Folie 1. BGB Sachenrecht 2 - Besitz: Erwerb, Verlust und Rechte des Besitzers - RR in A. Krüger 2009
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- Katarina Hoch
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1 Folie 1 BGB Sachenrecht 2 - Besitz: Erwerb, Verlust und Rechte des Besitzers - 1
2 Folie 2 Inhalt: Definition und Abgrenzung zum Eigentum Besitzerwerb und Ende des Besitzes Besitzarten: unmittelbarer Besitz mittelbarer Besitz Eigenbesitz und Fremdbesitz Mitbesitz Teilbesitz Sonderfall: Besitzdiener 2
3 Folie 3 Rechte des Besitzers/ Besitzschutz: Selbsthilfe des Besitzers Anspruch wegen Besitzentziehung Anspruch wegen Besitzstörung Verfolgungsrecht des Besitzers Ansprüche des mittelbaren Besitzers Herausgabe Zurückbehaltungsrecht
4 Folie 4 Definition und Abgrenzung zum Eigentum Rechtsgrundlagen: 854 f. BGB 854 Abs. 1 BGB: Der Besitz wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. Besitz ist die rein tatsächliche Herrschaft über eine Sache Nicht von einer Willenserklärung abhängig ob Besitz vorliegt, entscheidet sich im Zweifel nach der Verkehrsanschauung 4
5 Folie 5 Eigentum ist die rechtliche Herrschaft über eine Sache vgl Abs. 1 Satz 1 BGB: Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er der Eigentümer der Sache sei. vgl. 903 Satz 1 BGB: Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
6 Folie 6 Besitzerwerb Besitz kann man erwerben Einseitig (originär) Unter Mitwirkung des ursprünglichen Besitzers (derivativ) 854 BGB regelt den Erwerb des unmittelbaren Besitzes Besitz ist vererblich, 857 BGB 6
7 Folie 7 Voraussetzungen für den Besitzerwerb: Tatsächliche Sachherrschaft maßgeblich ist die Verkehrsauffassung muss nach außen erkennbar, aber nicht rechtmäßig sein gewisse Dauer und Festigkeit der Beziehung zur Sache Zugänglichkeit auf Grund physischer Innehabung der tatsächlichen Gewalt
8 Folie 8 Besitzbegründungswille = Erlangung der tatsächlichen Gewalt muss nach außen erkennbar von einem Sachherrschaftswillen getragen sein Konkreter Natur = mit best. Bewusstsein Genereller Natur = ohne best. Bewusstsein» als Eigentümer» bei Bestellung einer Sache» bei Anbringen einer Empfangsvorrichtung, z.b. Briefkasten, Fundsachen im Kaufhaus
9 Folie 9 Besitzerwerb durch Einigung mit dem ursprünglichen Besitzer: formfreier Vertrag, BGB stillschweigende Einigung und Stellvertretung möglich Einigung über Übertragung der bestehenden Besitzlage Einräumung der tatsächlichen Sachherrschaft
10 Folie 10 Beispiele für Besitzerwerb: Variante 1: A findet eine herrenlose Katze und behält sie bei sich. A hat einseitig (originär) Besitz erworben, indem er nach außen erkennbar mit Besitzbegründungswillen die tatsächliche Gewalt über die Katze ausübt. Da er die Katze behalten will, weist seine Beziehung zu der Katze eine gewisse Festigkeit und Dauer auf.
11 Folie 11 Variante 2: A findet Gefallen an der Katze des B. Beide einigen sich über den Besitzübergang. A nimmt daraufhin die Katze mit. A hat den Besitz unter Mitwirkung des ursprünglichen Besitzers erworben durch Einigung und Übertragung der Besitzlage sowie Einräumung der tatsächlichen Sachherrschaft.
