Blockkonversatorium zur Vorbereitung auf die Übung für Fortgeschrittene Wintersemester 2009/2010 Universität Würzburg Lehrstuhl Prof.
|
|
- Bella Winkler
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Lösungsskizze zu Fall 1: Anspruch des B gegen K auf Herausgabe des Kommentars I. 985 Eigentum des B am Kommentar: 1. Ursprünglich (+) 2. Verlust durch Übereignung an J nach 929 S. 1 Einigung: unter Eigentumsvorbehalt, Bedingung nicht eingetreten 3. Verlust durch Übereignung von B an K nach 929 S. 1 a) Einigung kein Angebot des B an K 4. Verlust durch Übereignung von J an K nach 929 S. 1 a) Einigung: antizipiert bei Abschluss des Kaufvertrags (+) b) Übergabe Hier: Geheißerwerb c) Berechtigung (-) 5. Verlust durch gutgläubigen Erwerb des K von J nach 929 S. 1, 932 I 1 a) Verkehrsgeschäft (+) b) Voraussetzungen des Grundtatbestandes (+) beim Geheißerwerb ausreichend, dass aus Sicht des Empfängers der Lieferer als Geheißperson der Veräußerers erscheint (BGH NJW 1974, 1132 Hemden-Fall). aa: wirkliche Unterordnung nötig, nur dies genügt als Rechtsschein. c) Keine Bösgläubigkeit, 932 II Grobfahrlässige Unkenntnis des Vorbehaltseigentums des B (-) d) Kein Abhandenkommen nach 935 I 1 Je nachdem, welcher Ansicht man folgt, Eigentumsverlust +/- wenn (-): Besitz des K (+), kein Besitzrecht nach 986 (+) II. 861 I (-), kein Besitzverlust durch verbotene Eigenmacht. III I (-), guter Glaube des K bei Besitzerwerb. IV II (-), kein Abhandenkommen. V. 812 I 1 Alt. 1 (-), keine Leistung des B aus der Empfängersicht des K. VI. 812 I 1 Alt. 2 (-), Vorrang der Leistungsbeziehung des K mit J. Lösungsskizze zu Fall 2 1. Anspruch des E gegen B auf Herausgabe des Fahrrads I Eigentum des E a) Ursprünglich (+) b) Verlust durch Übereignung von D an B nach 929 S. 1, 932 I 1 Einigung (-), Willenserklärung des D nach 105 I, 104 Nr. 2 nichtig. 2. Besitz des B (+) 3. Kein Recht zum Besitz a) Kein von D abgeleitetes Besitzrecht, 986 I 1 Alt. 2, da D nicht besitzberechtigt. b) Ein mögliches Zurückbehaltungsrecht ist kein Besitzrecht isd Zurückbehaltungsrecht nach 1000 S. 1 Verwendungsersatzanspruch nach 994 I 1 in Höhe von 5 a) Vindikationslage bei Vornahme der Verwendung (+) b) Notwendige Verwendung (+) c) Keine Bösgläubigkeit oder Rechtshängigkeit (+) d) Ausnahme: gewöhnliche Erhaltungskosten, 994 I 2 (-) (aa vertretbar). 1
2 B ist damit nur Zug um Zug gegen Ersatz von 5 zur Herausgabe des Fahrrads verpflichtet. II. 861 I 1. Besitzverlust durch verbotene Eigenmacht, 858 I (+) 2. Fehlerhafter Besitz des B (-), B war gutgläubig, 858 II 1. III I (-), guter Glaube des C. IV II 1. Bewegliche Sache (+) 2. Sache ist dem früheren Besitzer abhandengekommen (+) 3. Kein Ausschluss nach 1007 II 1 HS. 2, III Zurückbehaltungsrecht nach 1007 III 2, 1000 S. 1, s.o. V. 823 I (-), jedenfalls kein Verschulden des B. VI. 812 I 1 Alt. 2 (-), vorrangige Leistungsbeziehung zwischen B und D. 2. Anspruch des E gegen B auf Herausgabe von 50 I. 687 II, 681 S. 2, 667 (-), keine Kenntnis des B von seiner Nichtberechtigung. II. 987 I 2. gezogene Nutzungen ( 100): Mietzins als mittelbare Sachfrucht, 99 III. 3. Nach Rechtshängigkeit, 253 I, 261 I ZPO (-) III. 987 I, 990 I Bösgläubigkeit (-), B konnte Diebstahl oder Geisteskrankheit nicht erkennen. IV. 988 (analog) 2. B besaß die Sache als ihm gehörig, er war gutgläubiger Eigenbesitzer. 3. Unentgeltliche Besitzerlangung (-) 4. Gleichstellung des rechtsgrundlosen mit dem unentgeltlichen Besitz? a) hm, (zb BGH NJW 1995, 454) (+), da sonst Veräußerer schlechter steht, als wenn er auch das Eigentum verloren hätte, da dann der Erwerber (mangels EBV) einem Anspruch aus 812, 818 I auf Nutzungsherausgabe ausgesetzt wäre. b) aa: Keine Gleichstellung, sondern Beseitigung des Wertungswiderspruchs durch unmittelbare Anwendung der 812 I 1 Alt. 1 (hl, zb Roth JuS 2003, 937, 941) Je nach Ansicht besteht damit ein Anspruch aus 988 oder nicht. V. 812 I 1 Alt. 1, 818 I (Leistungskondiktion trotz EBV nach obiger 2. Ansicht anwendbar) aber keine Leistung des E an B. VI. 812 I 1 Alt. 2, 818 I (-) wegen Sperrwirkung. 3. Anspruch des E gegen A auf Ersatz für die gebrochene Gabel I. 535, 280 I (-), keine vertragliche Beziehung zwischen E und A. II Vindikationslage zur Zeit des schädigenden Ereignisses a) E ist Eigentümer, A Besitzer. b) Besitzrecht nach 986 I 1 Alt. 2 (-), B hat kein Besitzrecht. 2. Verschlechterung des Rads (+) 3. Nach Eintritt der Rechtshängigkeit (-) III. 989, 990 I Bösgläubigkeit des A (-) IV. 991 II, 989 2
