Gaststättenbetriebssteuersatzung des Landkreises Limburg-Weilburg
|
|
- Innozenz Schreiber
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gaststättenbetriebssteuersatzung des Landkreises Limburg-Weilburg Der Kreistag des Landkreises Limburg-Weilburg hat aufgrund der 5, 30 Nr. 5 und 53 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786, 794), und der 1, 2, 3 und 8 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134) am 13. September 2013 die folgende Satzung beschlossen: e Satzung über die Erhebung einer Gaststättenbetriebssteuer 1 Steuererhebung und -gegenstand Der Landkreis Limburg-Weilburg erhebt nach den Bestimmungen dieser Satzung eine einmalige Gaststättenbetriebssteuer für die Errichtung, Erweiterung und Fortführung eines nach den Vorschriften des Hessischen Gaststättengesetzes betriebenen Gaststättengewerbes. Die Bestimmungen dieser Satzung finden auf eine nach den Vorschriften des Hessischen Gaststättengesetzes betriebene Straußwirtschaft sowie ein nach den Vorschriften des Hessischen Gaststättengesetzes vorübergehend betriebenes Gaststättengewerbe ( 5, 6 Hessisches Gaststättengesetz) keine Anwendung. 2 Entstehung der Steuerschuld, Haftung (1) Die Steuerschuld entsteht für den Steuerschuldner mit der Errichtung, Erweiterung und Fortführung eines nach den Vorschriften des Hessischen Gaststättengesetzes betriebenen Gaststättengewerbes. Die Errichtung und Fortführung des Betriebes gilt i. S. d. Satzes 1 als erfolgt, sobald die nach der Gewerbeordnung zuständige Behörde den Empfang der für die Errichtung oder Fortführung des Gaststättengewerbes erforderlichen Gewerbeanzeige bestätigt hat ( 14 Abs. 1 Satz 1, 15 Abs. 1 GewO). Die Erweiterung des Betriebes gilt i. S. d. Satzes 1 als erfolgt, sobald die nach der Gewerbeordnung zuständige Behörde den Empfang der für die sachlich qualitative Erweiterung des Gaststättengewerbes ( 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO) erforderlichen Gewerbeanzeige bestätigt hat ( 15 Abs. 1 GewO). Bei einer räumlichen oder sachlich qualitativ für eine Gewerbeanzeige nicht notwendigen Erweiterung gilt die betreffende Erweiterung des Gaststättengewerbes als erfolgt, sobald die baulichen Maßnahmen abgeschlossen sind bzw. der Gaststättenbetrieb mit dem geänderten Angebot aufgenommen worden ist. (2) Errichten, erweitern oder führen mehrere Personen gemeinsam ein Gaststättengewerbe i. S. d. Absatzes 1 fort, wird die Steuer nur einmal erhoben. Die beteiligten Personen sind Gesamtschuldner für die Zahlung der Steuer. (3) Derjenige, der dem Steuerschuldner i. S. d. Absatzes 1 die zur Ausübung des Gaststättengewerbes erforderlichen Flächen oder Räumlichkeiten verpachtet, haftet neben dem Steuerschuldner in voller Höhe für dessen Steuerschuld (gesamtschuldnerische Haftung). Die Haftung betrifft auch andere Rechtsverhältnisse, die Pachtverhältnissen wirtschaftlich gleichkommen.
