Blockkonversatorium zur Vorbereitung auf die Übung für Fortgeschrittene Wintersemester 2009/2010 Universität Würzburg Lehrstuhl Prof.

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1 Lösungsskizze zu Fall 1: Anspruch des B gegen K auf Herausgabe des Kommentars I. 985 Eigentum des B am Kommentar: 1. Ursprünglich (+) 2. Verlust durch Übereignung an J nach 929 S. 1 Einigung: unter Eigentumsvorbehalt, Bedingung nicht eingetreten 3. Verlust durch Übereignung von B an K nach 929 S. 1 a) Einigung kein Angebot des B an K 4. Verlust durch Übereignung von J an K nach 929 S. 1 a) Einigung: antizipiert bei Abschluss des Kaufvertrags (+) b) Übergabe Hier: Geheißerwerb c) Berechtigung (-) 5. Verlust durch gutgläubigen Erwerb des K von J nach 929 S. 1, 932 I 1 a) Verkehrsgeschäft (+) b) Voraussetzungen des Grundtatbestandes (+) beim Geheißerwerb ausreichend, dass aus Sicht des Empfängers der Lieferer als Geheißperson der Veräußerers erscheint (BGH NJW 1974, 1132 Hemden-Fall). aa: wirkliche Unterordnung nötig, nur dies genügt als Rechtsschein. c) Keine Bösgläubigkeit, 932 II Grobfahrlässige Unkenntnis des Vorbehaltseigentums des B (-) d) Kein Abhandenkommen nach 935 I 1 Je nachdem, welcher Ansicht man folgt, Eigentumsverlust +/- wenn (-): Besitz des K (+), kein Besitzrecht nach 986 (+) II. 861 I (-), kein Besitzverlust durch verbotene Eigenmacht. III I (-), guter Glaube des K bei Besitzerwerb. IV II (-), kein Abhandenkommen. V. 812 I 1 Alt. 1 (-), keine Leistung des B aus der Empfängersicht des K. VI. 812 I 1 Alt. 2 (-), Vorrang der Leistungsbeziehung des K mit J. Lösungsskizze zu Fall 2 1. Anspruch des E gegen B auf Herausgabe des Fahrrads I Eigentum des E a) Ursprünglich (+) b) Verlust durch Übereignung von D an B nach 929 S. 1, 932 I 1 Einigung (-), Willenserklärung des D nach 105 I, 104 Nr. 2 nichtig. 2. Besitz des B (+) 3. Kein Recht zum Besitz a) Kein von D abgeleitetes Besitzrecht, 986 I 1 Alt. 2, da D nicht besitzberechtigt. b) Ein mögliches Zurückbehaltungsrecht ist kein Besitzrecht isd Zurückbehaltungsrecht nach 1000 S. 1 Verwendungsersatzanspruch nach 994 I 1 in Höhe von 5 a) Vindikationslage bei Vornahme der Verwendung (+) b) Notwendige Verwendung (+) c) Keine Bösgläubigkeit oder Rechtshängigkeit (+) d) Ausnahme: gewöhnliche Erhaltungskosten, 994 I 2 (-) (aa vertretbar). 1

2 B ist damit nur Zug um Zug gegen Ersatz von 5 zur Herausgabe des Fahrrads verpflichtet. II. 861 I 1. Besitzverlust durch verbotene Eigenmacht, 858 I (+) 2. Fehlerhafter Besitz des B (-), B war gutgläubig, 858 II 1. III I (-), guter Glaube des C. IV II 1. Bewegliche Sache (+) 2. Sache ist dem früheren Besitzer abhandengekommen (+) 3. Kein Ausschluss nach 1007 II 1 HS. 2, III Zurückbehaltungsrecht nach 1007 III 2, 1000 S. 1, s.o. V. 823 I (-), jedenfalls kein Verschulden des B. VI. 812 I 1 Alt. 2 (-), vorrangige Leistungsbeziehung zwischen B und D. 2. Anspruch des E gegen B auf Herausgabe von 50 I. 687 II, 681 S. 2, 667 (-), keine Kenntnis des B von seiner Nichtberechtigung. II. 987 I 2. gezogene Nutzungen ( 100): Mietzins als mittelbare Sachfrucht, 99 III. 3. Nach Rechtshängigkeit, 253 I, 261 I ZPO (-) III. 987 I, 990 I Bösgläubigkeit (-), B konnte Diebstahl oder Geisteskrankheit nicht erkennen. IV. 988 (analog) 2. B besaß die Sache als ihm gehörig, er war gutgläubiger Eigenbesitzer. 3. Unentgeltliche Besitzerlangung (-) 4. Gleichstellung des rechtsgrundlosen mit dem unentgeltlichen Besitz? a) hm, (zb BGH NJW 1995, 454) (+), da sonst Veräußerer schlechter steht, als wenn er auch das Eigentum verloren hätte, da dann der Erwerber (mangels EBV) einem Anspruch aus 812, 818 I auf Nutzungsherausgabe ausgesetzt wäre. b) aa: Keine Gleichstellung, sondern Beseitigung des Wertungswiderspruchs durch unmittelbare Anwendung der 812 I 1 Alt. 1 (hl, zb Roth JuS 2003, 937, 941) Je nach Ansicht besteht damit ein Anspruch aus 988 oder nicht. V. 812 I 1 Alt. 1, 818 I (Leistungskondiktion trotz EBV nach obiger 2. Ansicht anwendbar) aber keine Leistung des E an B. VI. 812 I 1 Alt. 2, 818 I (-) wegen Sperrwirkung. 3. Anspruch des E gegen A auf Ersatz für die gebrochene Gabel I. 535, 280 I (-), keine vertragliche Beziehung zwischen E und A. II Vindikationslage zur Zeit des schädigenden Ereignisses a) E ist Eigentümer, A Besitzer. b) Besitzrecht nach 986 I 1 Alt. 2 (-), B hat kein Besitzrecht. 2. Verschlechterung des Rads (+) 3. Nach Eintritt der Rechtshängigkeit (-) III. 989, 990 I Bösgläubigkeit des A (-) IV. 991 II, 989 2

