Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 928. Antrag. Stellungnahme. 14. Wahlperiode der Fraktion GRÜNE. und

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1 14. Wahlperiode Antrag der Fraktion GRÜNE und Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums Windkraft und Petitionen Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. in wie vielen Petitionsverfahren, die sich gegen die Genehmigung bzw. Errichtung von Windkraftanlagen in Baden-Württemberg gerichtet haben bzw. richten, der Vorsitzende des Petitionsausschusses die Berichterstattung innehatte bzw. innehat (aufgegliedert nach 13. und 14. Legislaturperiode); 2. wie viele Genehmigungsverfahren von Windkraftanlagen trotz eindeutiger Rechtslage bzw. Rechtsanspruch auf eine begünstigende Verwaltungsentscheidung durch das sog. Stillhalteabkommen zwischen Landtag und Landesregierung während des laufenden Petitionsverfahrens nicht weiterbearbeitet werden konnten; 3. in wie vielen dieser Fälle sich der Vorsitzende des Petitionsausschusses trotz anders lautender Empfehlung der Landesregierung weigerte grünes Licht zu erteilen und somit das Stillhalteabkommen weiter gültig war und wie die Landesregierung dieses Vorgehen bewertet; 4. in wie vielen Fällen sich die Realisierung der Windkraftanlagen mit jeweils welchem Megawattvolumen, mit welchem Investitionsvolumen und mit welchem Beitrag zur CO 2 -Minderung, auf diese Weise durch Zeitablauf erledigte; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter:

2 5. wie oft und mit welchen Schadensersatzsummen infolge Amtshaftung die Landesregierung konfrontiert wurde und ob im Zusammenhang mit einem bzw. in wie vielen und welchen Petitionsverfahren schon konkret recht - liche Schritte gegen das Land Baden-Württemberg eingeleitet wurden; 6. ob die Landesregierung die im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Az.: 6 K 4319/06) vom 10. Januar 2007 vertretene Auffassung teilt, wonach in Fällen, in denen ein unbeteiligter Vierter von der Sperrwirkung betroffen ist, das Stillhalteabkommen keine Anwendung findet Kretschmann, Oelmayer und Fraktion Begründung Das Petitionsrecht ist im Grundgesetz und in der Landesverfassung als Grundrecht verankert und genießt somit höchsten Verfassungsrang. Um diese Bedeutung zu unterstreichen und um zu verhindern, dass während eines Petitionsverfahrens in der Verwaltung vollendete Tatsachen geschaffen werden, besteht zwischen der Landesregierung und dem Landtag das sogenannte Stillhalteabkommen, wonach während eines Petitionsverfahrens sämtliches Verwaltungshandeln ruht. Von dieser generellen Wirkung wird dann eine Ausnahme gemacht, wenn überwiegend die Interessen der Allgemeinheit oder eines beteiligten Dritten bzw. Vierten einer Verfahrensverzögerung entgegenstehen d. h. für den Vollzug der betreffenden Maßnahme sprechen. In diesem Fall kann der Vorsitzende des Petitionsausschusses grünes Licht an die Behörden erteilen, d. h. sämtliche Verwaltungshandlungen und Entscheidungen sind enthemmt und laufen wie gewohnt weiter. Diese Praxis hat sich bislang bewährt und Einzelfallgerechtigkeit gefördert. Lediglich in Petitionsverfahren, die die Genehmigung bzw. Errichtung von Windkraftanlagen zum Gegenstand haben, wird von dieser bislang üblichen Vorgehensweise abgewichen. Trotz eindeutiger Rechtslage sogar gerichtlich geprüft gegenteiliger Empfehlung der Landesregierung und trotz drohender Amtshaftungsansprüche gegen das Land wird an den Wirkungen des Stillhalteabkommens festgehalten und kein grünes Licht erteilt. Diese Verfahrensweise schadet nicht nur dem Ansehen des Parlaments, sondern auch dem Beitrag des Landes für einen besseren Klimaschutz sowie dem Investitionsklima im Land. Stellungnahme Ziffer 1 des Antrags hat die Landtagsverwaltung den Antragstellern gegen - über mit Schreiben vom 27. Februar 2007 beantwortet (vgl. Anlage). Mit Schreiben vom 12. März 2007 Nr /131*) nimmt das Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Umweltministerium zu den Ziffern 2 bis 6 des Antrags wie folgt Stellung: *) Nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist eingegangen. 2

