Aufsichtspflicht & Sexualstrafrecht. 37. Arbeits- und Jahrestagung des VDF Region Süd , Altleiningen Jutta Elz

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1 Aufsichtspflicht & Sexualstrafrecht 37. Arbeits- und Jahrestagung des VDF Region Süd , Altleiningen Jutta Elz

2 Aufsichtspflicht ist die Pflicht, dafür zu sorgen, dass weder der zu Beaufsichtigende noch durch ihn ein Dritter zu Schaden kommt. Rohes Ei Minderjährige/r Bombe Keine Vermögenssorge (Ausnahme: Vereinbarung mit Eltern) Kein Erziehungsrecht (Ausnahme: Vereinb. mit Eltern/das Übliche )

3 Übertragung der Aufsichtspflicht Vertrag Eltern Info-Pflichten Vertrag Träger Info-Pflichten Betreuer/innen

4 Erfüllung der Aufsichtspflicht Eine alte Formel : Der Umfang der gebotenen Aufsicht bemisst sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Minderjährigen, wobei sich die Grenze danach richtet, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen. Minderjährige/r: Was ist das für Eine/r? Situation: Wie gefährlich ist das? Betreuer/innen: Was ist möglich und zumutbar?

5 Erfüllung der Aufsichtspflicht Die vier großen B Bemerken: Alles was nur möglich ist Belehren: Erklären, regeln, verbieten Beobachten: Läuft alles wie es soll? Bestrafen: Konsequent sein!

6 Zeitraum der Aufsichtspflicht Offizielle Zeit der Veranstaltung

7 Haftung Zivilrecht = Geld für Schaden Strafrecht = grds.: Geld- od. Freiheitsstrafe Immer nur, wenn. man einen Fehler macht, dadurch jemand zu Schaden kommt, es vorsätzlich bzw. fahrlässig geschieht.

8 Und wenn Zivilrecht was dann? Bei befürchteten Nebenwirkungen: Fragen Sie Ihren Träger Hat Ihr Träger Geld??? Oder eine Haftpflichtversicherung für Sie???

9 Aber Strafrecht? Fahrlässigkeit: sich keine oder falsche Gedanken machen Vorsatz: Schaden (nur) billigend in Kauf nehmen oder Schaden wollen Folge: Nichts- oder das Falsche-Tun: Als ob man die Tat mit eigener Hand begangen hat ( z.b. fahrlässige Körperverletzung)

10 Aber Strafrecht? Von Straftat zu Gefängnis Muss den Ermittlungsbehörden bekannt werden Erfordert zur Strafverfolgung evtl. einen Strafantrag Darf nicht mangels Tatverdacht eingestellt werden Darf nicht wg. geringer Schuld eingestellt werden Freiheitsstrafe muss der Schuld angemessen sein Bewährung darf nicht in Betracht kommen

11 Sexualstrafrecht = 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs ( f. StGB) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Sexuelle Gewalt Sexueller Missbrauch Sonstige Sexualdelikte

12 Sexueller Missbrauch Ausnutzen einer besonderen Situation z.b. einer Amtsstellung z.b. dass das Opfer noch ein Kind ist ( 176 StGB) z.b. eines Therapieverhältnisses

13 Sexueller Missbrauch von Kindern 176 StGB: Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Was ist eine sexuelle Handlung? Hetero-/homosexuelle Betätigung, bei der ein (gedachter) Dritter den Bezug zum Geschlechtlichen erkennt und die (auch) der sexuellen Lust der Täter/innen dient. Einerseits: Nur In-den-Arm-nehmen oder Begrüßungskuss sind keine sex. Hdl. Anderseits: Nicht erst Petting/Geschlechtsverkehr sind sex. Hdl. Damit die Handlung strafbar sein kann, muss sie erheblich sein. ABER: Bei 176 werden schon (intensive) Zungenküsse oder das Berühren der Geschlechtsteile über der Kleidung als erheblich angesehen. Bei weitergehenden Handlungen ist dann schon die Frage, ob es sich um SCHWEREN Missbrauch von Kindern handelt.

