Fall 6: Ein Kleinbus in der Reparaturwerkstatt

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1 Examinatorium Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Wintersemester 2018/2019 Fall 6: Ein Kleinbus in der Reparaturwerkstatt Richard Rachlitz

2 KV V - K unter EV ( 8.000) WV K - U ( 1.860) V U Herausgabe des Busses Richard Rachlitz 7./

3 A) Aus 631 I BGB (-) B) Aus 985 BGB 1. Subsidiaritätslehre: 985 BGB durch vertragliche Herausgabeansprüche gesperrt 2. Freie Anspruchskonkurrenz (ganz h.m.): Arg. 1: Wortlaut 986 BGB (ist, nicht war) Arg. 2: Sonst 985 BGB neben 1007 II BGB ohne eigenständige Bedeutung II. Eigentum der V (+) mangels Bedingungseintritts Richard Rachlitz 7./

4 II. Eigentum des V III. Besitz der U (+) IV. Recht der U zum Besitz, 986 I 1 BGB 1. Abgeleitetes RzB, 986 I 1 Alt. 2, S. 2 BGB Ursprünglich Besitzrechtskette V-K-U (+) Aber: Wirksamer Rücktritt der V vom KV mit K wegen Nichtleistung der K: 506 III, 508 S. 1, 498 I 1 BGB 2. Eigenes dingliches RzB, 986 I 1 Alt. 1 BGB a) Vertragliches Pfandrecht, 1205 ff. BGB (-) b) Gesetzliches Pfandrecht aa) 647 BGB Kleinbus Sache des Bestellers K Konnte K den V mitverpflichten, so dass auch V als Besteller anzusehen ist? (-), nur nach den Regeln der 164 ff. BGB Richard Rachlitz 7./

5 II. Eigentum des V III. Besitz des U IV. Recht zum Besitz 1. Abgeleitetes 2. Eigenes a) Vertraglich b) Gesetzlich aa) 647 BGB bb) 647 BGB i.v.m. 185 I BGB analog 185 I BGB direkt nur auf Verfügungen anwendbar, aber analoge Anwendung? Dafür: 647 BGB setzt selbst Rechtsgeschäft voraus und Vermeidung von Missbrauchspotential Dagegen: Vermischung von rechtsgeschäftlichem und gesetzlichem Erwerb; Verfügungsermächtigung entspricht i.d.r. nicht dem Interesse des Eigentümers cc) 647 i.v.m S. 1 BGB analog Erwerb eines AnwR durch K zunächst (+) Erwerb eines Pfandrechts am AnwR durch U zunächst ebenfalls (+) Aber: Surrogation nach 1287 S. 1 BGB analog nicht mehr möglich: Infolge des Rücktritts der V ist das AWR und mit ihm das PfandR daran erloschen Richard Rachlitz 7./

6 II. Eigentum des V III. Besitz des U IV. Recht zum Besitz 1. Abgeleitetes 2. Eigenes a) Vertraglich b) Gesetzlich aa) 647 BGB bb) 185 I BGB cc) 1287 S. 1 BGB dd) Gutgläubiger Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts (1) 1257, 1207, 932 BGB 1257 BGB ordnet die entsprechende Anwendung ausdrücklich nur für das entstandene gesetzliche Pfandrecht an, nicht für dessen Entstehung. (2) 1207, 932 BGB analog Planwidrige Regelungslücke: fragwürdig im Hinblick auf Gesetzesmaterialien Für vergleichbare Interessenlage: 647 BGB als lediglich gesetzlich typisiertes rechtsgeschäftliches Pfandrecht Besitzpfandrecht damit Übergabe als objektiver Rechtsscheinträger Richard Rachlitz 7./

7 II. Eigentum des V III. Besitz des U IV. Recht zum Besitz 1. Abgeleitetes 2. Eigenes a) Vertraglich b) Gesetzlich aa) 647 BGB bb) 185 I BGB cc) 1287 S. 1 BGB dd) Gutgläub. Erwerb (1) 1257 BGB (2) 1207 BGB analog Rechtsgedanke des 366 III HGB: Erwerb gesetzlicher Besitzpfandrechte wird dort implizit einer Verfügung gleichgestellt. Ähnliche Schutzwürdigkeit des Werkunternehmers wie in 366 III HGB: Vorleistungspflicht, Schwierigkeit der Bonitätsprüfung Gegen vergleichbare Interessenlage: Keine Relevanz des guten Glaubens wenn keine Einigung erforderlich 366 III HGB ist nicht verallgemeinerungsfähige Sondervorschrift des HGB 366 III HGB lässt gerade einen Umkehrschluss zu. Analogie (-) Richard Rachlitz 7./

