Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB"

Transkript

1 Fall 8 Nutzlose Pläne Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gemäß 683, 670 BGB haben. Dies setzt zunächst voraus, daß A ein fremdes Geschäft, also das des B getätigt hat. A wurde für B tätig, da er annahm, von der Firma B mit der Erstellung verschiedener Pläne zur Errichtung eines Hochhaus beauftragt worden zu sein. Der Vertrag war jedoch unwirksam. In diesen Fällen ist streitig, ob Vorschriften über die Geschäftsführungen ohne Auftrag anwendbar sind. Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht sind nichtige Verträge ausschließlich nach den Regeln der Leistungskollektion abzuwickeln, weil bei der Anwendung der Regeln der GoA die bereicherungsrechtlichen Ausschlußvorschriften, 814, 815, 817 BGB, nicht angewandt werden können. Eine solche Bevorzugung des Anspruchstellers, der aufgrund eines nichtigen Vertrages Tätigkeiten erbracht habe, sei nicht gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung und einem Teil der Literatur sind die Regeln der GoA immer dann anwendbar, wenn der Anspruchsteller berechtigterweise im Geschäftsbereich eines anderen mit Fremdgeschäftsführungsmitteln tätig geworden ist, unabhängig davon, ob die Tätigkeit aufgrund eines unwirksamen Vertrages oder aus einem anderen Grund vorgenommen worden ist. Folgt man der letzteren Meinung, dann liegt insoweit ein auch fremdes Geschäft des A für den B vor, der erforderliche Fremdgeschäftsführung des A wird daher vermutet (nach

2 a.a. fehlt es hier bei A an einem Fremdgeschäftsführungswillen, da er sich ja, wenn auch zu unrecht, vertraglich verpflichtet dachte und seine Leistung insbesondere wegen der Gegenleistung erbrachte). Weitere Voraussetzung ist, daß ein Auftrag für die Tätigkeit des A nicht vorlag, daß also A zur Erstellung der Pläne weder berechtigt noch verpflichtet war. Da der Werkvertrag zwischen A und B nichtig ist, ist diese Voraussetzung gegeben. Des weiteren müßte die Führung des Geschäftes durch A dem Willen des B bzw. dessen Interesse entsprochen haben. Die Übernahme des Geschäftes durch A erfolgte, zumindest zunächst, mit Willen des B; die Übernahme lag, vor Abstandnahme von der Realisierung des Hochhauses, auch im Interesse des B. Da die Voraussetzung der 677, 683 BGB erfüllt sind, kann A gemäß 670 BGB seine Aufwendungen von B erlangen. Gemäß 1835 Abs. 3 BGB analog kann A von B als Aufwendung die übliche Vergütung eines Architekten verlangen, da die erbrachten Dienste zu seinem Gewerbe bzw. zu seinem Beruf gehörten. 2) Anspruch des A gegen B gemäß 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung Nach h. M. sind Bereicherungsansprüche im Anwendungsbereich der GoA ausgeschlossen; folgt man der Rechtsprechung und wendet auf diesen Fall die Regeln der GoA an, scheidet der o. g. Anspruch folglich aus; nach der Literatutmeinung, die die Anwendung der 677 ff. BGB ablehnt, finden die 812 ff. BGB Anwendung.

3 Fall 9 Verbotene Tätigkeit 1) Anspruch des K gegen B auf Ersatz seiner Aufwendungen gemäß 670, 683, 677 BGB K könnte gegen B einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß 670, 683, 677 BGB haben. Dies setzt zunächst voraus, daß K ein Geschäft des B mit Fremdgeschäftsführungswillen getätigt hat. Nach der Rechtsprechung und einem Teil der Literatur sind die Regeln der GoA auch auf unwirksame Verträge anwendbar (s.o. Fall 8). Die Gegenmeinung wendet dagegen auf nichtige Verträge ausschließlich die Regeln der Leistungskondition an (s.o. Fall 8). Folgt man der Rechtsprechung, dann hat K für B ein (auch) fremdes Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswille (dieser wird vermutet) wahrgenommen. Die Wahrnehmung der Geschäfte entsprach auch dem Willen des B sowie dessen Interesse. Da ein Auftrag wegen des nichtigen Vertrages nicht vorlag, liegt eine berechtigte GoA gemäß 677, 683 BGB vor. Folglich kann K von B gemäß 683, 670 die Aufwendungen ersetzt verlangen, die er nach den Umständen für erforderlich halten dürfte (gemäß 1835 II BGB analog könnte er im Ergebnis sogar die übliche Vergütung als "Aufwendung" erlangen). Da dem K eine Tätigkeit nach dem Rechtsberatungsgesetz verboten war, durfte er die Aufwendungen allerdings nicht für erforderlich halten. Es besteht daher kein Anspruch auf Aufwendungsersatz. Im Ergebnis ist festzuhalten, daß K keinen Anspruch gemäß 683, 670 BGB auf Ersatz seiner Aufwendungen hat.