3 2. Verschlechterung (+) 3. Verschulden (+) 4. Haftung als Besitzmittler gegenüber einem mittelbaren Besitzer, 535 I, 280 I (+) (wenn A bereits dem B Schadensersatz geleistet hat, wird er entsprechend 851 befreit) V. 823 I (-), gesperrt durch 993 I ae. Abwandlung: Ansprüche des E gegen B auf Schadensersatz oder Erlösherausgabe I. 989, 990 I (-), B ist gutgläubig. II. 823 I (-), gesperrt durch 993 I ae. III. 687 II, 681 S. 2, 667 (-), keine Kenntnis des B von seiner Nichtberechtigung. IV. 816 I 1 1. Verfügung eines Nichtberechtigten (+) 2. Dem Berechtigten gegenüber wirksam? a) gutgläubiger Erwerb des A, 929 S. 1, 932 I 1 (-), wegen 935 I 1. b) Wirksamkeit durch Genehmigung, 185 II 1. Fall 1 3. Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten: Verkaufserlös in Höhe von 900 Berechnung str.: ea (zb Medicus BR Rn 723): Wertersatz in Höhe des objektiven Wertes hm (zb Palandt/Sprau 816 Rn 20): die aus dem Kausalgeschäft erlangte Gegenleistung 4. Wegfall der Bereicherung, 818 III: kein Abzug des an D erbrachten Kaufpreises Anspruch auf Herausgabe von 900 aus 816 I 1 (+) Lösungsskizze zu Fall 3 A. Anspruch des E gegen K auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung aus 894 Widerspruch zwischen wirklicher Rechtslage und Inhalt des Grundbuchs I. Inhalt des Grundbuchs: K ist als Eigentümer eingetragen. II. Wirkliche Rechtslage 1. Ursprünglicher Eigentümer war E. 2. Eigentumsverlust durch Übereignung von B an K nach 873 I, 925 I, 892 a) Auflassung, 925 I (+) b) Eintragung des K in das Grundbuch (+) c) Verfügungsbefugnis des B (-) d) Erwerb kraft öffentlichen Glaubens, 892 I aa) Legitimation des Verfügenden durch das Grundbuch (+) bb) Erwerb eines Grundstücksrecht durch Rechtsgeschäft ise Verkehrsgeschäfts (+) cc) Keine Kenntnis der Unrichtigkeit (+) dd) Kein Widerspruch eingetragen? (i) Bei Eintragung des K als Eigentümer (März 2009) war Widerspruch bereits (Feb. 2009) eingetragen (ii) Schutz durch früher erworbene Vormerkung? (1) Gutgl. Erwerb der Vormerkung durch K nach 883 I, 885 I, 892, 893 (a) Bestehen eines vormerkungsfähigen Anspruchs (+) (b) Eintragung der Vormerkung ins Grundbuch gem. 885 I 1 (+) (c) Bewilligung der Vormerkung gem. 885 I 1 (+) (d) Berechtigung des Bewilligenden B (-) 3
4 (e) Gutgläubiger Erwerb der Vormerkung gem. 893 Alt. 2, 892 I Vormerkung zwar kein dingliches Recht, aber gutgläubiger Erwerb ist nach 892 I, 893 Alt. 2 (analog) möglich Vss. des gutgläubigen Erwerbs: - Legitimation des Verfügenden gem. 891 (+) - Rechtsgeschäft ise Verkehrsgeschäfts (+) - Keine Kenntnis der fehlenden Berechtigung gem. 892 I 1 (+) - Keine Eintragung eines Widerspruchs (+), noch nicht bei Eintragung der Vormerkung im Jan (2) Wirkung der Vormerkung über 883 II hinaus Schutz des Vormerkungsberechtigten davor, dass gutgläubiger Erwerb durch eintretende Bösgläubigkeit oder die Eintragung eines Widerspruchs den gutgläubigen Erwerb verhindert wird, vgl. BGH NJW 1981, 446, 447. arg: Vormerkung als zuverlässiges Sicherungsmittel für die Praxis erfordert umfassende Sicherungswirkung Die von K hat gem. 883 I, 885 I, 893 Alt. 2, 892 I gutgläubig erworbene Vormerkung hilft über den eingetragenen Widerspruch hinweg. 3. K ist Eigentümer des Grundstücks. III. Grundbuch und wirkliche Rechtslage stimmen überein, 894 (-). B. Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Grundstücks I. Anspruch aus 985 (-), E ist nicht Eigentümer II. Anspruch aus 861 I (-), keine verbotene Eigenmacht. III. Anspruch aus 1007 (-), keine bewegliche Sache. IV. Anspruch aus 812 I 1 2. Alt (-), Vorrang der Leistungsbeziehung zwischen B und K. Fall 4: Ansprüche der C-Bank gegen E A. Darlehensforderung, 488 I 2, 398 I. Erwerb der Forderung durch Abtretung, Abtretungsvertrag über die Forderung, 398 Abtretung der Hypothek bedeutet die Forderung als Hauptrecht, 1153 II. Form, 1154 I: schriftliche Abtretungserklärung und Übergabe des Hypothekenbriefs 2. Verfügungsbefugnis des G hinsichtlich der Forderung in Höhe von aus 488 I 2 (+), kein gutgläubiger Forderungserwerb. C-Bank erwirbt die persönliche Forderung in Höhe von II. Erlöschen der Forderung durch Leistung an die B-Bank, 407 I 1. Leistung an den bisherigen Gläubiger (+) 2. Keine Kenntnis der Abtretung (+) kein Anspruch aus 488 I 2 B. Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 I. Erwerb der Hypothek von der B-Bank mit Abtretung der Forderung, 1153, Abtretung der Forderung nach 398, 1154: 2. Berechtigung der B-Bank Erwerb einer Hypothek durch die B-Bank, 1113 a) Einigung (+) b) Eintragung, 1115 (+), auch schon vor Valutierung möglich, 1113 II. c) Briefübergabe, 1117 (+) 4
