Fall 2: Die resolute Haushälterin

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1 Mobiliarsachenrecht WS 2018/2019 Fall 2: Die resolute Haushälterin Richard Rachlitz

2 Exkurs: Grundlagen zu Besitz und Besitzschutz A. Arten des Besitzes I. Unmittelbarer Besitz, Objektives Element: Tatsächliche Sachherrschaft nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen Kriterien u.a. räumliche Einwirkungsmöglichkeit, Dauer der Beziehung zur Sache Rechtmäßigkeit nicht erforderlich 2. Subjektives Element: Natürlicher Besitzwille 3. Sonderfall: Besitzdiener, 855 BGB Übt die Sachherrschaft für einen anderen aus und ist an dessen Weisungen gebunden Aufgrund seiner Weisungsgebundenheit ist der Besitzdiener nicht Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft und damit nicht Besitzer Besitzherr steuert vielmehr das Verhalten des Besitzdieners und wirkt so selbst auf die Sache ein, ist also selbst unmittelbarer Besitzer Richard Rachlitz # 2

3 Exkurs: Grundlagen zu Besitz und Besitzschutz II. Mittelbarer Besitz, 868 BGB 1. Unmittelbarer Besitz des Dritten Besitzmittler im Gegensatz zum Besitzdiener nicht weisungsgebunden Besitzmitter = unmittelbarer Besitzer 2. Besitzmittlungsverhältnis konkretes Rechtsverhältnis (vgl. Beispiele in 868 BGB; abstrakte Abrede ist nicht ausreichend) Über-/Unterordungsverhältnis; der mittelbare Besitzer hat aufgrund des BMV selbst Einwirkungsmöglichkeiten auf die Sache aus dem sich ein Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzer ergibt Besitzmittler nur auf Zeit zum Besitz berechtigt 3. Besitzmittlungswille Richard Rachlitz # 3

4 Exkurs: Grundlagen zu Besitz und Besitzschutz B. Funktionen des Besitzes I. Publizitätsfunktion 1. Übertragungswirkung Zur Übertragung beweglicher Sachen und zur Begründung dinglicher Rechte an beweglichen Sachen ist grds. die Übergabe der Sache erforderlich, vgl. 929 S. 1 BGB (Übereignung), 1032 S. 1 BGB (Nießbrauch), 1205 BGB (Pfandrecht) Alternativ genügt ggf. auch sog. Übergabesurrogat 2. Vermutungswirkung, 1006 BGB (ggf. i.v.m. 1065, 1227 BGB) 3. Gutglaubenswirkung, etwa 932 BGB II. Erhaltungsfunktion, Befriedungsfunktion Richard Rachlitz # 4

5 Exkurs: Grundlagen zu Besitz und Besitzschutz C. Besitzschutz I. Gewaltrechte, 859 f. BGB Nicht von klageweiser Geltendmachung abhängig Staat delegiert sein Gewaltmonopol und gestattet Selbsthilfe (daher) nur in engen Grenzen, bei Besitzentzug insb. nur in den zeitlichen Grenzen des 859 II, III BGB ( auf frischer Tat betroffen oder verfolgt ; sofort ) II. Possessorischer Besitzschutz, BGB Im Gegensatz zu I. als Anspruch ausgestaltet Schützt die tatsächliche Sachherrschaft unabhängig von einem (besseren) Recht zum Besitz und grds. auch gegen einen (besser) Berechtigten ( 863 BGB) ( Dieb ) Grenzen: zeitliche Grenze des 864 I BGB (ein Jahr), außerdem 861 II, 862 II, 864 II BGB III. Geltung für Teilbesitzer, Mitbesitzer und mittelbaren Besitzer: 865, 866, 869 BGB Richard Rachlitz # 5