3 2. Verschlechterung (+) 3. Verschulden (+) 4. Haftung als Besitzmittler gegenüber einem mittelbaren Besitzer, 535 I, 280 I (+) (wenn A bereits dem B Schadensersatz geleistet hat, wird er entsprechend 851 befreit) V. 823 I (-), gesperrt durch 993 I ae. Abwandlung: Ansprüche des E gegen B auf Schadensersatz oder Erlösherausgabe I. 989, 990 I (-), B ist gutgläubig. II. 823 I (-), gesperrt durch 993 I ae. III. 687 II, 681 S. 2, 667 (-), keine Kenntnis des B von seiner Nichtberechtigung. IV. 816 I 1 1. Verfügung eines Nichtberechtigten (+) 2. Dem Berechtigten gegenüber wirksam? a) gutgläubiger Erwerb des A, 929 S. 1, 932 I 1 (-), wegen 935 I 1. b) Wirksamkeit durch Genehmigung, 185 II 1. Fall 1 3. Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten: Verkaufserlös in Höhe von 900 Berechnung str.: ea (zb Medicus BR Rn 723): Wertersatz in Höhe des objektiven Wertes hm (zb Palandt/Sprau 816 Rn 20): die aus dem Kausalgeschäft erlangte Gegenleistung 4. Wegfall der Bereicherung, 818 III: kein Abzug des an D erbrachten Kaufpreises Anspruch auf Herausgabe von 900 aus 816 I 1 (+) Lösungsskizze zu Fall 3 A. Anspruch des E gegen K auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung aus 894 Widerspruch zwischen wirklicher Rechtslage und Inhalt des Grundbuchs I. Inhalt des Grundbuchs: K ist als Eigentümer eingetragen. II. Wirkliche Rechtslage 1. Ursprünglicher Eigentümer war E. 2. Eigentumsverlust durch Übereignung von B an K nach 873 I, 925 I, 892 a) Auflassung, 925 I (+) b) Eintragung des K in das Grundbuch (+) c) Verfügungsbefugnis des B (-) d) Erwerb kraft öffentlichen Glaubens, 892 I aa) Legitimation des Verfügenden durch das Grundbuch (+) bb) Erwerb eines Grundstücksrecht durch Rechtsgeschäft ise Verkehrsgeschäfts (+) cc) Keine Kenntnis der Unrichtigkeit (+) dd) Kein Widerspruch eingetragen? (i) Bei Eintragung des K als Eigentümer (März 2009) war Widerspruch bereits (Feb. 2009) eingetragen (ii) Schutz durch früher erworbene Vormerkung? (1) Gutgl. Erwerb der Vormerkung durch K nach 883 I, 885 I, 892, 893 (a) Bestehen eines vormerkungsfähigen Anspruchs (+) (b) Eintragung der Vormerkung ins Grundbuch gem. 885 I 1 (+) (c) Bewilligung der Vormerkung gem. 885 I 1 (+) (d) Berechtigung des Bewilligenden B (-) 3