5 d) zu sichernde Forderung zunächst (-), Eigentümergrundschuld, 1163, 1177, nach Auszahlung des Darlehens in Höhe von entstanden. e) Verfügungsbefugnis des E (+) Berechtigung in Höhe von (+), C-Bank erwirbt die Hypothek insoweit mit Abtretung der Forderung, 1153, Gutgläubiger Erwerb in voller Höhe, 1138, 892? a) 1138, 892 fingiert für den Erwerb der Hypothek das Bestehen der Forderung, b) Eintragung einer Forderung in Höhe von im Grundbuch c) keine Kenntnis der Unrichtigkeit d) kein Widerspruch im Grundbuch eingetragen C-Bank erwirbt gutgläubig die Hypothek in Höhe von , nicht die Forderung. II. Erlöschen der Hypothek durch Leistung des E an die B-Bank ivm 1163 I 2 (-), 1156 S. 1 schließt die Anwendung des 407 aus Alt. 1 ivm 892 An sich Leistung an den im Grundbuch als Rechtsinhaber Eingetragenen, aber bei Briefrechten muss der Eingetragene auch im Besitz des Briefes sein (BGH NJW 1996, 1207), da keine Gewähr für die Richtigkeit des Grundbuchs besteht. Die B-Bank war nicht im Besitz des Briefes, damit kein Erlöschen. III. Fälligkeit der Hypothek, 1141, 488 (+) Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Höhe von aus 1147 (+) Exkurs: Rechtslage bei der Grundschuld Die Nichtvalutierung und die Rückzahlung des Darlehens sind Einreden aus dem Sicherungsvertrag, die E bei der Sicherungsgrundschuld auch gegenüber dem Erwerber geltend machen kann, 1192 Ia schließt den gutgläubigen einredefreien Erwerb aus. Ein Anspruch gegen E besteht nicht. Fortsetzung Mit Zuschlag Erwerb des Grundstücks und der Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt, 90 II ZVG; dies sind die Gegenstände, deren Beschlagnahme wirksam ist, 55 I ZVG; die Beschlagnahme umfasst die Gegenstände, auf die sich die Hypothek erstreckt, 20 ZVG; die Hypothek erstreckt sich auch auf Zubehör, 1120; Zubehör ist auch ein Traktor, 97, 98 Nr. 2. Der Ersteigerer erwirbt mit dem Zuschlag also auch den Traktor. 5
Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist?
Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Anspruch X gegen E auf Darlehensrückzahlung aus 488 I 2, 398 BGB? 1. Wirksamer Abtretungsvertrag
MehrSachenR. Probleme bei Hypothek und Grundschuld. Begriffe. Abgrenzung zu anderen Sicherungsmitteln: relativ
SachenR Probleme bei Hypothek und Grundschuld Abgrenzung zu anderen Sicherungsmitteln: Personalsicherheiten relativ Realsicherheiten gewährt dem Gläubiger ein dingliches Recht an einem Vermögensgegenstand
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene
Priv.-Doz. Dr. Christoph A. Kern, LL.M. (Harvard) Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2011/2012 Lösungshinweise zur 3. Klausur A. Anspruch der E gegen B auf Grundbuchberichtigung
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 11 Die Grundschuld
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel Fall 11 Die Grundschuld S
Mehr13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek. 13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek. 13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek
I. Zahlung des persönlichen Schuldners 1. Erlöschen der persönlichen Forderung, 362 I 2. Grundsatz: gesetzlicher Übergang der Hypothek auf Eigentümer (unabhängig von Identität/Nichtidentität von Sch. und
MehrFall 11: Rosa Cabrio ohne KfZ-Brief I. Übersichtsskizze. Händler (H)
Fall 11: Rosa Cabrio ohne KfZ-Brief I. Übersichtsskizze Viola (V) Said (S) Händler (H) II. Ansprüche in der Übersicht Ist Händler H Eigentümer des rosa Cabrios geworden? (kein Anspruchsfrage) Zusatzfrage:
MehrAnspruch des K gegen B auf Herausgabe des Lastwagens gem. 985 BGB
Fall 42: "Lkw-Reparaturen" (nach BGHZ 87, 274) K gewährte dem Bauunternehmer R einen Kredit. Zur Sicherheit übereignete R der K am 10. März 1998 einen Lkw Magirus-Deutz, der in Besitz des R verblieb. In
MehrUmwandlung Fremdbesitz in Eigenbesitz
Zivilrecht - Sachenrecht_ Übersicht Nr. 4 Seite 1 von 12 Examensprobleme EBV Regelungszweck des EBV: Schutz des unverklagten und redlichen Besitzers (Haftungsprivileg) Folge: Ansprüche aus 823 ff. BGB
MehrRepetitorium Kreditsicherungsrecht 4. Grundschuld, insb.: Entstehung, Übertragung (Donnerstag, 30.04.2015)
Repetitorium Kreditsicherungsrecht 4. Grundschuld, insb.:, (Donnerstag, 30.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir
MehrFall 18. Lösungsskizze Fall 18. - A gegen S Duldung der Zwangsvollstreckung gemäß 1147?
