Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12)

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1 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12) (44. Kalenderwoche, ) Fall 1: Lösungshinweise A. Vertragliche Ansprüche (-) B. Quasi-vertragliche Ansprüche (-) C. Herausgabeanspruch gem. 985, 986 BGB I. Anspruchsvoraussetzungen 1. Eigentum beim Anspruchsteller E? a. Ursprünglich war E Eigentümer b. Eigentumsverlust durch Veräußerung des Pkw von D an K Übereignung gem. 929 S. 1 BGB (1) Einigung über den Eigentumsübergang (+) (2) Übergabe des Fahrzeugs (+) (3) Fortbestand der Einigung im Zeitpunkt der Übergabe (+) (4) Berechtigung des D zur Übertragung des Eigentums an dem Pkw auf K (-) (P) Gutgläubiger Eigentumserwerb gem. 932 BGB? K glaubte, dass D Eigentümer des Pkw D war, daher grds. (+) Im Fall aber (-), da es sich um eine gestohlene Sache i.s.v. 935 BGB handelte. Zwischenergebnis: E ist weiterhin Eigentümer 2. Besitz des K? Unmittelbarer Besitz gem. 854 BGB (+) 3. Kein Recht zum Besitz des K? (anspruchshindernden oder anspruchsvernichtenden Einwendungen, je nachdem ob das Recht zum Besitzt von Anfang an bestand oder nachträglich entstand) Ein Besitzrecht des K gegenüber E ist nicht ersichtlich (-) Es besteht eine Vindikationslage. (Als Vindikationslage bezeichnet man eine Konstellation, bei der ein Eigentümer einer Sache gegenüber einem nicht zum Besitz berechtigten Besitzer einen Herausgabeanspruch in Bezug auf diese Sache hat.) II. Ergebnis: 985 BGB (+) Vorab zu Fall 2: Rechtshängigkeit ( 989 BGB) oder Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb ( 990 Abs. 1 BGB): Rechtshängigkeit, 261 Abs. 1 ZPO i.v.m. 253 Abs. 1 ZPO i.v.m. 166 ff. ZPO (-) Die Rechtshängigkeit tritt im Zivilprozess durch die Erhebung der Klage oder die Geltendmachung eines Anspruchs während der mündlichen Verhandlung ein. 1

2 Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb In Anlehnung an 932 Abs. 2 BGB ist derjenige Besitzer als unredlich i.s.v. 990 Abs. 1, S. 1 BGB anzusehen, dem bei Besitzerwerb bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass er gegenüber dem Eigentümer nicht zum Besitz berechtigt ist. Gem. 990 Abs. 1, S. 2 haftet der Besitzer auch, wenn er nach dem Erwerb von der fehlenden Berechtigung zum Besitz positive Kenntnis erlangt hat ab diesem Zeitpunkt. Es reicht jeweils die Kenntnis der Umstände aus, aus denen sich das Fehlen des Besitzrechts bzw. die Unwirksamkeit des entsprechenden Rechtsverhältnisses ergibt. Fall 2: Lösungshinweise A. Vertraglicher Schadensersatzanspruch (-) B. Quasi-vertraglicher Schadensersatzanspruch (-) C. Schadensersatzanspruch gem. 989, 990 Abs. 1, S. 1 BGB? I. objektiver Tatbestand 1. Verletzungshandlung (Verschlechterung, Untergang, Unmöglichkeit der Herausgabe)(+) 2. Bestehen eines EBV im Zeitpunkt der Verletzungshandlung (vgl. Fall 1) a. Eigentum des E (+) b. Besitz des K (+) c. Kein Recht zum Besitz auf Seiten des K (+) d. Zeitpunkt: Das EBV muss zu dem Zeitpunkt bestanden haben, in dem der Eingriff in die Sache erfolgte (+) II. Rechtswidrigkeit (+) Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich III. subjektiver Tatbestand 1. Verschulden des K bezüglich Verletzungshandlung (jede Verschuldensform) (+) 2. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf das Bestehen des EBV (+) Nach 990 BGB haftet derjenige Besitzer, der bei dem Erwerb des Besitzes bösgläubig war. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine etwaige Gutgläubigkeit des K im Zeitpunkt des Besitzerwerbs, im Gegenteil: Die Zulassungsbescheinigung Teil II wurde nicht übergeben, der Kaufpreis ist für einen nagelneuen Porsche deutlich zu niedrig. Auch hat K keine Nachforschungen über die wahre Eigentumslage angestellt. Ihm war infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass er gegenüber dem Eigentümer nicht zum Besitz berechtigt ist (Hinweis: Bei KFZ besteht grundsätzlich eine Nachforschungspflicht, insbesondere wenn der in der Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragene Eigentümer und der Veräußerer nicht personenidentisch sind. Der Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II alleine kann keinen Rechtsschein hinsichtlich der Eigentümerstellung erzeugen. Ausnahme: Veräußerung eines KFZ von Händler zu Händler, da die Eintragung des Veräußerers als Zwischenhändler einen Wertverlust des Fahrzeuges zur Folge hätte. (siehe dazu etwa MüKo-BGB/Oechsler, 932 BGB, Rn. 53ff.)) III. Ergebnis: 989, 990 Abs. 1 S. 1 BGB (+) 2

3 D. Schadensersatzanspruch gem. 823 Abs. 1 BGB (-) Die 987 ff. BGB enthalten Sonderregelungen der Nebenansprüche des Eigentümers gegen den Besitzer auf Schadensersatz. Die Sonderregelungen sind bezüglich des Deliktsrechts abschließend und entfalten insofern eine Sperrwirkung. Die 823 ff. BGB greifen grundsätzlich nur ein, wenn 992 BGB erfüllt ist (Haftung des deliktischen Besitzers). Ein bösgläubiger oder ein unverklagter gutgläubiger Besitzer haftet nicht nach 823 ff. BGB. Vorab zu Fall 3: Für die Frage, ob auch ein Verschulden hinsichtlich der Nutzungen vorliegen muss, ist zu unterscheiden: - gezogene Nutzungen: kein Verschulden erforderlich ( 987 Abs. 1) (Unterschied zum Schadensersatzanspruch) - nicht gezogene ( potenzielle ) Nutzungen: Verschulden erforderlich ( 987 Abs. 2) Dieses Verschulden fehlt etwa bei Früchten, die der Besitzer selbst gar nicht, sondern allein der Eigentümer hätte ziehen können. Fall 3: Lösungshinweise A. Vertragliche Ansprüche (-) B. Quasi-vertragliche Ansprüche (-) C. Schadensersatzanspruch gem. 989, 990 Abs. 1, S. 1 BGB (+, vgl. Fall 2) D. Anspruch auf Nutzungsersatz gem. 987 Abs. 1, 990 Abs. 1, S. 1 BGB I. Anspruchsvoraussetzungen a. Ziehung von Nutzungen Nutzungen = Früchte einer Sache oder Rechts, Legaldefinition 100 BGB Unmittelbare Früchte einer Sache = Erzeugnisse oder sonstige Ausbeuten, die aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnenen werden; Legaldefinition 99 Abs. 1 BGB. Bsp: Apfel vom Baum; Kalb von der Kuh Unmittelbare Früchte eines Rechts = Erträge, die ein Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt; Legaldefinition 99 Abs. 2 BGB. Bsp: Dividende der Aktie Mittelbare Sach- und Rechtsfrüchte = Erträge, die eine Sache oder ein Recht vermögens eines Rechtsverhältnisses gewährt; Legaldefinition 99 Abs. 3 BGB. Im Fall: 100, 99 Abs. 3, 1. Var. BGB; Mietzins i.h.v (+) b. Vindikationslage im Zeitpunkt der Nutzungsziehung (+) 2. subjektiver Tatbestand Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des K im Hinblick auf das Bestehen des EBV bei Ziehung der Nutzungen Hier grobe Fahrlässigkeit (+ vgl. Fall 2) II. Ergebnis: 987 Abs. 1, 990 Abs. 1, S. 1 BGB (+) E. Schadensersatzanspruch gem. 823 Abs. 1 BGB ( -, vgl. Fall 2) 3

