13. Wahlperiode
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- Monika Heintze
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1 13. Wahlperiode Antrag der Abg. Michael Theurer u. a. FDP/DVP und Stellungnahme des Sozialministeriums Jugendschutznovelle mit Nebenwirkungen Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. ob und wie der Einzelhandel sicherstellen kann, dass bei Bildträgern mit Filmen oder Spielen, die zum Beispiel ab 12 Jahren freigegeben sind, Kinder unter 12 Jahren keine Gelegenheit bekommen, solche Spiele im Geschäft Probe zu spielen; 2. ob es zutrifft, dass völlig unbedenkliche, aber alte Unterhaltungssoftware für Kinder und Jugendliche (beispielsweise Pokémon für Super-Nintendo), die über keine Altersfreigabe verfügt, jetzt nur noch an Erwachsene verkauft werden darf, und wie dies beurteilt wird; 3. ob und wie Verkäufer von Unterhaltungssoftware ohne Altersfreigabe auf Flohmärkten oder bei Online-Auktionen sicherstellen können, dass der Kunde volljährig ist; 4. ob es zutrifft, dass die in vorgeschriebener Form, Farbe und Größe auf Verpackung und Bildträger anzubringenden Alterskennzeichnungen für manche Speichermedien (z. B. die für Nokias mobile Spielkonsole N-Gage geeigneten Game Cards) schon heute zu groß und damit nur schwer zu kennzeichnen sind; 5. wie das Verfahren zur Prüfung der Altersfreigabe abläuft und ob Presseberichte zutreffen, wonach sich die zuständigen Behörden weder darüber im Klaren sind, wie lange ein solches Verfahren innerhalb der Länder dauern kann, noch darüber, wie der Entscheidungsprozess genau verlaufen soll; Eingegangen: / Ausgegeben:
2 6. ob auch verschiedene Altersfreigaben für die einzelnen Bundesländer zulässig sind; 7. ob beim Kauf eines Computers, bei dem Linux (und damit auch einige im Ausland entwickelten Spiele ohne Altersfreigabe) vorinstalliert ist, die fehlende Altersfreigabe Auswirkungen auf den Kauf des PC durch Jugendliche hat; 8. ob das Land, wie die oberste Jugendbehörde des Landes Rheinland-Pfalz den zuständigen Behörden empfiehlt, den Vollzug des Gesetzes unter bestimmten Bedingungen bis zum 31. Dezember des Jahres aussetzen will; 9. wie und mit welchen gesicherten Verfahren ein Versender das Alter seines Kunden in geeigneter Weise überprüfen kann, um ungekennzeichnete Medien oder solche, die keine Jugendfreigabe erhalten, abgeben zu können; 10. ob Heft-CDs von Zeitschriften, die Auszüge von Filmen und Spielprogrammen enthalten, ebenfalls eine Altersfreigabe benötigen, und mit welchen Kosten hierfür zu rechnen ist Theurer, Berroth, Dr. Glück, Dr. Noll, Kleinmann, Fauser FDP/DVP Begründung Seit dem 1. April ist das neue Jugendschutzgesetz in Kraft. Es herrscht teilweise Verwirrung darüber, welche Konsequenzen das Gesetz speziell für Computerspieler und Händler hat. Einen Kernpunkt der Veränderungen bildet die verbindliche Altersfreigabe von Unterhaltungssoftware, wie es sie für Kino- und Videofilme bereits gibt. Nicht gekennzeichnete Spiele werden ab sofort behandelt, als hätten sie von der USK die Kennzeichnung keine Jugendfreigabe erhalten. Sie dürfen nur an Erwachsene abgegeben werden. Stellungnahme Mit Schreiben vom 26. Juni 2003 Nr nimmt das Sozialministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. ob und wie der Einzelhandel sicherstellen kann, dass bei Bildträgern mit Filmen oder Spielen, die zum Beispiel ab 12 Jahren freigegeben sind, Kinder unter 12 Jahren keine Gelegenheit bekommen, solche Spiele im Geschäft Probe zu spielen; Der Einzelhandel hat ebenso wie z. B. Kinobetreiber sicherzustellen, dass Bildträger und deren Inhalte Kindern und Jugendlichen nur zugänglich sind, 2
