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1 HINWEIS: Die Materialien zum Begleitkolleg verzichten von nun an aus Gründen der Übersichtlichkeit und des Zeitmanagements auf die Ausformulierung im Gutachtenstil. Das erspart Ihnen jedoch nicht diese Arbeit in der Klausur und der mündlichen Falllösung. Vorüberlegung: Wer von wem was woraus? 1. Schritt: W will etwas von D 2. Schritt: Woraus? Finden der AGL vertraglich (-) quasivertraglich (-) familienrechtlich (-) erbrechtlich (-) dinglich (-) deliktisch? o 823 I o 823 II i.v.m. 303 StGB Seite 1 von

2 Falllösung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich A. Anspruch W gegen D auf Ersatz für das zerstörte Fahrrad aus 823 I BGB. W könnte gegen D einen Anspruch auf Ersatz für das zerstörte Fahrrad aus 823 I BGB haben. I. Anspruch entstanden 1. Voraussetzungen a. Rechtsgutsverletzung => Eigentumsverletzung (Fahrrad) b. Verletzungshandlung c. haftungsbegründende Kausalität - Äquivalenz: nicht hinwegzudenken (+) - Adäquanz: nicht unwahrscheinlich, dass Eigentum geschädigt wird (+) - Schutzzweck der Norm: davor schützt auch 823 I, (+) d. widerrechtlich: keine Rechtfertigung erkennbar => indiziert, (+) e. vorsätzlich oder fahrlässig: - Vorsatz Absicht: Eigentumsverletzung kein Ziel, (-) Direkter Vorsatz: notwendiges Zwischenziel => hier: Zerstörung des Standes musste nicht eintreten, um etwas anderes zu erreichen, (-) Bedingter Vorsatz: Seite 2 von

3 o Möglichkeit d. Verletzung erkannt, (+/-) o billigend in Kauf genommen? und wenn schon (-) - Fahrlässigkeit, 276 II: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Im Verkehr am Bau ist es geboten, sich so vorsichtig zu bewegen, dass solche Zwischenfälle nicht geschehen, und die Materialien so zu sichern, dass niemand davon verletzt werden kann. Ein ordentlicher, durchschnittlicher Vorarbeiter hätte den Eimer gesichert und/oder sich vorsichtiger umgedreht. Außerachtlassung durch D, (+) 2. Rechtsfolge: a. Schaden (+) b. haftungsausfüllende Kausalität: - Äquivalenz: nicht hinwegzudenken (+) - Adäquanz: nicht unwahrscheinlich, dass Schaden eintritt (+) - Schutzzweck der Norm: 823 I schützt vor Schäden aus den Rechtsgutsverletzungen, (+) c. Art des Ersatzes: - Naturalrestitution, 249 I: Reparatur des Fahrrades - Aber Ausnahme: Sache beschädigt => W kann Wiederherstellungskosten verlangen; 249 II Seite 3 von

4 - Gegenausnahme: Schadensersatz in Geld, wenn Reparatur (Naturalrestitution) unmöglich oder so teuer, dass unzumutbar, 251 d. Anspruchsminderung durch Mitverschulden, Pflicht- oder Obliegenheitsverletzung (auch gegen sich selbst) - Verschulden gegen sich selbst - Zurechenbarkeit der Schadensverursachung - Rechtsfolge - Pflicht- oder Obliegenheitsverletzung => hier: W missachtet das Schild, sie solle die andere Straßenseite benutzen Damit begibt sie sich freiwillig in den Gefahrenbereich einer Baustelle und verletzt damit ihr eigenes Interesse, nicht verletzt zu werden. - Verschulden gegen sich selbst (nicht notwendig Vorsatz oder Fahrlässigkeit i.s.v. 276) d.h.: Wie hätte sich ein gewissenhafter Mensch in vergleichbarer Lage verhalten, um Schaden von sich selbst abzuwenden? Hier: ein gewissenhafter Mensch hätte das Warnschild beachtet und die andere Straßenseite benutzt. - Zurechenbarkeit der Schadensverursachung, (+) Seite 4 von

5 - Rechtfolge des Mitverschuldens Abwägung der Anteile an der Schadensverursachung nach: o Vorwiegen einer Schadensursache o Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts o Vorliegen von echtem Verschulden und dessen Grad Hier: die gesetzten Ursachen sind wohl in etwa gleichwertig anzusehen, deshalb Teilung 50:50 3. Ergebnis: Rechtsfolge der deliktischen Handlung des D ist Schadensersatz in Geld für das zerstörte Fahrrad. Der Anspruch ist allerdings nach der Quote des Mitverschuldens um 50 % zu mindern. II. Anspruch nicht erloschen (+) III. Anspruch durchsetzbar (+) IV. Ergebnis: W hat gegen D einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus 823 I Seite 5 von