2 3 Steuerbemessungsgrundlagen (1) Bemessungsgrundlage für die Steuerschuld ist bei der Errichtung und Fortführung eines nach dem Hessischen Gaststättengesetz betriebenen Gaststättengewerbes der Gesamtumsatz i. S. d. Umsatzsteuergesetzes vom 26. November 1979 (BGBl. I, 1979, Nr. 69, S ff UstG 1980 ) in der jeweils gültigen Fassung im der der Errichtung bzw. Fortführung folgenden Kalenderjahr. Der betreffende Gesamtumsatz des Steuerschuldners ist des Weiteren Grundlage für die Haftung des Verpächters i. S. d. 2 Abs. 3 dieser Satzung. (2) Bemessungsgrundlage für die Steuerschuld ist bei der sachlichen oder räumlichen Erweiterung eines nach den Vorschriften des Hessischen Gaststättengesetzes betriebenen Gaststättengewerbes der Mehrumsatz. Dieser ermittelt sich aus der Differenz der Gesamtumsätze i. S. d. Absatzes 1 im der Erweiterung nachfolgenden bzw. der Erweiterung vorausgehenden Kalenderjahr. Der betreffende Mehrumsatz ist des Weiteren Grundlage für die Haftung des Verpächters i. S. d. 2 Abs. 3 dieser Satzung. (3) Ist ein nach den Bestimmungen des Hessischen Gaststättengesetzes errichtetes, erweitertes oder fortgeführtes Gaststättengewerbe Teil eines Gewerbe- oder sonstigen Betriebes (z.b. Metzgerei mit Schankwirtschaft, Verkaufskiosk mit Verabreichung von Getränken oder Hotelbetrieb mit öffentlich zugänglichem Restaurant), so ist Bemessungsgrundlage der im steuerpflichtigen Betriebsteil erzielte Gesamtumsatz i. S. d. Absatzes 1. 4 Steuersätze (1) Die Steuer beträgt 2 v.h. des Gesamt- bzw. Mehrumsatzes i. S. d. 3 Abs. 1 und 2 dieser Satzung. Sie erhöht sich bei Bars, Nachtclubs und ähnlichen Betrieben auf das Vierfache der nach Satz 1 festzusetzenden Steuer. (2) Die Mindeststeuer nach Absatz 1 Satz 1 beträgt 200,00 EUR, die Mindeststeuer nach Absatz 1 Satz 2 beträgt 800,00 EUR. 5 Steuersätze in besonderen Fällen (1) Die Steuer beträgt 50 v.h. der in 4 Abs. 1 aufgeführten Sätze, wenn 1. sich das nach den Vorschriften des Hessischen Gaststättengesetzes betriebene Gaststättengewerbe auf den Ausschank alkoholfreier Getränke beschränkt, 2. der Gaststättenbetrieb wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken dient oder 3. das nach den Vorschriften des Hessischen Gaststättengesetzes betriebene Gaststättengewerbe seinen Betriebsstandort innerhalb der Gemeinde verlegt und für
3 4. den Betrieb am bisherigen Standort eine Steuerveranlagung nach den Bestimmungen dieser Satzung erfolgt ist. Gleiches gilt für einen Betrieb, für den eine Steuerveranlagung nach den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung einer Gaststättenerlaubnissteuer des Landkreises Limburg- Weilburg vom 24. Januar 1992 erfolgt ist. (2) Die Steuer beträgt 25 v.h. der in 4 angeführten Sätze beim Übergang des nach den Vorschriften des Hessischen Gaststättengesetzes betriebenen Gaststättengewerbes auf einen Abkömmling des Betreibers oder dessen Ehegatten. Gleiches gilt für einen Betrieb, für den eine Steuerveranlagung nach den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung einer Gaststättenerlaubnissteuer des Landkreises Limburg-Weilburg vom 24. Januar 1992 erfolgt ist. (3) Der Übergang eines nach den Bestimmungen des Hessischen Gaststättengesetzes geführten Gaststättengewerbes auf die Witwe oder den Witwer des Betreibers ist steuerfrei. Gleiches gilt für einen Betrieb, für den eine Steuerveranlagung nach den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung einer Gaststättenerlaubnissteuer des Landkreises Limburg-Weilburg vom 24. Januar 1992 erfolgt ist. 6 Vorausleistung (1) Die Steuer wird in den Fällen des 4 Abs. 1 Satz 1 mit einer Vorausleistung von 300,00 EUR, in den Fällen des 4 Abs. 1 Satz 2 einer Vorausleistung in Höhe von 1.200,00 EUR erhoben. (2) Die Vorausleistungen i. S. d. Absatzes 1 sind auf den durch die endgültige Veranlagung festgesetzten Betrag anzurechnen. 7 Heranziehung, Fälligkeit (1) Die Steuer wird durch schriftlichen Bescheid, der die Berechnungsgrundlagen enthalten muss, festgesetzt. Vorausleistungen werden durch vorläufigen Bescheid festgesetzt. (2) Die Vorausleistungen und die endgültige Steuer sind innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Veranlagungsbescheides fällig. (3) Vorausleistungen und endgültige Steuerbeträge, die innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht gezahlt sind, unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren. 8 Anzeige- und Auskunftspflicht, Steuerpflicht (1) Der Betreiber zeigt gegenüber dem Kreisausschuss Limburg-Weilburg mit der Gewerbeanzeige die beabsichtigte Errichtung, sachlich qualitative Erweiterung ( 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO) und Fortführung eines nach den Vorschriften des Hessischen Gaststättengesetzes betriebenen Gaststättengewerbes an. Der Betreiber zeigt gegenüber dem Kreisausschuss Limburg-Weilburg die nicht unter Satz 1