6 Exkurs: Grundlagen zu Besitz und Besitzschutz IV. Petitorischer Besitzschutz, 1007 BGB 1007 I und II BGB enthalten zwei selbständige Ansprüche Schützt nur und gerade den berechtigten Besitz (vgl III 1 Fall 1 BGB) V. Besitzschutz im Rahmen der GoA VI. Deliktsrechtlicher Besitzschutz, 823 I, II BGB 823 I BGB: berechtigter Besitz als sonstiges Recht 823 II BGB: 858 BGB als Schutzgesetz VII. Bereicherungsrechtlicher Besitzschutz, 812 I 1 BGB Besitz als erlangtes Etwas Durch Leistung ( 812 I 1 Fall 1 BGB) oder durch Eingriff in den Zuweisungsgehalt des berechtigten Besitzes ( 812 I 1 Fall 2 BGB) Lit.: Omlor/Gies, JuS 2013, 12 und 1065 Richard Rachlitz # 6

7 Fall 2 Die resolute Haushälterin E 1922 BGB H N 433 BGB 929 BGB K Richard Rachlitz # 7

8 : Ansprüche K gegen H A. Anspruch aus 985 BGB I. Besitz der H 854 BGB: Willentliche Ausübung der Sachherrschaft II. Eigentum des K 1. Ursprüngliche Eigentumslage Zunächst E ( 1006 II BGB) 2. Eigentumserwerb des N durch Erbfall, 1922 I BGB Nach erstem Testament war N Erbe, 1937 BGB Widerruf nach 2253 ff.? Hier: Konkludenter Widerruf durch Errichtung eines neuen Testaments, 2258 I BGB Eigentumserwerb durch H, aber nicht durch N Richard Rachlitz # 8

9 A. Anspruch aus 985 BGB I. Besitz der H II. Eigentum des K 1. Ursprüngliche Eigentumslage 2. Eigentumserwerb des H Teil 1: Ansprüche K gegen H 3. Eigentumserwerb des K im Wege der Übereignung von N nach 929, 932 ff. BGB a) Einigung b) Übergabe c) Verfügungsberechtigung des N (-), daher weiter: d) Gutgläubiger Erwerb, 932 II BGB Rechtsgeschäft i.s. eines Verkehrsgeschäfts Objektiver Rechtsscheintatbestand: Besitz des N Guter Glaube: Besonderheiten bei Kfz Kein Ausschluss nach 935 I BGB - Abhandenkommen: Verlust des unmittelbaren Besitzes gegen oder ohne Willen des Besitzers - Bei N: Abhandenkommen (-) - Bei H: (fingierter) unmittelbarer (Erben-)Besitz, 857 BGB Abhandenkommen (+) 4. Gutgläubiger Erwerb des K gem BGB Erbschein nicht vorhanden (-) III. Ergebnis: (-) Richard Rachlitz # 9

10 A. Anspruch aus 985 BGB Teil 1: Ansprüche K gegen H B. Anspruch aus 861 I BGB I. Ursprünglich Besitz des K II. Entzug durch verbotene Eigenmacht, 858 I BGB III. Besitz der H gegenüber K fehlerhaft, 858 II BGB: verbotene Eigenmacht IV. Kein Ausschluss gem. 861 II BGB entzogener Besitz des K gegenüber der gegenwärtigen Besitzerin H seinerseits fehlerhaft i.s.d. 858 II BGB? Verbotene Eigenmacht des K: (-) Verbotene Eigenmacht des N: (+), Bruch des Erbenbesitzes der H, s.o.; muss sich K als Nachfolger des N aber nur bei Kenntnis zurechnen lassen, 858 II 2 BGB V. Einwand des Rechtsmissbrauchs, 242 BGB (dolo agit) K müsste den Besitz nach 985 BGB wieder an H herausgeben Aber: grds. kein dolo-agit-einwand (keine petitorischen Einwendungen) gegen possessorischen Besitzschutz, vgl. auch 863 BGB keine Duldung von Selbstjustiz VI. Kein Erlöschen gem. 864 I, II BGB Richard Rachlitz # 10