Fall 18 S will seinen Jugendtraum verwirklichen. Er hat schon immer davon geträumt, Eigentümer eines alten Kohlefrachters zu werden, auf dem er ein schwimmendes Theater etablieren möchte. Aufgrund des
MehrFall 7: Das rosa Netbook. Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag. I. Ansprüche in der Übersicht. Ansprüche in der Übersicht.
Fall 7: Das rosa Netbook Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag Viola (V) 1.) 433 I, 929 S. 1 M-GmbH 2.) Werkvertrag, 631 (keine Übereignung, da dies nicht Wille der V war) II. Schmitz (S) 3.) 929 S.1,
MehrA - 442 Das vorgezogene Examenspräsent Zivilrecht
1 A - 442 Das vorgezogene Examenspräsent Zivilrecht - Anspruch des E gegen B auf Grundbuchberichtigung A. 894 BGB Voraussetzungen: I. Unrichtigkeit des Grundbuchs fraglich, ob Eintragung des B als Eigentümer
MehrLösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB
Lösung Fall 20 Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB Als Grundlage für einen Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung
MehrLösungsskizze Fall 17
Lösungsskizze Fall 17 A. Anspruch der V auf Herausgabe des E-Pianos, Zug um Zug gegen Rückzahlung der angezahlten 1000.- aus 346 I, 323 I, 1. Alt., 348, 322, 320 I. Rücktrittsrecht 1.) Vertragliches Rücktrittsrecht
MehrPrinzip des Fallrepetitoriums 5. 1 Einführungsfall Gemälde Ostpreußen" 13
Prinzip des Fallrepetitoriums 5 ERSTER TEIL- MOBILIARSACHENRECHT 1 Einführungsfall Gemälde Ostpreußen" 13 Abgrenzung Besitzdiener und Besitzmittler; possessorischer und petitorischer Besitzschutz; sachenrechtliche
MehrBesteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?
15. Fall Der verschwiegene Unfall - EBV Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft
MehrAnspruch V gegen V gem. 985 BGB Viola (V) könnte gegen Schmitz (S) einen Anspruch auf Herausgabe des Netbooks gem. 985 BGB haben.
Lösung Fall 7: Das rosa Netbook Anspruch V gegen V gem. 985 BGB Viola (V) könnte gegen Schmitz (S) einen Anspruch auf Herausgabe des Netbooks gem. 985 BGB haben. 985 Herausgabeanspruch Der Eigentümer kann
MehrUniversität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät
Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Großer Examenskurs SS 10 WS 10/11 PD Dr. A. Schall Fall zur Grundschuld Zivilrecht E ist Eigentümer eines Grundstücks. Er hat mit dem G, einer Privatperson,
Mehr2 I: Pfandrecht - Überblick. Pfandrechte
2 I: Pfandrecht - Überblick Pfandrechte an beweglichen Sachen und Rechten (Forderungen) an unbeweglichen Sachen Vertragliche Pfandrechte, 1204 ff. BGB Gesetzliche Pfandrechte Pfändungspfandrechte Grundpfandrechte
MehrFerienexamensklausurenkurs im Bürgerlichen Recht Klausur Nr. 1 im Sommer 2014
Ferienexamensklausurenkurs im Bürgerlichen Recht Klausur Nr. 1 im Sommer 2014 Dr. Posselt akad. Mit. Themen: Sachen- und Familienrecht Lösungsskizze: Frage 1 A) Anspruch H gegen M aus 426 I Kein originär
MehrTeil 1: Ansprüche des A gegen C
VORLESUNGSBEGLEITENDE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2010 Fall 11: Lösung Teil 1: Ansprüche des A gegen C I. Auf Herausgabe des Rings 1. Herausgabeanspruch nach
MehrLösung Fall 53: Lösung Fall 54: Herausgabe gem. 985. 1. Sache (+) 2. K = Eigentümer. a) ursprünglich (+) b) Eigentumsverlust
1 Lösung Fall 53: Der Tresor wurde gemäß 94 wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und gehörte somit gemäß 946 dem E (ob ein Eigentumsvorbehalt vorlag, ist bei den Erwerben kraft Gesetzes irrelevant). Mit
MehrLösung Fall 21. Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB
Lösung Fall 21 Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB Als Grundlage für den Zugriff der S auf das Getreide, den Mähdrescher und den Traktor kommt ein
MehrExamensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9
Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Klausur Prof. Dr. Wiebe Sachverhalt Der geschäftstüchtige S plant zum 01.04.2010 eine Zoohandlung für genetisch veränderte Zierfische zu eröffnen. S hat bereits
MehrKlausurbeispiel 1. Staatsexamen - Zivilrecht
Klausurbeispiel 1. Staatsexamen - Zivilrecht Falltext Im Juli 2003 verkaufte Witwer V dem E ein Grundstück zu einem Preis von 2 Mio.. Das Grundstück war zur Landwirtschaft bestimmt. Um Kosten zu sparen,
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
Mehr5 Die Erfüllung des Kaufvertrags. I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip
5 Die Erfüllung des Kaufvertrags I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip (1) Die aus einem Kaufvertrag resultierenden Verpflichtungen bilden
MehrTest. Hypothek Grundschuld
Test Hypothek Grundschuld [1] Dr. Jacoby Hyp u. GS: Einführung A. I. 1 Rechtsnatur von Hypothek und Grundschuld? [1] Dr. Jacoby Hyp u. GS: Einführung A. I. 1 Hypothek und Grundschuld A. Einführung I. Rechtsnatur
MehrHEX HGR SoSe 2015 Teil 10: Speziell HGB 366
HEX HGR SoSe 2015 Teil 10: Speziell HGB 366 Fall H: Und tschüss! Fall H Abwandlung: Glück im Unglück? Fall 8: Von Gabelstaplern und Hochstaplern Fall 9: Nomen est omen: Herr Linke 1 Fall H: Und tschüss!