4 fallende beabsichtigte Erweiterung eines nach den Vorschriften des Hessischen Gaststättengesetzes betriebenen Gaststättengewerbes an. (2) Der Steuerschuldner erteilt dem Kreisausschuss Limburg-Weilburg unaufgefordert, spätestens drei Monate nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres, schriftlich oder zur Niederschrift die für die Festsetzung der Steuer erforderlichen Angaben. Er legt die hierfür erforderlichen Beweismittel vor. (3) Der Kreisausschuss Limburg-Weilburg kann die Steuerschuld schätzen, wenn der Steuerschuldner die ihm nach Absatz 1 obliegenden Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt. (4) Kommt der Steuerpflichtige seiner Pflicht nach Absatz 1 nicht fristgemäß nach, kann der Kreisausschuss, wenn eine Besteuerung nach 4 Abs. 2 dieser Satzung zu erwarten ist, von einer Feststellung der Veranlagungsmaßstäbe absehen und den Steuerschuldner zur Entrichtung der Mindeststeuer auffordern. Die Aufforderung gilt als endgültige Veranlagung. Für etwaige Vorausleistungen gilt 6 Abs. 2 dieser Satzung. 9 Billigkeitsmaßnahmen Der Kreisausschuss Limburg-Weilburg kann im Einzelfall Steuern, deren Einziehung unbillig erscheint, ganz oder zum Teil erlassen. 10 Rechtsbehelfe Dem Steuerpflichtigen stehen die Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsordnung, neugefasst durch Bekanntmachung vom 19. März 1991, (BGBl. I 1991, S. 686), in der jeweils gültigen Fassung zu. 11 Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben Soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in ihrer jeweiligen Fassung. 12 Ordnungswidrigkeiten 1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen gesetzlichen Verpflichtungen nach 8 Abs. 1 dieser Satzung nicht nachkommt und gegenüber dem Kreisausschuss Limburg-Weilburg nicht die Errichtung, Erweiterung und Fortführung eines nach den Vorschriften des Hessischen Gaststättengesetzes betriebenen Gaststättengewerbes anzeigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße zwischen 5,00 und ,00 geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den die Täterin oder der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.
5 (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), findet in der jeweils geltenden Fassung An-wendung; zuständige Verwaltungsbehörde i. S. d. 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Kreisausschuss Limburg-Weilburg. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Mai 2013 in Kraft. Limburg, den 13. September 2013 Der Kreisausschuss des Landkreises Limburg-Weilburg gez.: Manfred Michel Manfred Michel Landrat
J A G D S T E U E R S A T Z U N G. für den Schwalm-Eder-Kreis
2007_05_07_Satzungswortlaut nach I. Änderung J A G D S T E U E R S A T Z U N G für den Schwalm-Eder-Kreis Aufgrund der 5 und 30 Ziffer 5 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSatzung über die Hundesteuer
Satzung über die Hundesteuer Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1998 (GVBl.
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Kitzscher
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Kitzscher Aufgrund von 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der gültigen Fassung in Verbindung mit 2 und 7 Abs. 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz
MehrJagdsteuersatzung 20/1. 1 Steuergegenstand. 2 Steuerpflicht und Haftung
20/1 für den Kreis Steinfurt vom 29. März 1990 - in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 17.12.2009 - (in Kraft getreten am 01.01.2010) Kreistag: 26.03.1990 Kreistag: 12.02.1996 Kreistag: 12.03.1997
MehrWettaufwandsteuersatzung der Stadt Mühlheim am Main
Wettaufwandsteuersatzung der Stadt Mühlheim am Main Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2016 (GVBl. S.
MehrSatzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer der Stadt Buckow (Märkische Schweiz) (Zweitwohnungssteuersatzung)
Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer der Stadt Buckow (Märkische Schweiz) (Zweitwohnungssteuersatzung) Gemäß der 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
MehrZ w e i t w o h n u n g s s t e u e r - S a t z u n g
- 1 - Z w e i t w o h n u n g s s t e u e r - S a t z u n g - 2 - Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 16.03.1995 veröffentlicht im Reichshofkurier (RHK) am 28.03.1995, rückwirkend in
MehrSatzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Harsewinkel vom
Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Harsewinkel vom 23.02.2017 Seite 1 von 5 Inhaltsübersicht Präambel 1 Steuererhebung 2 Steuergegenstand 3 Steuerschuldner 4 Bemessungsgrundlage
MehrSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Oberursel (Taunus)
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Oberursel (Taunus) 14.1 Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl I 1992 S. 534) zuletzt
MehrSATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINER HUNDESTEUER IM GEBIET DER STADT WEITERSTADT
- 1 - Hundesteuer - Satzung SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINER HUNDESTEUER IM GEBIET DER STADT WEITERSTADT Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I
MehrSatzung der Stadt Südliches Anhalt zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände. Mulde (Gewässerumlagesatzung)
Satzung der Stadt Südliches Anhalt zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Westliche Fuhne Ziethe, Taube Landgraben und Mulde (Gewässerumlagesatzung) Auf Grund der 54 ff. Wassergesetz
MehrSatzung. über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Gransee
Auf der Grundlage des 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.2007 (GVBl. I/07 vom 21.12.2007, S. 286), zuletzt geändert durch den Artikel
Mehr(1) Die Gemeinde Barleben ist gemäß 54 Abs. 3 WG LSA gesetzliches Mitglied der Unterhaltungsverbandes Untere Ohre.
Satzung der Gemeinde Barleben zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes Untere Ohre Aufgrund des 56 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16. März 2011 (GVBL.LSA S. 492),
MehrSatzung der Inselgemeinde Juist über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
2.2 Satzung der Inselgemeinde Juist über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Satzung der Inselgemeinde Juist über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Aufgrund der 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen
MehrStadt Lauffen am Neckar Landkreis Heilbronn
Stadt Lauffen am Neckar Landkreis Heilbronn Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 29.09.2010 Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)
MehrSatzung der Stadt Sandersdorf-Brehna zur Umlegung von Beiträgen für die Unterhaltung öffentlicher Gewässer 2. Ordnung
Stadt Sandersdorf-Brehna Fachbereich Zentrale Dienste und Recht Satzung der Stadt Sandersdorf-Brehna zur Umlegung von Beiträgen für die Unterhaltung öffentlicher Gewässer 2. Ordnung in der Fassung vom
MehrGemeinde Graben-Neudorf Landkreis Karlsruhe. Satzung. über die Erhebung einer Vergnügungssteuer. - Vergnügungssteuersatzung -
Gemeinde Graben-Neudorf Landkreis Karlsruhe Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer - Vergnügungssteuersatzung - der Gemeinde Graben-Neudorf Aufgrund - 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrSatzung des Landkreises Donnersbergkreis über die Erhebung einer Jagdsteuer vom
Satzung des Landkreises Donnersbergkreis über die Erhebung einer Jagdsteuer vom 16.05.2013 Der Kreistag hat auf Grund des 17 der Landkreisordnung (LKO) i. d. F. vom 31.01.1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert
MehrSatzung. über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Großwoltersdorf
Auf der Grundlage des 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.2007 (GVBl. I/07 vom 21.12.2007, S. 286), zuletzt geändert durch den Artikel
Mehr1 Allgemeines. - Westliche Fuhne/Ziethe - Taube Landgraben und - Mulde.
