Das Jugendschutzgesetz - JuSchG

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1 Das Jugendschutzgesetz - JuSchG Was ist neu, was ist anders für die Filmtheater?

2 Allgemeines! Das neue Gesetz tritt am 1. April 2003 in Kraft und heißt Jugendschutzgesetz offiziell abgekürzt JuSchG.! Das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JöSchG) hat also ausgedient, ebenso wie das Gesetz über jugendgefährdende Schriften und Medieninhalte (GjSM). Beide Gesetze sind im Jugendschutzgesetz zusammengefasst.! Mit dem Jugendschutzgesetz tritt gleichzeitig ein neuer Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) in Kraft. Er vereinigt Jugendschutzbestimmungen für den Rundfunk, die Tele- und Mediendienste.! Die öffentliche Filmvorführung und die Kennzeichnung von Filmen und Bildträgern sind weiterhin im Jugendschutzgesetz geregelt.

3 Hinweise auf Alterseinstufungen! Die Alterseinstufungen für Filme und Bildträger sind gleich geblieben. Es gelten weiterhin die Altersstufen freigegeben ohne Altersbeschränkung, ab 6 Jahren, ab 12 Jahren, ab 16 Jahren. Geändert hat sich die Altersfreigabe Nicht freigegeben unter 18 Jahren. Sie lautet ab dem 1. April 2003 Keine Jugendfreigabe.! Die Alterseinstufungen von Filmen sind durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang wie bisher - bekannt zu machen.! Filme, die noch mit Nicht freigegeben unter 18 Jahren gekennzeichnet sind, sind ab dem 1. April 2003 mit dem Kennzeichen Keine Jugendfreigabe für die öffentliche Filmvorführung anzukündigen und zu bewerben.! Die Anbieter von Filmen zu Informations-, Instruktions- oder Lehrzwecken können Filme und Bildträger selbst kennzeichnen, wenn die Filme oder Bildträger offensichtlich nicht die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen. Diese Anbieterkennzeichen heißen Lehrprogramm oder Infoprogramm. Auf sie ist wie auf die Alterseinstufungen hinzuweisen.! Der Verleih muss die Filmtheater bei der Weitergabe der Filme für die öffentliche Vorführung auf die Alterseinstufung oder Anbieterkennzeichnung hinweisen.! Die Freigabebescheinigungen werden ab dem 1. April 2003 von der FSK unter bereitgehalten und können von dort ausgedruckt werden.

4 PG (Parental Guidance) von 6 bis 12 immer möglich! Haben Filme die Kennzeichnung Freigegeben ab 12 Jahren erhalten, kann auch Kindern im Alter von sechs Jahren aufwärts der Einlass zur Vorstellung gewährt werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigen Person begleitet werden.! Die Personensorge steht grundsätzlich den Eltern zu. Sie kann - außer durch das Familiengericht - auch nicht übertragen werden. Eine erziehungsbeauftragte Person, die von den Eltern (=Personensorgeberechtigte) autorisiert ist, reicht nicht aus.! Diese Regelung trifft auf alle Filme zu, die das Kennzeichen Freigegeben ab 12 Jahren tragen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem 1. April 2003 gekennzeichnet worden sind.! Das Gesetz sieht in diesem Fall keine Überprüfungspflicht der Veranstalter und Gewerbetreibenden hinsichtlich der personensorgeberechtigten Person vor. Bei Anhaltspunkten, dass es sich nicht um die Eltern des Kindes handelt, sollte beim Einlass nachgefragt werden, um einen Missbrauch zu unterbinden.

5 Weiterhin bestehende Prüfungs- und Nachweispflichten der Filmtheater! Filmtheater haben in Zweifelsfällen wie bisher - folgende Prüfungspflichten:! das Lebensalter, wenn es um die öffentliche Vorführung von Filmen geht, die nur für bestimmte Altersgruppen freigegeben sind;! die Berechtigung der erziehungsbeauftragten Person, bei Kindern unter sechs Jahren; bei Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr endet; bei Jugendlichen unter sechzehn Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr endet; bei Jugendlichen ab sechzehn Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr endet.! Die erziehungsbeauftragten Personen müssen auf Verlangen des Veranstalters ihre Berechtigung darlegen, andernfalls ist ihnen (und den Minderjährigen) der Eintritt zu verwehren.! Sind die Kinder und Jugendlichen innerhalb der vorgenannten Zeitschienen nicht in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person, darf ihnen die Anwesenheit nicht gestattet werden, auch wenn der Film für ihre Altersgruppe freigegeben ist.

6 Tabak- und Alkoholwerbung erst ab 18 Uhr! Werbefilme und Werbeprogramme für alkoholische Getränke und Tabakwaren dürfen grundsätzlich und unabhängig von ihrer FSK Freigabe erst ab 18 Uhr vorgeführt werden.! Auch weiterhin müssen Werbeprogramme für die öffentliche Filmvorführung von der FSK freigegeben werden. Haben Kinder und Jugendliche Zutritt zu einer Filmvorführung, dürfen nur Werbefilme und Werbeprogramme gezeigt werden, die für die entsprechende Altersgruppe freigegeben sind.

7 Die Indizierung und ihre Folgen! Von der FSK nach dem JuSchG gekennzeichnete Filme und Bildträger können nicht mehr indiziert werden.! Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien kann bei nicht von der FSK gekennzeichneten Filmen und Bildträgern von sich aus ohne Antrag - ein Indizierungsverfahren einleiten.! Ein indizierter Bildträger ist mit einem umfassenden Verbreitungs-, Abgabe- und Werbeverbot belegt (im einzelnen 15 JuSchG).! Die öffentliche Filmvorführung von indizierten Filmen nur vor Erwachsenen ist weiterhin erlaubt.

8 Bekanntmachungen! Wie bisher müssen Veranstalter und Gewerbetreibende auf die für ihre Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften hinweisen.! Der entsprechende mit den obersten Landesbehörden abgesprochene Gesetzesauszug ist im Format Word und PDF beigefügt. t Dok Microsoft Word-Dokument

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