jugend.rlp- die Informationsplattform für Jugendarbeit in Rheinland-Pfalz
|
|
- Silke Lang
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Computerspiele in der Jugendarbeit Von Silke Krauss, Projekt LOKAL GLOBAL, Nicht erst mit den Neuerungen des Jugendschutzgesetzes und des Jugendmedienschutz- Staatsvertrags der Länder seit April 2003 wird das Thema Computerspiele und LAN-Partys in der Jugendarbeit diskutiert. Es ist schon lange Thema für die Jugendarbeit, denn seit geraumer Zeit wollen Kinder und Jugendliche im Jugendzentrum gemeinsam im Netz spielen bzw. die Räumlichkeiten der Jugendeinrichtungen als Veranstaltungsort für LAN-Events nutzen. Die Thematik hat hierbei unterschiedliche Ebenen: Einmal die rechtliche Seite, d.h. was ist unter Jugendschutzaspekten zu beachten und welche rechtlichen Regelungen zu Computerspielen und LAN-Events gibt es? Gleichzeitig muß das Thema aber auch von der pädagogischen Seite her untersucht werden: Wie können Computerspiele sinnvoll in die (medien)pädagogische Arbeit eingebunden werden bzw. in wie weit will sich Jugendarbeit auf Computerspiele einlassen? Die zweite Frage ist vielleicht die interessantere aber die rechtliche Seite drängt sich erstmal in den Vordergrund. Deshalb aus der Sicht unserer Redaktion einige Anmerkungen und Hnweise dazu. Rechtliches Das neue Jugendschutzgesetz vom April 2003 sagt zu Computerspielen folgendes: Computerspiele müssen seit dem 01. April 2003 ebenso wie Filme und Videos bisher schon mit einer rechtsverbindlichen Altersfreigabe versehen werden. Diese Altersfreigabe muß auf allen Computerspielen (sowohl auf der CD-Hülle als auch auf der CD- Rom selbst) sichtbar angebracht sein. Die Altersfreigaben haben hierbei per Gesetz die folgende Staffelung: Freigegeben ohne Altersbeschränkung Freigegeben ab 6 Jahren Freigegeben ab 12 Jahren Freigegeben ab 16 Jahren Keine Jugendfreigabe Die Altersfreigaben werden von einer Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle (USK UnterhaltungssoftwareSelbstKontrolle) nach Gutachten erteilt. Bis April 2003 hat die USK lediglich Altersempfehlungen vergeben, die nur auf freiwilliger Basis auf manchen CD-Roms angebracht waren. Die bisherigen Altersempfehlungen der USK wurden jedoch ab April 2003 zu rechtsverbindlichen Altersfreigaben. Das heißt: Wurde ein Computerspiel bisher z.b. aufgrund seiner Komplexität als geeignet ab 12 Jahren empfohlen, gilt es jetzt rechtsverbindlich als erst ab 12 Jahren freigegeben und darf (zumindest in der Öffentlichkeit) nur von Kindern ab 12 Jahren gespielt werden. Da hakt es ein wenig im System, denn eine Altersempfehlung ist nun mal etwas anderes als eine Altersfreigabe, und nicht ausreichend begründbare Beschränkungen machen die Diskussion mit Kindern über Spiele nicht leichter. (allerdings handelt es sich bei diesem wie bei dem folgenden Problem um Schwierigkeiten des Übergangs, sie werden sich mit der Zeit auflösen). Noch Problematischer ist die Regelung für Computerspiele, die (noch) nicht gekennzeichnet sind, denn sie werden behandelt wie Spiele mit der Kennzeichnung Keine Jugendfreigabe. Diese Spiele dürfen 1
2 1. einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden, 2. nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten oder überlassen werden. Das Spielen von indizierten Computerspielen in der Öffentlichkeit ist für Kinder und Jugendliche prinzipiell verboten gleichgültig, ob es unter pädagogischer Aufsicht oder Betreuung stattfindet oder nicht. Es ist auch dann verboten, wenn die Eltern ihre Einverständniserklärung dazu geben. Computerspiele werden indiziert (d.h. sie kommen auf die Liste der jugendgefährdenden Medien der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien), wenn sie einen Tatbestand des Strafgesetzbuches erfüllen, den Krieg verherrlichen, Menschen, die sterben oder schweren körperlichen bzw. seelischen Leiden ausgesetzt sind in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen, Kinder und Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihrer Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden. Für die alltägliche medienpädagogische Praxis bedeutet dies: In Jugendeinrichtungen dürfen Kinder und Jugendliche indizierte Spiele prinzipiell nicht spielen. Auch dann nicht, wenn die Eltern ihre Einverständniserklärung dazu geben. Kinder und Jugendliche dürfen in Jugendeinrichtungen nur Computerspiele spielen, die eine für ihr Alter entsprechende Altersfreigabe haben. Kolleginnen und Kollegen aus der Jugendarbeit müssen auf die Einhaltung dieser Vorschrift achten. (Hier ist gerade im Hinblick auf die Problematik Altersempfehlung/Altersfreigabe und im Hinblick auf die Möglichkeit, pädagogisch betreute Projekte durchzuführen, noch Diskussionsbedarf). Noch nicht gekennzeichnete Spiele werden behandelt wie mit Keine Jugendfreigabe gekennzeichnete