Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2013/14

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1 Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil Wintersemester 2013/14

2 Beispiel 1 Fahrradfahrer F fährt mit seinem Fahrrad die Werther Straße in Bielefeld Richtung Stadt. Dort hat gerade Autofahrer A geparkt. Ohne auf den fließenden Verkehr zu achten öffnet A schwungvoll seine Fahrertür. Obwohl der aufmerksame F sofort reagiert, kann er diesem unvorhersehbaren Hindernis nicht mehr ausweichen. F und sein Fahrrad nehmen Schaden. Rechtslage? Folie 2

3 Die 4 x W-Frage: Wer will was von wem woraus? Wer: Anspruchssteller F was: Anspruchsinhalt Ersatz des Körper- und Sachschadens wem: Anspruchsgegner A woraus: Anspruchsgrundlage Vertrag oder Gesetz Folie 3

4 Gesetzliche Regelungen I 276 Absatz 2 BGB: Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. 280 Absatz 1 BGB: Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 823 Absatz 1 BGB: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 227 BGB: (1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Folie 4

5 Gesetzliche Regelungen II 249 BGB: (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. 253 BGB: (1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. Folie 5

6 Lösung zu Beispiel 1 F hat einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Körperverletzung und der Sachbeschädigung aus 823 Abs. 1 BGB. Der Umfang des Schadensersatzes bemisst sich nach 249 ff. BGB Folie 6

7 Abwandlung zu Beispiel 1 F hatte selbst kein eigenes funktionsfähiges Fahrrad, während des Unfalls fuhr er das Fahrrad von E, das dieser ihm für mehrere Tage unentgeltlich überlassen hatte. Wie ist jetzt die Rechtslage? Folie 7

8 Gesetzliche Regelungen III 854 Absatz 1 BGB: Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. 903 BGB: Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten. Folie 8

9 Gesetzliche Regelungen I 276 Absatz 2 BGB: Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. 823 Absatz 1 BGB: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 227 BGB: (1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Folie 9

10 Lösung zur Abwandlung F steht gegen A aus 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz seines Körperverletzungsschadens zu. E steht gegen A aus 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz seines Eigentumsverletzungsschadens zu. Folie 10

11 Ergänzung der Abwandlung A begeht Fahrerflucht. F bleibt verletzt mit dem beschädigten Fahrrad des E zurück. E verlangt von F nach Ablauf der vereinbarten Überlassungsdauer nicht nur das Fahrrad zurück, sondern auch Geld für die Reparatur. Mit Recht? Folie 11

12 Gesetzliche Regelungen IV 535 BGB: (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. (...) (2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten. 546 Absatz 1 BGB: Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. 280 Absatz 1 BGB: Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Folie 12

13 Gesetzliche Regelungen V 598 BGB: Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten. 604 Absatz 1 BGB: Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben. 280 Absatz 1 BGB: Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 823 Absatz 1 BGB: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Folie 13

14 Lösung zur Ergänzung E kann Rückgabe des Fahrrads von F aus 604 BGB verlangen. Ein Anspruch auf Reparatur oder Geld dafür besteht mangels Verschuldens des F weder aus 280 Abs. 1 BGB noch aus 823 Abs. 1 BGB. Folie 14

15 Gliederung der Vorlesung A. Grundlagen B. Rechtsgeschäftslehre I: Gegenstand und Begriff C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung G. Sonstige Gegenstände des BGB-AT H. Klausur zum BGB-AT Folie 15

16 A. Grundlagen I. Juristisches Arbeiten im Zivilrecht 1. Das Arbeitsmittel Gesetz 2. Der Anspruchsaufbau 3. Der Gutachtenstil als Falllösungstechnik II. Das BGB im Überblick 1. Grundfragen 2. Systematik und Inhalt des BGB 3. Das Abstraktionsprinzip Folie 16

17 Literatur (subjektive Auswahl) Gesetzestext zum BGB (dtv- Ausgabe: 5 EUR) Lehrbücher (unterschiedlichen Umfangs) - Brox/Walker, 37. Aufl., 2013: 21,90 EUR - Leenen, 2011: 39,95 EUR - Bork, 3. Aufl., 2011: 99 EUR - vollständige Übersicht bspw. bei Brox/Walker Rn. 68 Kropholler (Jacoby/v. Hinden): Studienkommentar zum BGB, 14. Aufl., 2013: 36,90 EUR (erscheint Ende Oktober) Folie 17

18 Organisatorisches Teilung der Veranstaltung - Erstsemester Rechtswissenschaft: Tutorialeinteilung - Höhere Semester oder sonstige: Alphabet A-K Vorlesungszeiten: Vorlesungsstunden Ausfall am , , Spielregeln - Vorlesung - Tutorial Materialien Kontakt Klausur Folie 18

19 Arbeitsanregungen Gesetzestext besorgen und Überblick verschaffen! In Lehrbüchern stöbern! Im BGB nach Anspruchsgrundlagen suchen! Alltagsbeispiele für die 4 x W-Frage bilden! Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Was ist der Unterschied von Miete und Leihe, lassen sich beide Verträge im Hinblick auf mögliche Ansprüche abgrenzen? Durch welche Voraussetzungen unterscheiden sich die Anspruchsgrundlagen 280 Abs. 1 BGB und 823 Abs. 1 BGB grundlegend? Was ist der Unterschied zwischen Ansprüchen aufgrund von Gesetz und Ansprüchen aus einem Vertrag? Folie 19

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