FB 5: VORSICHT IN DER RIO BAR!

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1 FB 5: VORSICHT IN DER RIO BAR! Verfügungen Nichtberechtigter; Erlöskondiktion; Privilegierung des redlichen Besitzers; Gesamtschuldnerschaft Gliederung: Aufgabe 1: A. Ansprüche E gegen S I. Anspruch auf Herausgabe der Lederjacke aus 985 BGB 1. Eigentum des E 2. Besitz des S II. Anspruch aus 989, 990 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz 2. Bösgläubigkeit des S III. Anspruch aus 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz wegen des Verlusts der Jacke IV. Ergebnis B. Ansprüche E gegen B I. Anspruch aus 989, 990 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz für den Verlust der Jacke 2. Bösgläubigkeit des B II. Anspruch aus 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz für den Verlust der Jacke C. Ansprüche E gegen D I. Anspruch gem. 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 BGB 1. Objektiv fremdes Geschäft 2. Fehlender Fremdgeschäftsführungswille und Kenntnis der fehlenden Berechtigung 3. Aus der Geschäftsführung Erlangtes II. Anspruch aus 989, 990 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz 2. Bösgläubigkeit des D 3. Unmöglichkeit der Herausgabe 4. Verschulden III. Anspruch aus 823 Abs. 1 BGB 1. Deliktische Besitzerlangung, 992 BGB 2. Rechtswidrige Eigentumsverletzung 3. Verschulden 4. Schaden IV. Anspruch aus 816 Abs. 1 S. 1 BGB Aufgabe 2: 1. Vermeidung doppelter Kompensation 2. Anwendung von 255 BGB? 3. Anwendung der Gesamtschuldregeln III. Anspruch auf Herausgabe des Erlöses aus der Veräußerung der Jacke gem. 985, 285 BGB IV. Anspruch auf Herausgabe des Verkaufserlöses aus 816 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Verfügung 2. Fehlende Berechtigung des B 3. Wirksamkeit der Verfügung 4. Anspruchsinhalt Seite 1 von 8

2 Lösung: Aufgabe 1 Anmerkung: Der Einstieg erfolgt hier sinnvollerweise mit den Ansprüchen gegen den (sachnächsten) letzten Besitzer. Die Ansprüche gegen die Vorbesitzer werden nämlich davon beeinflusst, ob E die Sache zurückbekommt. Außerdem erlaubt es dieser Aufbau, zunächst die Eigentumslage zu klären. A. ANSPRÜCHE E GEGEN S I. Anspruch auf Herausgabe der Lederjacke aus 985 BGB In Betracht kommt ein Anspruch des E gegen S aus 985 BGB auf Herausgabe der Lederjacke. Dazu müsste E deren Eigentümer sein und S diese ohne Recht zum Besitz besitzen. Anmerkung: Es wäre auch möglich, den Anspruch aus 985 BGB gleich mit dem fehlenden Besitz des S abzulehnen. Dann würde sich die Prüfung der Eigentumslage allerdings auf die Folgeansprüche verlagern. Der Übersichtlichkeit halber wird sie hier bei 985 BGB geprüft. 1. Eigentum des E Ursprünglich war E Eigentümer der Lederjacke. Er könnte sein Eigentum jedoch durch die Veräußerung des D an B verloren haben. B und D hatten sich über den Übergang des Eigentums geeinigt und die Jacke war auch übergeben worden, so dass insoweit der Tatbestand des 929 S. 1 BGB erfüllt ist. Jedoch handelte D als Nichtberechtigter. Die fehlende Berechtigung könnte nur überwunden werden, wenn die Voraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbs gem. 932 BGB vorliegen. Zwar konnte B aufgrund der vorliegenden Umstände nichts davon ahnen, dass D nicht der Eigentümer der Lederjacke war und war deshalb nicht bösgläubig im Sinne von 932 Abs. 2 BGB. Jedoch hatte E den unmittelbaren Besitz an der Jacke, der durch das Aufhängen an der Garderobe bloß gelockert war, ohne seinen Willen verloren, so dass Abhandenkommen im Sinne von 935 BGB vorliegt und ein gutgläubiger Erwerb scheitert. Aus dem gleichen Grund konnte auch S kein Eigentum erwerben, da B ebenfalls als Nichtberechtigter verfügte. Demnach ist E nach wie vor Eigentümer der Lederjacke. 