4 Fall 4: Lösungshinweise A. Herausgabeanspruch des E gegen K gem. 985 BGB (+, vgl. Fall 1, 2) B. Schadensersatzansprüche I. Vertragliche Schadensersatzansprüche (-) II. Quasi-vertragliche Schadensersatzansprüche (-) III. Schadensersatzanspruch gem. 989, 990 Abs. 1, S. 1 BGB a. Verletzungshandlung / Schadenseintritt am Eigentum des E (+) b. Vindikationslage im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (+, vgl. Fall 1) 2. subjektiver Tatbestand Verschulden des K bezüglich Verletzungshandlung Verschulden ist das objektiv sorgfaltswidrige und subjektiv vorwerfbare Verhalten eines Zurechnungsfähigen. Im Fall: keine näheren Information aus Sachverhalt (+/-) Frage: Kommt es auf eine nähere Stellungnahme an? Antwort: Nein, denn weder liegen die Voraussetzungen der Rechtshängigkeit vor ( 261 Abs. 1 ZPO i.v.m. 253 Abs. 1 ZPO i.v.m. 166 ff. ZPO) noch war K im Zeitpunkt des Besitzerwerbs bösgläubig ( 990 Abs. 1 BGB). 3. Ergebnis: 989, 990 Abs. 1, S. 1 BGB (-) IV. Schadensersatzanspruch gem. 823 Abs. 1 BGB 1. Anspruchsvoraussetzungen - Anwendbarkeit der Vorschrift Erörterung der sog. Abschlussfunktion des EBV gem. 993 Abs. 1, 2. Hs BGB Im Fall: Wie gesehen, war K im Zeitpunkt des Besitzerwerbs an der Uhr unverklagt und redlich. Er glaubte von Anfang an, er habe die Rolex berechtigterweise erworben. Damit liegen die in den 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, 993 Abs. 1, 1. Hs BGB. Folge: Im Übrigen ist er (der unverklagte, redliche Besitzer) nicht zum Schadensersatz verpflichtet, 993 Abs. 1, 2. Hs BGB. 2. Ergebnis, 823 Abs.1 BGB (-) Merke zum Prüfungsaufbau: In Klausur und Hausarbeit sind wegen der Abschlussfunktion des EBV in 993 Abs. 1, 2. Hs BGB sämtliche in Betracht zu ziehenden Ansprüche aus den 987 ff. BGB stets vor den Ansprüchen aus 823 ff. BGB zu prüfen! Fall 5: Lösungshinweise A. Herausgabeanspruch gem. 985 BGB, (+, vgl. Fall 1, 2) B. Anspruch auf Zahlung des Mietzinses? I. Vertragliche Ansprüche (-) II. Quasi-vertragliche Ansprüche (-) III. Nutzungsersatzanspruch, 987, 990 Abs. 1, S. 1 BGB 4

5 a. Ziehung von Nutzungen, 100, 99 Abs. 3, 1. Var. BGB? Nutzungen = Früchte einer Sache Früchte einer Sache gem. 99 Abs. 3 BGB = Erträge, welche die Sache vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt Mietzins i.h.v (+) b. Vindikationslage im Zeitpunkt der Nutzungsziehung (+, vgl. Fall 1) 2. Rechtshängigkeit Mangels Klagezustellung gem. 261 Abs. 1 ZPO i.v.m. 253 Abs. 1 ZPO i.v.m. 166 ff. ZPO liegen die Voraussetzungen der Rechtshängigkeit nicht vor. Es ist daher alternative Voraussetzung ein Verschulden des Besitzers zu prüfen. 3. subjektiver Tatbestand (Verantwortlichkeit/Verschulden des Besitzers) Die Fälschung der Zulassungsbescheinigung Teil II war perfekt und K ahnungslos, er handelte somit in gutem Glauben. Anhaltspunkte im Sachverhalt, aufgrund derer K eine erhöhte Nachforschungspflicht auferlegt werden könnte, bestehen nicht. 