3 wenn sie für deren Altersstufe freigegeben sind oder wenn es sich um entsprechend gekennzeichnete Informations- Instruktions- und Lehrprogramme handelt. Sofern in Kaufhäusern nicht ausschließlich Bildträger mit der Kennzeichnung ohne Altersbeschränkung für Probespiele angeboten werden, ist durch Beaufsichtigung der Spielgeräte oder durch geeignete technische Sicherungen die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen sicherzustellen. 2. ob es zutrifft, dass völlig unbedenkliche, aber alte Unterhaltungssoftware für Kinder und Jugendliche (beispielsweise Pokémon für Super-Nintendo), die über keine Altersfreigabe verfügt, jetzt nur noch an Erwachsene verkauft werden darf, und wie dies beurteilt wird; Grundsätzlich dürfen nach Maßgabe des JuSchG Bildträger ohne Kennzeichnung Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden ( 12 Abs. 3 JuSchG). Um gleichwohl den Handel mit nicht gekennzeichneten Bildträgern zu ermöglichen, die dem Spielwarenbereich zuzuordnen sind und die nach Erklärung der Anbieter gegenüber den obersten Landesjugendbehörden offensichtlich nicht jugendbeeinträchtigend sind und die vor Inkrafttreten des JuSchG in den Handel ausgeliefert wurden, haben die obersten Landesjugendbehörden den Vollzugsbehörden empfohlen, diesbezüglich den Vollzug des JuSchG bis 31. Dezember 2003 auszusetzen. Durch die zügige Umsetzung der neuen Bestimmungen zum Jugendschutz in den Medien konnten bereits zahlreiche bislang nicht gekennzeichnete Spiele nachgeprüft werden. So wurden ausweislich der Datenbank der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK, im Zeitraum vom 31. März 2003 bis 7. Mai 2003 insgesamt 19 Pokémon-Spiele der Firma Nintendo geprüft und sämtlich ohne Altersbeschränkung freigegeben. 3. ob und wie Verkäufer von Unterhaltungssoftware ohne Altersfreigabe auf Flohmärkten oder bei Online-Auktionen sicherstellen können, dass der Kunde volljährig ist; Sofern es sich bei den Flohmärkten um öffentliche Veranstaltungen handelt, gelten die Bestimmungen des JuSchG. Anbieter von Unterhaltungssoftware dürfen ebenso wie der gewerbliche Einzelhandel nur solche Bildträger an Kinder und Jugendliche abgeben, die für die jeweilige Altersstufe freigegeben sind. Hierzu ist ggf. eine geeignete Kontrolle, z. B. durch Vorzeigenlassen von Ausweispapieren, durchzuführen. Verkäufer, die nicht gekennzeichnete Unterhaltungssoftware auf Online-Auktionen anbieten, können zum Beispiel durch das Postident-Verfahren sicherstellen, dass der Kunde volljährig ist. Hierbei handelt es sich um eine sichere, persönliche Identifikation von natürlichen Personen durch Mitarbeiter der Deutschen Post AG. Bezüglich nicht gekennzeichneter, offensichtlich nicht jugendbeeinträchtigender Bildträger wird auf Ziff. 2 verwiesen. 4. ob es zutrifft, dass die in vorgeschriebener Form, Farbe und Größe auf Verpackung und Bildträger anzubringenden Alterskennzeichnungen für manche Speichermedien (z. B. die für Nokias mobile Spielkonsole N-Gage geeigneten Game Cards) schon heute zu groß und damit nur schwer zu kennzeichnen sind; Auf der Jugendministerkonferenz vom 22./23. Mai 2003 in Ludwigsburg wurde eine Ländervereinbarung über die Kennzeichnung von mit Spielen programmierten Bildträgern nach 14 Abs. 6 JuSchG unterzeichnet. Sie 3
4 kann nach der noch ausstehenden Unterzeichnung durch das Bundesland Berlin rückwirkend zum 1. April 2003 in Kraft treten. In der Ländervereinbarung sind Bestimmungen über Inhalt, Größe, Form, Farbe und Anbringung der auf die Alterskennzeichung hinweisenden Zeichen getroffen. Ausnahmen hiervon können zugelassen werden, wenn der Anbieter nachweist, dass aus technischen Gründen diese Kennzeichnung nicht möglich ist. Für Bildträger unter 1500 mm 2 kann die federführende oberste Landesbehörde weitere Ausnahmen zulassen. Das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend des Landes Rheinland- Pfalz als federführende