Computerspiele. Sie dürfen Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden (d.h. sie dürfen in Jugendeinrichtungen nicht gespielt werden). Eigentlich liegt die Nachweispflicht für die Altersfreigaben beim Anbieter. Das Jugendschutzgesetz sagt hier: Anbieter von Telemedien, die Filme, Film- und Spielprogramme verbreiten, müssen auf die vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen ( 12 Jugendschutzgesetz). Allerdings sieht die pädagogische Praxis wohl eher so aus: Ein Jugendlicher kommt mit einem älteren Computerspiel (ohne entsprechenden Altersfreigabeaufdruck) in die Jugendeinrichtung und möchte das Spiel spielen. Am schnellsten kann man sich dann im Internet über die jeweilige Altersfreigabe von Computerspielen informieren und zwar u.a. hier: Computerspieledatenbank der Bundeszentrale für politische Bildung In dieser Datenbank mit ausführlichen Kommentaren zu den Spielen kann man auch recherchieren, ob ein Spiel indiziert ist. Allerdings erhebt die Datenbank keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 2
3 Computerspieledatenbank der Unterhaltungssofware Selbstkontrolle (nur Angaben zum Prüfdatum und zur Altersfreigabe) Jugendeinrichtungen als (Mit)Veranstalter bzw. Austragungsorte von LAN-Partys Begibt man sich auf den nächst höheren Level der Computerspiele - zu den LAN-Partys (d.h. das Spielen von Computerspielen mit mehreren Mitspielern in einem lokalen Netzwerk) wird die ganze Sache noch komplexer. Hier spielen nicht nur die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes in Bezug auf die Medien eine Rolle, sondern auch Aspekte wie Aufsichtspflicht, Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen bei öffentlichen Veranstaltungen, Genuß von Alkohol und Tabak in der Öffentlichkeit und möglicherweise auch Vorschriften zum Urheberrecht eine Rolle. Nach unserer Beobachtung werden LAN-Partys in der rheinland-pfälzischen Jugendarbeit unterschiedlich behandelt. Einige Kommunen und Jugendeinrichtungen treten bereits als Mit- oder Alleinveranstalter von LAN-Events auf, in anderen Einrichtungen ist man aus den verschiedensten Gründen noch abwartend. Was auch verständlich ist: Da es bezüglich der (Mit)Veranstaltung von LAN-Partys noch keine Äußerungen oder Empfehlungen von öffentlicher oder Landesseite gibt, bewegt man sich noch in einem recht unsicheren Raum. Allerdings legt das Jugendschutzgesetz generelle Regelungen fest, die auch LAN-Partys betreffen: Entsprechend 12 JuSchG dürfen auch bei LAN-Partys nur solche Computerspiele gespielt werden, die für die Altersgruppe der SpielerInnen freigegeben sind. Dies bedeutet, daß die Veranstalter dafür Sorge tragen müssen, daß bei einer LAN-Party, bei der Spiele beispielsweise mit einer Altersfreigabe ab 16 gespielt werden, alle SpielerInnen mindestens 16 Jahre alt sind. Werden bei einer LAN-Party Computerspiele ohne Altersfreigabe der USK oder Spiele mit der Altersfreigabe Keine Jugendfreigabe gespielt, müssen alle SpielerInnen volljährig sein, um an der Veranstaltung teilnehmen zu können. Es dürfen prinzipiell keine indizierten Computerspiele gespielt werden, wenn die SpielerInnen unter 18 Jahren sind. Selbst wenn die Eltern ihre Einverständniserklärung geben, dürfen Kinder und Jugendliche indizierte Computerspiele in der Öffentlichkeit nicht spielen. Darüber hinaus macht das neue Jugendschutzgesetz keine weiteren expliziten Aussagen zu Computerspielen bzw. LAN-Partys, d.h. es gibt keine Regelungen beispielsweise über die Länge des erlaubten Aufenthaltes für Kinder und Jugendlichen bei solchen Veranstaltungen (die gibt es nur für den Besuch von Gaststätten und Tanzveranstaltungen). Öffentliche LAN- Partys, die von kommerziellen Anbietern für große Besuchergruppen angeboten werden, regeln diese rechtlichen Unsicherheiten daher häufig damit, daß sie ihre Veranstaltungen erst ab 18 Jahren zugänglich machen. Da die Klientel von Jugendeinrichtungen in der Regel schon allein vom Alter her nicht die Möglichkeit hat, an den kommerziellen LAN-Partys teilzunehmen, macht es um so mehr Sinn, sie im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit anzubieten. Entscheidet man sich für die (Mit)Veranstaltung von LAN-Partys in der Jugendarbeit muß man jedoch einiges beachten (außer den schon oben dargestellten Regelungen des Jugendschutzgesetzes in Bezug auf Medien): Es dürfen auch bei LAN-Partys keine alkoholischen Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben und auch der Verzehr darf nicht gestattet werden. Das Rauchen in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden. LAN-Partys sind häufig für 24 Stunden oder mehrere Tage konzipiert. Das Jugendschutzgesetz macht aber keine expliziten Aussagen zum Aufenthalt von Kindern und 3