3 Zu 2. und 3.: wie viele Genehmigungsverfahren von Windkraftanlagen trotz eindeutiger Rechtslage bzw. Rechtsanspruch auf eine begünstigende Verwaltungsentscheidung durch das sogenannte Stillhalteabkommen zwischen Landtag und Landesregierung während des laufenden Petitionsverfahrens nicht weiterbearbeitet werden konnten und in wie vielen dieser Fälle sich der Vorsitzende des Petitionsausschusses trotz anders lautender Empfehlung der Landes - regierung weigerte grünes Licht zu erteilen und somit das Stillhalteabkommen weiter gültig war und wie die Landesregierung dieses Vorgehen bewertet; Die Genehmigungsverfahren bei Windenergieanlagen sind in der Regel komplexe Verfahren, die eine Reihe tatsächlich oder rechtlich komplizierter Fragen aufwerfen und teilweise schwierige Abwägungen erfordern. Von daher kann in den seltensten Fällen vor der abschließenden Entscheidung von einer eindeutigen Rechtslage bzw. einem eindeutigen Rechtsanspruch ausgegangen werden. Die Frage, ob möglicherweise eine solche Konstellation in einem der Petitionsverfahren vorlag und in Folge des sogenannten Stillhalteabkommens während des laufenden Petitionsverfahrens nicht weiter bearbeitet werden konnten, würde eine umfangreiche Nachprüfung erfordern. Prüfbare Angaben dazu ließen sich nur durch eine detaillierte Einzelfallprüfung bei den unteren Immissionsschutzbehörden und unteren Baurechtsbehörden in allen sachlich relevanten Petitionen ermitteln. Davon muss wegen des unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes abgesehen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Prüfung sich auf die Fälle der 13. und 14. Wahlperiode beschränken würde. Zur Wirkungsweise und Anwendung des Stillhalteabkommens gilt grundsätzlich Folgendes: Kern dieser Übereinkunft zwischen dem Baden-Württembergischen Landtag und der Landesregierung über die Fortführung von Verwaltungsverfahren im Fall eines anhängigen Petitionsverfahrens in gleicher Sache ist, dass im Interesse des Petenten bis zur Entscheidung über die Petition keine Verwaltungsentscheidungen getroffen und -maßnahmen vollzogen werden sollen, gegen die sich die Petition richtet. Diese Übereinkunft findet jedoch dort ihre Grenzen, wo eine Abwägung der unterschiedlichen Aspekte ergibt, dass überwiegende Interessen der Allgemeinheit oder von Dritten einem Anhalten des Verfahrens entgegenstehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung innerhalb gesetzlich bestimmter Fristen oder auf Vollzug einer rechtmäßig erteilten Genehmigung besteht, weil öffentlich-rechtliche Vorschriften dem genehmigungsbedürftigen Vorhaben nachweislich nicht entgegenstehen. Im Verlauf von Genehmigungsverfahren und Petitionsverfahren, insbeson - dere mit komplexen landesplanungsrechtlichen, baurechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Inhalten, treten Verzögerungen jedoch häufig auch unabhängig von der Anwendung des Stillhalteabkommens auf; etwa durch zusätzlich erforderliche Gutachten und Stellungnahmen oder infolge von Änderungen, die vom Antragsteller zu vertreten sind. Baufreigaben können in manchen Fällen trotz vorliegender bau- oder immissionsschutzrechtlicher Genehmigung nicht erteilt werden, weil mit der Genehmigung erteilte Auf - lagen noch nicht erfüllt wurden. Auf Baufreigabe besteht nach 59 Abs.1 Landesbauordnung erst dann ein Rechtsanspruch, wenn die mit der Baugenehmigung erteilten Auflagen und Bedingungen erfüllt sind. 3

4 Zu 4.: in wie vielen Fällen sich die Realisierung der Windkraftanlagen mit jeweils welchem Megawattvolumen, mit welchem Investitionsvolumen und mit welchem Beitrag zur CO 2 -Minderung auf diese Weise durch Zeitablauf erledigte; Der Landesregierung sind keine Fälle bekannt, die sich durch Zeitablauf, verursacht durch Anwendung des Stillhalteabkommens, erledigt hätten. Daher können auch keine Angaben über diesbezügliche Megawattvolumen, Investitionsvolumen und Beiträge zur CO 2 -Minderung gemacht werden. Zu 5.: wie oft und mit welchen Schadensersatzsummen infolge Amtshaftung die Landesregierung konfrontiert wurde und ob im Zusammenhang mit einem bzw. in wie vielen und welchen Petitionsverfahren schon konkret rechtliche Schritte gegen das Land Baden-Württemberg eingeleitet wurden; Im Zuge von Petitionsverfahren wurden seitens der Betreiber verschiedentlich finanzielle Einbußen in unterschiedlicher Höhe angegeben, die ihnen durch eine verzögerte Inbetriebnahme der Windenergieanlagen entstehen würden. Mit Schadensersatzansprüchen infolge Amtshaftung wurde die Landesregierung bisher aber konkret nicht konfrontiert. Im Zusammenhang mit den Petitionsverfahren 14/594 und der Gegenpetition 14/657 wurden verwaltungsrechtliche Verfahren gegen das Land eingeleitet. Zu 6.: ob die Landesregierung die im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart (AZ.: 6 K 4319/06) vom 10. Januar 2007 vertretene Auffassung teilt, wonach in Fällen, in denen ein unbeteiligter Vierter von der Sperrwirkung betroffen ist, das Stillhalteabkommen keine Anwendung findet. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte im Verfahren einer einstweiligen Anordnung nach 123 VwGO einen Fall zu beurteilen, bei dem eine Petition gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung bzw. gegen Baufreigaben für insgesamt drei Windkraftanlagen eingelegt wurde. Das Verwaltungsgericht sah dabei im Rahmen des Stillhalteabkommens vier Beteiligte: Petitionsausschuss, Landesregierung, Petent und als unbeteiligter Vierter der Antragsteller für die Genehmigungen und Baufreigaben. Die Landesregierung vertritt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Meinung, dass auch in solchen Fallkonstellationen das Stillhalteabkommen grundsätzlich Anwendung findet. In diesen Fällen findet eine Abwägung der unterschiedlichen Interessen statt, wie dies in der Stellungnahme zu Ziff. 2 und 3 dargelegt ist. Die Landesregierung hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt. Pfister Wirtschaftsminister 4

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