MehrProf. Dr. Ingo Reichard Examensklausurenkurs SoSe 2015. Examensklausurenkurs Zivilrecht Klausur vom 23. Mai 2015
Examensklausurenkurs Zivilrecht Klausur vom 23. Mai 2015 G hat ein unbewohntes Hausgrundstück, das mit einer Sicherungsgrundschuld in Höhe von 80.000 Euro zu Gunsten der B-Bank belastet ist. Diese Grundschuld
MehrExamensklausurenkurs Zivilrecht Klausur vom 26.11.2010
Examensklausurenkurs Zivilrecht Klausur vom 26.11.2010 A bestellt zu Gunsten des B am 05.09.2008 eine Buchgrundschuld zur Sicherung einer am selben Tage begründeten Darlehensforderung in Höhe von 10.000,-,
MehrSicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek. -- Übersicht --
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek -- Übersicht -- I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 III. Verwertungsbefugnis des Inhabers
MehrÜbung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5
Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Vorüberlegung Teil 1 keine Anspruchsprüfung, sondern Frage nach der dingliche Rechtslage (Eigentümerstellung) à historische/chronologische Prüfung verschiedene Aspekte
MehrKlausurlösung: V könnte gegen F einen Anspruch auf Herausgabe des PKW aus 985 haben.
Klausurlösung: A. Ansprüche von V gegen F I. Vindikationsanspruch aus 985 BGB 1 V könnte gegen F einen Anspruch auf Herausgabe des PKW aus 985 haben. 1. Besitz von F Der Anspruch aus 985 richtet sich gegen
MehrLösungsskizze Fall 1
Prof. Dr. Harald Siems GK BGB II SS 2005 Lösungsskizze Fall 1 A. M E; 5.000,- und Abnahme; 433 II BGB I. Kaufvertrag II. Umwandlung durch Rücktritt gem. 323 I, 346 I 1. Rücktrittsrecht a) gegenseitiger
MehrSkript zum Sachenrecht
Assessor Hartmut Rensen - wissenschaftlicher Mitarbeiter Lehrstuhl Prof. Dr. Foerste Bürgerliches Recht, Zivilprozeßrecht Heger-Tor-Wall 14, 49069 Osnabrück Tel.: 0541/969-6174 Fax: 0541/969-4143 E-Mail:
MehrAutoverkauf auf Raten. Sachverhalt
1 Autoverkauf auf Raten Rechtsanwalt Dr. Jürgen Stamm Thematik: Schwierigkeitsgrad: Bearbeitungszeit: Hilfsmittel: Sachenrecht mittelschwere Examensklausur 4 Stunden Gesetzestext BGB Sachverhalt S, der
MehrDas Pfandrecht. Zweck des Pfandrechts. Grundlegendes. A) Pfandrecht an beweglichen Sachen. B) Pfandrecht an Rechten 4
Zweck des s Das Realkredit Bei Zwangsvollstreckung: 805 ZPO (Vorzugsweise Befriedigung) Vorlesung Sachenrecht 4.7.2012 Friedrich Benjamin Schneider, Ass.Jur. LL.M. Humboldt-Universität zu Berlin Lehrstuhl
MehrÜbersicht zum Immobiliar-Sachenrecht
Dr. Philipp Hammerich Rechtsanwalt Übersicht zum Immobiliar-Sachenrecht Rechtsgeschäftlicher Erwerb von Grundstücken 873 I, 925 BGB Zu beachten, sind die Ähnlichkeiten zum Mobiliarsachenrecht. Der Aufbau
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 2. Klausur
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Sommersemester 2014 Notenübersicht 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 0 7 32 36 19 13 6 5 5 0 2 0 1 1 1
MehrÜ b u n g s f a l l 5 *
Prof. Dr. Klaus Peter Berger, LL.M. Kreditsicherungsrecht Ü b u n g s f a l l 5 * Transportunternehmer A möchte einen LKW anschaffen. Im Februar 2012 werden sich A und B über den Verkauf eines gebrauchten
MehrALPMANN & SCHMIDT JURISTISCHE LEHRGÄNGE - REPETITORIUM BONN-DÜSSELDORF-KÖLN-POTSDAM RAe Gründer Pohl Kuglin - Zivilrecht RA Ziebeil
RAe Ziebeil/Linde 2008 Sachenrecht (Übereignung) LB 2 Seite 1 / 11 Frage 1: Rechtslage hinsichtlich des Ringes A. Ansprüche der Julia Robert gegen Horst Kotte auf Herausgabe I. Anspruch gemäß 861, 869
MehrLösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer
Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer Gliederung: A. Anspruch L gegen G auf Zahlung aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB I. Angebot des G II. Angebot des G durch E 1. Eigene Willenserklärung
MehrFall 17 - Lösung. SchuldR-BT Fall 17- Lösung - Seite 1. 2. Da B nur leicht fahrlässig handelte, trifft ihn kein Übernahmeverschulden ÜBERSICHT FALL 17
SchuldR-BT Fall 17- Lösung - Seite 1 Fall 17 - Lösung ÜBERSICHT FALL 17 I. Anspruch aus 1922 i.v.m. 280 I wegen Pflichtverletzung der berechtigten GoA Vorliegen einer berechtigten GoA als Schuldverhältnis
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Lösungsvorschlag für die 9. Übungsklausur Vordiplom Zivilrecht SS 2009 Behandelte Gebiete: Herausgabeanspruch gem. 985,986 BGB; gutgläubiger Erwerb 929, 932 BGB; 1000 BGB als
MehrFall 5 - Lassie. PÜ Sachenrecht Lösung Fall 5 1
Fall 5 - Lassie A. Anspruch des E gg. K auf Schadensersatz gemäß 990, 989 BGB E könnte gegen K einen Anspruch auf Schadensersatz aus einem Eigentümer-Besitzer- Verhältnis (E-B-V) gegen K haben. Hierfür
MehrBMR. Lerneinheit 12: Immobiliarsachenrecht 2. Teil. A. Die Hypothek als Sicherungsmittel I. Der Erst- (originäre) Erwerb der Hypothek
Lerneinheit : Immobiliarsachenrecht 2. Teil A. Die Hypothek als Sicherungsmittel I. Der Erst- (originäre) Erwerb der Hypothek 1. Der Ersterwerb der Hypothek vom Berechtigten 2. Der Ersterwerb der Hypothek
MehrSicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 2: Grundschuld
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte Grundpfandrechte, Teil 2: Grundschuld Vorbemerkung 2 I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 3 III. Sicherungsvertrag 4 IV.