oberste Landesbehörde (im Folgenden: federführende Stelle) hat den Verbänden der herstellenden Industrie und des Handels bereits mit Schreiben vom 17. März 2003 eine inhaltsgleiche vorläufige Regelung bekannt gemacht. Die federführende Stelle hat bereits Ausnahmegenehmigungen erteilt und diese zunächst bis zum 30. Juni 2003 befristet. In der Regel handelt es sich dabei um Ausnahmen hinsichtlich der farblichen Gestaltung des Kennzeichens (Zweifarbdruck), nur in einzelnen Fällen auch von der Größe und von der Verpflichtung zur Anbringung des Kennzeichens auf dem Bildträger. 5. wie das Verfahren zur Prüfung der Altersfreigabe abläuft und ob Presseberichte zutreffen, wonach sich die zuständigen Behörden weder darüber im Klaren sind, wie lange ein solches Verfahren innerhalb der Länder dauern kann, noch darüber, wie der Entscheidungsprozess genau verlaufen soll; Gemäß der unter Ziff. 4 genannten Ländervereinbarung bedienen sich die obersten Landesbehörden bei der Freigabeentscheidung von mit Spielen programmierten Bildträgern der Prüftätigkeit der Ausschüsse der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) als gutachterliche Stelle. Die Prüfungsvoten der USK sind mit der Unterzeichnung des Freigabedokuments durch die Ständige Vertreterin oder den Ständigen Vertreter von den obersten Landesbehörden als eigene Entscheidung übernommen, und die Bildträger gemäß 14 Abs. 2 JuSchG von ihnen gekennzeichnet, soweit nicht oberste Landesbehörden für ihren Bereich ausdrücklich eine abweichende Entscheidung treffen. Im Vorgriff auf die Ländervereinbarung hat die federführende Stelle bereits zum 1. April 2003 kommissarisch zwei Ständige Vertreter der obersten Landesbehörden bei der USK berufen. Die USK gewährleistet, dass eine Prüfung in einem Zeitraum von maximal 21 Tagen, bei Eilanträgen innerhalb von 5 Werktagen stattfindet. Im Zeitraum vom 1. April 2003 bis 12. Juni 2003 wurden nach Angaben der USK 529 Titel geprüft und als Freigabe-Entscheidungen der obersten Landesbehörden vom Ständigen Vertreter übernommen. Presseberichte des in der Frage genannten Inhalts treffen nicht zu. 6. ob auch verschiedene Altersfreigaben für die einzelnen Bundesländer zulässig sind; Grundsätzlich können oberste Landesbehörden die Freigabe und Kennzeichnung von Bildträgern in eigener Verantwortung durchführen. Die Übernahme der Prüfentscheidung der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) durch die Länder hat sich jedoch bewährt und genießt eine hohe Akzeptanz in der Öffentlichkeit. Nach Angaben des Ständigen Vertreters der obersten Landesbehörden hat in der seit 1985 währenden Praxis dieser gemeinsamen Altersfreigabe von Kino- und Videofilmen in keinem einzigen Fall ein Bundesland von der Möglichkeit einer abweichenden Altersfreigabe 4
5 Gebrauch gemacht. Insofern wird ein derartiges Vorgehen auch hinsichtlich der Kennzeichnung von Computerspielen für unwahrscheinlich gehalten. 7. ob beim Kauf eines Computers, bei dem Linux (und damit auch einige im Ausland entwickelten Spiele ohne Altersfreigabe) vorinstalliert ist, die fehlende Altersfreigabe Auswirkungen auf den Kauf des PC durch Jugendliche hat; Nach Auffassung der Landesregierung fallen Betriebssysteme nicht unter die Kennzeichnungspflicht des 12 Abs. 1 JuSchG, da das Abgrenzungskriterium für die Anwendung dieser Vorschrift der Inhalt des Trägermediums sein muss. Befindet sich auf diesem ein Spiel und prägt dieses den Gesamtcharakter und die Zweckbestimmung des Trägermediums wesentlich mit, ist es zu kennzeichnen. In Bezug auf Schutzzweck und Medienwirkung muss eine gewisse Vergleichbarkeit mit Spiel- und Filmmedien gegeben sein, die bei der Gesetzgebung im Blick waren, wenn es sich um einen solchen Bildträger handeln soll. Betriebssysteme sind derzeit mit