6 B. Anspruch der W gegen den D auf Ersatz für das zerstörte Fahrrad aus 823 II i.v.m. 303 StGB W könnte gegen D einen Anspruch auf Ersatz für das zerstörte Fahrrad aus 823 II i.v.m. 303 StGB haben I. Anspruch entstanden 1. Voraussetzungen - Schutzgesetz: 303 StGB - Verletzung: 303 StGB: objekt. und subjekt. Tatbestand, Rw., Schuld (+/-) (wenn oben Vorsatz bejaht, dann (+), sonst (-)) 2. Rechtsfolgen (s.o.) II. Anspruch nicht erloschen (+) III. Anspruch durchsetzbar (+) IV. Ergebnis: W hat gegen D auch einen bzw. keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus 823 II i.v.m. 303 StGB Seite 6 von

7 Weitere Vorüberlegung 1. Schritt: Wer will was von wem => W von T 2. Schritt: Woraus (Auffinden der AGL) vertraglich (-) (...) (...) deliktisch? o 823 I o 823 II o 831 I 1 A. Anspruch W gegen T auf Ersatz für das zerstörte Fahrrad aus 823 I BGB W könnte gegen T einen Anspruch auf Ersatz für das zerstörte Fahrrad aus 823 I haben. I. Anspruch entstanden 1. Voraussetzungen - Rechtsgutsverletzung (+) - Handlung (-) - ZwErg.: Der Anspruch ist nicht entstanden. 2. Ergebnis: W hat gegen T keinen Anspruch auf Ersatz für das zerstörte Fahrrad aus 823 I. Seite 7 von

8 B. Anspruch W gegen T auf Ersatz für das zerstörte Fahrrad aus 823 II i.v.m. 303 StGB HINWEIS: Dieser Anspruch scheitert genauso wie jener aus 823 I, da keine Handlung des T vorliegt und er somit auch kein Schutzgesetz verletzt haben kann. C. Anspruch des W gegen T auf Ersatz für das zerstörte Fahrrad aus 831 I 1 W könnte gegen T einen Anspruch auf Ersatz für das zerstörte Fahrrad gem. 831 I 1 haben. I. Anspruch entstanden 1.Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage 831 I 1 BGB: Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. 831 I 2 BGB: Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, (...), bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Seite 8 von

9 Voraussetzungen: - Bestellung eines Verrichtungsgehilfen - widerrechtliche = rechtswidrige Schädigung eines Dritten durch den Verrichtungsgehilfen - in Ausübung der Verrichtung - keine Exculpation - Rechtsfolge: SE durch den Herren a. Bestellung eines Verrichtungsgehilfen: Def.: Verrichtungsgehilfe ist derjenige, der mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn weisungsabhängig in dessen Interessenkreis tätig wird => (+) b. widerrechtliche Schädigung eines Dritten durch den Verrichtungsgehilfen => d.h.: Der Verrichtungsgehilfe muss einen Tatbestand der 823ff rechtswidrig erfüllt haben. dies muss nicht schuldhaft geschehen sein, vgl. Wortlaut hier: D hat sowohl den Tatbestand des 823 I als auch den des 823 II erfüllt. Dies geschah auch rechtswidrig => (+) c. in Ausübung der Verrichtung, d.h. nicht bei Gelegenheit derselben. =>hier aber (+) d. Verschuldensvermutung und Exkulpation - Grundsätzlich muss T für die unerlaubte Handlung des D haften, es sei denn, er Seite 9 von

10 II. Ergebnis: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich kann beweisen, dass er entgegen dem ersten Anschein keine Pflichten verletzt hat. - Dazu müsste er nachweisen, dass: er bei der Auswahl des Gehilfen, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat und diesen bei seiner Tätigkeit ausreichend überwacht hat oder dass der Schaden auch wenn dies der Fall gewesen wäre eingetreten wäre. Hier: T hat hier seinen erfahrenen Vorarbeiter ausgewählt und diesen auch täglich kontrolliert. Er kann sich folglich exkulpieren. W hat gegen T keinen Anspruch auf Ersatz für das zerstörte Fahrrad gem. 831 I 1 BGB. Seite 10 von