MehrÜ b u n g s f a l l 1
Prof. Dr. Klaus Peter Berger Grundkurs Sachenrecht Ü b u n g s f a l l 1 Die berühmte zeitgenössische Künstlerin Sandra Schuster (S), die trotz ihres Ansehens in der Kunstszene große finanzielle Probleme
MehrÜbungsfall: Kein Heu im Holzrückebetrieb
Von Prof. Dr. Christoph Benicke, Wiss. Mitarbeiter Johannes Lischeck, Gießen Der Fall wurde von den Verf. als Abschlussklausur zur Vorlesung Sachenrecht im Wintersemester 2010/2011 im Rahmen der Zwischenprüfung
MehrBürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September
MehrWuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, 16.06.2014. PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)
WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, 16.06.2014 PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.) Die Hypothek Ausgewählte Probleme I. Die Akzessorietät Fall 1: A möchte auf seinem Grundstück ein Haus bauen
MehrI. Anspruch auf Übertragung des Eigentums am Grundstück aus Kaufvertrag gemäß 433 I, 311 b I, 398 BGB
Prof. Dr. G. Schiemann Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht WS 2007/08 Lösungshinweise zur 2. Hausarbeit A) Ansprüche und Rechte des F I. Anspruch auf Übertragung des Eigentums am Grundstück aus Kaufvertrag
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Lösungshinweise zum 2. Besprechungsfall
Privatdozent Dr. Stefan J. Geibel Wintersemester 2009/2010 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Nebengebiete Do 9-11 Uhr, HS 10 NUni Vorläufige Homepage: http://www.jura.uni-tuebingen.de/geibel/veranstaltungen
MehrVon Melkmaschinen und Traktoren Teil 1
Teil 1 Milchbauer Miller (M) erwirbt eine mobile Melkmaschine vom Landmaschinenfabrikanten Langmann (L). Da M angesichts der ins Bodenlose gefallenen Milchpreise knapp bei Kasse ist und die Melkmaschine
Mehr8. Allgemeines Grundstücksrecht
173 8. Allgemeines Grundstücksrecht 8.1. Übertragung und Rangordnung von Grundstücksrechten Grundstücksrechte (Eigentum und beschränkt dingliche Rechte) werden sämtlich rechtsgeschäftlich nach der Regel
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 2: Lösung A. Anspruch der V gegen F auf Zahlung von 10.000 aus 433 II BGB V könnte gegen F einen Anspruch
MehrBGB 6 Lösungsvorschlag Klausurtermin: 25.11.2006, 8.30-13.30 Uhr, H 17 Besprechungstermin: 20.12.2006, 16-18 Uhr, H 18
Priv.-Doz. Dr. Guido Pfeifer Wintersemester 2006/2007 KLAUSURENKURS ZUR VORBEREITUNG AUF DAS ERSTE STAATSEXAMEN BGB 6 Lösungsvorschlag Klausurtermin: 25.11.2006, 8.30-13.30 Uhr, H 17 Besprechungstermin:
MehrV. Die Abweichungen vom Sachenrecht
V. Die Abweichungen vom Sachenrecht 1. Gutglaubensschutz nach 366 f. HGB a) Gutgläubiger Eigentumserwerb nach 929 ff. BGB (Schema) Einigung Übergabe/Übergabesurrogat Verfügungsbefugnis des Veräußerers:
MehrBürgerliches Recht Examensklausurenkurs Klausur vom 16./17. April 2004 Lösungshinweise
Prof. Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2004 Bürgerliches Recht Examensklausurenkurs Klausur vom 16./17. April 2004 Lösungshinweise Ausgangsfall Zu prüfen ist, ob ein Herausgabeanspruch des V gegen K
MehrFall 15 - Lösung. Sachenrecht Fall 15 - Lösung - Seite 1 ÜBERSICHT FALL 15. Frage 3: Ansprüche des K gegen V aus 437 BGB. 1.
Sachenrecht Fall 15 - Lösung - Seite 1 Fall 15 - Lösung ÜBERSICHT FALL 15 Frage 1: Löschungsbegehren des K 1. Anspruch aus 894 BGB? Aktivlegitimation des K spätestens seit dem Eigentumserwerb am 15.04.