4 Jugendlichen bei LAN-Partys. Geregelt sind nur der Aufenthalt in Gaststätten ( 4), der Aufenthalt bei Tanzveranstaltungen ( 5), Aufenthalt in Spielhallen ( 6), Aufenthalt bei jugendgefährdende Veranstaltungen ( 7), Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten ( 8) sowie bei Filmveranstaltungen ( 11). Um eine schriftliche Einverständniserklärung kommt man bei unter 18jährigen TeilnehmerInnen nicht herum ob diese allerdings rechtlich ausreicht, sagt das Jugendschutzgesetz nicht. Nach unserer Kenntnis existieren auch noch keine Fallbeispiele oder Urteile zur Altersproblematik bei LAN-Partys, so dass man sich hier rechtlich nicht wirklich absichern kann. Als (Mit)Veranstalter von LAN-Partys muß man weiterhin darauf achten, dass nur lizensierte Originalspiele gespielt werden (also keine Raubkopien), um nicht gegen das Urheberrecht zu verstoßen und sich damit ggfs. (mit)strafbar zu machen. Ein weiterer problematischer Aspekt ist die Kontrolle der Dinge, die neben oder unter dem Computerspiel ablaufen. Da ein LAN ein Netzwerk ist, innerhalb dessen die Computer miteinander verbunden sind, können (neben dem Spiel) auch andere Daten von Computer zu Computer ausgetauscht werden. Der (Mit)Veranstalter einer LAN-Party hat darauf zu achten, dass keine strafrechtlich relevanten oder jugendschutzrelevanten Daten während des LANs ausgetauscht werden. Also z.b. pornographisches, gewaltve r- herrlichendes oder rechtsradikales Material bzw. Raubkopien von Programmen oder Spielen, indizierte Spiele oder auch Raubkopien musikalischer Art. Was heißt das nun für die pädagogische Praxis? Als (Mit)Veranstalter von LAN-Partys muß die Jugendarbeit neben den allgemeinen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zu Alkohol- und Tabakkonsum von Kindern und Jugendlichen auf folgendes achten (wenn die LAN-Party für unter 18jährige zugänglich sein soll): Ist die LAN-Party für unter 18jährige konzipiert und erstreckt sich auf Zeiten, zu denen Kinder und Jugendliche sich auch nicht bei Veranstaltungen eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe aufhalten dürfen, braucht man schon allein wegen der Aufsichtspflicht und des Aufenthaltsbestimmungsrechtes eine Einverständniserklärung der Eltern. Das Vorhandensein dieser Einverständniserklärung muß vor Beginn der Veranstaltung geprüft werden, was Einlaßkontrollen und vorherige Anmeldungen zur Veranstaltung unerläßlich macht. Der (Mit)Veranstalter muß technisch, personell und organisatorisch sicher stellen, daß keine indizierten Computerspiele gespielt werden. Ebenso muß er gewährleisten, daß die Computerspiele dem Alter der Kinder und Jugendlichen entsprechen und prinzipiell eine Altersfreigabe haben. Weiterhin muß er prüfen, daß nur lizensierte Originalspiele genutzt werden und keine Raubkopien. Und er muß sicher stellen, daß keine verbotenen oder jugendgefährdende Daten und Inhalte über das Netzwerk während des LANs verbreitet werden. Darüber, wie oder wie weit die o.g. Aspekte von Veranstalterseite her geprüft und sichergestellt werden müssen, gibt es zur Zeit noch keine verbindlichen Aussagen weder vom Gesetzgeber noch von Verwaltungsseite. Es gibt natürlich einige Möglichkeiten die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten auf einer relativ sicheren rechtlichen Seite befindet man sich, wenn man bei der LAN-Party das Mitbringen von Computern ausschließt und jugendeinrichtungseigene Computer mit vorinstallierten Spielen den Kindern und Jugendlichen zur Verfügung stellt. 4
5 falls die Kinder und Jugendlichen ihre eigenen Rechner mitbringen, diese zuvor auf Herz und Nieren prüfen (was natürlich die Anzahl der TeilnehmerInnen wegen des Arbeitsaufwandes erheblich reduzieren würde). die LAN-Party nicht in die üblichen Abend- und Nachtstunden legt, sondern sie beispielsweise samstags und sonntags von Uhr anbietet (die Übernachtung würde dann auch wegfallen). bei altersgemischten Gruppen eine Trennung der Räumlichkeiten vornimmt (ähnlich wie in der Videothek: Bereiche für unter 18 bzw. über 18jährige, die sowohl bezüglich der Einsichtigkeit als auch bezüglich der Akustik getrennt sind). Wieweit diese Restriktionen den Spaß an der LAN-Party einschränken, hängt sicherlich einmal von den Kindern und Jugendlichen und ihren Vorerfahrungen und Vorlieben ab, zum anderen aber auch von der Inszenierung der LAN-Party selbst. 5
LAN-Partys. Rechtliche Informationen und Empfehlungen der Kommunalen Jugendarbeit. Eduard Zenger Kreisjugendpfleger 08151/
Rechtliche Informationen und Empfehlungen der Kommunalen Jugendarbeit Ansprechpartner: Weiter Infos unter Eduard Zenger Kreisjugendpfleger 08151/148-378 www.jugend-starnberg.de 1 Rechtliche Informationen
MehrDas Jugendschutzgesetz - JuSchG
Das Jugendschutzgesetz - JuSchG Was ist neu, was ist anders für Videoprogrammanbieter? Allgemeines Das neue Gesetz tritt am 1. April 2003 in Kraft und heißt Jugendschutzgesetz offiziell abgekürzt JuSchG.