4 2) Anspruch des K gegen B gemäß 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB auf Zahlung des Honorar K könnte gegen B einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB haben. Erste Voraussetzung wäre, daß B etwas erlangt hat. Etwas im Sinne des 812 Abs. 1 BGB in jeder Form mit Vermögensvorteil. B hat die Tätigkeit des K erlangt, die dieser zur Schuldensanierung erbrachte. Dieses "etwas" hat K dem B zugewandt, um eine vermeintliche Verbindlichkeit aus dem Geschäftsbesserungsvertrag zu erfüllen. Da eine solche Tätigkeit am Markt üblicher Weise nur gegen Geld zu erhalten ist, hat K durch seine Tätigkeit das Vermögen des B bewußt und zweckgerichtet vermehrt; also an ihn geleistet. Die Zuwendung der Leistung erfolgte aufgrund des nichtigen Vertrages ohne Rechtsgrund, so daß die Voraussetzung des 812 BGB insgesamt vorliegen. Der Anspruch ist auch nicht gemäß 817 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, da dem K der Gesetzesverstoß nicht bekannt war. Als Rechtsfolge ordnet 812 Abs. 1 BGB an, daß der Leistungsempfänger das Empfangene herausgeben muß. Da die von K geleisteten Dienste nicht in Natur herausgegeben werden können, hat B dem K gemäß 818 Abs. 2 Wertersatz zu leisten. Dieser Wert ist nach der Höhe des üblichen oder (mangels einer solchen) nach den angemessenen Vergütung für die Leistung des B zu bestimmen. Somit kann K von B gemäß 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall, 818 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB ein angemessenes Honorar verlangen;

5 ob der geltend gemachte Betrag in Höhe von DM ,00 angemessen war, ist Tatfrage. n.b.: Die Falllösung zu Fall 9 orientiert sich nach der Lösung des BGB in BGH NJW 2000, Der IX. Zivilsenat des BGH verneint in der Entscheidung BGH NJW 2000, 1560 zunächst einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag mit dem Argument, K habe, da seine Tätigkeit verboten gewesen wäre, seine Aufwendungen nicht für erforderlich halten dürfen. Da nach der Rechtsprechung und auch ansonsten ganz herrschender Meinung bereicherungsrechtiche Ansprüche im Anwendungsbereich der berechtigten GoA ausscheiden, hätte der BGH eigentlich einen Anspruch aus 812 BGB mit diesem Argument verneinen müssen, so z.b. BGH NJW 93, 3196; (VII. Zivilsenat). Denn eine berechtigte GoA liegt auch dann vor, wenn die Aufwendungen des Geschäftsführers im Einzelnen nicht erforderlich waren. Dann erhält der Geschäftsführer eben trotz berechtigter GoA nichts. Würde man in einem solchen Fall 812 BGB für anwendbar erklären, würden die 683, 670 BGB, nach denen der Geschäftsführer nur die Aufwendungen ersetzt bekommt, die er für erforderlich teilen durfte, ausgehebelt. Daher hätte der BGH an für sich konsequenterweise die Anwendung von 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB ablehnen müssen. Dennoch hat er dem K einen Anspruch gegen B aus 812 Abs. 1 BGB gewährt. Dies ist inkonsequent. Einfach zu lösen war der Fall für die Auffassung, die die Regeln der GoA auf die Fälle, daß ein Vertrag nichtig ist, nicht anwendet. Denn hier stellt sich die Frage, ob die berechtigte GoA die Anwendung von 812 Abs. 1 BGB ausschließt, von vornherein nicht. Soweit man sich also der Literaturauffassung anschließt und auf diesen Fall 812 Abs. 1 BGB abwendet, könnte B im Fall 8 allerdings einwenden, daß die Pläne für ihn nutzlos seien und sich da gemäß 818 III BGB auf Entreicherung berufen. Dies bedeutet, daß diese Auffassung zu dem genau umgekehrten Ergebnis wie die herrschende Meinung