4. Ergebnis: 987 Abs. 1, 990 Abs. 1, S. 1 BGB (-) IV. Herausgabeanspruch gem. 812 Abs. 1, S. 1, 2. Var. BGB 1. Anwendbarkeit der Vorschrift: Frage: Greift die sog. Abschlussfunktion des EBV oder auch Sperrwirkung gem. 993 Abs. 1, 2. Hs BGB auch für bereicherungsrechtliche Ansprüche? vorzugswürdiger Ansicht: Sperrwirkung des EBV gilt entgegen des Wortlauts des 993 Abs. 1, 2. Hs BGB. nur für deliktische Ansprüche, nicht für bereicherungsrechtliche Ansprüche. Erläuterung: Das EBV stellt eine Privilegierung des Besitzers bezüglich der Schadensersatzpflicht dar. Die deliktischen Regeln würden ohne eine Sperrwirkung auch eingreifen, wenn nach den Regeln des EBVs einen Schadensersatz zu verneinen wäre und damit die Privilegierung aufheben. Dies soll gerade durch die Sperrwirkung des EBVs verhindert werden. Das Nutzungsrecht des EBV ist, anders als das Schadensersatzrecht, aber gerade nicht auf eine Privilegierung des Besitzers angelegt: Nach EBV haftet der Besitzer auch für potenzielle Nutzungen und kann kein Abzug von Nachteilen, die der Besitz der Sache mit sich brachte, geltend machen. Das EBV ist schärfer als das Bereicherungsrecht. Vorschriften des EVBs und 812 ff. BGB finden nebeneinander Anwendung. 1 Eine Exklusivität des EBV-Nutzungsrecht ist daher abzulehnen. (Die Gegenmeinung erkennt die Sperrwirkung auch für das Bereicherungsrecht an. Als Argument wird auf den Wortlaut des 993 BGB verwiesen: Liegen die in den 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen liegen nicht vor, so ist er (der 1 Siehe auch Raff in MüKo BGB, 993 Rn. 8: Neben diesen aus den folgenden Haftungsgründen ist nach dem in 988 Rn. 6 ff. Gesagten eine weitergehende Haftung nach Bereicherungsrecht ggf. mit Übertragung der 987ff. auf 818 anzuerkennen, wenn man nicht 988 auf rechtsgrundlosen Besitzerwerb ausdehnen will: Der Besitzer muss die gezogenen Nutzungen nach 812 (Leistungskondiktion), 818 an denjenigen herausgeben, der ihm den Besitz ohne Rechtsgrund geleistet hat. 5

6 unverklagte, redliche Besitzer) weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet.) 2. Ergebnis, 812 Abs. 1, S. 1, 2. Alt BGB (+) Fall 6: Lösungshinweise A. Anspruch auf Schadensersatz i.h.v I. Vertragliche Ansprüche gem. 535, 280 ff. BGB (+/-, abhängig vom Verschulden des M) II. Quasi-vertragliche Ansprüche (-) III. Schadensersatzanspruch gem. 989, 990 Abs. 1, S. 1 BGB a. Verletzungshandlung (+) b. Vindikationslage im Zeitpunkt der Verletzungshandlung aa. Eigentum des E (+) bb. Besitz des M (+) cc. Kein Recht zum Besitz auf Seiten des M (P) Rechtsfigur des Nicht-so-berechtigten Besitzers / rechtmäßigen Fremdbesitzers im Exzess Aufgrund des Mietvertrages durfte M zwar den Besitz an der Wohnung im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ausüben. Seine vertraglichen Befugnisse reichten aber nicht soweit, dass davon auch die (erhebliche) Verletzung der baulichen Substanz gedeckt gewesen wäre. Fraglich ist, ob durch die konkrete Besitzausübung die Besitzberechtigung i.s.v. 986 BGB entfällt, sodass 989, 990 Abs. 1, S. 1 BGB Anwendung finden können? Nach h.m. (siehe u.a. MüKo/Baldus, 987, Rn. 12.) wird die Anwendung der 987 ff. BGB auf den sein Besitzrecht überschreitenden berechtigten Besitzer abgelehnt: Hauptargument gegen die Anwendung der 987 ff. BGB auf die Rechtsfigur des Nicht-so-berechtigten-Besitzers bzw. des rechtmäßigen Fremdbesitzers im Exzess ist der ausreichende Schutz des Eigentümers durch Ansprüche aus Vertrag, Delikts- und Bereicherungsrecht. Zudem bereitet die Unterteilung des (einheitlichen) Besitzrechts in einen berechtigten und einen unberechtigten Teil erhebliche Probleme. 