2. Besitz des S S hat, indem er die Jacke in der Umkleidekabine vergaß, möglicherweise den Besitz verloren. Allerdings bedeutet ein Vergessen oder Liegenlassen solange keinen Besitzverlust, wie der Besitzer noch rekonstruieren kann, wo sich die vergessene Sache befindet und ohne größere Schwierigkeiten den Besitz wiedererlangen kann 1. Demnach hat S erst dadurch den Besitz verloren, dass ein anderer die Jacke an sich nahm und von dem Ort entfernte, wo S sie vergessen hatte. Somit ist S nicht mehr Besitzer und ein Anspruch aus 985 BGB scheidet aus. II. Anspruch aus 989, 990 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz E könnte aber gegen S einen Anspruch aus 989, 990 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Herausgabe der Lederjacke haben. Dazu müsste zum Zeitpunkt des Verlustes eine Vindikationslage bestanden haben, d.h. S müsste dem E aus 985 BGB zur Herausgabe verpflichtet gewesen sein. Zum Zeitpunkt des Besitzverlustes waren wie oben dargelegt E Eigentümer und S Besitzer. Ferner konnte S auch kein Recht zum Besitz gegenüber E geltend machen. Der Kaufvertrag mit B verschaffte ihm nur diesem gegenüber ein Besitzrecht. Somit bestand eine Vindikationslage. 2. Bösgläubigkeit des S Voraussetzung der verschärften Haftung des Besitzers gem. 989, 990 Abs. 1 BGB ist ferner, dass der Besitzer in Bezug auf sein fehlendes Besitzrecht bösgläubig war ( 990 BGB). Dies ist analog zu 932 Abs. 2 BGB der Fall, wenn er bei Besitzerwerb von seinem 1 Vgl. KG NJW-RR 2007, 239 (zum Besitz bei Liegenlassen einer Geldtasche in einer Bankfiliale). Seite 2 von 8

3 fehlenden Besitzrecht wusste oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht wusste. Als S die Jacke im Second-Hand-Laden des B übergeben bekam, wusste er nicht und konnte auch nicht wissen, dass er aufgrund der Veräußerung des B kein Eigentum erwerben konnte. Mangels späterer Kenntnis von dem fehlenden Besitzrecht ist S auch nicht später bösgläubig geworden ( 990 Abs. 1 S. 2 BGB), so dass eine Haftung gem. 989, 990 Abs. 1 BGB ausscheidet. Anmerkung: Beachten Sie, dass für eine nachträgliche Bösgläubigkeit gem. 990 Abs. 1 S. 2 BGB positive Kenntnis erforderlich ist. Es wird dabei wie positive Kenntnis behandelt, wenn der Besitzer sich bewusst Tatsachen verschließt, aus denen er normalerweise auf ein fehlendes Besitzrecht schließen müsste. III. Anspruch aus 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz wegen des Verlusts der Jacke Da zwischen E und S ein Eigentümer-Besitzer- Verhältnis bestand, kommen deliktische Schadensersatzansprüche wegen des Verlusts der Jacke gemäß 992 BGB nur in Betracht, wenn S sich den Besitz der Jacke durch verbotene Eigenmacht oder eine Straftat verschafft hat. Dies war hier jedoch nicht der Fall, so dass die Sperrwirkung des Eigentümer-Besitzer- Verhältnisses eingreift. IV. Ergebnis E hat keinerlei