6 gelangt. Der Grund liegt darin, daß im Anwendungsbereich der GoA der Entreicherungseinwand nicht zulässig ist; der Geschäftsführer bekommt eben alle erforderlichen Aufwendungen ersetzt. Anders dagegen das Bereicherungsrecht - siehe 818 Abs. 3 BGB..

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Ansprüche des F gegen H auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683 Satz 1, 670 BGB.

Ansprüche des F gegen H auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683 Satz 1, 670 BGB. Lösung Fall 1: Gekentertes Boot Ansprüche des F gegen H auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683 Satz 1, 670 BGB. F könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz der Benzinkosten, Zahlung einer Vergütung für die

Mehr

Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 6 (Lösung) vertiefend Schröder/Bär, Jura 1996, 449

Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 6 (Lösung) vertiefend Schröder/Bär, Jura 1996, 449 Prof. Dr. Rainer Schröder WS 2004/05 Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 6 (Lösung) vertiefend Schröder/Bär, Jura 1996, 449 Fall enthält 2 Probleme 1. Konkurrenz der AGL: Diese bleibt zunächst

Mehr

Gesetzliche Schuldverhältnisse. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

Gesetzliche Schuldverhältnisse. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Die unberechtigte GoA PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2 Voraussetzungen der unberechtigten GoA Voraussetzungen des 677 BGB wie bei berechtigter

Mehr

1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB

1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB Lösung Fall 4: Wissender Empfänger I. Anspruch auf Herausgabe 1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB Da E Eigentümer der Sache ist, scheidet ein solcher Anspruch aus. 2) Anspruch

Mehr

1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.

1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Lösung Fall 3 I. Frage 1: Ansprüche des H gegen F 1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. H könnte einen Anspruch gegen F auf (teilweisen)

Mehr

Schuldrecht Vertiefung. GoA

Schuldrecht Vertiefung. GoA Schuldrecht Vertiefung GoA GoA ( 677 ff. BGB) Sinn und Zweck der GoA-Regeln? Wozu gibt es diese Regeln? Treffen die Folgen des Handelns einer Person nur diese selbst (Besorgung eigener Angelegenheiten)

Mehr

Voraussetzungen und Rechtsfolgen der berechtigten und unberechtigten GoA II. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Voraussetzungen und Rechtsfolgen der berechtigten und unberechtigten GoA II. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 20.04.201 Voraussetzungen und Rechtsfolgen der berechtigten und unberechtigten GoA II Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651

Mehr

Zurechnungsgründe im Zivilrecht. Schuldrechtliche Ansprüche. Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen. Grundkurs II - Zivilrecht

Zurechnungsgründe im Zivilrecht. Schuldrechtliche Ansprüche. Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen. Grundkurs II - Zivilrecht , Zurechnungsgründe im Zivilrecht Wille des Schuldners Vertrauensschutz für den Gläubiger Schuldhafter Eingriff in fremde Rechtsgüter Schaffung einer Gefahr Wiederherstellung der rechtmäßigen Güterzuordnung

Mehr

Fall 15 Geheime Flugreise. Ansprüche L./.M auf Zahlung des tariflichen Flugpreises für die Flüge. Voraussetzung: wirksamer Werkvertrag

Fall 15 Geheime Flugreise. Ansprüche L./.M auf Zahlung des tariflichen Flugpreises für die Flüge. Voraussetzung: wirksamer Werkvertrag Fall 15 Geheime Flugreise Teil 1: Ansprüche L./.M auf Zahlung des tariflichen Flugpreises für die Flüge A. Flug HH NY I. 631, 632 II BGB Voraussetzung: wirksamer Werkvertrag 1. Willenseinigung Bereitstellen