Satzung der Stadt Südliches Anhalt zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Westliche Fuhne/Ziethe, Taube Landgraben und Mulde (Gewässerumlagesatzung) Auf Grund der 56 Wassergesetz für
MehrSatzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Harsewinkel vom
Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Harsewinkel vom 12.01.2018 Seite 1 von 5 Inhaltsübersicht Präambel 1 Steuererhebung 2 Steuergegenstand 3 Steuerschuldner 4 Bemessungsgrundlage
MehrSatzung. des Landkreises Vulkaneifel. über die Erhebung einer. Jagdsteuer
Satzung des Landkreises Vulkaneifel über die Erhebung einer Jagdsteuer vom 04.03.2013 Inhaltsübersicht 1 Steuergegenstand 2 Steuerschuldner, Haftung 3 Steuerjahr, Entstehung der Steuer 4 Steuermaßstab,
MehrNeufassung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Worpswede
Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Worpswede Aufgrund der 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung)
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) Aufgrund des Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl.
MehrSatzung über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf. vom Dokument
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf vom 05.11.2004 Dokument zurück Beginn Stadt Friedrichsdorf Hochtaunuskreis Aufgrund der 5 und 51 der
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohungssteuer in der Gemeinde Rangsdorf. vom (Zweitwohnungsteuersatzung)
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohungssteuer in der Gemeinde Rangsdorf vom 25.07.2012 (Zweitwohnungsteuersatzung) Aufgrund der 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
MehrSatzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom
Gemeinde Engstingen Landkreis Reutlingen Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 14.09.2011 Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie
MehrDie Gemeinde Plüderhausen erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
Für die Mitteilungen vom 04.08.2016: Gemeinde Plüderhausen Rems-Murr-Kreis Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 28. Juli 2016 Der Gemeinderat der Gemeinde Plüderhausen
MehrStadt Lindenberg i. Allgäu
Stadt Lindenberg i. Allgäu Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwStS- ) Aufgrund der Art. 22 Abs. 2 und 24 Abs. 3 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) und
MehrZweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Wildau
Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Wildau Gemäß der 5 (1) und 35 (2) Ziffer 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.Oktober 2001 (GVBl. I S. 154),
MehrSATZUNG. der Stadt Biesenthal über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung )
Stadt Biesenthal SATZUNG der Stadt Biesenthal über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung ) Aufgrund der 5 und 35 Abs.2 Ziff.10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg
MehrSatzung über die Erhebung von Hundesteuer der Ortsgemeinde Waldorf. Vom 14. Dezember 2011
Satzung über die Erhebung von Hundesteuer der Ortsgemeinde Waldorf Vom 14. Dezember 2011 Der Gemeinderat Waldorf hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994
MehrSatzung über die Erhebung einer Jagdsteuer im Eifelkreis Bitburg-Prüm vom
Seite 1 von 5 Satzung über die Erhebung einer Jagdsteuer im Eifelkreis Bitburg-Prüm vom 06.02.1996 (Durchgeschriebene Fassung: Bei der nachfolgenden Satzung handelt es sich um einen Zusammendruck der Ursprungssatzung
MehrSatzung über die Erhebung einer Spielgerätesteuer in der Stadt Weißenfels (Spielgerätesteuersatzung)
Satzung über die Erhebung einer Spielgerätesteuer in der Stadt Weißenfels (Spielgerätesteuersatzung) vom 06.März 2014 (WSF-ABl. Nr.3/2014, S.3) zuletzt geändert durch die Änderungssatzung in der beschlossenen
Mehr2. Änderungssatzung als Neufassung zur Satzung des Abwasserzweckverbandes Queis/Dölbau über die Abwälzung der Abwasserabgabe
2. Änderungssatzung als Neufassung zur Satzung des Abwasserzweckverbandes Queis/Dölbau über die Abwälzung der Abwasserabgabe Aufgrund der 6 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993
MehrSatzung über die Erhebung einer Pferdesteuer im Gebiet der Stadt Bad Sooden-Allendorf
Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl S. 142), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), der 1, 2,
MehrSatzung. über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer. in der Gemeinde Bad Zwischenahn. (Zweitwohnungssteuersatzung)
Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Bad Zwischenahn (Zweitwohnungssteuersatzung) Bei Detailfragen wenden Sie sich bitte an die Kämmerei (04403/604 200) veröffentlicht im Amtsblatt
