Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall

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1 Dr. Stephan Madaus 5. November 2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Übungsfall D stiehlt dem Landwirt L zwei Jungbullen und verkauft sie für DM 1.700,- an den gutgläubigen E. Dieser verwertet die Tiere in seiner Fleischwarenfabrik und verkauft das Fleisch. L erfährt vom Geschehen und verlangt nun vom vermögenden E Wertersatz in Höhe der DM 1.700,-. Zu Recht?

2 Lösung: "Jungbullenfall" (nach BGHZ 55, 176 = NJW 1971, 612) Vertragliche Beziehungen bestehen zwischen L und E nicht. I. Schadensersatzanspruch des L gegen E aus 989, 990 BGB 1. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis zwischen L und E im Zeitpunkt einer schädigenden Handlung durch E? - ursprünglich war L Eigentümer der Jungbullen - kein Eigentumsverlust an D gemäß 929 S. 1 BGB mangels Einigung - Eigentumsverlust an E gemäß 929 S. 1, 932 BGB? a) Einigung zwischen D und E: (+) b) Übergabe der Jungbullen: (+) c) Berechtigung des D: ( - ) Erwerb vom Nichtberechtigten? (1) Verkehrsgeschäft: (+) (2) Guter Glaube des E: (+) (3) Kein Abhandenkommen: ( - ) dem L waren die Bullen gestohlen worden = kein Eigentumserwerb des E bei Lieferung durch D - Eigentumsverlust durch Verarbeitung, 950 I BGB? a) bewegliche Sache: (+) b) Herstellung einer neuen Sache: (+) Fleisch c) Verarbeitung durch E: (+) d) Wert der Verarbeitung nicht erheblich unter Stoffwert: (+) = Eigentumserwerb des E durch Verarbeitung schädigendes Ereignis ist Verarbeitung = dort war L noch Eigentümer, E war Besitzer und besaß kein Besitzrecht gegenüber L EBV (+) 2

3 2. Rechtshängigkeit gem. 989 bzw. Bösgläubigkeit des E gem. 990 BGB? ( - ) E war gutgläubig 3. Ergebnis: kein Anspruch aus 989, 990 BGB (Aus dem gleichen Grund scheitert ein Anspruch aus 987, 990 BGB; im Übrigen ist die Verwertung der Bullen keine Ziehung von Nutzungen). II. Schadensersatzanspruch des L gegen E aus 823 I BGB 1. Anwendbarkeit ausgeschlossen durch das EBV, außer: a) Deliktische Besitzerlangung durch E, 992 BGB? = verbotene Eigenmacht oder Straftat: ( - ) keine Hehlerei, da gutgläubig b) Fremdbesitzerexzess? = Überschreiten eines vermeintlichen Besitzrechts? ( - ) E hielt sich für den Eigentümer und daher für umfassend berechtigt 2. Ergebnis: 823 BGB ist gesperrt (ein Anspruch des L scheitert auch am mangelnden Verschulden des gutgläubigen E). III. Anspruch des L gegen E aus 951, 812 I 1, 2. Alt. BGB 1. Anwendbarkeit: Ausschluss des 951 I BGB durch die 987 ff. BGB? Soweit E unter den Voraussetzung der 989, 990 BGB auf Schadensersatz gehaftet hätte, steht dies der Anwendung des 951 BGB nicht entgegen, weil es sich hierbei um einen Bereicherungsanspruch handelt (vgl. BGH NJW 1971, 612, 614). Im übrigen soll der Besitzer einer Sache nicht durch die 987 ff. BGB privilegiert werden, soweit er sich den Wert der Sache durch einen objektiv unberechtigten Eingriff in das Eigentum verschafft (BGH NJW 1971, 612, 614 f.). 3

