Gaststättenbetriebssteuersatzung des Landkreises Limburg-Weilburg

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1 Gaststättenbetriebssteuersatzung des Landkreises Limburg-Weilburg Der Kreistag des Landkreises Limburg-Weilburg hat aufgrund der 5, 30 Nr. 5 und 53 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786, 794), und der 1, 2, 3 und 8 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134) am 13. September 2013 die folgende Satzung beschlossen: e Satzung über die Erhebung einer Gaststättenbetriebssteuer 1 Steuererhebung und -gegenstand Der Landkreis Limburg-Weilburg erhebt nach den Bestimmungen dieser Satzung eine einmalige Gaststättenbetriebssteuer für die Errichtung, Erweiterung und Fortführung eines nach den Vorschriften des Hessischen Gaststättengesetzes betriebenen Gaststättengewerbes. Die Bestimmungen dieser Satzung finden auf eine nach den Vorschriften des Hessischen Gaststättengesetzes betriebene Straußwirtschaft sowie ein nach den Vorschriften des Hessischen Gaststättengesetzes vorübergehend betriebenes Gaststättengewerbe ( 5, 6 Hessisches Gaststättengesetz) keine Anwendung. 2 Entstehung der Steuerschuld, Haftung (1) Die Steuerschuld entsteht für den Steuerschuldner mit der Errichtung, Erweiterung und Fortführung eines nach den Vorschriften des Hessischen Gaststättengesetzes betriebenen Gaststättengewerbes. Die Errichtung und Fortführung des Betriebes gilt i. S. d. Satzes 1 als erfolgt, sobald die nach der Gewerbeordnung zuständige Behörde den Empfang der für die Errichtung oder Fortführung des Gaststättengewerbes erforderlichen Gewerbeanzeige bestätigt hat ( 14 Abs. 1 Satz 1, 15 Abs. 1 GewO). Die Erweiterung des Betriebes gilt i. S. d. Satzes 1 als erfolgt, sobald die nach der Gewerbeordnung zuständige Behörde den Empfang der für die sachlich qualitative Erweiterung des Gaststättengewerbes ( 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO) erforderlichen Gewerbeanzeige bestätigt hat ( 15 Abs. 1 GewO). Bei einer räumlichen oder sachlich qualitativ für eine Gewerbeanzeige nicht notwendigen Erweiterung gilt die betreffende Erweiterung des Gaststättengewerbes als erfolgt, sobald die baulichen Maßnahmen abgeschlossen sind bzw. der Gaststättenbetrieb mit dem geänderten Angebot aufgenommen worden ist. (2) Errichten, erweitern oder führen mehrere Personen gemeinsam ein Gaststättengewerbe i. S. d. Absatzes 1 fort, wird die Steuer nur einmal erhoben. Die beteiligten Personen sind Gesamtschuldner für die Zahlung der Steuer. (3) Derjenige, der dem Steuerschuldner i. S. d. Absatzes 1 die zur Ausübung des Gaststättengewerbes erforderlichen Flächen oder Räumlichkeiten verpachtet, haftet neben dem Steuerschuldner in voller Höhe für dessen Steuerschuld (gesamtschuldnerische Haftung). Die Haftung betrifft auch andere Rechtsverhältnisse, die Pachtverhältnissen wirtschaftlich gleichkommen.

2 3 Steuerbemessungsgrundlagen (1) Bemessungsgrundlage für die Steuerschuld ist bei der Errichtung und Fortführung eines nach dem Hessischen Gaststättengesetz betriebenen Gaststättengewerbes der Gesamtumsatz i. S. d. Umsatzsteuergesetzes vom 26. November 1979 (BGBl. I, 1979, Nr. 69, S ff UstG 1980 ) in der jeweils gültigen Fassung im der der Errichtung bzw. Fortführung folgenden Kalenderjahr. Der betreffende Gesamtumsatz des Steuerschuldners ist des Weiteren Grundlage für die Haftung des Verpächters i. S. d. 2 Abs. 3 dieser Satzung. (2) Bemessungsgrundlage für die Steuerschuld ist bei der sachlichen oder räumlichen Erweiterung eines nach den Vorschriften des Hessischen Gaststättengesetzes betriebenen Gaststättengewerbes der Mehrumsatz. Dieser ermittelt sich aus der Differenz der Gesamtumsätze i. S. d. Absatzes 1 im der Erweiterung nachfolgenden bzw. der Erweiterung vorausgehenden Kalenderjahr. Der betreffende Mehrumsatz ist des Weiteren Grundlage für die Haftung des Verpächters i. S. d. 2 Abs. 3 dieser Satzung. (3) Ist ein nach den Bestimmungen des Hessischen Gaststättengesetzes errichtetes, erweitertes oder fortgeführtes Gaststättengewerbe Teil eines Gewerbe- oder sonstigen Betriebes (z.b. Metzgerei mit Schankwirtschaft, Verkaufskiosk mit Verabreichung von Getränken oder Hotelbetrieb mit öffentlich zugänglichem Restaurant), so ist Bemessungsgrundlage der im steuerpflichtigen Betriebsteil erzielte Gesamtumsatz i. S. d. Absatzes 1. 4 Steuersätze (1) Die Steuer beträgt 2 v.h. des Gesamt- bzw. Mehrumsatzes i. S. d. 3 Abs. 1 und 2 dieser Satzung. Sie erhöht sich bei Bars, Nachtclubs und ähnlichen Betrieben auf das Vierfache der nach Satz 1 festzusetzenden Steuer. (2) Die Mindeststeuer nach Absatz 1 Satz 1 beträgt 200,00 EUR, die Mindeststeuer nach Absatz 1 Satz 2 beträgt 800,00 EUR. 5 Steuersätze in besonderen Fällen (1) Die Steuer beträgt 50 v.h. der in 4 Abs. 1 aufgeführten Sätze, wenn 1. sich das nach den Vorschriften des Hessischen Gaststättengesetzes betriebene Gaststättengewerbe auf den Ausschank alkoholfreier Getränke beschränkt, 2. der Gaststättenbetrieb wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken dient oder 3. das nach den Vorschriften des Hessischen Gaststättengesetzes betriebene Gaststättengewerbe seinen Betriebsstandort innerhalb der Gemeinde verlegt und für