Ansprüche gegen S. B. ANSPRÜCHE E GEGEN B I. Anspruch aus 989, 990 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz für den Verlust der Jacke In Betracht kommt ein Anspruch des E gegen B auf Schadensersatz wegen der Unmöglichkeit der Herausgabe der Jacke gem. 989, 990 Abs. 1 BGB. Zunächst müsste in dem Zeitpunkt, als B den Besitz der Jacke verlor, eine Vindikationslage i.s.v. 985 BGB bestanden haben. Wie bereits dargelegt ist E bis zuletzt Eigentümer der Jacke geblieben, B hatte Besitz an der Jacke und ein Recht zum Besitz stand ihm auch nicht zu. Somit war B zu dem Zeitpunkt, als ihm die Herausgabe unmöglich wurde, dem E gegenüber aus 985 BGB verpflichtet. 2. Bösgläubigkeit des B Fraglich ist, ob B bei Besitzerwerb von seinem fehlenden Besitzrecht wusste oder hätte wissen müssen und insoweit bösgläubig gem. 990 Abs. 1 BGB war. Dies ist der Fall, wenn B wusste oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass D ihm keinen berechtigten Besitz verschaffen konnte. Der Umstand, dass D ihm die Jacke zu einem relativ niedrigen Preis anbot, musste bei B jedenfalls keinen Verdacht aufkommen lassen, da gebrauchte Kleidungsstücke üblicherweise nur noch für einen geringen Teil ihres Anschaffungspreises verkauft werden können. Mangels anderer Anzeichen durfte B somit darauf vertrauen, (zusammen mit dem Eigentum) berechtigten Besitz zu erwerben. Demnach kommt auch bei B eine Haftung aus 989, 990 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. II. Anspruch aus 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz für den Verlust der Jacke Voraussetzung für die deliktische Haftung des Besitzers wegen Verlust oder Verschlechterung der Sache ist gem. 992 BGB die Besitzerlangung durch verbotene Eigenmacht oder durch Straftat. Eine Besitzerlangung durch Straftat läge vor, wenn B durch den Erwerb der Jacke den Tatbestand der Hehlerei ( 259 Abs. 1 StGB) verwirklicht. Dies ist jedoch nicht der Fall, da B nicht wusste, dass D die Jacke gestohlen hatte. B hat den Besitz an der Jacke auch nicht durch verbotene Eigenmacht erlangt. Zwar hat D mit dem Diebstahl der Jacke verbotene Eigenmacht gegenüber E verübt (vgl. 858 BGB). Allerdings ist unter dem Begriff der verbotenen Eigenmacht im Rahmen des 992 BGB nur verbotene Eigenmacht im Sinne des 858 Abs. 1 BGB zu verstehen, so dass die Vorschrift des 858 Abs. 2 Satz 2 BGB bei der Prüfung des 992 BGB keine Anwendung findet 2. 2 Soergel/Stadler, 13. Aufl. 2006, 992 BGB Rn. 5 a.e. Seite 3 von 8

4 B muss daher den (durch verbotene Eigenmacht erlangten) fehlerhaften Besitz des D an der Jacke ( 858 Abs. 2 Satz 1 BGB) unabhängig von seiner fehlenden Kenntnis von der verbotenen Eigenmacht im Rahmen des 992 BGB nicht nach 858 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen sich gelten lassen. Somit sind die Vorschriften über Schadensersatzansprüche gem. 823 ff. BGB im Verhältnis zu B insoweit nicht anwendbar. III. Anspruch auf Herausgabe des Erlöses aus der Veräußerung der Jacke gem. 985, 285 BGB Nachdem mit dem Besitzverlust des B ein Anspruch aus 985 BGB wegfällt, stellt sich die Frage, ob E den von B erzielten Verkaufserlös in Höhe von 270 als Surrogat für die Jacke im Sinne von 285 BGB herausverlangen kann. Dies setzt zunächst voraus, dass 285 BGB auf den Anspruch aus 985 BGB