12 Folie 12 Ende des Besitzes ( 856 BGB) = Verlust der tatsächlichen Sachherrschaft Besitzaufgabe: natürlicher Wille zur Aufgabe der tatsächlichen Gewalt über eine Sache (Dereliktion), z.b. Sperrmüll, Hausmüll, Weggabe an Dritte Besitzverlust: Verlust der tatsächlichen Gewalt ohne Willen des Besitzers, z.b. Verlieren, Besitzergreifen durch Dritte
13 Folie 13 Vorübergehende Verhinderung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt beendet nicht den Besitz ( 856 Abs. 2)! Maßgeblich ist, ob nach der Verkehrsanschauung die Wiedererlangung der tatsächlichen Gewalt zu erwarten ist Beispiele: zeitweise verlassene Wohnung, vergessener Geldkoffer in der Bank, streunender Hund wenn er regelmäßig zurückkehrt
14 Folie 14 Besitzarten Unmittelbarer Besitz ist die tatsächliche Ausübung der Sachherrschaft Mittelbarer Besitz ist die tatsächliche Beziehung einer Person zu einer Sache die durch die unmittelbare Sachherrschaft eines Dritten vermittelt wird vgl. 868 BGB 14
15 Folie 15 Beispiel: A leiht seinem Freund B ein Buch. A ist mittelbarer Besitzer und B ist unmittelbarer Besitzer. B wird als Besitzmittler bezeichnet. Er vermittelt den Besitz an A.
16 Folie 16 Voraussetzungen des mittelbaren Besitzes: 1.) Besitzmittlungsverhältnis = privatrechtliches oder öffentlichrechtliches Verhältnis zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren Besitzer (z.b. Mietvertrag) Besitz kann auch durch ein Gesetz oder einen Hoheitsakt vermittelt werden Rechtsunwirksamkeit ist unschädlich
17 Folie 17 aus dem Besitzmittlungsverhältnis muss sich ein Besitzanspruch ergeben das Besitzmittlungsverhältnis muss zeitlich begrenzt sein es beinhaltet einen Herausgabeanspruch des unmittelbaren Besitzers (A muss B das Buch geben) alle für den Besitzer geltenden Bestimmungen sind auf den mittelbaren Besitzer anwendbar, soweit diese nicht auf den unmittelbaren Besitzer beschränkt sind (wie 854 bis 856 BGB)
18 Folie 18 2.) Besitzmittlungswille des unmittelbaren Besitzers = der unmittelbare Besitzer muss den Besitz auf Grund des Besitzmittlungsverhältnisses ausüben wollen und seine Herausgabepflicht anerkennen 3.) Besitzbegründungswille des mittelbaren Besitzers = Wille zum mittelbaren Besitz (ergibt sich z.b. aus dem Inhalt eines vertraglichen Besitzmittlungsverhältnisses)
19 Folie 19 Beispiele zum mittelbaren Besitz: - Dienstwagen zur freien privaten Nutzung Arbeitnehmer vermittelt Besitz an Arbeitgeber - Fund (vgl. 965 f. BGB) Finder vermittelt Besitz an Verlierer - Miete Mieter vermittelt Besitz an Vermieter - Kfz-Reparatur Werkstatt vermittelt Besitz an den Besteller
20 Folie 20 Mittelbarer Besitz wird erworben, wenn - der unmittelbare Besitzer die Sache dem Dritten übergibt (z.b. bei Übergabe der Mietsache wird der Vermieter mittelbarer Besitzer) - der unmittelbare Besitzer die Sache zur Sicherheit übereignet (z.b. PKW wird der Bank als mittelbarer Besitzerin zur Sicherung eines Kredites als Sicherheit übereignet und verbleibt beim Kreditnehmer) - der unmittelbare Besitzer für einen Dritten (den mittelbaren Besitzer) erstmalig Besitz an einer Sache begründet (z.b. Auftragnehmer erwirbt für Auftraggeber)