MehrLandratsamt Cham - Amt für Jugend und Familie -
Landratsamt Cham - Amt für Jugend und Familie - Informationen zum Jugendschutz Stand: Februar 2018 Liebe Eltern, haben Sie schon einmal vom "Jugendschutzgesetz" (JuSchG) gehört? Viele Eltern wissen nicht
Mehrandere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.
5. Tanzveranstaltungen I. Jugendschutzgesetz (JuSchG) 139 (1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf
MehrAuszug aus dem Jugendschutzgesetz ( 1 15, Stand Mai 2008)
Auszug aus dem Jugendschutzgesetz ( 1 15, Stand Mai 2008) Abschnitt 1 Allgemeines 1 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes 1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, 2. sind
MehrLANDESFEUERWEHRVERBAND BAYERN e.v.
Haftung im Verein Jugendschutz Das Jugendschutzgesetz hat den Zweck, Kinder und Jugendliche (Minderjährige / unter 18-Jährige) vor Gefahren und negativen Einflüssen in der Öffentlichkeit und in den Medien
MehrB. Besonderer Teil Bußgeldkatalog
Allgemeines 1. Bekanntmachung der Vorschriften a) die für seine Betriebseinrichtung oder Veranstaltung geltenden 28 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Vorschiften nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen
MehrKreisjugendamt Hof Hof, Sachgebiet 624. Bußgeldkatalog zum JuSchG
Anlage 1 zu TOP 6 Kreisjugendamt Hof Hof, 29.01.2007 Sachgebiet 624 Bußgeldkatalog zum JuSchG Tatbestand Vorschrift des JuSchG Regelsatz in Rahmensatz in I. Allgemeines Bekanntmachung der Vorschriften
MehrJugendschutzgesetz (JuSchG) - Auszug - 1 Begriffsbestimmungen 2 Prüfungs- und Nachweispflicht 3 Bekanntmachung der Vorschriften 4 Gaststätten
Jugendschutzgesetz (JuSchG) - Auszug - Stand: 31.10.2008 1 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes 1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, 2. sind Jugendliche Personen, die
MehrJugendschutzgesetz (JuSchG)
Bitte beachten Sie, das wir gemäß Jugendschutzgesetz - Jugendlichen unter 10 Jahren ohne Begleitung eines Erziehungsbeauftragten keinen Zutritt, - Jugendlichen unter 16 Jahren ohne Begleitung eines Erziehungsbeauftragten
MehrVereinsmeierei? Von wegen! Feste, Feiern und Veranstaltungen für Vereine und Gemeinden im Landkreis Kelheim und
Vereinsmeierei? Von wegen! Feste, Feiern und Veranstaltungen für Vereine und Gemeinden im Landkreis Kelheim 13.03. und 14.03.2018, 17 Uhr Grundlagen des Jugendschutzgesetzes Landratsamt Kelheim 2 Ziele
MehrJ wie Jugendschutzgesetz
Alkohol Filme (öffentliche Filmveranstaltungen) kein Erhalt, Erwerb oder Konsum alkoholischer Getränke (z. B. Bier, Wein oder Konsum alkoholischer Konsum alkoholischer Sekt) Getränke (z. B. Bier, Getränke
MehrGesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz - JÖSchG)
Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz - JÖSchG) Vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung
MehrMerkblatt. Jugendschutz im Umgang mit Bildträgern mit Filmen oder Spielen in Videotheken und anderen Verleihund Verkaufsstellen
Merkblatt Jugendschutz im Umgang mit Bildträgern mit Filmen oder Spielen in Videotheken und anderen Verleihund Verkaufsstellen (im Sinne der 12 und 14 JuSch) Informationen und Hinweise zur Handhabung der
MehrDas Jugendschutzgesetz - JuSchG
Das Jugendschutzgesetz - JuSchG Was ist neu, was ist anders für den Verleih? Allgemeines! Das neue Gesetz tritt am 1. April 2003 in Kraft und heißt Jugendschutzgesetz offiziell abgekürzt JuSchG.! Das Gesetz
MehrSenatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Otto-Braun-Str. 27 10178 Berlin-Mitte u+ salexanderplatz Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Otto-Braun-Str. 27 D-10178 Berlin
MehrGesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit)
Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit) Datum: 25. Februar
MehrRechtliche Informationen zu LAN-Partys
Rechtliche Informationen zu LAN-Partys Die folgende Zusammenstellung soll eine Übersicht über die rechtliche Grundlage von LAN-Partys ermöglichen. Sie berücksichtigt bereits das neue Jugendschutzgesetz
MehrHinweisblatt. Jugendschutz beim Handel mit Trägermedien
Beim Online-Handel sind die Vorgaben der jeweiligen Jugendschutzgesetze zu beachten. Unter Trägermedien versteht man zb CD s, DVD s, Festplatten, portable USB- Massenspeicher, Videokassetten, Bücher, Bilder,
MehrRichtlinien des ZWEITEN DEUTSCHEN FERNSEHENS zur Sicherung des Jugendschutzes (ZDF-Jugendschutzrichtlinien)
Richtlinien des ZWEITEN DEUTSCHEN FERNSEHENS zur Sicherung des Jugendschutzes (ZDF-Jugendschutzrichtlinien) vom 22. September 2000 i. d. F. vom 10.10.2003 Im öffentlich-rechtlichen Rundfunk hat der Jugendschutz
MehrVortrag. Jugendschutzgesetz (Auszüge)
Vortrag Jugendschutzgesetz (Auszüge) am 05.05.2006 in Feldkirchen KreisFeuerwehrVerband Straubing-Bogen Referent: Klaus Grüll, Landratsamt Straubing-Bogen Begriffsbestimmungen 1 (1) Im Sinne dieses Gesetzes
MehrEin Leitfaden zur Durchführung von Veranstaltungen. Veranstaltungen & Jugendschutz
SWAT Security [1] Ein Leitfaden zur Durchführung von Veranstaltungen Veranstaltungen & Jugendschutz Kontakt: : SWAT-Security SICHERHEITSDIENST Inh. Manuel Hertlein Friedenstr. 2 78652 Deisslingen Tel.:
MehrWorkshop: Hassindustrie, Killerspiele und Medienverwahrlosung - Computerspiele im Kreuzfeuer. Funktioniert der Jugendmedienschutz in Deutschland?
