EBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989,

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1 Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Schadensersatz -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989, I. (Objektiver) Tatbestand Der objektive Haftungstatbestand besteht aus zwei Elementen: dem Eingriff in die Sache (d.h. die Sachsubstanz) und dem Eingriff in das fremde Eigentum aufgrund des Besitzes. 1. Eingriff in die Sache Die Haftung nach 989, 990 knüpft daran an, dass der Anspruchsgegner in die Sache eingegriffen hat. 989: drei Fallgruppen von Verletzungserfolgen -- Verschlechterung der Sache (etwa: Abnutzung durch Gebrauch) -- Untergang der Sache (etwa: Zerstörung der Sache) -- sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe (etwa: Veräußerung der Sache an einen Dritten)

2 Sachenrecht: SchE-Haftung nach 989, Bestehen eines EBV: Eingriff in fremdes Eigentums durch den Besitz an der Sache Die zweite Voraussetzung (auf der Ebene des Haftungstatbestands) liegt darin, dass der Anspruchsgegner durch seinen Besitz der Sache in das Eigentum des Anspruchsstellers eingegriffen hat. Das Eigentum des Anspruchsstellers muss in der Form beeinträchtigt sein, dass der Anspruchsgegner den Besitz an der Sache hat, ohne dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt zu sein. Mit anderen Worten: Es muss ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (= eine Vindikationslage) bestanden haben. EBV: -- Anspruchssteller war Eigentümer (im Zeitpunkt des Eingriffs in die Sache, d.h. der Beschädigung oder Zerstörung oder sonstigen Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache). -- Anspruchsgegner war Besitzer (im Zeitpunkt des Eingriffs in die Sache). -- Fehlen eines Besitzrechts des Besitzers gegenüber dem Eigentümer (im Zeitpunkt des Eingriffs in die Sache) Diese Voraussetzung ist den 989, 990 nicht ausdrücklich zu entnehmen. Sie ergibt sich daraus, dass diejenigen Regelungen, die das sog. EBV ausgestalten (also die ), an den Herausgabeanspruch der 985, 986 anknüpfen. Dort wird vorausgesetzt, dass der Besitzer kein Recht zum Besitz hat. -- Zeitpunkt: Das EBV muss zu dem Zeitpunkt bestanden haben, in dem der Eingriff in die Sache (1.) erfolgte. (Aufbau: Man kann das Bestehen eines EBV auch als Punkt Anwendbarkeit der 989, 990 BGB vor die Prüfung von Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Verschulden ziehen. In diesem Fall darf man aber nicht vergessen, dass sich der

3 Sachenrecht: SchE-Haftung nach 989, subjektive Tatbestand, das Verschulden, auch auf das Bestehen des EBV beziehen muss. Prüft man das Bestehen eines EBV als Teil des objektiven Tatbestands, wie hier vorgeschlagen, wird deutlicher, dass sich das Verschulden auch hierauf beziehen muss.) II. Rechtswidrigkeit Die Verletzung ist rechtswidrig, wenn es keinen Rechtfertigungsgrund für die Verletzung des fremden Eigentums gibt. Fremdbesitz: denkbarer Rechtfertigungsgrund: Einwilligung des Eigentümers Beispiel: Eigentümer hat die Sache vermietet. In diesem Fall sind Verschlechterungen gerechtfertigt, die der Mieter dadurch verursacht, dass er die Sache in Gebrauch hat. bei EBV: Da der Besitzer kein Recht zum Besitz hat, kann kein Rechtfertigungsgrund für den Fremdbesitzer bestehen. III. Verantwortlichkeit (Verschulden) des Besitzers (subjektiver Tatbestand) Die Schadensersatzhaftung nach den 989, 990 setzt voraus, dass der Besitzer verantwortlich ist, d.h. dass der objektive Tatbestand von einer subjektiven Verantwortlichkeit des Besitzers getragen wird. Anders als im Deliktsrecht (Haftung nach 823) kann die Verantwortlichkeit für den (objektiven) Tatbestand nicht insgesamt geprüft werden, sondern muss aufgeteilt werden: Verantwortlichkeit für den Eingriff in die Sache (1. Element des obj. Tatbestands) und

4 Sachenrecht: SchE-Haftung nach 989, Verantwortlichkeit für das Bestehen des EBV (und damit den Eingriff in das fremde Eigentum) (2. Element des objektiven Tatbestands). 1. Verantwortlichkeit (Verschulden) für den Eingriff in die Sache (Verschlechterung, Untergang, sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe) Der Eingriff in die Sache (Verschlechterung, Untergang, sonstige Herausgabeunmöglichkeit) muss von einem Verschulden des Besitzers getragen sein. Hierfür reicht jede Form des Verschuldens aus, also auch leichte Fahrlässigkeit. Siehe Wortlaut des 989 ( infolge seines Verschuldens ). -- Verschulden: Vorsatz und Fahrlässigkeit ( 276) -- Leichte Fahrlässigkeit (im Hinblick auf den Eingriff in die Sache) reicht aus. 2. Verantwortlichkeit (Verschulden) für das Bestehen des EBV (und damit für den Eingriff in fremdes Eigentum) Auch für das Tatbestandselement Bestehen eines EBV muss Verschulden vorliegen. Dem Besitzer muss also im Hinblick darauf, dass eine andere Person das Eigentum hat und dass er, der Besitzer, kein Recht zum Besitz hatte, ein persönlicher Vorwurf gemacht werden können. Der Verschuldensmaßstab ist in 990 Abs. 1 festgelegt. Danach reicht nicht jede Form des Verschuldens aus, vielmehr ist mindestens grobe Fahrlässigkeit erforderlich. Dieser Maßstab, der strenger ist als die Haftung nach Deliktsrecht, ergibt sich aus der Wendung Besitzerwerb nicht in gutem Glauben ( 990 Abs. 1). Diese Wendung bedeutet (vgl. 932 Abs. 2), dass das Fehlen eines Rechts zum Besitz mindestens von grober Fahrlässigkeit getragen sein muss. Unterscheidet man Eigen- und Fremdbesitzer, gilt für das Verschulden (im Hinblick auf das Fehlen eines Rechts zum Besitz):