21 Folie 21 Mittelbarer Besitz endet, wenn - das Besitzmittlungsverhältnis endet und der Herausgabeanspruch des unmittelbaren Besitzers gegenüber dem mittelbaren Besitzer erlischt (B muss A das Buch zurückgeben) - der unmittelbare Besitz endet und gleichzeitig die Beziehungen des mittelbaren Besitzers zur Sache beseitigt werden (z.b. B mit oder ohne seinen Willen das Buch verliert oder zerstört) - der unmittelbare Besitzer sich nach außen erkennbar einseitig von dem Besitzmittlungsverhältnis löst
22 Folie 22 Eigenbesitz und Fremdbesitz ( 872 BGB) = Eigenbesitzer ist, wer die Sache als ihm gehörend Besitzt = im Umkehrschluss ist Fremdbesitzer, wer eine Sache als einem anderen gehörend besitzt Wenn A dem B ein Buch leiht ist A der mittelbare Eigenbesitzer und B im Rahmen eines Besitzmittlungsverhältnisses unmittelbarer Fremdbesitzer
23 Folie 23 Beispiel: A leiht B ein Buch. B verleiht es weiter an C. A ist mittelbarer Eigenbesitzer B ist mittelbarer Fremdbesitzer C ist unmittelbarer Fremdbesitzer
24 Folie 24 Mitbesitz ( 866 BGB) mehrere Personen besitzen eine Sache gemeinschaftlich (z.b. Waschmaschine in der WG) Mitbesitz begrenzt den Besitz und Besitzschutz der anderen Mitbesitzer schlichter Mitbesitz: jeder Mitbesitzer kann die Sache allein nutzen qualifizierter Mitbesitz: nur gemeinsamer Sachzugang gesamthänderischer Mitbesitz: nur bei mittelbarem Besitz, z.b. Vermietung durch Erbengemeinschaft
25 Folie 25 Teilbesitz ( 865 BGB) = Besitz eines räumlich abgrenzbaren Teils einer beweglichen oder unbeweglichen Sache z.b. Raum in einer WG Teilbesitz beinhaltet Sachherrschaft und Besitzschutz wie bei einem Vollbesitz
26 Folie 26 Sonderfall: Besitzdiener ( 855 BGB) = Besitzdiener ist, wer - die tatsächliche Sachherrschaft ausübt, - in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Geschäftsherrn steht und - einer Weisungsgebundenheit im Hinblick auf die betreffende Sache unterliegt. Nur der Geschäftsherr ist Besitzer, nicht der Besitzdiener! 26
27 Folie 27 Beispiele für Besitzdienerschaft: - Hausangestellte bzgl. Tafelsilber des Hausherrn - Mitarbeiter der Werkstatt bzgl. der Werkzeuge - Mitarbeiter bzgl. der Sachen, die er für den Arbeitgeber einkauft - Kapitän bzgl. des Schiffes - Beamter bzgl. anvertrauter Sachen - Käufer bzgl. PKW bei der Probefahrt
28 Folie 28 Folge der Besitzdienerschaft: - Besitzdiener hat keinen Besitz und keinen eigenen Besitzschutzanspruch - Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt erfolgt nur im Rahmen des Besitzdienerverhältnisses Sachherrschaft ist rein tatsächlich zu verstehen und nicht rechtlich! - Besitzherr erwirbt Besitz, wenn sich der Besitzdiener im Rahmen des Besitzdienerverhältnisses Sachen aneignet oder erwirbt (z.b. Einkäufe der Haushälterin)
29 Folie 29 Besitzerwerb und -verlust bei Besitzdienerschaft Beispiele: Variante 1: A ist Platzanweiser im Kino des B. C vergisst nach der Filmvorstellung seine Jacke im Kino. A findet die Jacke und nimmt sie an sich. Wer ist Besitzer der Jacke?