MehrZweitwohnungssteuersatzung der Kreisstadt Dietzenbach
Zweitwohnungssteuersatzung der Kreisstadt Dietzenbach Kreisstadt Dietzenbach www.dietzenbach.de 1. SATZUNG/ ORDNUNG : Zweitwohungssteuersatzung 2. IN DER FASSUNG VOM : 26. Juni 2014 3. ZULETZT GEÄNDERT
MehrSATZUNG. über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Dahlem. vom 26. Juli 1999
SATZUNG über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Dahlem vom 26. Juli 1999 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 16.12.2005 (Inkrafttreten: 01.01.2006) 1 Allgemeines Die Gemeinde
MehrSatzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Rüsselsheim. Steuergegenstand
Seite 1 Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1.4.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.5.2013 (GVBl. S. 218) sowie des 7 des Hessischen Gesetzes
MehrGebührensatzung der Stadt Eberswalde für die Niederschlagswasserbeseitigung
Stadt Eberswalde Der Bürgermeister Gebührensatzung der Stadt Eberswalde Aufgrund der 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), der 64 und 66 des Brandenburgischen Wassergesetzes
MehrStadt St. Georgen im Schwarzwald Schwarzwald-Baar-Kreis S A T Z U N G. über die. Erhebung einer Vergnügungssteuer. (Vergnügungssteuersatzung)
Stadt St. Georgen im Schwarzwald Schwarzwald-Baar-Kreis S A T Z U N G über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 08.12.2010 Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrSatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die Erhebung einer. Vergnügungssteuer für Veranstaltungen
Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg Von der Steuer sind befreit: Die Meldepflichten nach 9 dieser Satzung sind zu beachten. Vorlage eines entsprechenden, durch das Finanzamt
MehrGebührensatzung. für den Rettungsdienst der Stadt Stolberg (Rhld.) vom
Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Stolberg (Rhld.) vom 27.03.202 Aufgrund der 7 und 4 Abs. Satz 2 Buchstabe f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung
MehrS a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes ÖRTZETAL
1 S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes ÖRTZETAL Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Rheinsberg. (Zweitwohnungssteuersatzung)
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Rheinsberg (Zweitwohnungssteuersatzung) Aufgrund 3 Absatz 1 und 28 Absatz 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
MehrSatzung über die Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse. an die zentralen Schmutzwasser-Entsorgungsanlagen. des Wasserverbandes Lausitz
Satzung über die Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse an die zentralen Schmutzwasser-Entsorgungsanlagen des Wasserverbandes Lausitz Kostenerstattungssatzung Schmutzwasser Auf Grund der 5 und 35 der
MehrSatzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Freiburg i. Br. (Wettbürosteuersatzung) vom 13. November 2018
Satzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Freiburg i. Br. (Wettbürosteuersatzung) 23.1.2 vom 13. November 2018 Aufgrund des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung
MehrSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Lampertheim
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Lampertheim (amtlich bekannt gemacht am 19. Dezember 2009) Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom
MehrSatzung. über die Erhebung der Wettbürosteuer. in der Stadt Voerde (Niederrhein) vom
224410 Wettbürosteuer Seite 1 Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Voerde (Niederrhein) vom 27.11.2015 224410 Wettbürosteuer Seite 2 Satzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt Stralsund Beschluss-Nr VI vom 01.
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt Stralsund Beschluss-Nr. 2016-VI-09-0515 vom 01. Dezember 2016 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines... 2 2 Steuergegenstand... 2 3 Steuerpflichtige...
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Wustrow
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Wustrow Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg Vorpommern (KV M-V) vom 18. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 249), in
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom in der Fassung vom
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom 04.04.1996 in der Fassung vom 21.12.2005 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrHundesteuersatzung. der Stadt Lohne (Oldenburg)
2.1.16 Hundesteuersatzung der Stadt Lohne (Oldenburg) Aufgrund der 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch
MehrSatzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Braunschweig (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 20.
Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Braunschweig (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 20. Dezember 2005 (in der Fassung der Zwölften Änderungssatzung vom 7. November
MehrSATZUNG über die Erhebung einer Hundesteuer
in der Gemeinde Tramm Präambel (4) Halten mehrere Personen einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (3) Alle in einem Haushalt, Wirtschaftsbetrieb, Gesellschaften, in einem Verein oder einer
MehrSatzung über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen sexueller Art vom
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen sexueller Art vom 15.12.2016 Aufgrund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
MehrHundesteuersatzung der Stadt Achim
Hundesteuersatzung der Stadt Achim Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 472), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallbewirtschaftung im Landkreis Vechta (Abfallgebührensatzung)
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallbewirtschaftung im Landkreis Vechta (Abfallgebührensatzung) Aufgrund der 10 und 13 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) 1 und
MehrSatzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Dorsten (Wettbürosteuersatzung - WStS) vom
Satzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Dorsten (Wettbürosteuersatzung - WStS) vom 06.12.2017 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung
Mehra) das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind,
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main für den Zeitraum vom 01.01.1997 bis
Mehrder Stadt Peine in der Fassung vom 25. September 2003, zuletzt geändert durch Satzung vom 17. Dezember 2015
Seite 1 von 5 H u n d e s t e u e r s a t z u n g der Stadt Peine in der Fassung vom 25. September 2003, zuletzt geändert durch Satzung vom 17. Dezember 2015 Aufgrund der 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Nümbrecht
- 1 - Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Nümbrecht Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
MehrÜBER DIE ERHEBUNG EINER HUNDESTEUER
S A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG EINER HUNDESTEUER IM GEBIET DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF 1 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 1 - Steuergegenstand 2 - Steuerpflicht und Haftung 3 - Entstehung und Ende
MehrSatzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)
Gemeinde Steinen Landkreis Lörrach Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9
Mehr-Lesefassung- Satzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz. zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Taube- Landgraben
-Lesefassung- Be- schluss- Nr. 03-2015 11-2017 162-2017 Titel der Satzung und der Änderung 1. Änderungssatzung der 2. Änderungssatzung der Sitzung Stadtrat vom Ausfertigung der Satzung am 16.09.2015 17.09.2015
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Löwenberger Land
Gemeinde Löwenberger Land Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Löwenberger Land Auf der Grundlage des 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15. Oktober 1993 (GVBL: I S. 398), in der zur
MehrSatzung über die Erhebung einer Pferdesteuer im Gebiet der Gemeinde Schlangenbad
Satzung über die Erhebung einer Pferdesteuer im Gebiet der Gemeinde Schlangenbad Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI S. 142), zuletzt
MehrSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Riedstadt
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Riedstadt Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142),
MehrSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 04.09.2013 folgende Satzung beschlossen: Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Kreisstadt Hofheim am Taunus 1 Steuergegenstand Gegenstand der
MehrS a t z u n g über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Bensheim
Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786), der 1, 2 und 7 des Gesetzes
MehrSatzung. zur Kostenerstattung für den Trinkwasserhausanschluss. des. Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV)
Märkischer Abwasser- und Wasserzweckverband MAWV, Königs Wusterhausen, Köpenicker Str. 25, 15711 Königs Wusterhausen Tel.-Nr.: 03375/2568823 Fax-Nr.: 03375/2568826 Satzung zur Kostenerstattung für den
MehrSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Lohfelden (i.d.f. der 1. Änderung vom )
430 Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Lohfelden (i.d.f. der 1. Änderung vom 18.12.2014) Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrVergnügungssteuersatzung. der Stadt Paderborn. vom über die Erhebung von Vergnügungssteuer
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Paderborn vom 21.12.2017 über die Erhebung von Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Unterhaltungs-, Geschicklichkeits- und ähnlichen Apparaten und Personal-Computern
MehrSatzung der Gemeinde Wieda über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
Satzung der Gemeinde Wieda über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Aufgrund der 6 und 40 Abs. 1 Nr. 4 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. Juni 1982 (Nds. GVBl. Seite
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Lauenbrück
Hundesteuersatzung der Gemeinde Lauenbrück (Präambel) 1 Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Gemeindegebiet. Wird das Alter eines Hundes nicht
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrS a t z u n g der Ortsgemeinde Oberhonnefeld-Gierend über die Erhebung der Hundesteuer vom
S a t z u n g der Ortsgemeinde Oberhonnefeld-Gierend über die Erhebung der Hundesteuer vom 28.03.2002 Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Oberhonnefeld-Gierend hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO)
MehrHundesteuersatzung der Stadt Bückeburg
Hundesteuersatzung der Stadt Bückeburg Leseabschrift in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 11.12.2014 Aufgrund der 6, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August
MehrStadt Soest Der Bürgermeister
Stadt Soest Der Bürgermeister Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Soest (Wettbürosteuersatzung) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
MehrSatzung. über die Erhebung einer Wettbürosteuer. in der Stadt Brilon. (Wettbürosteuersatzung)
Stadt Brilon Der Bürgermeister Satzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Brilon (Wettbürosteuersatzung) vom 26.01.2018 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Mehr(3) Für die Ableitung von Niederschlagswasser und Dränagewasser in öffentliche NWBA werden Gebühren erhoben.