5 Sachenrecht: SchE-Haftung nach 989, a) Eigenbesitzer Vorsatz: Diese Verschuldensform ist beim Eigenbesitzer ausgeschlossen. Der Eigenbesitzer denkt ja gerade, dass er der Eigentümer sei. In Betracht kommt nur Fahrlässigkeit. Fahrlässigkeit: Der Besitzer meint zwar, er sei der Eigentümer der Sache. Dieser Irrtum über sein Eigentumsrecht beruht jedoch auf Fahrlässigkeit. Im Unterschied zum Deliktsrecht reicht nicht jede Form von Fahrlässigkeit (also auch leichte Fahrlässigkeit) aus. Vielmehr muss der Besitzer im Hinblick auf sein vermeintliches Eigentumsrecht grob fahrlässig gehandelt haben. Dass grobe Fahrlässigkeit erforderlich ist, ergibt sich aus 990 Abs. 1 Satz 1: Danach muss der Besitzer im Hinblick auf seine vermeintliche Eigentümerstellung nicht in gutem Glauben (= bösgläubig) gewesen sein. Was böser Glaube bedeutet, ist dem 932 Abs. 2 zu entnehmen: Danach liegt böser Glaube vor, wenn dem Besitzer der Vorwurf grober Fahrlässigkeit trifft, dass er das Fehlen seines Eigentums nicht erkannte. Erforderlich ist, dass diese grobe Fahrlässigkeit in dem Zeitpunkt vorlag, in dem der Besitzer den Besitz erlangte ( 990 Abs. 1 Satz 1). Grobe Fahrlässigkeit bedeutet: Einfachste Sorgfaltspflichten werden nicht beachtet; dem Besitzer musste sich aufdrängen, dass er nicht der Eigentümer der Sache ist (und damit kein aus dem Eigentum fließendes Besitzrecht hatte). b) Fremdbesitzer Der Besitzer weiß, dass nicht er, sondern eine andere Person der Eigentümer ist. Er weiß also, dass er mit dem Eingriff in die Sache fremdes Eigentum verletzt. Die Verantwortlichkeit (= das Verschulden) für diese Eigentumsverletzung kann (in dieser Konstellation) nur dann entfallen, wenn der Besitzer an einen Rechtfertigungsgrund (nämlich sein Recht zum Besitz) glaubt. Vorsatz: Der Besitzer weiß, dass er kein Recht zum Besitz der Sache hat. Zu welchem Zeitpunkt der Besitzer diese Kenntnis hat, besitzt keine Bedeutung. Auch dann, wenn er diese Kenntnis erst nach Besitzerlangung erhält (aber vor

6 Sachenrecht: SchE-Haftung nach 989, dem Eingriff in die Sache), trifft ihn ein Verschulden an der Eigentumsverletzung. Siehe 990 Abs. 1 Satz 2. Fahrlässigkeit: Der Besitzer glaubt, er habe ein Recht, die Sache als Fremdbesitzer zu besitzen. (Bsp.: Miete) Dieser Irrtum über sein Besitzrecht beruht jedoch auf Fahrlässigkeit. Im Unterschied zum Deliktsrecht reicht nicht jede Form von Fahrlässigkeit (also auch leichte Fahrlässigkeit) aus. Vielmehr muss der Besitzer im Hinblick auf sein vermeintliches Besitzrecht grob fahrlässig gehandelt haben. (Begründung siehe oben.) Grobe Fahrlässigkeit bedeutet: Einfachste Sorgfaltspflichten werden nicht beachtet; dem Besitzer musste sich aufdrängen, dass er dem Eigentümer gegenüber kein Recht zum Besitz hatte. IIIa. alternativ zu III: Haftung des Besitzers ohne Verschulden: Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs des Eigentümers ( 989) -- Keine subjektive Verantwortlichkeit für das Erkennen des Fehlens des Besitzrechts ist erforderlich, wenn die Verletzungshandlung in der Zeit nach Rechtshängigkeit erfolgte ( 989). -- Erfolgte die Verletzungshandlung, nachdem der Eigentümer seinen Anspruch aus 985, 986 auf Herausgabe gerichtlich eingeklagt hat, haftet der Besitzer auf Schadensersatz auch dann, wenn ihn kein Verschulden hinsichtlich des Fehlens seines Besitzrechts trifft. -- Diese Variante hat nur geringe praktische Bedeutung. IV. Rechtsfolge: Schadensersatz -- Schaden, der dem Eigentümer durch den Eingriff in die Sache (Verschlechterung; Untergang; Unmöglichkeit der Herausgabe) entstanden ist

7 Sachenrecht: SchE-Haftung nach 989, Ersatz dieses Schadens nach Maßgabe der 249 ff. BGB

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