11 Falllösung Fall 2: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Vorüberlegung: Wer von wem was woraus? 1. Schritt: Wer von wem => H von M 2. Schritt: Woraus =>Auffinden der Anspruchsgrundlage vertraglich (-) quasivertraglich (-) familienrechtlich (-) erbrechtlich (-) dinglich (-) deliktisch? o 823 I o 823 II i.v.m. 303 StGB o 7 I StVG o 18 I StVG o 823 II i.v.m. 5 III Nr. 1 und 2 StVO Vorüberlegung: Prüfungsreihenfolge: Merke: => Gefährdung => vermutetes Verschulden => Verschulden - 7 I StVG, weil Gefährdungshaftung - 18 I StVG, weil vermutetes Verschulden I, II weil Verschuldenshaftung 7 I StVG Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges (...) ein Mensch getötet (...) oder eines Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Seite 11 von II StVG Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

12 7 I StVG: Wird beim Betrieb eines KfZ ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Fahrzeuges verpflichtet, dem Verletzen den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen 7 II StVG: Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges noch auf einem Versagen seiner Verrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis, wenn... A) H gegen M auf Schadensersatz gem. 7 I StVG H könnte gegen M einen Anspruch auf Schadensersatz gem. 7 I StVG haben I. Anspruch entstanden 1. Voraussetzungen a) Kraftfahrzeug, vgl. 1 II StVG, (+) b) Halter Def.: Halter ist, wer ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch und die dafür erforderliche tatsächliche Verfügungsgewalt hat, hier (+) c) Schädigung beim Betrieb eines Fahrzeuges Seite 12 von

13 aa) Eintritt eines Personen- oder Sachschadens (+) bb) Kausalität zwischen Kfz und Schaden (+) cc) Schädigung durch Kfz geschah beim Betrieb (+) d) keine höhere Gewalt, 7 II StVG (+) 2. Rechtsfolge: 249ff vgl. dazu oben, beachte 9, 12 StVG (Höchstbeträge und bes. Regeln für Mitverschulden). II. Anspruch nicht erloschen, (+) III. Anspruch durchsetzbar (+) IV. Ergebnis: (+) B. Anspruch des H gegen M auf Ersatz für den zerstörten Milchkannenunterstand aus 18 I StVG 18 I StVG: In den Fällen des 7 I StVG ist auch der Führer eines KfZ zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der 8-15 StVG verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht worden ist. H könnte gegen M einen Anspruch auf Schadensersatz aus 18 StVG haben. Seite 13 von

14 I. Anspruch entstanden 1. Voraussetzungen Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich a) Vorliegen des Haftungsgrundes, (+) s.o. b) Kein Haftungsausschluss wegen fehlenden Verschuldens, 2. Rechtsfolge hier (+), da keine Anhaltspunkte für das Fehlen von Verschulden bestehen. s.o., vgl. auch die Einschränkungen dort. II. Anspruch nicht erloschen, (+) III. Anspruch durchsetzbar (+) IV. Ergebnis (+) C. Anspruch des H gegen M auf Ersatz für den zerstörten Milchkannenunterstand aus 823 I BGB H könnte gegen M einen Anspruch auf Schadensersatz aus 823 I BGB haben. Seite 14 von

15 I. Anspruch entstanden 1. Voraussetzungen a) Rechtsgutsverletzung, (+), Eigentum b) Verletzungshandlung, (+) c) Zurechenbarkeit (+) d) widerrechtlich (+), da indiziert und Ausnahme nicht ersichtlich e) vorsätzlich oder fahrlässig 2. Rechtsfolge aa) Vorsatz (-) bb) Fahrlässigkeit, 276 II (+) vgl. oben, 249 ff II. Anspruch nicht erloschen (+) III. Anspruch durchsetzbar (+) IV. Ergebnis (+) Seite 15 von

16 D. Anspruch des H gegen M auf Ersatz für den zerstörten Milchkannenunterstand aus 823 II i.v.m. 303 StGB I. Anspruch entstanden Voraussetzung a) Schutzgesetz: 303 StGB b) Verletzung des Schutzgesetzes - objektiver Tatbestand (+) - subjektiver Tatbestand (-), da kein Vorsatz, vgl. 15 StGB II. Ergebnis (-) E. Anspruch des H gegen M auf Ersatz für den zerstörten Milchkannenunterstand aus 823 II i.v.m. 5 III Nr. 1 und 2 StVO => i.e. (+) dies wird von Ihnen jedoch nicht mehr erwartet Seite 16 von

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