30 Folie 30 Lösung Variante 1: A steht in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis zu B, da beide einen Arbeitsvertrag geschlossen haben. A ist Besitzdiener bezüglich der Sachen, die er in dem Kino seines Arbeitgebers B findet. A ist kein Besitzer. B ist unmittelbarer Fremdbesitzer. Das Auffinden der Jacke stellt einen Fund dar, der B zur Verwahrung verpflichtet ( 965, 966 Abs. 1 BGB). Er vermittelt wiederum den Besitz an C (mittelbarer Eigenbesitzer). Der Fund ist ein gesetzliches Besitzmittlungsverhältnis, ohne dass es (ausnahmsweise) auf einen Besitzmittlungswillen des B oder einen Besitzbegründungswillen des C ankommt.
31 Folie 31 Variante 2: Abweichend zur Variante 1 findet A Gefallen an der Jacke. Er möchte die Jacke behalten, zieht sie an und verlässt das Kino nach der Arbeit. Wer ist Besitzer der Jacke?
32 Folie 32 Lösung Variante 2: Wie in der Variante 1 ist B als Finder unmittelbarer Fremdbesitzer der Jacke geworden, indem C sie im Kino vergessen hat. C ist mittelbarer Eigenbesitzer seiner Jacke geworden. Indem A sich die Jacke angeeignet hat, hat er zu erkennen gegeben, dass er den Besitz an der Jacke nicht mehr für den Besitzherren als Besitzdiener ausüben will. B hat seinen unmittelbaren Fremdbesitz verloren. C hat auch keinen mittelbaren Eigenbesitz mehr. Nur noch A ist unmittelbarer Eigenbesitzer.
33 Folie 33 Rechte des Besitzers/ Besitzschutz Überblick: Gewaltrechte: Rechtfertigungsgründe 859, 860 BGB» Besitzwehr 859 Abs. 1 BGB» Besitzkehr 859 Abs. 2 und 3 BGB» Selbsthilfe des Besitzdieners 860 BGB Possesorische Ansprüche: aus dem Besitz abgeleitet, 861, 862, 867, 869 BGB Petitorische Ansprüche: aus dem Eigentum abgeleitet, 1007 Abs. 1 u. 2 BGB (bewegl. Sachen)
34 Folie 34 Selbsthilfe des Besitzers ( 859 BGB) Voraussetzung: Verbotene Eigenmacht ( 858 BGB) = Widerrechtliche Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes an beweglichen oder unbeweglichen Sachen
35 Folie 35 Besitzbeeinträchtigung durch» Besitzentziehung (vgl. 861 BGB)» Besitzstörung (vgl. 862 BGB), z.b. durch Anbringen eines Schildes, Falschparken Widerrechtliche Besitzbeeinträchtigung» Ohne Willen (nicht notw. gegen den Willen!) = ohne Zustimmung des Besitzers zur Zeit der Beeinträchtigung» Ohne gesetzliche Gestattung (z.b. StPO)
36 Folie 36 Folgen verbotener Eigenmacht: - Fehlerhaftigkeit des Besitzes ( 859 Abs. 2 BGB) mit Rechtswirkungen zu Gunsten des Beeinträchtigten und seiner Rechtsnachfolger - wirkt gegen Erben auch bei Unkenntnis der Fehlerhaftigkeit - wirkt gegen Besitznachfolger der die Fehlerhaftigkeit kennt
37 Folie 37 Selbsthilfeberechtigter: unmittelbarer Besitzer und für ihn nach 860 BGB der Besitzdiener Selbsthilfegegner: wer den Besitz entzieht oder den Besitz stört, sowie die Rechts- und Besitznachfolger i.s.v. 858 Abs. 2 Satz 2 BGB
38 Folie 38 Rechte des früheren Besitzers: Besitzwehr 859 Abs. 1 BGB = Verteidigung des bestehenden Besitzes durch Verhinderung der Entziehung oder Störung bzw. Beseitigung der Störung Gewaltanwendung darf nicht über das zur Abwehr der verbotenen Eigenmacht gebotene Maß hinausgehen
39 Folie 39 Besitzkehr 859 Abs. 2 und 3 BGB = Wiederabnahme der Sache mit Gewalt, wenn der Täter auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird oder bei unbeweglichen Sachen = Wiederbemächtigung der unbeweglichen Sache durch Entsetzung des Täters aus dem Besitz sofort nach der Besitzentziehung