Funktioniert der Jugendmedienschutz in Deutschland? Wie funktioniert der Jugendschutz bei Computerspielen? seit 2003: Kennzeichnungspflicht für alle Computerspiele im deutschen Handel Kennzeichnung nach
MehrFeiern! Aber Achtung! Jugendschutz bei Veranstaltungen. Koordinationsstelle Suchtprävention
Feiern! Aber Achtung! Jugendschutz bei Veranstaltungen Koordinationsstelle Suchtprävention Was kommt auf Sie / Euch zu Hinweis: wir liefern keine Rechtsberatung, unser Beitrag soll eine Hilfestellung zur
Mehru.a. durch Bewegungs- und Musikspiele, mobiles Spielen und Spielen in sozialen Netzwerken spielen immer mehr Frauen BIU = Bundesverband der
1 2 u.a. durch Bewegungs- und Musikspiele, mobiles Spielen und Spielen in sozialen Netzwerken spielen immer mehr Frauen BIU = Bundesverband der Interaktiven Unterhaltungssoftware Zusammenschluss der Computerspielunternehmen
MehrKennzeichnungspflicht
Carolin Kötschau Kennzeichnungspflicht Jugendschutzgesetz Kennzeichnungen in Deutschland Kennzeichnungen im Ausland Sendezeiten Internet Loading 0 % Jugendschutzgesetz, Abschn. 3 11 Filmveranstaltungen
MehrJugendschutzgesetz (JuSchG) SE Informatik & Recht
(JuSchG) Sozial-kulturelle Schutzidee Der Schutz von jungen Menschen vor Gefärdungen ihrer personalen Integrität und ihrer sozialen Integration JuSchG Institutionen Institutionen und Organisationen der
MehrBezirkspolizeikommando Zell am See, Obstlt Möschl Kurt. Gesetz über die Förderung und den Schutz der Jugend im Land Salzburg
www.pinzpower.at Salzburger Jugendgesetz Gesetz über die Förderung und den Schutz der Jugend im Land Salzburg Landesgesetzblatt Nr. 24/1999 Möschl - Auszug - 1 Recht junger Menschen Jeder junge Mensch
MehrDas neue Jugendschutzrecht. Eine Präsentation der AKJS und des Landesjugendamtes Brandenburg zusammengestellt von Klaus Hinze und Gerhard Mittelstädt
Das neue Jugendschutzrecht Eine Präsentation der AKJS und des Landesjugendamtes Brandenburg zusammengestellt von Klaus Hinze und Gerhard Mittelstädt Das neue Jugendschutzrecht besteht aus dem Jugendschutzgesetz
Mehrard-richtlinien zur Sicherung des Jugendschutzes vom 22. Juni 1988, in der Fassung vom 16. Juni 200
ard-richtlinien zur Sicherung des Jugendschutzes vom 22. Juni 1988, in der Fassung vom 16. Juni 200 www.wdr.de ard-richtlinien zur Sicherung des Jugendschutzes vom 22. Juni 1988 in der Fassung vom 16.
MehrHintergrundinformationen zum Jugendmedienschutz
Pressesprecherin: Iris Bethge Dienstgebäude: Alexanderstraße 3, 10178 Berlin Telefon: 03018/5 55-10 61, -10 62 Fax: 03018/5 55-1111 email: presse@bmfsfj.bund.de Internet: www.bmfsfj.de Hintergrundinformationen
MehrJugendschutz in Gaststätten
Bereich Wirtschafts- und Steuerrecht, Handelsregister Dokument-Nr. 20873 01. September 2007 Merkblatt zum Jugendschutz in Gaststätten Seit dem 1. April 2003 sind das Jugendschutzgesetz (JuSchG) und der
MehrJugendschutz. Reihe Erziehungsfragen
Jugendschutz Reihe Erziehungsfragen Wichtige Regelungen Das Jugendschutz-Gesetz (JuSchG) regelt in erster Linie den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in öffentlichen Räumen bzw. auf öffentlichen
MehrMerkblatt. Jugendschutz im Online- und Versandhandel
Merkblatt Jugendschutz im Online- und Versandhandel Stand: 07. April 2016 Die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes müssen auch von Online- und Versandhändlern beachtet werden. Mit dem Gesetz zum Schutz
MehrJugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz- Staatsvertrag der Länder.
Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz- Staatsvertrag der Länder. Übersicht Übersichtliche Darstellung der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes Auszug: Abschnitt 2: Jugendschutz in der Öffentlichkeit
MehrAktuelles Recht für die Praxis. Jugendschutz. Ein Leitfaden für die Praxis. von Kirsten Trittermann. 1. Auflage
Aktuelles Recht für die Praxis Jugendschutz Ein Leitfaden für die Praxis von Kirsten Trittermann 1. Auflage Jugendschutz Trittermann schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG
MehrJGL Rechte und Pflichten. in der Jugendarbeit. JuSchG
JGL 2007 Rechte und Pflichten in der Jugendarbeit JuSchG Ex, Heilo, Xaver, Blohmi Universität für Jugendarbeit, Tettenborn JGL 2007 2 Rechte und Pflichten in der Jugendarbeit Jugendschutz Gesetz (JuSchG)
MehrJugendschutzgesetz in der Gastronomie (Alkohol, Tabak und Ausgehzeiten)
Jugendschutzgesetz in der Gastronomie 1 Jugendschutzgesetz in der Gastronomie (Alkohol, Tabak und Ausgehzeiten) Das Jugendschutzgesetz dient dem Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit. Es regelt den Verkauf,
MehrKinder und Jugendliche schützen. Alterskennzeichen für Computer- und Videospiele in Deutschland
Kinder und Jugendliche schützen. Alterskennzeichen für Computer- und Videospiele in Deutschland Gesetzliche Altersfreigaben für Computerspiele Rechtliche Grundlagen Art. 5 GG: (1) Jeder hat das Recht,
MehrJugendschutzrecht. Luchterhand
Bruno W. Nikles Sigmar Roll* Dieter Spürck Klaus Umbach Jugendschutzrecht Kommentar zum Jugendschutzgesetz (JuSchG) und zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) mit Erläuterungen zur Systematik und
MehrJugendschutz als Erziehungsaufgabe Informationen aus dem Elternabend
Jugendschutz als Erziehungsaufgabe Informationen aus dem Elternabend Landratsamt Donau-Ries Kommunale Jugendpflegerin Martina Drogosch Pflegstr. 2, 86609 Donauwörth jugendarbeit@lra-donau-ries.de Das Jugendschutzgesetz
MehrTeil D: EMPFEHLUNGEN ZUR FESTSETZUNG VON BUßGELDERN BEI VERSTÖßEN GEGEN DAS JUGENDSCHUTZGESETZ
Teil D: EMPFEHLUNGEN ZUR FESTSETZUNG VON BUßGELDERN BEI VERSTÖßEN GEGEN DAS JUGENDSCHUTZGESETZ Bekanntgegeben durch AMS vom 06.03.2007, Az. VI 5/730/4/07; IMS vom 6.03.2007, Az. IC 5 655 - SIF. Bußgeldkatalog
MehrDieses Dokument finden Sie unter unter der Dok-Nr
Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 20873 Jugendschutz in Gaststätten Seit dem 1. April 2003 sind das Jugendschutzgesetz (JuSchG) und der Jugendmedienschutz- Staatsvertrag
MehrDas Jugendschutzgesetz - JuSchG
Das Jugendschutzgesetz - JuSchG Was ist neu, was ist anders für die Filmtheater? Allgemeines! Das neue Gesetz tritt am 1. April 2003 in Kraft und heißt Jugendschutzgesetz offiziell abgekürzt JuSchG.! Das
MehrDie wichtigsten Regelungen im Kinder- und Jugendschutz (JuSchG)
Die wichtigsten Regelungen im Kinder- und Jugendschutz (JuSchG) Kontakt für Nachfragen: Jugendamt, Rainweg 81, 07318 Saalfeld Telefon: 03671 823 549 Fax: 03671 823 541 e- Mail: Jugendschutz@kreis-slf.de
MehrMedien(selbst)kontrolle - Beispiel: Suchmaschinen - Seminar Medienethik, SoSe2010
Medien(selbst)kontrolle - Beispiel: Suchmaschinen - Seminar Medienethik, SoSe2010 Recht Grundgesetz, Artikel 1 (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung
MehrJugendschutz in Gaststätten
- 1 - Jugendschutz in Gaststätten Veranstaltung für Gewerbetreibende Programmübersicht Grundsätzliches/Bergiffsbestimmungen Alterseinteilungen Aufenthalt in Gaststätten Konsum alkoholischer Getränke Rauchen
MehrJugendschutz und Computerspiele
Kerstin Griese MdB, 11.12.2007 Vorsitzende des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Jugendschutz und Computerspiele Nach dem Amoklauf des 18jährigen in einer Schule in Emsdetten ist erneut
MehrGesetz, mit dem das Wiener Jugendschutzgesetz 2002 WrJSchG 2002 geändert wird. Artikel I
Beilage Nr. 28/2007 LG 03523-2007/0001 Gesetz, mit dem das Wiener Jugendschutzgesetz 2002 WrJSchG 2002 geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Wiener Jugendschutzgesetz 2002 WrJSchG
MehrINFORMATIONSVERANSTALTUNG JUGENDSCHUTZ UND FEIERN
INFORMATIONSVERANSTALTUNG JUGENDSCHUTZ UND FEIERN HERZLICH WILLKOMMEN IM NAMEN DER KOMMUNALEN JUGENDARBEIT DES LANDKREISES SCHWEINFURT, DER POLIZEIINSPEKTIONEN SCHWEINFURT UND GEROLZHOFEN - SOWIE DER FREIWILLIGENAGENTUR
MehrComputerspiele als medienpädagogische Herausforderung
1/2010 Linktipps für die medienpädagogische Praxis Thema: Computerspiele als medienpädagogische Herausforderung Das Lesezeichen der Medienfachberatung für den Bezirk Oberpfalz informiert in kompakter Form
Mehr953/J. vom (XXVI.GP) Anfrage. der Abgeordneten Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Kolleginnen und Kollegen
953/J vom 30.05.2018 (XXVI.GP) 1 von 4 Anfrage der Abgeordneten Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Kolleginnen und Kollegen an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betreffend
MehrKohärente Regelungen im Kinder- und Jugendmedienschutz
Diskussionspapier (Stand: 30.09.2015) Kohärente Regelungen im Kinder- und Jugendmedienschutz Erläuterung: Die nachstehenden Regelungen haben vorläufigen Charakter und sollen den regulatorischen Ansatz
MehrJahre. Sie sind drin, sie wollen raus, doch sie können nicht hinaus, manche Kinder sind gefangen im Computerland.
