Jugendschutz. Reihe Erziehungsfragen

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1 Jugendschutz Reihe Erziehungsfragen

2 Wichtige Regelungen Das Jugendschutz-Gesetz (JuSchG) regelt in erster Linie den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in öffentlichen Räumen bzw. auf öffentlichen Veranstaltungen. Dieses Gesetz bildet die Rechtsgrundlage zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit. Erziehungsbeauftragte Person Die Eltern können aufgrund einer Vereinbarung eine Person über 18 Jahren auf Dauer (in der Regel im Rahmen der Ausbildung) oder zeitweise (z.b. Urlaubsreise) mit Erziehungsaufgaben beauftragen ( 1 JuSchG). Unser Tipp: Die Vereinbarung sollte schriftlich sein und genau beinhalten, für welchen Zeitraum, Ort und für welche Inhalte Sie die Vereinbarung getroffen haben. Eine Kopie ihres Ausweises auf der Vereinbarung dient der Überprüfung der Echtheit Ihrer Unterschrift. Hinweis: Dem Veranstalter / Gewerbetreibenden obliegt allerdings das Hausrecht, d.h., er kann selbst bestimmen, ab welchem Alter er seinen Besucherinnen und Besuchern Zutritt gewährt. Kino Parental-Guidance Diese Ausnahmeregelung ist für den Besuch von Kino-Vorstellungen vorgesehen. Demnach dürfen Sie zusammen mit Ihren Kindern ab sechs Jahren Filme besuchen, die entsprechend der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) erst ab zwölf Jahren freigegeben sind ( 11 Abs.2 JuSchG). Genannte Regelung gilt nur, wenn Sie mit Ihren eigenen Kindern das Kino besuchen die Mitnahme anderer Kinder (z.b. von einem Kindergeburtstag) wird von dieser Ausnahmeregelung nicht erfasst. Unser Tipp: Trotz der Lockerung dieser Altersgrenze sind zahlreiche Filme mit einer FSK-Altersfreigabe ab zwölf Jahren selbst für diese Altersgruppe oft problematisch. Jüngeren Kindern sind diese Filme nicht zu empfehlen, denn die festgesetzten Altersfreigaben basieren auf pädagogischen und psychologischen Erfahrungen, wie Kinder Filme verarbeiten.

3 3 Betrachten Sie deshalb auch künftig kritisch das Angebot an Kinder- und Jugendfilmen. Kinowerbung Für Tabakwaren und Alkohol darf erst nach Uhr geworben werden ( 11 Abs.5 JuSchG). Computerspiele Computerspiele unterliegen einer verbindlichen Altersfreigabe. Ausgenommen hiervon sind sogenannte Lehr- oder Informationsprogramme ( 12 Abs. 1 JuSchG). Unser Tipp: Informieren Sie sich dennoch über die Inhalte der Spiele trotz verbindlicher Altersfreigaben sind einige Spiele nicht zu empfehlen. Tabakwaren Tabakwaren dürfen nicht an Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren verkauft werden. Auch für Erwachsene dürfen Kinder und Jugendliche keine Zigaretten kaufen. Vor allem die Verkäufer bzw. Verleiher solcher Spiele müssen sehr genau auf die entsprechenden Altersgrenzen achten. Verkauft jemand ein altersbeschränktes Spiel an Kinder unter dieser Altersgrenze, macht er sich strafbar und muss das Spiel zurücknehmen. Mit dieser verbindlichen Regelung haben Sie als sorgeberechtigte Person ausreichend Rechtssicherheit. Nach wie vor gilt, dass Kindern und Jugendlichen das Rauchen in der Öffentlichkeit nicht gestattet werden darf. ( 10 Abs.1 JuSchG). Seit 1. Januar 2007 müssen auch TabakAutomaten mit entsprechenden Schutzvorrichtungen ausgestattet sein ( 10 Abs.2 JuSchG).

4 4 Gaststätten In Gaststätten dürfen sich Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten bzw. erziehungsbeauftragten Person aufhalten (außer sie wollen nur etwas essen). Ab 16 Jahren dürfen sich Jugendliche bis 24 Uhr alleine in Gaststätten aufhalten ( 4 Abs.1 JuSchG). Tanzveranstaltungen Zu sogenannten öffentlichen Tanzveranstaltungen (z.b. Diskotheken) dürfen Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nur mit den Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person ( 5 Abs.1 JuSchG). Ab 16 Jahren darf man alleine bis 24 Uhr dort sein. Spielhallen Der Zutritt zu Spielhallen ist Kindern und Jugendlichen nicht erlaubt ( 6 JuSchG).

5 5 Alkohol Unter 16 Jahren ist der Kauf und das Trinken von Alkohol nicht erlaubt. Ab 16 Jahren darf man Bier, Wein und Sekt trinken. Sogenannte branntweinhaltige Getränke dürfen erst ab 18 Jahren gekauft und getrunken werden ( 9 JuSchG). Bitte beachten, dass viele bei den Jugendlichen beliebte (Mix)Getränke branntweinhaltig sind: z.b. Limes, Smirnoff, Cocktails, Rico, Red Bull-Wodka, Whiskey-Cola usw. Informationen hierzu auch beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter Gesetze Für Nachfragen steht Ihnen die Fachstelle Jugendschutz am Stadtjugendamt München gerne zur Verfügung unter bzw. per an: jugendschutz.soz@muenchen.de Stadtjugendamt München / Jugendschutz Luitpoldstr.3; München Hinweis: Letztendlich unterliegt dem Gewerbetreibenden / Veranstalter die Ausübung seines Hausrechts. Er kann in diesem Zusammenhang beispielsweise die Abgabe von alkoholischen Getränken an bestimmte Personen bzw. Jugendliche verweigern. So kann z.b. ein 17-Jähriger nicht einfordern, Bier ausgeschenkt zu bekommen, obwohl ihm dies vom Gesetz ab 16 Jahren erlaubt wäre.

6 6 Herausgeberin: Landeshauptstadt München Sozialreferat Stadtjugendamt Erziehungsangebote Fachstelle Jugendschutz Luitpoldstraße München Text: Armin Anstett Fotos: Pavel L Photo and Video, VladimirCeresnak, HABRDA, Nikolay Solidcreature, brodtcast, ehabeljean, Kjpargeter, Hywit Dimyadi, Larry St. Pierre / alle Shutterstock.com Gestaltung: Sabine Oka (Dipl.-Designerin) Druck: Stadtkanzlei, München Gedruckt auf Recyclingpapier Recy Star, ausgezeichnet mit dem Blauen Engel 2017 Landeshauptstadt München Abdruck nur mit schriftlicher Genehmigung Stand: November 2017

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