Bildträgern mit Filmen und Spielen im Sinne von 12 Abs. 1 Satz 1 JuSchG nicht vergleichbar, wenn sie als Beimaterial Spiele der bisher verwendeten Art im bisherigen Rahmen enthalten, da sie weder den Gesamtcharakter des Trägermediums, mit dem ein Betriebssystem verkauft wird, prägen, noch die Kaufentscheidung für dieses Trägermedium wesentlich beeinflussen können. Ein solches Trägermedium ist kein Bildträger im Sinne des Gesetzes. Dies gilt selbstverständlich nur, wenn es sich um das gleiche Trägermedium ( 1 Abs. 2 JuSchG) handelt. Sollte im Rahmen einer Paketlösung beispielsweise neben einem Datenträger mit dem Betriebssystem ein separater Datenträger mit Spielen angeboten werden, dann unterliegt Letzterer den Kennzeichnungsbestimmungen des JuSchG. Die Landesregierung wird die Produktentwicklung auf dem Markt beobachten. Falls feststellbar wird, dass die Anbieter Spiele verstärkt zusammen mit Betriebssystemen vermarkten und sich somit eine Relevanzverlagerung hinsichtlich des Schwerpunktes des Datenträgers ergibt, wird von der Anwendung des 12 Abs. 1 JuSchG auszugehen sein. 8. ob das Land, wie die oberste Jugendbehörde des Landes Rheinland-Pfalz den zuständigen Behörden empfiehlt, den Vollzug des Gesetzes unter bestimmten Bedingungen bis zum 31. Dezember des Jahres aussetzen will; Die federführende Stelle hat den Verbänden der herstellenden Industrie und des Handels sowie weiteren Beteiligten mit Schreiben vom 17. März 2003 mitgeteilt, dass die obersten Landesjugendbehörden den Vollzugsbehörden empfehlen, den Vollzug für Bildträger ohne Kennzeichen, die dem Spielwarenbereich zuzuordnen sind, und die nach Erklärung der Anbieter gegenüber den obersten Landesjugendbehörden offensichtlich nicht jugendbeeinträchtigend sind und die vor Inkrafttreten des JuSchG in den Handel ausgeliefert wurden, bis 31. Dezember 2003 auszusetzen. Diese Mitteilung war erforderlich, weil das Jugendschutzgesetz hinsichtlich der Kennzeichnung von Bildträgern keine Übergangsregelungen enthält. Sie erfolgte im Einvernehmen mit dem Sozialministerium als oberster Landesjugendbehörde Baden- Württembergs. 5
6 9. wie und mit welchen gesicherten Verfahren ein Versender das Alter seines Kunden in geeigneter Weise überprüfen kann, um ungekennzeichnete Medien oder solche, die keine Jugendfreigabe erhalten, abgeben zu können; Ein Beispiel für ein sicheres Verfahren, mit dem ein Versender das Alter seines Kunden überprüfen kann, ist das unter Ziff. 3 bereits dargestellte Postident-Verfahren der Deutschen Post AG. 10. ob Heft-CDs von Zeitschriften, die Auszüge von Filmen und Spielprogrammen enthalten, ebenfalls eine Altersfreigabe benötigen, und mit welchen Kosten hierfür zu rechnen ist. Bildträger, die Auszüge von Spielprogrammen enthalten, dürfen nach dem Jugendschutzgesetz im Verbund mit periodischen Zeitschriften nur vertrieben werden, wenn sie mit einem Hinweis des Anbieters versehen sind, der deutlich macht, dass eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle festgestellt hat, dass diese Auszüge keine Jugendbeeinträchtigung enthalten. Eine Altersfreigabe durch die obersten Landesbehörden findet für diese Produkte nicht statt. Allerdings können oberste Landesbehörden diese so genannte Anbieterkennzeichnung bei missbräuchlicher Anwendung für einzelne Anbieter ausschließen. Diese müssten ihre Produkte dann dem unter Ziff. 5 dargestellten Verfahren der Altersfreigabe unterziehen. Die vom Jugendschutzgesetz geforderte freiwillige Selbstkontrolle wird von der Interessengemeinschaft Selbstkontrolle elektronischer Datenträger im Pressevertrieb DT-Control mit Sitz in München durchgeführt. Kosten für die öffentlichen Haushalte entstehen hierbei nicht. Dr. Repnik Sozialminister 6
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