4 (e) Gutgläubiger Erwerb der Vormerkung gem. 893 Alt. 2, 892 I Vormerkung zwar kein dingliches Recht, aber gutgläubiger Erwerb ist nach 892 I, 893 Alt. 2 (analog) möglich Vss. des gutgläubigen Erwerbs: - Legitimation des Verfügenden gem. 891 (+) - Rechtsgeschäft ise Verkehrsgeschäfts (+) - Keine Kenntnis der fehlenden Berechtigung gem. 892 I 1 (+) - Keine Eintragung eines Widerspruchs (+), noch nicht bei Eintragung der Vormerkung im Jan (2) Wirkung der Vormerkung über 883 II hinaus Schutz des Vormerkungsberechtigten davor, dass gutgläubiger Erwerb durch eintretende Bösgläubigkeit oder die Eintragung eines Widerspruchs den gutgläubigen Erwerb verhindert wird, vgl. BGH NJW 1981, 446, 447. arg: Vormerkung als zuverlässiges Sicherungsmittel für die Praxis erfordert umfassende Sicherungswirkung Die von K hat gem. 883 I, 885 I, 893 Alt. 2, 892 I gutgläubig erworbene Vormerkung hilft über den eingetragenen Widerspruch hinweg. 3. K ist Eigentümer des Grundstücks. III. Grundbuch und wirkliche Rechtslage stimmen überein, 894 (-). B. Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Grundstücks I. Anspruch aus 985 (-), E ist nicht Eigentümer II. Anspruch aus 861 I (-), keine verbotene Eigenmacht. III. Anspruch aus 1007 (-), keine bewegliche Sache. IV. Anspruch aus 812 I 1 2. Alt (-), Vorrang der Leistungsbeziehung zwischen B und K. Fall 4: Ansprüche der C-Bank gegen E A. Darlehensforderung, 488 I 2, 398 I. Erwerb der Forderung durch Abtretung, Abtretungsvertrag über die Forderung, 398 Abtretung der Hypothek bedeutet die Forderung als Hauptrecht, 1153 II. Form, 1154 I: schriftliche Abtretungserklärung und Übergabe des Hypothekenbriefs 2. Verfügungsbefugnis des G hinsichtlich der Forderung in Höhe von aus 488 I 2 (+), kein gutgläubiger Forderungserwerb. C-Bank erwirbt die persönliche Forderung in Höhe von II. Erlöschen der Forderung durch Leistung an die B-Bank, 407 I 1. Leistung an den bisherigen Gläubiger (+) 2. Keine Kenntnis der Abtretung (+) kein Anspruch aus 488 I 2 B. Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 I. Erwerb der Hypothek von der B-Bank mit Abtretung der Forderung, 1153, Abtretung der Forderung nach 398, 1154: 2. Berechtigung der B-Bank Erwerb einer Hypothek durch die B-Bank, 1113 a) Einigung (+) b) Eintragung, 1115 (+), auch schon vor Valutierung möglich, 1113 II. c) Briefübergabe, 1117 (+) 4

5 d) zu sichernde Forderung zunächst (-), Eigentümergrundschuld, 1163, 1177, nach Auszahlung des Darlehens in Höhe von entstanden. e) Verfügungsbefugnis des E (+) Berechtigung in Höhe von (+), C-Bank erwirbt die Hypothek insoweit mit Abtretung der Forderung, 1153, Gutgläubiger Erwerb in voller Höhe, 1138, 892? a) 1138, 892 fingiert für den Erwerb der Hypothek das Bestehen der Forderung, b) Eintragung einer Forderung in Höhe von im Grundbuch c) keine Kenntnis der Unrichtigkeit d) kein Widerspruch im Grundbuch eingetragen C-Bank erwirbt gutgläubig die Hypothek in Höhe von , nicht die Forderung. II. Erlöschen der Hypothek durch Leistung des E an die B-Bank ivm 1163 I 2 (-), 1156 S. 1 schließt die Anwendung des 407 aus Alt. 1 ivm 892 An sich Leistung an den im Grundbuch als Rechtsinhaber Eingetragenen, aber bei Briefrechten muss der Eingetragene auch im Besitz des Briefes sein (BGH NJW 1996, 1207), da keine Gewähr für die Richtigkeit des Grundbuchs besteht. Die B-Bank war nicht im Besitz des Briefes, damit kein Erlöschen. III. Fälligkeit der Hypothek, 1141, 488 (+) Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Höhe von aus 1147 (+) Exkurs: Rechtslage bei der Grundschuld Die Nichtvalutierung und die Rückzahlung des Darlehens sind Einreden aus dem Sicherungsvertrag, die E bei der Sicherungsgrundschuld auch gegenüber dem Erwerber geltend machen kann, 1192 Ia schließt den gutgläubigen einredefreien Erwerb aus. Ein Anspruch gegen E besteht nicht. Fortsetzung Mit Zuschlag Erwerb des Grundstücks und der Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt, 90 II ZVG; dies sind die Gegenstände, deren Beschlagnahme wirksam ist, 55 I ZVG; die Beschlagnahme umfasst die Gegenstände, auf die sich die Hypothek erstreckt, 20 ZVG; die Hypothek erstreckt sich auch auf Zubehör, 1120; Zubehör ist auch ein Traktor, 97, 98 Nr. 2. Der Ersteigerer erwirbt mit dem Zuschlag also auch den Traktor. 5

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