überhaupt anwendbar ist. Eine ältere Ansicht hatte dies für die Vorgängernorm des 281 BGB a.f. mit der Begründung bejaht, dass es sich dabei um einen allgemeinen Rechtsgedanken des gesamten Vermögensrechts handele 3. Zwischen dem dinglichen Herausgabeanspruch und schuldrechtlichen Ansprüchen gebe es insoweit keine strukturellen Unterschiede, als es um Ansprüche aufgrund einer Rechtsfortwirkung gehe. Außerdem böte die Erlöskondiktion nach 816 Abs. 1 S. 1 BGB keinen ausreichenden Schutz für den Eigentümer. Dem kann allerdings nicht gefolgt werden. Zu Recht lehnt die h.m. eine Anwendung von 285 BGB auf den Herausgabeanspruch ab 4. Dieser ist nämlich von vornherein an den Besitz des Anspruchsgegners geknüpft, sodass sich der Besitzverlust nicht als ein Fall der Unmöglichkeit darstellt. 285 BGB setzt als schuldrechtliche Norm eine Verschaffungspflicht voraus, während der dingliche Herausgabeanspruch auf bloße Auskehrung des Besitzes gerichtet ist 5. Dementsprechend unter- 3 Vgl. etwa RGZ 105, Vgl. Medicus/Petersen, Bürgerl. Recht, 24. Aufl. 2013, Rn. 599; Staudinger/Gursky (2012), 985 Rn. 166 m.w.n. 5 Staudinger/Gursky (2012), 985 Rn. 60. scheidet sich der Anspruch aus 985 BGB auch insoweit von schuldrechtlichen Ansprüchen, als er keine Pflicht zur Vermögensaufstockung begründet. Eine Anwendung von 285 BGB ist daher mit den Eigenheiten des 985 BGB unvereinbar. Somit kann E einen Anspruch auf Herausgabe des Verkaufserlöses nicht auf 285 BGB stützen. IV. Anspruch auf Herausgabe des Verkaufserlöses aus 816 Abs. 1 S. 1 BGB Es könnte aber ein Anspruch des E gegen B nach 816 Abs. 1 S. 1 BGB bestehen. Dazu müsste B als Nichtberechtigter eine wirksame Verfügung über die Lederjacke getroffen haben. 1. Verfügung Verfügungen sind Rechtsgeschäfte, durch die bestehende Rechte mit unmittelbarer Wirkung aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich verändert werden 6. Vorliegend hat B im Wege der Übereignung gem. 929 S. 1 BGB über die Jacke verfügt. Am Vorliegen eines Verfügungsgeschäfts ändert auch nichts, dass die Übereignung ins Leere ging und S kein Eigentum erwarb. 2. Fehlende Berechtigung des B Weiter müsste B als Nichtberechtigter verfügt haben. Dies ist der Fall, wenn er weder Eigentümer noch sonst Verfügungsberechtigter i.s.v. 185 BGB war. Da eine Verfügungsberechtigung des B gemäß 185 BGB nicht vorliegt, ist zu prüfen, ob B von D Eigentum an der Jacke erworben hat. Wie bereits geprüft war dies hier nicht der Fall, da E die Jacke abhandengekommen war. B hat demnach als Nichtberechtigter i.s.d. 816 Abs. 1 S. 1 BGB verfügt. 3. Wirksamkeit der Verfügung 816 Abs. 1 S. 1 BGB setzt weiter voraus, dass die Verfügung des B dem E als Berechtigtem gegenüber wirksam ist. Hinsichtlich der Verfügung über das Eigentum ist dies fraglich, da ein gutgläubiger Erwerb des S von B an der Tatsache scheitert, dass die Jacke dem E ab- 6 MüKo/Bayreuther, 7. Aufl. 2015, 185 BGB Rn. 3. Seite 4 von 8