Computerland von Techno-Kids Sie sind drin, sie wollen raus, doch sie können nicht hinaus, manche Kinder sind gefangen im Computerland. Der Daniel war mein Freund, wir waren viel auf Achse, haben keinen
MehrHausordnung / Organisationsstatut des Jugendraumes (JR) Klosterkumbd
Hausordnung / Organisationsstatut des Jugendraumes (JR) Klosterkumbd Träger (1) Der Träger, vertreten durch den Gemeinderat, unterhält die Räumlichkeiten. Die Ausgestaltung bleibt den Jugendlichen überlassen.
MehrRechtsfragen in der Jugendarbeit
Johannes Schilling Rechtsfragen in der Jugendarbeit Über die rechtliche Absicherung pädagogischer Ziele Unter Mitarbeit von Lothar Wölfle und Hans Rensing Juventa Verlag Weinheim und München 2002 Inhalt
MehrStiftung SPI. Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei. Infoblatt Nr. 30 Sonderausgabe. Das neue Jugendschutzgesetz
Stiftung SPI Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei Infoblatt Nr. 30 Sonderausgabe Das neue Jugendschutzgesetz Geschäftsbereich Soziale Räume und Projekte Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei Kremmener Straße
MehrKeine Kurzen für Kurze. Gemeinsam gegen die Abgabe von Alkohol an Kinder und Jugendliche. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: 0221/
g Eine Keine Kurzen für Kurze emeinsam e Aktion der Städte Köln und B onn. Gemeinsam gegen die Abgabe von Alkohol an Kinder und Jugendliche Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: 0221/221-27998 ALKOHOL:
MehrWas sie als Erziehungsbeauftragte/r alles beachten sollten:
Was sie als Erziehungsbeauftragte/r alles beachten sollten: Eine Erziehungsbeauftragung für Personen unter 16 Jahren ist nicht möglich. Eine Erziehungsbeauftragung ist nur für einzelne, klar abgegrenzte
MehrGemeinsam gegen die Abgabe von Alkohol an Kinder und Jugendliche
Keine Kurzen für Kurze Der Oberbürgermeister Stadt Köln Keine Kurzen für Kurze Vorsätzliche Verstöße gegen das Jugends (JuSchG 27, Abs.2), aus Gewinnstreben ode harrlicher Wiederholung, werden mit e fe
MehrDER JUGENDSCHUTZ IN SEINER PRAKTISCHEN UMSETZUNG VOR ORT AUF IHREN VERANSTALTUNGEN
DER JUGENDSCHUTZ IN SEINER PRAKTISCHEN UMSETZUNG VOR ORT AUF IHREN VERANSTALTUNGEN Kinder und Jugendliche verdienen den besonderen Schutz unserer Gesellschaft. Alle Erwachsenen stehen somit in der Verantwortung,
MehrOrdnungsrechtlicher Jugendschutz Vortrag am 19. August 2010 in Hannover
Ordnungsrechtlicher Jugendschutz Vortrag am 19. August 2010 in Hannover 9 JuSchG (Alkoholische Getränke) (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 1. Branntwein, branntweinhaltige
MehrHerausforderungen bei digitalen Spielen
Herausforderungen bei digitalen Spielen 22.11.2018 Dr. Markus Reipen (Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales) Sonja Schwendner (BLM) Einführung JIM-Studie 2017 62 % der Jugendlichen
MehrJugendschutz in Thüringen
www.tmbjs.de Jugendschutz in Thüringen 3 Inhaltsverzeichnis Vorwort Seite 4 1. Einführung Seite 7 1.1 Allgemeines Seite 7 1.2 Begriffsbestimmungen Seite 8 1.3 Zuständigkeiten Seite 9 2. Jugendschutz in
MehrBibliotheken als Mittler - WLAN in Bibliotheken -
Bibliotheken als Mittler - WLAN in Bibliotheken - Medienwandel und Digitale Agenda - neueste Rechtsentwicklungen - Fortbildung, Berlin 01./02. Dezember 2016 Harald Müller Freier Zugang für Minderjährige?
