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats: Bestellung des Wahlvorstandes durch Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat oder durch Antrag beim ArbG Unverzüglich nach Bestellung des Wahlvorstandes: Erstellung der Wählerliste sowie Erlass des Wahlausschreibens und Aushang im Betrieb Spätestens 3 Tage nach Erlass des Wahlausschreibens: Fristablauf für Einspruch gegen die Wählerliste Spätestens 1 Woche vor der Wahlversammlung: Abbruch der Betriebsratswahl, wenn keine Wahlvorschläge eingehen Geheime und unmittelbare Wahl; unverzügliche und schriftliche Benachrichtigung der Arbeitnehmer Wahltag/ Wahlversammlung Geheime und unmittelbare Wahl; unverzügliche und schriftliche Benachrichtigung der Arbeitnehmer Spätestens 1 Woche nach Wahltag: Konstituierende Sitzung des neuen Betriebsrats 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses: Fristablauf für den Anfechtungsantrag beim ArbG Spätestens 1 Woche nach Wahltag: Konstituierende Sitzung des neuen Betriebsrats 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses: Fristablauf für den Anfechtungsantrag beim ArbG 5

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