MehrWelche Arten von Kreditsicherheiten kennen Sie?
Murmelgruppe Welche Arten von Kreditsicherheiten kennen Sie? Erstellen Sie innerhalb der nächsten zwei Minuten in Zusammenarbeit mit Ihren Nachbarn/Nachbarinnen eine stichwortartige Liste Dingliche Sicherheiten
Mehra) Auflassung W - N gemäß 873, 925 BGB (Notar) c) Berechtigung der W: wenn sie Alleinerbin des E ist
Examensklausur In alter Freundschaft... Teil I: Frage 1: Anspruch W N auf Kaufpreiszahlung (100. 000.- Euro) Anspruchsgrundlage: 433 II BGB I. Voraussetzung: wirksamer Kaufvertrag W/N 1. Kaufvertrag W/N
MehrKlausurenkurs ZR. SS 2013 Klausur vom 22.05.2013
Klausurenkurs ZR SS 2013 Klausur vom 22.05.2013 Richter am OLG Koblenz a.d. Fachbereich Rechtswissenschaft Statistik 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 - - 12 18 10 6 5 11 5 6 4 1-13 14 15 1 1 1 Durchschnitt:
MehrUniversitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 7: (Lösung)
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 7: (Lösung) - BGH, NJW 2001, 1062, NJW 2000, 3127 ( misslungenes Scheingeschäft ); BGH, NJW 1999, 2892
MehrRückgewähr der von ihm gezahlten 200,00 und der von B an L geleisteten 600,00 gem. 346, 357 I, 355, 312 I 1 Nr. 1, Alt. 2 BGB?
1. Teil: Ansprüche des K A. Ansprüche K L Rückgewähr der von ihm gezahlten 200,00 und der von B an L geleisteten 600,00 gem. 346, 357 I, 355, 312 I 1 Nr. 1, Alt. 2 BGB? 1. Anspruchsbegründender Tatbestand
Mehr9. Immobiliarsicherheiten
188 9. Immobiliarsicherheiten 9.1. Allgemeines zu den Grundpfandrechten Von allen Sicherheiten bieten die Realsicherheiten, von diesen wiederum die Grundpfandrechte die optimale Sicherung eines Kreditgebers.
MehrA. Frage 1: Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen. I. Anspruch des K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises, 346 I BGB
A. Frage 1: Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen I. Anspruch des K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises, 346 I BGB K könnte gegen V gem. 346 I BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises
MehrRieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F
L 433 II? F T 433 II? A. Teil 1 Frage 1 I. F gegen T auf Zahlung der 100 aus 433 II 1. Anspruch entstanden? Vss.: wirksamer KV gem. 433 2 korrespondierende WE: Angebot und Annahme, 145 ff. erforderlich
MehrLösungsskizze zum Fall "Venus"
1 Lösungsskizze zum Fall "Venus" Frage 1 I. Anspruch des U gegen N aus 280 I BGB II. Anspruch des U gegen N aus 823 I BGB 1. Rechtsgutsverletzung a) Eigentumserwerb des U gem. 929, S.1 BGB (1) Einigung
MehrVorlesung Einführung in das Bank-, Kapitalmarkt- und Kreditsicherungsrecht
Universität Augsburg - Juristische Fakultät - Vorlesung Einführung in das Bank-, Kapitalmarkt- und Kreditsicherungsrecht Teil 2: Kredit- und Kreditsicherungsrecht Wintersemester 2013 / 14 Prof. Dr. Dr.
MehrÜ b u n g s f a l l 6 *
Prof. Dr. Klaus Peter Berger, LL.M. Kreditsicherungsrecht Ü b u n g s f a l l 6 * Transportunternehmer A möchte von B einen gebrauchten LKW kaufen, dessen marktüblicher Kaufpreis 220.000 EUR betragen soll.
MehrKreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann
Wiederholungsfragen Worin besteht die ökonomische Funktion einer Kreditsicherheit? Wie verwirklicht sich diese Funktion bei Personalsicherheiten und wie bei Sicherheiten an Gegenständen? Eine praktische
MehrDie unechte GoA / Fälle zur Wiederholung und Vertiefung. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 27.04.201 Die unechte GoA / Fälle zur Wiederholung und Vertiefung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651
MehrK l a u s u r. 2. Ändert sich etwas an dem Ergebnis in Aufgabe 1, wenn der Vertrag zwischen A und der B-Bank noch folgende Klausel enthält:
Prof. Dr. Klaus Peter Berger SS 2015 Kreditsicherungsrecht K l a u s u r Der Kaufmann Albert Arntz (A) betreibt einen Bekleidungsgroßhandel. Im Jahr 2013 gerät sein Geschäft in eine schwere Krise, die
Mehr40. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis
40. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis - aktuelle Entwicklungen und praktische Konsequenzen Prof. Dr. Florian Jacoby Rangfolge des 10 Abs. 1 ZVG Ein Recht
MehrDer Rückerwerb des Eigentums vom nichtberechtigten Veräußerer
Der Rückerwerb des Eigentums vom nichtberechtigten Veräußerer, LL.M. (Duke) I. Einleitung - Funktion des gutgläubigen Eigentumserwerbs: Interessenausgleich: Rechtsgüterschutz vs. Verkehrsschutz - numerus
Mehr42 Die Grundschuld: 1191-1198
41 Besondere Arten der Hypothek III. Die Höchstbetragshypothek Bei der Höchstbetragshypothek des 1190 wird nur der Höchstbetrag im Grundbuch eingetragen, zu dem das Grundstück belastet werden kann. Es
MehrG. Kreditsicherheiten - Lösungen