Mehr(1)J III 17 /4133. VORLAGE. iv.rlp.de
Landtag Rheinland Pfalz 9.2.208 09:59 Tgb.-Nr. ()J III 208290959 /l, Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz Kaiser-Friedrich-Straße 5a l 55 6 Mainz Vorsitzender des
MehrJugendschutzgesetz (JuSchG)
Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002, BGBl I 2002, S. 2730 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 - Allgemeines... 2 1 Begriffsbestimmungen...2
MehrDas Jugendschutz-Konzept für Rednitzhembach
Der Sozial- und Kulturausschuss hat in seiner Sitzung am 20. Mai 2010 nachstehendes Jugendschutz-Konzept für den Gemeindebereich von Rednitzhembach beschlossen: Das Jugendschutz-Konzept für Rednitzhembach
MehrBeurteilungsspielräume im neuen Jugendmedienschutzrecht - eine nicht mehr vorhandene Rechtsfigur?
Stephan Brunner Beurteilungsspielräume im neuen Jugendmedienschutzrecht - eine nicht mehr vorhandene Rechtsfigur? LIT Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis 19 Einleitung - Gang der Untersuchung 23 Grundlagen
MehrJugendschutz Tanzveranstaltungen gem. 5 JuSchG 5 JuSchG
Jugendschutz Tanzveranstaltungen gem. 5 JuSchG 5 JuSchG (1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf
MehrKinder und Jugendliche im Internet
Kinder und Jugendliche im Internet Pressekonferenz 7. Juli 2009 Die meisten starten im Grundschulalter Frühe Online-Erfahrungen Nutzung eines vorhandenen Internetzugangs in Haushalten, nach Alter der Kinder
MehrJugendschutzgesetz. Erläuterungen für die polizeiliche Praxis. Bearbeitet von Andreas Jäckel, Klaus Mundinger
Jugendschutzgesetz Erläuterungen für die polizeiliche Praxis Bearbeitet von Andreas Jäckel, Klaus Mundinger 3. Auflage 2015. Buch. 154 S. Softcover ISBN 978 3 415 05465 3 Format (B x L): 14,5 x 20,8 cm
MehrMitarbeiter - Information
CVJM Mitarbeiter - Information Nutzungsbedingungen von Räumlichkeiten und Selbstverpflichtung zur präventiven Vorbeugung von sexuellen Übergriffen 25.04.2018 Inhalt Nutzungsbedingungen der Räumlichkeiten
MehrLandesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung www.landesjugendamt.de Empfehlungen Orientierungsrahmen für die Festsetzung von Bußgeldern nach 28 Jugendschutzgesetz in Rheinland-Pfalz Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses
MehrJugend und Alkohol Tipps für Eltern und Bezugspersonen
Tipps für Eltern und Bezugspersonen Koordinationsstelle Suchtprävention Wovon Sie ausgehen können an die Grenze zu gehen, gehört zu den typischen Verhaltensweisen von Mädchen und Jungen in der Pubertät.
MehrAUFSTELLUNG VON BILDSCHIRMSPIELGERÄTEN IN DER ÖFFENTLICHKEIT
10.02.2009 Dr. Bo/ju AUFSTELLUNG VON BILDSCHIRMSPIELGERÄTEN IN DER ÖFFENTLICHKEIT von Dr. Jürgen Bornecke Geschäftsführer des Verbandes der Deutschen Automatenindustrie e.v. (VDAI) Alterskennzeichnung
MehrAnhang: Übersicht verschiedener Rechtsnormen
Anhang: Übersicht verschiedener Rechtsnormen Der Anhang ist Teil der Handreichung "Im Netz der neuen Medien. Internet, Handy und Computerspiele - Chancen und Risiken für Kinder und Jugendliche". In der
MehrImmer auf Sendung! Kinder und Fernsehen. Anja Kegler
Immer auf Sendung! Kinder und Fernsehen Welche Medien nutzen Kinder? Medienerfahrungen von Kindern vom Kindergarten- bis zum Grundschulalter Bedeutung von Medien in der Freizeitgestaltung Welche Medien
MehrJugendschutzgesetz (JuSchG)
Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002 BGBl I 2002, S. 2730 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 1 Begriffsbestimmungen 2 Prüfungs- und Nachweispflicht
MehrDer Jugendschutz auf dem Magic Lake Festival (MLF)
Der Jugendschutz auf dem Magic Lake Festival (MLF) Inhalt: Alters- und Zeitgrenzen Seite 2 Erziehungsbeauftragte Personen Seite 2 Alkoholkonsum auf dem MLF Seite 3 Nikotinkonsum auf dem MLF Seite 4 Kontrolle
MehrVerfassungsrechtlicher Rahmen
Jugendmedienschutz bei Computer- und Konsolenspielen URSULA KLUGE FACHREFERENTIN FÜR MEDIEN LANDESNETZWERK FÜR MEDIENPÄDAGOGISCHE ELTERNARBEIT Verfassungsrechtlicher Rahmen Grundgesetz Artikel 5 Abs. 1
MehrUnterrichtsentwurf anlässlich eines Unterichtsbesuches im Fach Sachunterricht
Dieser Unterrichtsentwurf wird unkommentiert veröffentlicht auf www.mieriesuperklasse.de Zur Verfügung gestellt von Frau Giebel für eine 4. Klasse Unterrichtsentwurf anlässlich eines Unterichtsbesuches
MehrJugendschutzgesetz (JuSchG)
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Jugendschutzgesetz (JuSchG) Abschnitt 1 Allgemeines 1 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses
MehrJugendschutzgesetz (JuSchG)
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Jugendschutzgesetz (JuSchG) Abschnitt 1 Allgemeines 1 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses
Mehr