5 handen gekommen war, 935 Abs. 1 BGB (s. o.). Der Berechtigte (hier: E) kann jedoch, um einen Anspruch aus 816 Abs. 1 S. 1 BGB gegen den Verfügenden (hier: B) zu erhalten, die zunächst unwirksame Verfügung nach 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 1, 184 Abs. 1 BGB genehmigen und sie dadurch wirksam machen. Die Genehmigung ist gem. 184 Abs. 1 BGB rückwirkend möglich. Allerdings muss der Genehmigende, der auch bei abhandengekommenen Sachen das Eigentum noch durch Verarbeitung o. ä. verlieren kann, zum Zeitpunkt der Genehmigung noch Eigentümer der Sache sein 7. Die Tatsache, dass die Sache nicht mehr auffindbar ist, hindert dagegen die Genehmigung nicht. Anmerkung: Bei der Genehmigung kommt die Rechtsprechung dem Eigentümer noch in anderer Weise entgegen. Zum einen reicht eine konkludente Genehmigung aus, so dass bereits in der klageweisen Geltendmachung des Anspruchs eine solche liegen kann 8. Zum andern soll die Genehmigung unter die Bedingung gestellt werden können, dass der Eigentümer den Erlös tatsächlich erlangt. Schließlich kann bei einer Veräußerungskette der Berechtigte sich aussuchen, welche Verfügung er genehmigt und sich somit danach richten, wer den höchsten Erlös erzielt hat. Die Genehmigung darf im Übrigen nicht so verstanden werden, dass der Verfügende nachträglich zum Berechtigten würde und das Merkmal Verfügung eines Nichtberechtigten wegfallen würde. Da es bei 816 BGB nur auf das Verfügungsund nicht auf das Verpflichtungsgeschäft ankommt, braucht die Frage nach der Wirksamkeit des Kaufvertrages zwischen B und S hier nicht gestellt zu werden. Die rechtsgeschäftliche Übereignung der Jacke an den 16-jährigen S ist jedenfalls wirksam, da sie für S lediglich rechtlich vorteilhaft ist ( 107 BGB). Wenn E die Verfügung des B genehmigt, kann er also gem. 816 Abs. 1 S. 1 BGB die Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten beanspruchen. 4. Anspruchsinhalt Fraglich ist allerdings, worin das Erlangte zu sehen ist. Nach einer Ansicht bezieht sich dies auf den objektiven Wert der Sache. Soweit der Verfügende einen höheren Erlös erziele, geschehe dies aufgrund dessen eigener Verkaufsanstrengungen und gebühre nicht dem Eigentümer. Nach h. M. richtet sich der Anspruch auf den tatsächlich erzielten Erlös 9. Ausschlaggebend für die h.m. ist, dass der Verfügende eine fremde Rechtsposition unberechtigt ausnutzt ( usurpiert ), um Gewinn zu erzielen. Somit kann E bei Genehmigung der Verfügung von B Herausgabe der 270 verlangen. B kann hiergegen außerdem nicht den Entreicherungseinwand nach 818 Abs. 3 BGB geltend machen und die seinerseits zum Erwerb der Jacke aufgewendeten 120 abziehen. Denn der Anspruch aus 816 Abs. 1 S. 1 BGB ist letztlich die Fortwirkung des Herausgabeanspruchs des Eigentümers nach 985 BGB. Diesem gegenüber ist der Entreicherungseinwand aber auch nicht möglich 10. C. ANSPRÜCHE E GEGEN D I. Anspruch gem. 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 BGB In Betracht kommt ein Anspruch des E gegen D auf Herausgabe des durch die Veräußerung an B erzielten Verkaufserlöses in Höhe von 120 aus 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 BGB. Nach diesen Vorschriften kann im Fall einer angemaßten Eigengeschäftsführung der Geschäftsherr einen Anspruch auf das durch die Geschäftsführung Erlangte geltend machen. Mit der Geltendmachung treten allerdings weitere Rechtswirkungen ein, so etwa die Pflicht des Geschäftsherrn gegenüber dem Geschäftsführer aus 687 Abs. 2 S. 2 BGB. 1. Objektiv fremdes Geschäft Da D nicht Eigentümer war, besorgte er mit der Veräußerung der Lederjacke an B ein objektiv fremdes Geschäft, nämlich das des wahren Eigentümers E. 7 BGHZ 107, 340; a.a. BGHZ 56, 131, Staudinger/Lorenz (2007), 816 Rn Vgl. Palandt/Sprau, 74. Aufl. 2015, 816 BGB Rn Zum Meinungsstreit über den Umfang des Anspruchs vgl. MüKo/Schwab, 6. Aufl. 2013, 816 BGB Rn. 37 ff.; Medicus/Lorenz, SchR II - BT, 17. Aufl. 2014, Rn Vgl. Medicus/Lorenz, SchR II - BT, 17. Aufl. 2014, Rn Seite 5 von 8