G. Kreditsicherheiten - Lösungen Fall 21: A. Es müsste eine Buchhypothek entstanden sein. 1. Bestehen einer zu sichernden Forderung, 1113 Abs. 1 BGB (+) aus 488 Abs.1 S.2 BGB. 2. Einigung 1113 Abs. 1,
MehrFall 6: Auf diese Steine können Sie bauen
Prof. Dr. Dagmar Kaiser Examenskurs Bereicherungsrecht (Herbst 2012) 1 Fall 6: Auf diese Steine können Sie bauen Probleme: 951 I BGB: Bereicherungsanspruch neben Eigentümer- Besitzer-Verhältnis, 987 ff
MehrFALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrWuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, 12.05.2014. PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)
WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, 12.05.2014 PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.) Der Eigentumserwerb an Grundstücken I. Das Grundbuch 1. Funktionen des Grundbuchs: Das Grundbuch verwirklicht
MehrExamensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
Wiss. Ang.. Richard Rummel 01. August 2008 Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Sommersemester 2008 Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (Lehrstuhl Nachfolge Leipold) Lösungsskizze
MehrImmobiliarsachenrecht. Autor: RA Frank Hofmann
Immobiliarsachenrecht Autor: RA Frank Hofmann Repetitorium Hofmann Alte Gießerei 1 79098 Freiburg 2. Auflage Stand: Februar 2014 A. Einführung Das Immobiliarsachenrecht folgt wie das bewegliche Sachenrecht
MehrFall 4 Der eigenmächtige Hausmann
Fall 4 Der eigenmächtige Hausmann F und M sind Eheleute. F ist als Ärztin berufstätig. M ist stellungsloser Lehrer und führt den Haushalt. M geht zu dem Händler H und kauft eine Spülmaschine für 500 und
MehrFall 9 - Lösung. Sachenrecht Fall 9 - Lösung - Seite 1
Sachenrecht Fall 9 - Lösung - Seite 1 Fall 9 - Lösung ÜBERSICHT FALL 9 I. Eigentumsverlust durch Veräußerung an F (-), da EV, 929, 158 I BGB II. Eigentumserwerb von F durch Verarbeitung der Bleche zu Gehäusen
MehrLösungsskizze zum Fall "Die folgenschwere Untervermietung"
1 Lösungsskizze zum Fall "Die folgenschwere Untervermietung" I. Zahlungsanspruch des V gegen M aus 280 I BGB 1. Schuldverhältnis 2. Nicht geregelte Pflichtverletzung 3. Verschulden i.s.v. 276 BGB 4. Schaden
MehrFall 7 Errare humanum est Lösung
Juristische Fakultät Fall 7 Errare humanum est Lösung Teil 1 A. Anspruch des V gegen K auf Kaufpreiszahlung nach 433 II BGB V könnte gegen K einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 15.000 gem.
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrAnwartschaftsrecht. -- Übersicht --
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Anwartschaftsrecht -- Übersicht -- I. Kennzeichen des AnwR 2 1. Definition 2 2. Generelle Entstehungsvoraussetzung 2 3. Theoretische Grundlagen
MehrSchuldR BT 3 Auftrag, GoA, BereicherungsR. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Auftrag, GoA, BereicherungsR Auftrag... 1 6 Geschäftsbesorgungsvertrag... 7, 8 GoA... 9 19 Bereicherungsrecht Übersicht... 20 22 Bereicherungsrecht Leistungskondiktion... 23 39 Bereicherungsrecht
MehrTutorium WIPR III. Sachenrecht. Fallbesprechung. Dipl. Wirtschaftsjuristin Christiane Uri, LL.M. Schmalkalden, den 11.01.2012.
Tutorium WIPR III Sachenrecht Fallbesprechung Dipl. Wirtschaftsjuristin Christiane Uri, LL.M. Schmalkalden, den 11.01.2012 1 Christiane Uri Fallbeispiel 8 Die Spritschleuder AG Tüchtig (T) ist alleiniger
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
Mehr0. Allgemeines. Notenspiegel: Anteil in % 51,61 22,58 21,29 3,87
0. Allgemeines 1 Notenspiegel: Teilnehmer 155 Durchschnitt 5,33 Punkte 60 50 40 Anteil in % 51,61 30 20 22,58 21,29 10 0 0 0 3,87 0 0. Allgemeines 2 Allgemeines: - Klausur mit dem Gesetz (ohne viel auswendig
MehrBeispielsfall nach OLG Karlsruhe NJW 2005, 989
Beispielsfall nach OLG Karlsruhe NJW 2005, 989 V verkauft einen Pkw, den er zuvor selbst im Internet zum Preis von 6.000.- gekauft hatte, an K zum Preis von 6.600.-. Kfz und Brief werden gegen Barzahlung
MehrRepetitorium Sachenrecht 3. Gutgläubiger Eigentumserwerb an beweglichen Sachen (Donnerstag, 09.04.2015)
Repetitorium Sachenrecht 3. Gutgläubiger Eigentumserwerb an beweglichen Sachen (Donnerstag, 09.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York)
MehrEinführungsfall Drittschadensliquidation (JuS 2007, 610)
Einführungsfall Drittschadensliquidation (JuS 2007, 610) Der Hamburger Student V verkauft seinen Computer an den Berliner K und lässt ihn auf dessen Wunsch nach Berlin versenden. Transporteur T verwechselt
MehrAnspruch des H gegen I auf Herausgabe gemäß 985
1 Lösung Fall 100: Anspruch des H gegen I auf Herausgabe gemäß 985 Nach 985 kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. Dieser sachenrechtliche Anspruch ist unmittelbarer Ausfluß
Mehr