3 4. den Betrieb am bisherigen Standort eine Steuerveranlagung nach den Bestimmungen dieser Satzung erfolgt ist. Gleiches gilt für einen Betrieb, für den eine Steuerveranlagung nach den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung einer Gaststättenerlaubnissteuer des Landkreises Limburg- Weilburg vom 24. Januar 1992 erfolgt ist. (2) Die Steuer beträgt 25 v.h. der in 4 angeführten Sätze beim Übergang des nach den Vorschriften des Hessischen Gaststättengesetzes betriebenen Gaststättengewerbes auf einen Abkömmling des Betreibers oder dessen Ehegatten. Gleiches gilt für einen Betrieb, für den eine Steuerveranlagung nach den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung einer Gaststättenerlaubnissteuer des Landkreises Limburg-Weilburg vom 24. Januar 1992 erfolgt ist. (3) Der Übergang eines nach den Bestimmungen des Hessischen Gaststättengesetzes geführten Gaststättengewerbes auf die Witwe oder den Witwer des Betreibers ist steuerfrei. Gleiches gilt für einen Betrieb, für den eine Steuerveranlagung nach den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung einer Gaststättenerlaubnissteuer des Landkreises Limburg-Weilburg vom 24. Januar 1992 erfolgt ist. 6 Vorausleistung (1) Die Steuer wird in den Fällen des 4 Abs. 1 Satz 1 mit einer Vorausleistung von 300,00 EUR, in den Fällen des 4 Abs. 1 Satz 2 einer Vorausleistung in Höhe von 1.200,00 EUR erhoben. (2) Die Vorausleistungen i. S. d. Absatzes 1 sind auf den durch die endgültige Veranlagung festgesetzten Betrag anzurechnen. 7 Heranziehung, Fälligkeit (1) Die Steuer wird durch schriftlichen Bescheid, der die Berechnungsgrundlagen enthalten muss, festgesetzt. Vorausleistungen werden durch vorläufigen Bescheid festgesetzt. (2) Die Vorausleistungen und die endgültige Steuer sind innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Veranlagungsbescheides fällig. (3) Vorausleistungen und endgültige Steuerbeträge, die innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht gezahlt sind, unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren. 8 Anzeige- und Auskunftspflicht, Steuerpflicht (1) Der Betreiber zeigt gegenüber dem Kreisausschuss Limburg-Weilburg mit der Gewerbeanzeige die beabsichtigte Errichtung, sachlich qualitative Erweiterung ( 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO) und Fortführung eines nach den Vorschriften des Hessischen Gaststättengesetzes betriebenen Gaststättengewerbes an. Der Betreiber zeigt gegenüber dem Kreisausschuss Limburg-Weilburg die nicht unter Satz 1

4 fallende beabsichtigte Erweiterung eines nach den Vorschriften des Hessischen Gaststättengesetzes betriebenen Gaststättengewerbes an. (2) Der Steuerschuldner erteilt dem Kreisausschuss Limburg-Weilburg unaufgefordert, spätestens drei Monate nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres, schriftlich oder zur Niederschrift die für die Festsetzung der Steuer erforderlichen Angaben. Er legt die hierfür erforderlichen Beweismittel vor. (3) Der Kreisausschuss Limburg-Weilburg kann die Steuerschuld schätzen, wenn der Steuerschuldner die ihm nach Absatz 1 obliegenden Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt. (4) Kommt der Steuerpflichtige seiner Pflicht nach Absatz 1 nicht fristgemäß nach, kann der Kreisausschuss, wenn eine Besteuerung nach 4 Abs. 2 dieser Satzung zu erwarten ist, von einer Feststellung der Veranlagungsmaßstäbe absehen und den Steuerschuldner zur Entrichtung der Mindeststeuer auffordern. Die Aufforderung gilt als endgültige Veranlagung. Für etwaige Vorausleistungen gilt 6 Abs. 2 dieser Satzung. 9 Billigkeitsmaßnahmen Der Kreisausschuss Limburg-Weilburg kann im Einzelfall Steuern, deren Einziehung unbillig erscheint, ganz oder zum Teil erlassen. 10 Rechtsbehelfe Dem Steuerpflichtigen stehen die Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsordnung, neugefasst durch Bekanntmachung vom 19. März 1991, (BGBl. I 1991, S. 686), in der jeweils gültigen Fassung zu. 11 Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben Soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in ihrer jeweiligen Fassung. 12 Ordnungswidrigkeiten 1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen gesetzlichen Verpflichtungen nach 8 Abs. 1 dieser Satzung nicht nachkommt und gegenüber dem Kreisausschuss Limburg-Weilburg nicht die Errichtung, Erweiterung und Fortführung eines nach den Vorschriften des Hessischen Gaststättengesetzes betriebenen Gaststättengewerbes anzeigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße zwischen 5,00 und ,00 geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den die Täterin oder der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.

5 (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), findet in der jeweils geltenden Fassung An-wendung; zuständige Verwaltungsbehörde i. S. d. 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Kreisausschuss Limburg-Weilburg. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Mai 2013 in Kraft. Limburg, den 13. September 2013 Der Kreisausschuss des Landkreises Limburg-Weilburg gez.: Manfred Michel Manfred Michel Landrat

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