6 2. Fehlender Fremdgeschäftsführungswille und Kenntnis der fehlenden Berechtigung D wollte die Veräußerung nicht für E, sondern für sich selbst vornehmen, er handelte also ohne Fremdgeschäftsführungswillen. Ferner war ihm bewusst, dass es sich um ein fremdes Geschäft handelte und er zu der Geschäftsführung nicht berechtigt war. 3. Aus der Geschäftsführung Erlangtes Ferner müsste D die von B gezahlten 120 durch die Geschäftsführung erlangt haben. Nach einer Ansicht ist der Veräußerungserlös nur durch die Geschäftsführung erlangt, wenn die Verfügung wirksam ist 11. Es käme somit zu einem Gleichlauf mit dem Anspruch aus 816 Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. hierzu Seite 7, Ziff. IV.). Ausschlaggebend erscheint aber, dass der Anspruch aus unechter GoA nur an die bloße Einmischung in die fremde Rechtssphäre anknüpft. Dies ist auch bei einer unwirksamen Verfügung gegeben. Somit ist der Anspruch auf Herausgabe der 120 gerichtet. E kann gegen D daher nach 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 BGB vorgehen und Herausgabe von 120 verlangen. II. Anspruch aus 989, 990 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz Dem E könnte gegen D auch ein Schadensersatzanspruch aus 989, 990 Abs. 1 BGB zustehen. Voraussetzung dafür ist, dass eine Vindikationslage bestand. Zudem müsste die Herausgabe der Sache infolge eines Verschuldens des Besitzers unmöglich sein und der Besitzer müsste bei Besitzerwerb bösgläubig gewesen sein. Mit der Entwendung durch D wurde ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nach 985, 986 BGB begründet, da D als Besitzer gegenüber dem Eigentümer E nicht zum Besitz berechtigt war. 2. Bösgläubigkeit des D D wusste auch, dass er kein Besitzrecht gegenüber E hatte, so dass Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb im Sinne von 990 Abs. 1 S. 1 BGB vorliegt. 3. Unmöglichkeit der Herausgabe Durch Übergabe der Jacke an B ist es D unmöglich geworden, sie an E herauszugeben. 4. Verschulden Die Unmöglichkeit der Herausgabe müsste D schuldhaft herbeigeführt haben ( 989 BGB). Da D hier vorsätzlich handelte, ist dies der Fall. Er haftet dem E deshalb auf Schadensersatz in Höhe des objektiven Wertes der Jacke (250 ). III. Anspruch aus 823 Abs. 1 BGB In Betracht kommt ferner ein Anspruch auf Schadensersatz aus 823 Abs. 1 BGB. 1. Deliktische Besitzerlangung, 992 BGB Einer deliktischen Haftung des D könnte der Vorrang des Eigentümer-Besitzer- Verhältnisses entgegenstehen. Dies wäre aber dann nicht der Fall, wenn D den Besitz durch verbotene Eigenmacht oder eine Straftat erlangt hat. Verbotene Eigenmacht gem. 858 Abs. 1 BGB ist jede nicht ausnahmsweise gesetzlich gestattete Handlung, durch die der unmittelbare Besitzer ohne seinen Willen in der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Sache beeinträchtigt wird 12. Im vorliegenden Fall hat D dem E ohne dessen Willen den unmittelbaren Besitz entzogen und damit verbotene Eigenmacht verübt. Somit kann E gem. 992 BGB auch deliktische Ansprüche gegen D geltend machen. 2. Rechtswidrige Eigentumsverletzung Mit der Entwendung der Jacke hat D das Eigentum des E widerrechtlich verletzt. 3. Verschulden D handelte vorsätzlich, also schuldhaft i.s.v. 823 Abs. 1 i.v.m. 276 BGB. 11 Staudinger/Bergmann (2006), 687 BGB Rn Soergel/Stadler, 13. Aufl. 2002, 858 BGB Rn. 2. Seite 6 von 8