8 II. Eigentum des V III. Besitz des U IV. Recht zum Besitz 1. Abgeleitetes 2. Eigenes 3. Eigenes RzB aufgrund Zurückbehaltungsrecht, 986 I 1 Alt. 1 BGB Stellt ein ZBR ein RzB dar? Rspr.: Ja, arg.: Die Verteidigung des Besitzers gegen Vindikation ist in 986 abschließend geregelt (vgl. auch Wortlaut der 986, 1000 BGB) Lit.: Nein, arg.: ZBR schließt Vindikation nicht aus, sondern verknüpft sie nur mit Gegenanspruch Zugum-Zug Leistung ZBR kann sinnvollerweise nicht Anwendungsbereich der 987 ff. BGB ausschließen Einrede/Einwendung RzB = Herrschaftsrecht, ZBR = Sicherungsmittel 4. Zwischenergebnis: Recht zum Besitz (-), Anspruch der V aus 985 BGB dem Grunde nach (+) Richard Rachlitz 7./

9 II. Eigentum des V III. Besitz des U IV. Recht zum Besitz V. Durchsetzbarkeit II BGB, gestützt auf 994 I (-) 1000 BGB ist (jedenfalls) lex specialis BGB, gestützt auf 994 I BGB a) Vindikationslage im Zeitpunkt der Vornahme der Verwendung durch U (-) wegen abgeleitetem RzB des U b) Vindikationslage im Zeitpunkt des Herausgabeverlangens (+) Aber ist dies ausreichend für die Anwendbarkeit der 994 ff. BGB? Rspr: (+) Der zunächst berechtigte Besitzer darf nicht schlechter stehen als der von Anfang an nicht berechtigte Besitzer Rückwirkender Wegfall des AnwR Richard Rachlitz 7./

10 II. Eigentum des V III. Besitz des U IV. Recht zum Besitz V. Durchsetzbarkeit II BGB BGB H.L.: (-) Somit 994 I BGB (-) Systematik der 994 ff. BGB als Folgenansprüche der Vindikation Gutglaubensbezug der 994 II, 996 BGB sonst sinnlos Unzulässige Privilegierung des Besitzers, der das Insolvenzrisiko seines Vertragspartners abwälzen darf Anderweitige Ausgleichsmechanismen Folgeproblem nach der Rspr: Ist U als Verwender im Sinner des 994 I BGB anzusehen oder K? Lit: Verwender ist, wer die Maßnahme veranlasst und steuert; wer an der Sache und nicht am Entgeld interessiert ist K Rspr: Verwender ist derjenige, der die Sache in seinem unmittelbaren Besitz hat und die relevanten Handlungen vornimmt U Richard Rachlitz 7./

11 II. Eigentum des V III. Besitz des U IV. Recht zum Besitz V. Durchsetzbarkeit II BGB BGB 3. Einrede des 273 II BGB, gestützt auf 677, 683 S. 1, 670 BGB a) Geschäftsbesorgung (+) b) Fremdgeschäftsführungswille Reparatur fällt objektiv in den Rechtskreis des Eigentümers aber U wollte v.a. eigene Verpflichtung erfüllen auch fremdes Geschäft Rspr: Zwar grds. Vermutung des FGW, aber (-) im bei pflichtengebundenem Geschäftsführer, wenn Rechte und Pflichten, (insb. Entgelt) umfassend geregelt Arg: Vorrang der privatautonomen Regelung; GoA dient nicht der Abwälzung von Insolvenzrisiken Hier: Rechte und Pflichten der U inkl. Entgelt umfassend im WV mit K geregelt (-) Richard Rachlitz 7./

12 II. Eigentum des V III. Besitz des U IV. Recht zum Besitz V. Durchsetzbarkeit II BGB BGB II BGB i.v.m. GoA 4. Einrede des 273 II BGB, gestützt auf 812 I 1 F. 2 BGB (Verwendungskondiktion) a) Anwendbarkeit (+), da bei Vornahme der Verwendung keine Vindikationslage Wohl anders, wenn man oben der Rspr. folgt, also die 994 ff. anwendet und diese als abschließende Spezialregelung einordnet, s. Übersicht A.II.4 b) Etwas erlangt: Reparatur und ggf. Materialien c) Auf Kosten der U: Unmittelbare Vermögensverschiebung d) In sonstiger Weise: Reparatur durch U stellt keine vorrangige Leistung der K an V dar (a.a.v.) e) Ohne Rechtsgrund f) Rechtsfolge: 818 II, III BGB: Wertersatz i.h.d. Werts der Verwendungen, soweit diese den Wert des Busses noch erhöhen Richard Rachlitz 7./