14 Sexueller Missbrauch von Kindern Es ist unerheblich, ob das Opfer schon sexuell erfahren war oder ob es die sex. Hdl. wollte oder sogar initiierte. Es muss keinen bestimmten Altersunterschied zwischen Täter und Opfer geben, so dass beide auch noch Kinder sein können. Es muss kein Abhängigkeitsverhältnis o.ä. zwischen TäterIn und Opfer bestehen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sex. Hdl. für Kinder immer schädlich sind. Anders als z.b. bei einer Körperverletzung muss deshalb ein individueller (physischer oder psychischer) Schaden nicht vorliegen/bewiesen werden.

15 176 StGB in der Kinder- und Jugendarbeit Wie zu jeder Straftat kann man zu 176 Beihilfe leisten, also bei der Tatbegehung helfen, etwa indem man Täter/innen den Raum für ihre Taten schafft (an sich aktiv ). Da eine sex. Hdl. ein Schaden für Kinder ist, muss man, wenn man die Aufsichtspflicht hat, den Eintritt dieses Schadens verhindern (= Vier große B ). Tut man das nicht, obwohl es möglich wäre, und handelt dabei vorsätzlich (= nimmt die sex. Hdl. billigend in Kauf), ist das strafbare Beihilfe zum sexuellen Missbrauch von Kindern.

16 Sexueller Missbrauch Ausnutzen einer besonderen Situation z.b. einer Amtsstellung z.b. dass das Opfer unter 16 und dem Täter anvertraut ist ( 174 StGB) z.b. eines Therapieverhältnisses

17 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen 174 StGB: Wer sex. Handlungen an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Das heißt in der Kinder- und Jugendarbeit: Sex. Kontakte zwischen Mitarbeiter/innen und unter 16-Jährigen sind während der Maßnahme strafbar (Absehen von Strafe ist aber möglich). Andere Mitarbeiter/Innen können Beihilfe leisten. Dann macht man sich als Mitarbeiter/in also nicht strafbar, wenn es zu sex. Hdl. zw. mind. 14-Jährigen kommt und man diese nicht verhindert (obwohl das möglich wäre)? Nein, so einfach ist es nicht

18 Sexualstrafrecht = 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs ( f. StGB) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Sexuelle Gewalt Sexueller Missbrauch Sonstige Sexualdelikte

19 Förderung sex. Handlungen Minderjähriger 180 StGB (in früherer Version: Kuppeleiparagraph ): Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter 16 Jahren 1. durch seine Vermittlung oder 2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. TäterIn Bedingungen günstiger gestalten Unter 16-Jährige/r (evtl.) Sexualkontakt Dritte/r

20 180 StGB in der Kinder- und Jugendarbeit Vermittlung = Herstellung konkreter sex. Kontaktmöglichkeiten; das bloße Anbieten von Kinder- und Jugendarbeit reicht dafür nicht aus. Gelegenheit gewähren oder verschaffen = Herstellung von Bedingungen, unter denen sex. Hdl. unmittelbar erleichtert werden, wie das Überlassen von Räumlichkeiten, etwa gemischt-geschlechtliche Schafräume. Zu sex. Hdl. muss es tatsächlich nicht kommen bzw. diese können für die Beteiligten z.b. zwei 15-Jährige selbst straflos sein. Es kann also dazu führen, dass nur der Vorschubleistende strafbar handelt und zwar als Täter des 180 StGB, nicht nur als Gehilfe etwa zu 176 StGB. Hintergrund: 14-/15-Jährige werden zwar für reif genug gehalten, selbst über sex. Kontakte zu entscheiden, sollen aber dazu nicht durch günstige Gelegenheiten veranlasst/gedrängt werden ( gilt aber auch für Kinder!). Mitarbeiter/innen können diese Tat wieder durch Unterlassen begehen also dadurch, dass sie z.b. nicht einschreiten, wenn sich unter 16-Jährige ihre Möglichkeiten selbst schaffen.

21 Und ab dem 16. Lebensjahr? Sofern keine besonderen Umstände dazu kommen, müssen Sexualkontakte von mind.16-jährigen aus strafrechtlicher Sicht von Seiten der Mitarbeiter- /innen nicht unterbunden werden. Aber: Die Aufsichtspflicht besteht bis zum 18. LJ. Kommt es infolge von sex. Hdl. zu einem messbaren Schaden und ist dieser auch auf eine Pflichtverletzung zurückzuführen, kann deshalb ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch entstehen. Das sind vor allem: Zahlungen für den Unterhalt eines Kindes

22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit... Gibt es noch Fragen?

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