7 4. Schaden Fraglich ist, worin der durch die Eigentumsverletzung verursachte Schaden liegt. E hat sein Eigentum nicht verloren. Jedoch ist diese Rechtsposition ohne den Besitz der Sache wertlos. Das theoretische Fortbestehen eines Herausgabeanspruchs aus 985 BGB gegen den derzeitigen Besitzer wirkt auch nicht schadensmindernd. Damit liegt bei E ein Schaden in Höhe des Wertes der Jacke vor, für den E gem. 249, 251 Abs. 1 BGB Ersatz in Geld, also Schadensersatz in Höhe von 250, verlangen kann. Dem E stehen darüber hinaus gegen D auch Schadensersatzansprüche aus 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 242 StGB zu. IV. Anspruch aus 816 Abs. 1 S. 1 BGB Da auch D mit der Übereignung an B als Nichtberechtigter über die Jacke verfügt hat, kommt ein Anspruch aus 816 Abs. 1 S. 1 BGB in Betracht. Die Verfügung des D war jedoch, wie oben dargelegt, dem E gegenüber nicht wirksam, sodass E erst durch Genehmigung gem. 185 BGB zu einem Anspruch gegen D aus 816 Abs. 1 S. 1 BGB gelangen kann. Da D aber nur einen geringen Verkaufserlös erzielt hat, ist es dem E im vorliegenden Fall nicht zu empfehlen, die Verfügung des D zu genehmigen. Günstiger ist es für ihn, die Verfügung des B zu genehmigen. Aufgabe 2 1. Vermeidung doppelter Kompensation In der vorliegenden Fallkonstellation käme es für den Fall der Genehmigung der Verfügung des B durch E zu einem Nebeneinander von Schadensersatzansprüchen wegen Sachentziehung (E gegen D) und der Erlöskondiktion gem. 816 Abs. 1 S. 1 BGB (E gegen B). Dabei ist klar, dass E nicht von B den Veräußerungserlös (270 ) und dazu noch Schadensersatz von D in Höhe von 250 erhalten soll. E könnte ja auch nicht seinen Herausgabeanspruch aus 985 BGB durchsetzen und gleichzeitig Schadensersatz für den Verlust der Sache verlangen. Dass E nicht doppelten Ersatz bekommen soll, zeigt sich auch, wenn man annimmt, dass sich ein Schadensersatzanspruch und ein Anspruch aus 816 Abs. 1 S. 1 BGB gegen ein und dieselbe Person (etwa D) richten. In diesem Fall hat die Zahlung im jeweiligen Umfang Tilgungswirkung für beide Ansprüche. Zur Lösung dieses Problems bieten sich vor allem zwei Wege an. Der erste orientiert sich an 255 BGB, der das Nebeneinander von Schadensersatzanspruch und Herausgabeanspruch regelt. Der zweite greift auf die Regelungen über die Gesamtschuld zurück. 2. Anwendung von 255 BGB? Bei Anwendung von 255 BGB könnte D im Gegenzug für Zahlung von Schadensersatz für den Verlust der Sache die Abtretung aller Ansprüche von E verlangen, die diesem auf Grund des Eigentums gegen Dritte zustehen. Darunter fiele auch der Anspruch gegen B aus 816 Abs. 1 BGB. So würde E nur einmal den Sachwert bekommen, nämlich als Schadensersatz. D könnte mithilfe des abgetretenen Anspruchs versuchen, bei B Regress zu nehmen (er würde damit aber an den Gegenansprüchen des B scheitern, die dieser aus dem