4 => Anwendbarkeit des 951 BGB zu bejahen 2. Voraussetzungen des 951 I BGB: a) Rechtsverlust des L gem BGB Hier: Originärer Eigentumserwerb des Herstellers E an der Fleischware und hiermit verbunden Eigentumsverlust des L an den verarbeiteten Jungbullen Eigentumsverlust des L gem. 950 I BGB Ausgleich für den Eigentumsverlust nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung - Rechtsgrundverweisung (vgl. BGH NJW 1971, 612, 613 m.w.n.) a) Leistungskondiktion, 812 I 1 1. Alt. BGB: ( - ) keine Leistung von L an E b) Eingriffskondiktion, 812 I 1 2. Alt. BGB: (1) Etwas erlangt: (+) Eigentum an den von ihm hergestellten Fleischwaren (2) in sonstiger Weise: Vorrang der Leistungskondiktion (Subsidiaritätsgrundsatz) "Ein Anspruch wegen Bereicherung in sonstiger Weise... kann... nur dann entstehen, wenn der Bereicherungsgegenstand dem Empfänger überhaupt nicht, also von niemandem geleistet worden ist" (BGHZ 40, 272, 278). ACHTUNG: E hat den Besitz an den Jungbullen durch Leistung des D erlangt, nicht jedoch das Eigentum an den Jungbullen. Folglich wurde das Erlangte nicht geleistet! Ganz h.m. bejaht daher die Anwendbarkeit der Eingriffskondiktion (vgl. BGH NJW 1971, 612; 614; Loewenheim, Bereicherungsrecht, 1989, S. 62 m.w.n.; Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung, 1983, S. 400.). (3) Eingriff des Schuldners auf Kosten des Bereicherungsgläubigers: 4

5 h.m: Eingriff findet "auf Kosten" eines anderen statt, wenn er in eine Rechtsposition erfolgt, die diesem anderen zugewiesen ist (Loewenheim, Bereicherungsrecht, 2. Aufl., S. 97) ( Lehre vom Eingriff in den Zuweisungsgehalt ). (+) Verwertung der Bullen ist dem Eigentümer zugewiesen. M2: Vermögensverschiebung notwendig = der Bereicherung muss eine Entreicherung entsprechen hier (+) RG: Unmittelbarer Erwerb der Rechtsposition des Bereicherten vom Anspruchsteller (kein Zwischenerwerb eines Dritten!!) hier (+) = kein Streitentscheid notwendig (4) Mangel des rechtlichen Grundes früher: folgt aus der Rechtswidrigkeit des Eingriffs = nur bei rechtswidrigen Handlungen hier wohl ( - ), da E rechtmäßig handelte (keine Straftat, sondern Erwerb nach 950 BGB) h.m. Lehre vom Zuweisungsgehalt die durch den Eingriff entstandene Vermögenslage muss dem Zuweisungsgehalt des fremden Rechts widersprechen = der erlangte Vorteil nach der Rechtsordnung einem anderen gebühren (insbesondere Forderungen und absolute Rechte ordnen Vermögenswerte bestimmten Personen zu) (+) hier gebührt der durch E erlangte Vorteil (Eigentum) dem L (insbesondere stellt 950 BGB - wie 951 BGB zeigt - keinen gesetzlichen Rechtsgrund zum Behaltendürfen für E dar) 3. Rechtsfolgen des Anspruchs aus 951, 812 I 1 2. Alt. BGB a) Umfang und Inhalt des Anspruchs: Im Gegensatz zu 818 I BGB ist der Anspruch auf eine Vergütung in Geld gerichtet, 951 I S. 2 BGB Maßgebend: Wert des Vermögenszuwachses des Bereicherten durch die Verarbeitung (Palandt/Heinrichs, BGB, 951 Rn. 16) hier zumindest Wert der Jungbullen i.h.v. DM 1.700,- 5

6 b) Einwand der Entreicherung gem. 818 III BGB: Wegfall der Bereicherung gem. 818 III BGB wegen des an D bezahlten Kaufpreises? - allg. Ansicht: ( - ) der Bereicherungsanspruch ist an die Stelle eines Herausgabeanspruchs nach 985 BGB getreten; dem Anspruch aus 985 BGB könnte der Besitzer nicht die einem Dritten erbrachte Leistung entgegenhalten Bei einer Eingriffskondiktion sind Aufwendung des Eingreifenden grds. gegenüber dem Berechtigten nicht absetzbar keine Berücksichtigung der an einen Dritten erbrachten Leistung gegenüber dem Bereicherungsanspruch des früheren Eigentümers (BGH NJW 1971, 612, 615) kein Wegfall der Bereicherung gem. 818 III BGB 4. Ergebnis: Anspruch des L auf Zahlung eines Betrages i.h.v. DM 1.700,- aus 951, 812 I 1, 2. Alt. BGB 6

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