11 A. Anspruch aus 985 BGB B. Anspruch aus 861 I BGB Teil 1: Ansprüche K gegen H C. Anspruch aus 1007 I BGB K ist früherer Besitzer des Wagens Bösgläubigkeit der H Bezugspunkt: fehlendes oder schlechteres Besitzrecht ggü. dem Anspruchsteller Maßstab: 932 II BGB analog H hat als Eigentümerin ein Besitzrecht D. Anspruch aus 1007 II BGB K ist die Sache abhanden gekommen, aber: H ist Eigentümerin, 1007 II 1 Alt. 1 BGB (-) Zudem ist der Besitz am Wagen der H zuvor selbst abhanden gekommen, 1007 II 1 Alt. 2 BGB (-) Richard Rachlitz # 11

12 A. Anspruch aus 985 BGB B. Anspruch aus 861 I BGB C. Anspruch aus 1007 I BGB D. Anspruch aus 1007 II BGB Teil 1: Ansprüche K gegen H E. Anspruch aus 823 I, 249 BGB auf Herausgabe Besitz als sonstiges Recht i.s.d. 823 I BGB? H.M.: Nur der berechtigte Besitz Ausschlussfunktion: 859 I, 861 f. BGB Zuweisungsgehalt: Besitzer kann mit der Sache aufgrund seines Besitzrechts nach Belieben verfahren und Nutzungen ziehen A.A.: Auch dem unberechtigten, aber entgeltlichen, redlichen und unverklagten Besitzer sind Nutzungen zugewiesen (vgl. 987, 988, 990, 993 I Hs. 2 BGB) Mit h.m.: Hier hatte K kein gegenüber H wirkendes Recht zum Besitz 823 I BGB (-) Richard Rachlitz # 12

13 A. Anspruch aus 985 BGB B. Anspruch aus 861 I BGB C. Anspruch aus 1007 I BGB D. Anspruch aus 1007 II BGB E. Anspruch aus 823 I, 249 BGB Teil 1: Ansprüche K gegen H F. Anspruch aus 823 II i.v.m. 858 BGB I. 858 BGB als Schutzgesetz Schutzgesetz = jede Rechtsnorm, die ein Handlungsgebot enthält und zumindest auch dem Schutz bestimmter Rechtsgüter oder Interessen des Geschädigten bezweckt H.M.: (+) II. Reichweite des deliktischen Schutzes Zwecksetzung der possessorischen Besitzschutzes: Erhaltung des Rechtsfriedens; nicht: Zuweisung eines Besitz-/Nutzungsrechts Zudem: Gleichlauf mit den Wertungen im Rahmen des 823 I BGB Nur berechtigter Besitz ist nach 823 II, 858 BGB geschützt Richard Rachlitz # 13

14 A. Anspruch aus 985 BGB B. Anspruch aus 861 I BGB C. Anspruch aus 1007 I BGB D. Anspruch aus 1007 II BGB E. Anspruch aus 823 I, 249 BGB F. Anspruch aus 823 II i.v.m. 858 BGB Teil 1: Ansprüche K gegen H G. Anspruch aus 812 I 1 Alt. 2 BGB Etwas erlangt (+) Auf Kosten des K (-), da kein Zuweisungsgehalt des unberechtigten Besitzes H. Gesamtergebnis Teil 1 K hat Anspruch auf Herausgabe des Wagens aus 861 I BGB. Richard Rachlitz # 14

15 Fall 2 Die resolute Haushälterin H A Ersatz der Taxikosten Ersatz der Kosten für das Abschleppunternehmen Stellplatzmiete Parkhauskosten Richard Rachlitz # 15

16 A. Ansprüche A gegen H I. Anspruch auf Erstattung der Stellplatzmiete 1. Aus 987 I, 990 I BGB auf Nutzungsersatz A ist nicht Eigentümer des Stellplatzes Anspruch auch nicht ivm 1007 III 2 BGB (gilt nur für bewegliche Sachen) 2. Aus 823 I BGB auf Schadensersatz Haftungsbegründungstatbestand: berechtigter Besitz als sonstiges Recht (s.o.) vorsätzlich und rechtswidrig verletzt Haftungsausfüllungstatbestand: Stellplatzkosten als Sowieso-Kosten Gebrauchsvorteil nicht ersatzfähig, da kein Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung

17 A. Ansprüche A gegen H I. Anspruch auf Erstattung der Stellplatzmiete 1. Aus 987 I, 990 I BGB 2. Aus 823 I BGB 3. Aus 812 I 1 Alt. 2 BGB auf Nutzungsersatz a. Etwas erlangt Besitz/Nutzungsmöglichkeit am Stellplatz b. Auf Kosten des A Eingriff in den Zuweisungsgehalt einer absolut geschützten Rechtsposition: berechtigter Besitz c. Ohne Rechtsgrund d. Rechtsfolge Herausgabe der gezogenen Nutzungen in Form von Wertersatz, 818 I, II BGB obj. Wert der Nutzung = zeitanteiliger ortsüblicher Mietzins Keine Entreicherung gem. 818 III BGB, da Nutzungen bereits konsumiert und keine Luxusaufwendungen; zudem verschärfte Haftung der H gem. 819 I ivm 818 IV BGB Anspruch i.h.v. 2,50 (+)

18 A. Ansprüche A gegen H I. Anspruch auf Erstattung der Stellplatzmiete 1. Aus 987 I, 990 I BGB 2. Aus 823 I BGB 3. Aus 812 I 1 Alt. 2 BGB II. Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten i.h.v. 100 und der Parkhausgebühren i.h.v Anspruch aus 683 S. 1, 670 BGB (berechtigte GoA) a. Allgem. Voraussetzungen der GoA, 677 BGB aa. Geschäftsbesorgung bb. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung 859 III BGB begründet keine Berechtigung isv 677 BGB: Vorschrift regelt nicht die Verteilung etwaiger ird Selbsthilfe anfallender Kosten cc. Für einen anderen (Fremdgeschäftsführungswille) Handeln mit dem Bewusstsein der Fremdheit des Geschäfts und mit dem Willen, es für einen anderen zu besorgen H.M.: widerlegliche Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens beim objektiv fremden und beim auchfremden Geschäft Hier: auch-fremdes Geschäft: A verfolgt eigene Interessen, aber erfüllt auch Beseitigungspflicht der H aus 861 I BGB BGH: (+) (a.a. vertretbar) Richard Rachlitz # 18

19 A. Ansprüche A gegen H I. Anspruch auf Erstattung der Stellplatzmiete 1. Aus 987 I, 990 I BGB 2. Aus 823 I BGB 3. Aus 812 I 1 Alt. 2 BGB II. Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten und der Parkhausgebühren 1. Anspruch aus 683 S. 1, 670 BGB a. Allgem. Voraussetzungen der GoA, 677 BGB b. Besondere Voraussetzungen des 683 S. 1 BGB Übereinstimmung mit Interesse und wirklichem oder mutmaßlichem Willen des Geschäftsherrn (H) Befreiung von einredefreier Schuld objektiv im Interesse des Abgeschleppten als rechtstreuem Bürger Dagegen: H hätte Auto kostenlos wegfahren können Dafür aber: H schuldet sofortige Beseitigung aus 861 I BGB; diese ist ihr im Moment des Abschleppens nicht möglich Wirklicher Wille nicht zu ermitteln; mutmaßlicher Wille entspricht idr dem obj. Interesse BGH: (+) (a.a. vertretbar) c. Rechtsfolge : Ersatz der erforderlichen Aufwendungen Anspruch 100 (+), nicht aber bzgl. Parkhausgebühr Richard Rachlitz # 19

20 A. Ansprüche A gegen H I. Anspruch auf Erstattung der Stellplatzmiete 1. Aus 987 I, 990 I BGB 2. Aus 823 I BGB 3. Aus 812 I 1 Alt. 2 BGB II. Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten und der Parkhausgebühren 1. Anspruch aus 683 S. 1, 670 BGB 2. Anspruch aus 823 I BGB a. Haftungsbegründungstatbestand (+) b. Haftungsausfüllungstatbestand aa. Differenzhypothese Abschleppkosten 100 zzgl. Parkhausgebühr 5 abzgl. Nutzungsersatz 2,50 = 102,50 bb. Schutzzweck der Norm (1) Herausforderung Auf dem Willensentschluss des A basierende Vermögenseinbuße Herausforderungsfall Abschleppkosten: Erlaubnis durch Gesetz, 859 III BGB Parkhausgebühren: unumgänglich und vorhersehbar (2) Vorteilsausgleichung Anrechnung von Vorteilen bei adäquatem Kausalzusammenhang zu versagen, wenn Geschädigter (A) durch Anrechnung unzumutbar belastet und Schädiger (H) unbillig entlastet würde Ohne Vorteilsausgleichung: Überkompensation des A für Nutzungen (eigener Privatparkplatz plus Parkhaus) Vorteilsausgleichung durchzuführen, Anspruch ihv 102,50