-nichtamtliche Lesefassung mit letzter Änderung vom 20.02.2014- Satzung über die Erhebung von Abgaben zur Beseitigung von Niederschlagswasser für die Gemeinde Sülzetal (Abgabensatzung zur Niederschlagswasserbeseitigung)
MehrSatzung der Stadt Sigmaringen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung)
Satzung der Stadt Sigmaringen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) Inhaltsübersicht 1 Allgemeines 2 Steuergegenstand 3 Steuerbefreiungen 4 Steuerschuldner 5 Steuermaßstab
MehrSatzung der Stadt Angermünde über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
Satzung der Stadt Angermünde über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Aufgrund des 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg - Gemeindeordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober
MehrS a t z u n g der Stadt Linz am Rhein über die Erhebung der Hundesteuer vom 13. Dezember I n h a l t s v e r z e i c h n i s
Stadt Linz am Rhein ------------------------- S a t z u n g der Stadt Linz am Rhein über die Erhebung der Hundesteuer vom 13. Dezember 2002 I n h a l t s v e r z e i c h n i s 1 Steuergegenstand, Entstehung
MehrSatzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer im Gebiet der Stadt Blankenburg (Harz) Vergnügungssteuersatzung. Vom 31. August 2017.
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer im Gebiet der Stadt Blankenburg (Harz) Vergnügungssteuersatzung. Vom 31. August 2017. Aufgrund der 5, 8, 45 und 99 des Kommunalverfassungsgesetzes des
MehrSatzung über die Erhebung einer Pferdesteuer im Gebiet der Gemeinde Schlangenbad
Satzung über die Erhebung einer Pferdesteuer im Gebiet der Gemeinde Schlangenbad Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl S. 142), zuletzt
MehrSteuererhebung. Die Stadt Lüdenscheid erhebt eine Wettbürosteuer als örtliche Aufwandssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Lüdenscheid für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten (Wettbürosteuersatzung) vom 14.12.2016 Aufgrund der 7, 41 Absatz 1
MehrSatzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf vom 30.11.2018 Dokument zurück Beginn Stadt Friedrichsdorf Hochtaunuskreis
MehrS a t z u n g ü b e r d i e E r h e b u n g e i n e r. Z w e i t w o h n u n g s s t e u e r
Magistrat der Barbarossastadt Gelnhausen S a t z u n g ü b e r d i e E r h e b u n g e i n e r Z w e i t w o h n u n g s s t e u e r i m G e b i e t d e r B a r b a r o s s a s t a d t G e l n h a u s
MehrVergnügungssteuersatzung vom 07. März 2013
Vergnügungssteuersatzung vom 07. März 2013 Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Wadern (Vergnügungssteuersatzung VgnSt Satzung) 1 Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetz
MehrSatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern. in der Stadt Dillingen/Saar
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Stadt Dillingen/Saar (Vergnügungssteuersatzung VgnSt-Satzung) Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes KSVG in der Fassung der Bekanntmachung
MehrHundesteuerortsgesetz
Hundesteuerortsgesetz Zum 14.11.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf dem Transparenzportal Bremen zu betrachten. Der Magistrat
MehrSatzung über die Erhebung einer Spielautomatensteuer (Spielautomatensteuersatzung)
Stadt Altenberg Satzung über die Erhebung einer Spielautomatensteuer (Spielautomatensteuersatzung) Auf Grund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21.04.1993 in der jeweils
Mehr