Kaufvertrag mit D wegen Rechtsmängeln hat). Allerdings geht die h.m. davon aus, dass 255 BGB in einem Fall wie dem vorliegenden nicht zur Anwendung kommt. Die Vorschrift setzt nämlich ein Stufenverhältnis zwischen mehreren Schädigern in der Weise voraus, dass es einen Schädiger gibt, der dem Schaden näher steht und einen anderen, der dem Schaden ferner steht. Die Abtretung nach 255 BGB soll nur der Schädiger verlangen dürfen, der dem Schaden ferner steht (regressberechtigter Schädiger). Nimmt man etwa als Beispiel an, dass A an B sein Fahrrad verleiht, dieses infolge leicht fahrlässigen Verhaltens des B von D gestohlen und bei diesem untergeht, so muss B nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des A gegen D Ersatz für den Verlust des Fahrrads leisten. Umgekehrt kann D seine Schadensersatzleistung an A nicht davon abhängig machen, dass A ihm seine Ansprüche gegen B abtritt. Seite 7 von 8

8 Im vorliegenden Fall (vgl. oben Aufgabe 1) liegt das Stufenverhältnis jedenfalls nicht zugunsten des D vor, da er dem Schaden näher steht als B. D kann also nicht die Abtretung von Ansprüchen des E verlangen. Er kann allerdings, wenn E von B den Verkaufserlös erhält ggf. einen Teil des gezahlten Schadensersatzes nach 812 Abs. 1 S. 1 BGB zurückverlangen. Was B angeht, so kann er, da er nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist, sich schon dem Wortlaut nach nicht auf 255 BGB berufen. 3. Anwendung der Gesamtschuldregeln Da D und B dem E gegenüber gleichstufig, wenn auch mit unterschiedlichen Beträgen und aus unterschiedlichen Rechtsgründen, für den Verlust der Jacke haften, kommt eine Behandlung beider wie Gesamtschuldner in Betracht (vgl. BGHZ 52, 39 = NJW 1969, 1165). Die Rechtsfolgen der Gesamtschuld treten ein, soweit sich die Verpflichtungen decken. Hier relevante Rechtsfolgen der Gesamtschuld sind zum einen die gegenseitige Tilgungswirkung ( 422 Abs. 1 S. 1 BGB) und das Entstehen von Ausgleichsansprüchen gem. 426 Abs. 1 S. 1 BGB und 426 Abs. 2 BGB. Derjenige, der zuerst zahlt, kann von dem anderen Gesamtschuldner nach 426 Abs. 1 BGB Ausgleich in der Höhe verlangen, die die Haftungsverteilung im Innenverhältnis ( 254 BGB analog) vorsieht. In eben dieser Höhe gehen gem. 426 Abs. 2 BGB außerdem die Ansprüche des Gläubigers auf den zuerst Zahlenden über (cessio legis). Dies wirkt sich im vorliegenden Fall allerdings nur zugunsten des B aus, da im Innenverhältnis D die volle Haftung tragen soll. Zahlt B zuerst (270 ), so wird D zwar in voller Höhe von seiner Schuld frei, ist aber den Ausgleichsansprüchen des B ihv 250 ausgesetzt. Zahlt D zuerst (250 ), erlischt damit die Schuld des B ihv 250, ohne dass D gegen ihn vorgehen kann. Literaturhinweise: - Palandt/Grüneberg, 74. Aufl. 2015, 426 BGB Rn. 2 ff., 14; 421 BGB Rn MünchKomm/Oechsler, 6. Aufl. 2013, 935 BGB Rn. 2 ff.; - MünchKomm/Schwab, 6. Aufl. 2013, 816 BGB Rn. 37 ff. - Staudinger/S. Lorenz (2007), 816 BGB Rn. 23 ff. - Loewenheim, Bereicherungsrecht, 3. Aufl. 2007, S. 116 ff. - Wolf/Wellenhofer, Sachenrecht, 30. Aufl. 2015, 22 Ziff. IV. - Wilhelm, Sachenrecht, 4. Aufl. 2010, Rn. 918 ff. - Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 24. Aufl. 2013, Rn. 598 ff. und Rn. 719 ff. Seite 8 von 8

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