2. Ergebnis: 989, 990 Abs. 1, S. 1 BGB (-) IV. Schadensersatzanspruch gem. 823 Abs. 1 BGB (+/-, abhängig vom Verschulden des M) Lösungshinweise zur Abwandlung: A. Anspruch auf Schadensersatz i.h.v I. Vertragliche Ansprüche (-) II. Quasi-vertragliche Ansprüche (-) III. Schadensersatzanspruch gem. 989, 990 Abs. 1, S. 1 BGB a. Verletzungshandlung (+) b. Vindikationslage im Zeitpunkt der Verletzungshandlung 6

7 aa. Eigentum des E (+) bb. Besitz des M (+) cc. Kein Recht zum Besitz auf Seiten des M - dem M stand aufgrund des unwirksamen Mietvertrages kein Besitzrecht i.s.d. 986 BGB zu. Vindikationslage im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (+) 2. Rechtshängigkeit Mangels Klagezustellung gem. 261 Abs. 1 ZPO i.v.m. 253 Abs. 1 ZPO i.v.m. 166 ff. ZPO liegen die Voraussetzungen der Rechtshängigkeit nicht vor. 3. subjektiver Tatbestand a. Verschulden des M bezüglich Verletzungshandlung (+) b. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf das Bestehen des EBV (-) Die Parteien haben ausweislich des Sachverhalts nicht gewusst, dass der Mietvertrag von Anfang an unwirksam war. Infolgedessen war M zwar nicht zum Besitz berechtigt ( 986 Abs. 1 BGB), zugleich aber in gutem Glauben ( 990 Abs. 1 BGB) im Zeitpunkt des Besitzerwerbs von E. Damit scheiden neben vertraglichen Schadensersatzansprüchen auch solche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis aus. 4. Ergebnis: 989, 990 Abs. 1, S. 1 BGB (-) IV. Schadensersatzanspruch gem. 823 Abs. 1 BGB 1. Anspruchsvoraussetzungen a. Anwendbarkeit der Vorschrift (P) Rechtsfigur des Unrechtmäßigen Fremdbesitzers im Exzess Wie gesehen, liegen die in den 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor ( 993 Abs. 1, 1. Hs. BGB). M ist unrechtmäßiger, aber redlicher Besitzer. Bei strikter Anwendung der sog. Abschlussfunktion des 993 Abs. 1, 2. Hs BGB würde M dem E auch nicht aufgrund anderer Rechtsgrundlagen zum Schadensersatz verpflichtet sein. Vor dem Hintergrund, dass auch eine vertragliche Haftung des M aufgrund des nichtigen Mietvertrages ausscheidet, kann dies kein gerechtes Ergebnis darstellen: Nach h.m. (siehe u.a. MüKo/Baldus, 993, Rn. 15.) ist 993 Abs. 1, 2. Hs. BGB in diesen Fällen teleologisch zu reduzieren, denn der gutgläubige unrechtmäßige Fremdbesitzer hat den Schutz der Abschlussfunktion nicht verdient, wenn er sein vermeintliches Besitzrecht (schuldhaft) überschreitet. Neben Gerechtigkeitsargumenten kann auch der Rechtsgedanke des 991 Abs. 2 BGB zur Begründung dieses Ergebnisses herangezogen werden, da hier zum Ausdruck kommt, dass der Fremdbesitzer jedenfalls insoweit haften soll, als er seinem Oberbesitzer gegenüber verpflichtet ist. 823 Abs. 1 BGB ist folglich anwendbar. b. Verletzung des Eigentums des E (+) c. Haftungsbegründende Kausalität (+) d. Verschulden des M (+) e. Rechtswidrigkeit (+) f. Schaden (+) 2. Ergebnis: 823 Abs. 1 BGB (+) 7

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