40 Folie 40 Anspruch wegen Besitzentziehung ( 861 BGB) Voraussetzung: Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht Wiedereinräumungsanspruch: Gläubiger: der bisherige unmittelbare Besitzer, dem der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen wurde oder dessen fehlerhafter Besitz nach 858 Abs. 2 BGB geschützt ist
41 Folie 41 Schuldner: der (mittelbare) Besitzer, der gegenüber dem Gläubiger fehlerhaft gemäß 858 Abs. 2 Satz 1 BGB besitzt Inhalt: Geschuldet wird die Wiederherstellung des Zustandes vor der Besitzentziehung Anspruchsausschluss: wenn der Besitz gegenüber dem Anspruchsgegner fehlerhaft war und in dem letzten Jahr vor der Entziehung erlangt worden ist
42 Folie 42 Anspruch wegen Besitzstörung ( 862 BGB) Voraussetzung: Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht Besitzstörung = Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes durch Entzug der durch den Besitz gewährten Gebrauchsmöglichkeiten Beispiele: körperliche Einwirkungen: Benutzung, Lärm Einstellen der Wasser- und Energieversorgung Psychische Einwirkungen: Videoüberwachung
43 Folie 43 Gläubiger: unmittelbarer Besitzer dessen Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört wird Schuldner: wer durch seine Handlung unmittelbar, mittelbar durch einen Dritten oder durch eine Sache den Besitz stört Inhalt: Beseitigung der Störung für die Zukunft (nicht Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes!) und Unterlassen künftiger Störungen bei Wiederholungsgefahr Ausschluss: wie 861 BGB (s.o.), wobei auf gestörten und nicht entzogenen Besitz abzustellen ist
44 Folie 44 Verfolgungsrecht des Besitzers ( 867 BGB) Voraussetzungen: Die Sache ist aus der Gewalt des Besitzers mit oder ohne Besitzverlust bzw. Verschulden auf das Grundstück eines anderen gelangt und nicht von dem Grundstückseigentümer oder Dritte in Besitz genommen worden Anspruchsinhaber: der frühere Gewaltinhaber Anspruchsgegner: der Grundstückseigentümer Inhalt: Anspruch auf Gestattung (= Duldung) des Aufsuchens und Wegschaffens
45 Folie 45 Ansprüche des mittelbaren Besitzers ( 869 BGB) Neben der Selbsthilfe nach 859 BGB stehen ihm die Ansprüche aus 861, 862, 867 BGB zu Einschränkung: der mittelbare Besitzer kann Herausgabe an sich selbst oder das Abholungsrecht nach 867 BGB nur unmittelbar für sich geltend machen, wenn der unmittelbarer Besitzer den Besitz nicht übernehmen will
46 Folie 46 Herausgabe von beweglichen Sachen ( 1007 BGB) Anspruch des früheren Besitzers gegen den bösgläubigen Besitzerwerber ( 1007 Abs. 1 BGB) Bösgläubigkeit = Besitzerwerber hat bei dem Besitzerwerb gewusst oder grob fahrlässig verkannt, dass er kein Recht zum Besitz hat Anspruch ausgeschlossen, wenn der Anspruchsteller seinerseits bösgläubiger Besitzer war oder den Besitz aufgegeben hatte
47 Folie 47 Anspruch des früheren Besitzers bei abhanden gekommenen Sachen ( 1007 Abs. 2 BGB) Anspruch auch gegen gutgläubigen Besitzer Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Anspruchsteller bei Besitzerwerb kein Besitzrecht hatte und bösgläubig war, wenn der gegenwärtige Besitzer Eigentümer der Sache ist, er ein Besitzrecht gegenüber dem Antragsteller hat oder ihm selbst vor der Besitzzeit des Anspruchsstellers die Sache abhanden gekommen ist
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