Der unwillige Verkäufer

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1 Der unwillige Verkäufer I. Anspruch E gegen K aus 985 BGB Vor. des Anspruchs aus 985 BGB: 1. Schuldner ist Besitzer der Sache 2. Gläubiger ist Eigentümer der Sache 3. kein Recht zum Besitz seitens Schuldners (sog. Vindikationslage oder EBV) 1. K Besitzer? Besitz: tatsächliche Sachherrschaft getragen von natürlichem Herrschaftswillen hier: (+) 2. E Eigentümer? (Prüfung mittels historischen Aufbaus) a) Vermutung, dass E ursprünglicher Eigentümer (+), s II BGB b) Verlust des Eigentums an K, 929 S. 1 BGB Vor. der Eigentumsübertragung nach 929 S. 1 BGB: 1. Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber (dingl. Vertrag, 2 korrespondierende WE die auf den Eigentumsübergang gerichtet sind)) 2. Übergabe (Besitzverlust beim Veräußerer, Besitzbegründung bei Erwerber, auf Veranlassung des Veräußerers) 3. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe (da bis Übergabe Widerruf möglich) 4. Verfügungsbefugnis des Veräußerers (beim Eigentümer regelmäßig (+)) aa) Einigung keine eigene Willenserklärung des E Zurechnung der Willenserklärung des L nach 164 I 1 a.e., wenn wirksame Stellvertretung seitens des E durch L Vor. der Stellvertretung nach 164 ff. BGB: 1. Eigene Willenserklärung des Vertreters 2. in fremdem Namen (Offenkundigkeitsprinzip gewahrt, da aus den Umständen ersichtlich, dass nicht L, sondern E Vertragspartner werden soll, 164 I 2 BGB)) 3. im Rahmen der Vertretungsmacht? Wegen 56 HGB hier nicht widerlegte Vermutung des Bestehens einer Vertretungsmacht 1

2 ( 56 HGB als Rechtsscheinsvollmacht darf nicht unterlaufen durch Anwendbarkeitsbeschränkung nur auf schuldrechtlicher Ebene trotz Wortlaut Verkauf ) im Fall Voraussetzungen der Stellvertretung (+), daher wirksamer dinglicher Vertrag zwischen E und K bb) Übergabe Vor. der Übergabe nach 929 S. 1 BGB: 1. vollständige Besitzaufgabe des Veräußerers (+) 2. Besitzerwerb auf Erwerberseite (+) 3. auf Veranlassung des Veräußerers? Problem im Fall: Veranlassung der Übergabe durch E? E wusste nichts von Übergabe + wollte Bild nicht an K veräußern Aber: Veranlassung durch Ladenangestellten ( 56 HGB analog, da Übergabe Realakt) muss ausreichend sein, weil sonst 56 HGB für 929 S. 1 BGB faktisch wirkungslos wäre. daher im Fall Übergabe (+) cc) Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe (+) dd) Verfügungsbefugnis als Eigentümer (+), vgl. 903 BGB Zwischenergebnis: K ist Eigentümer geworden. Kein Anspruch des E gegen K aus 985 II. Anspruch E gegen K auf Wiedereinräumung des Besitzes aus 861 Abs. 1 BGB Vor. des Anspruchs aus 861 I BGB: 1. a) Entzug des Besitzes b) durch verbotene Eigenmacht 2. Anspruchsteller war vor Besitzentziehung unmittelbarer / mittelbarer Besitzer 3. Anspruchsgegner besitzt fehlerhaft 4. kein Ausschluss nach 861 II BGB Achtung: lt. SV mehrere Ereignisse für Erfüllung des Tb von 861 I BGB denkbar: Übergabe an K durch L und Entreißen durch K von E! 2

3 1. Übergabe und Übereignung an K durch L a) Besitzverlust auf Seiten des Anspruchstellers E ursprünglich Besitz des E (+) Besitzverlust des E durch Verlassen seines Geschäfts? Kein Besitzverlust durch vorübergehende Verhinderung, 856 II BGB Zudem: L ist Besitzdiener, 855 BGB, und übt für E dessen tatsächliche Sachherrschaft aus aber: Besitzverlust des E durch Übergabe des L an K (+), s.o. b) durch Verbotene Eigenmacht 858 BGB Def.: Jede ohne Gestattung und ohne Willen des Besitzers vorgenommene Beeinträchtigung (Störung oder Entziehung) des Besitzes Problem: Behandlung des (über 56 HGB) vertretungsberechtigten Besitzdieners ( 855 BGB) hier durch Übergabe des L an K Beendigung des Besitzes gegen den Willen des E Grundsätzlich ist auch dieser Wille des Besitzers, nicht des Besitzdieners entscheidend, da der Besitzdiener nicht Besitzer ist, sondern den Besitz nur für anderen hier E -ausführt Aber: L ist Angestellter des E Es würde einen Widerspruch darstellen, wenn die Vertretung des E durch L bei (schuldrechtlichem) Vertragsschluss möglich ist, bei der Erfüllung des Vertrages aber verbotene Eigenmacht darstellen würde für den Erwerber ist ja nicht erkennbar, ob der Vertreter auch zur Übergabe befugt ist oder nicht Daher auch hier Berechtigung zum Vertragsabschluss nach 56 HGB Deshalb war die Übergabe durch L keine verbotene Eigenmacht 2. Das Entreißen des Bildes durch K Problem: Kurzbesitz des E? Um Besitz zu begründen muss tatsächliche Sachherrschaft von gewisser Dauer sein und sich verfestigt haben (so die h.m.) 3