21 A. Ansprüche A gegen H I. Anspruch auf Erstattung der Stellplatzmiete 1. Aus 987 I, 990 I BGB 2. Aus 823 I BGB 3. Aus 812 I 1 Alt. 2 BGB II. Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten und der Parkhausgebühren 1. Anspruch aus 683 S. 1, 670 BGB 2. Anspruch aus 823 I BGB 3. Anspruch aus 823 II i.v.m. 858 BGB (+) 858 BGB als Schutzgesetz zugunsten des berechtigten Besitzers (s.o.) Haftungsausfüllung wie vor: Anspruch ihv 102,50 (+) 4. Anspruch aus 812 I 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) a. Etwas erlangt Befreiung der H von 861 BGB b. Durch Leistung des A Leistung obligandi causa zur Begründung einer berechtigten GoA c. Ohne Rechtsgrund Berechtigte GoA als Rechtsgrund (-) Richard Rachlitz # 21

22 A. Ansprüche A gegen H B. Ansprüche H gegen A auf Ersatz der Taxikosten I. Anspruch aus 678 BGB 1. Allgemeine Voraussetzungen der GoA (s.o.) 2. Widerspruch mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Gechäftsherrn (der H) (-), s.o. II. Anspruch aus 823 I BGB 1. Rechtsgutsverletzung Eigentumsverletzung durch zeitweise vollständige Aufhebung der Nutzbarkeit ( Fleet-Fall ) (+) 2. Rechtswidrigkeit a. Rechtfertigung durch rechtmäßige Selbsthilfe, 859 III BGB? Besitzentzug bei A, da A seinen Parkplatz nicht mehr nutzen kann Durch verbotene Eigenmacht der H, 858 BGB Besitzkehr sofort i.s.d. 859 III BGB (+) Verhältnismäßigkeit ( 242 BGB) ist gewahrt Richard Rachlitz # 22

23 A. Ansprüche A gegen H I. Anspruch aus 678 BGB II. Anspruch aus 823 I BGB 1. Rechtsgutsverletzung 2. Rechtswidrigkeit a. Rechtfertigung durch rechtmäßige Selbsthilfe, 859 III BGB? b. Rechtfertigung durch berechtigte GoA h.m.: Berechtigte GoA hat mit Blick auf Ansprüche des Geschäftsherrn (hier H) aus unerlaubter Handlung rechtfertigten Wirkung Anspruch aus 823 I BGB (-) II. Anspruch aus 823 II BGB i.v.m. 248b StGB, 858 BGB (-), A ist auch insofern gerechtfertigt C. Gesamtergebnis Anspruch A H bzgl. der anteiligen Stellplatzmiete, der Abschleppkosten und der Parkhausgebühren ihv insgesamt 105 kein Anspruch H A bzgl. der Taxikosten Richard Rachlitz # 23

24 Ergänzungen zur Abschleppproblematik (P) Rückforderung überzahlter Abschleppkosten bei Zession an Abschleppunternehmen BGH NJW 2012, 3373: Abwicklung entlang der Kausalverhältnisse zwischen Störer und Zedenten, sowie Zessionar und Zedent Bei Hinterlegung allerdings: BGH NJW 2014, 3727 Abwicklung nur zwischen den an Hinterlegungsverfahren Beteiligten Zum Umfang der zu ersetzenden Kosten BGH NJW 2014, 3727 Richard Rachlitz # 24

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