13 VI. Ergebnis 985 BGB (+), aber nur Zug-um-Zug gegen Erfüllung des Kondiktionsanspruchs C) Aus 861 I, 869 S. 1 BGB (-) mangels verbotener Eigenmacht D) Aus 1007 I BGB (-) mangels Bösgläubigkeit (Kfz- Brief muss nicht vorgelegt werden) E) Aus 1007 II BGB (-) mangels Abhandenkommens F) Aus 823 I, 249 I BGB (-) mangels Eigentumsverletzung bzw. Verschulden Richard Rachlitz 7./

14 C. 861 I, 869 S. 1 BGB D I BGB E II BGB F. 823 I, 249 BGB G) Aus 812 I 1 Alt. 2 BGB (Eingriffskondiktion) I. Etwas erlangt: Besitz am Bus II. III. IV. Auf dessen Kosten: Eingriff in den Zuweisungsgehalt des Eigentums der V In sonstiger Weise Vorrangige Leistung der K? Dagegen: K hat nur den vorübergehenden Besitz geleistet; nach den sachenrechtlichen Wertungen kann V direkt auf U durchgreifen (vgl. 985 BGB) (a.a.v.) Ohne Rechtsgrund V. Rechtsfolge: Herausgabe des Besitzes, aber: a) Entreicherung, 818 III BGB, i.h.d. Reparaturaufwands b) Gegenanspruch aus VK, den U nach 273 II BGB einredeweise entgegenhalten kann Richard Rachlitz 7./

15 Frage 2: Herausgabeanspruch U gegen V A) Aus 985 BGB (P) Eigentum der U Bestimmung des Eigentums am Kfz-Brief nach 952 II, I 1 BGB analog, arg.: Kfz-Brief wie Schuldurkunde, Kfz wie Schuld Sonst würde Beweisfunktion des Kfz-Briefes vereitelt B) Aus 1227 ivm 985 BGB I. Pfandrecht am Kfz-Brief infolge Pfandrecht am Kfz, vgl. 952 II, I 2 BGB 1. Pfandrechtserwerb gem. 647 BGB (-), s. Ausgangsfall Richard Rachlitz 7./

16 Herausgabeanspruch U gegen V A. 985 BGB B ivm 985 BGB I. Pfandrecht des U 1. Gesetzlich Frage 2: Herausgabeanspruch U gegen V 2. Pfandrechtserwerb gem ff. BGB a) Einigung K-V aa) Einigungstatbestand: (+), in AGB bb) Wirksamkeitshindernisse (1) 307 I 1 BGB (-), arg.: Legitimes Sicherungsinteresse Wertung des 647 BGB (2) 138 I BGB Wegen Umgehung des 647 BGB? (-), nur Mindestschutz Wegen Benachteiligung des Eigentümers? (-), legitimes Sicherungsinteresse und Wertung der 994 ff. BGB Richard Rachlitz 7./

17 Herausgabeanspruch U gegen V A. 985 BGB B ivm 985 BGB I. Pfandrecht des U 1. Gesetzlich 2. Vertraglich a) Forderung b) Einigung Frage 2: Herausgabeanspruch U gegen V b) Übergabe (+) c) Einigsein (+) d) Gesicherte Forderung (vgl I BGB) (+) e) Verfügungsberechtigung der K (-) f) Gutgläubiger Erwerb gem. 1207, 932 I 1 BGB aa) Rechtsgeschäft ise VerkehrsG (+) bb) Objektiver Rechtsscheinstatbestand (+) cc) Guter Glaube (+) (1) Keine Bösgläubigkeit, weil Kfz-Brief nicht vorgelegt wurde (2) Keine strukturelle Bösgläubigkeit, weil auf konkreten Fall abzustellen ist dd) Kein Abhandenkommen (+) II. Besitz der V (+) III. Kein RzB (+), da Pfandrecht vorrangiges Besitzrecht Richard Rachlitz 7./

18 Herausgabeanspruch U gegen V A. 985 BGB B ivm 985 BGB Frage 2: Herausgabeanspruch U gegen V C) Aus 1231 BGB (-) Nur Herausgabeanspruch gegen Mitbesitzer isv 1206 BGB D) Aus 861 BGB (-), U war nie Besitzerin E) Aus 1007 I, II BGB (-), U war nie Besitzerin F) Aus 823 I, 249 I BGB (-) Jedenfalls mangels Verschuldens G) Aus 812 I 1 Alt. 2 BGB I. Etwas erlangt: Besitz am Kfz-Brief II. Auf Kosten des U (+) Ab Pfandrechtserwerb III. In sonstiger Weise (+) IV. Ohne Rechtsgrund (+) V. Rechtsfolge: Herausgabe des Kfz-Briefes gem. 812 I BGB Richard Rachlitz 7./

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