4 Hier (-) E hatte also keinen Besitz, welcher ihm durch verbotene Eigenmacht hätte entzogen werden können Anmerkung: Auch wenn man nicht mit der h.m. gehen würde und dem E somit schützenswerten Besitz zusprechen würde, würde sich am Ergebnis nichts ändern, da die vorherige Besitzentziehung des E gegenüber K seinerseits widerrechtlich war und K dem e somit 859 BGB entgegenhalten kann) III. Anspruch E gegen K auf Herausgabe aus 1007 Abs. 1 BGB? Klausurtaktik: BGB ist gegenüber den Herausgabeansprüchen aus 985, 861 BGB nachrangig zu prüfen, da in den meisten Fällen entweder 985 oder 861 BGB greift. 2. die Absätze I und II von 1007 BGB sind als eigene Anspruchsgrundlagen (jeweils unter Beachtung von Abs. III) zu prüfen. Aufbau des Anspruchs aus 1007 I, III BGB: 1. Anspruchsberechtigter ist ehemaliger Besitzer einer beweglichen Sache 2. Anspruchsgegner ist gegenwärtiger Besitzer 3. Anspruchsgegner war beim Besitzerwerb bösgläubig 4. kein Anspruchsausschluss nach 1007 III BGB 1. Bild als bewegliche Sache, die E vormals in Besitz hatte (+) 2. gegenwärtiger Besitz des K (+) 3. Bösgläubigkeit des K? Bösgläubigkeit nach 1007 I BGB dann (+), wenn K wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass er kein/nur ein schwächeres Recht zum Besitz hat. im Fall (-), da K sich (berechtigt) für den Eigentümer (stärkstes Besitzrecht) des Bildes halten durfte daher kein Anspruch aus 1007 I BGB IV. Anspruch E gegen K auf Herausgabe aus 1007 Abs. 2 BGB? Aufbau des Anspruchs aus 1007 II, III BGB: 1. Anspruchsberechtigter ist ehemaliger Besitzer einer beweglichen Sache 2. Anspruchsgegner ist gegenwärtiger Besitzer 3. Abhandenkommen (=unfreiwilliger Besitzverlust) der Sache 4. Anspruchsgegner nicht Eigentümer 5. Sache ist dem Anspruchsgegner nicht schon früher abhanden gekommen 6. Sache weder Geld noch Inhaberpapiere (dann Ausschluss nach 1007 II 2 BGB) 7. kein Ausschluss nach 1007 III BGB 4

5 hier: Sache hier nicht abhanden gekommen, da L als vertretungsberechtigter Besitzdiener gehandelt hat (s.o.: 56 HGB analog) zudem ist K Eigentümer, s.o. daher kein Anspruch aus 1007 II BGB V. Anspruch E gegen K auf Herausgabe aus 823 Abs. 1 BGB (-) Rechtsgutverletzung? Eigentumsverletzung (-), E hat K selbst das Eigentum verschafft (ordnungsgemäße Übereignung kann keine Eigentumsverletzung sein) Besitzverletzung (-), weil Besitzdiener (L) im Rahmen seiner Ermächtigung handelte Anmerkung: Der Besitz wird nicht ausdrücklich in 823 Abs. 1 BGB als geschütztes Recht genannt, er kann also nur als sonstiges Recht den Schutz des 823 Abs. 1 BGB genießen. Grundsätzlich sind nur solche Rechte, die sich gegen jedermann richten, also absolute Rechte, sonstige Rechte i.s.d. 823 Abs. 1 BGB. Klassisches Beispiel für die absoluten Rechte sind die dinglichen Rechte, z.b. die Grundpfandrechte. Der Besitz ist gerade kein dingliches Recht, er wird aber ähnlich einem dinglichen Recht geschützt, vgl. nur 861, 862 BGB, und wird daher grundsätzlich in den Schutzbereich des 823 Abs. 1 BGB miteinbezogen. Einschränken muss man dies aber insoweit, als man nur den berechtigten Besitzer, also denjenigen der ein Recht zum Besitz hat, in den Genuss des Schutzes von 823 Abs. 1 BGB kommen lässt. Andernfalls müsste der Eigentümer, der dem Dieb die gestohlene Sache wieder abnimmt, diesem Schadensersatz, z.b. für den Nutzungsausfall zahlen. (Schaden? 249 Abs. 1: wenn alle übrigen Vor. gegeben wären, müsste K nach dem Grundsatz der Naturalrestitution [= Wiederherstellung des Zustandes ohne schädigendes Ereignis] das Bild an E herausgeben) VI. Anspruch E gegen K aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (-) Leistung erfolgte mit Rechtsgrund (über 56 HGB wirksamer KV zwischen E und K) Gesamtergebnis: E kann von K das Bild nicht herausverlangen 5

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