Mehr

1) Anspruch des L gegen E gemäß 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall, 818 Abs. 2 BGB auf Wertersatz für die weiterveräußerte Wohnung

1) Anspruch des L gegen E gemäß 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall, 818 Abs. 2 BGB auf Wertersatz für die weiterveräußerte Wohnung Lösung Fall 1: Genutzt und weiterveräußert 1) Anspruch des L gegen E gemäß 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall, 818 Abs. 2 BGB auf Wertersatz für die weiterveräußerte Wohnung L könnte gegen E einen Anspruch gemäß

Mehr

BGB IV. Geschäftsführung ohne Auftrag. Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008

BGB IV. Geschäftsführung ohne Auftrag. Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 BGB IV Geschäftsführung ohne Auftrag Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 Geschäftsführung ohne Auftrag, 677 ff. BGB - Tätigwerden für einen anderen ohne Rechtsbeziehung (= gesetzliches Schuldverhältnis)

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall Dr. Stephan Madaus 5. November 2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen

Mehr

Aufnahme von Vertragsverhandlungen zw. B und E 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorvertragliches Schuldverhältnis

Aufnahme von Vertragsverhandlungen zw. B und E 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorvertragliches Schuldverhältnis Lösung Fall 2.1.: I. Vertragliche Ansprüche (-) II. Quasivertragliche Ansprüche B könnte gegen E einen Anspruch aus 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB aufgrund vorvertraglicher Pflichtverletzung (sog.

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Fall 1: Vorüberlegung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? => M verlang von A Bezahlung 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage

Mehr

Die unechte GoA / Fälle zur Wiederholung und Vertiefung. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Die unechte GoA / Fälle zur Wiederholung und Vertiefung. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 27.04.201 Die unechte GoA / Fälle zur Wiederholung und Vertiefung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651

Mehr

Fall Selbstvornahme im Kaufrecht

Fall Selbstvornahme im Kaufrecht Fall Selbstvornahme im Kaufrecht K kauft von V ein gebrauchtes Auto der Marke BMW zum Preis von 10.000. Nachdem K eine Weile problemlos mit dem Wagen herumgefahren ist, erleidet er plötzlich einen Getriebeschaden,

Mehr

EBV: Verwendungen. -- Anspruch des Besitzers auf Ersatz seiner Verwendungen -- Übersicht 1: Konzentration auf die EBV-Regeln

EBV: Verwendungen. -- Anspruch des Besitzers auf Ersatz seiner Verwendungen -- Übersicht 1: Konzentration auf die EBV-Regeln Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Verwendungen -- Anspruch des Besitzers auf Ersatz seiner Verwendungen -- Übersicht 1: Konzentration auf die EBV-Regeln A. Allgemein

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Falllösung: Fall 2 / Frage 1 Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich - A möchte von B Lieferung verlangen - vertragliche Ansprüche => 433 I - sonstige (-) A gegen B auf Lieferung des

Mehr

Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011. Lösung zu Fall 5. Frage 1

Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011. Lösung zu Fall 5. Frage 1 Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011 Lösung zu Fall 5 Frage 1 I. Vertragliche Ansprüche Vertragliche Ansprüche zwischen C und A bestehen mangels vertraglicher

Mehr

1. Ansprüche des G gegen N aus einem zwischen beiden Parteien bestehendem Vertrag scheiden mangels Vertragsschlusses aus.

1. Ansprüche des G gegen N aus einem zwischen beiden Parteien bestehendem Vertrag scheiden mangels Vertragsschlusses aus. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 9: Lösung I. Ansprüche des G gegen N 1. Ansprüche des G gegen N aus einem zwischen beiden Parteien bestehendem

Mehr

1. Kann F Ersatz der Kosten für die SMS nach 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen?

1. Kann F Ersatz der Kosten für die SMS nach 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen? 4. Fall Das gute Erbstück Nachdem F das Fahrrad des H an den Nachbarn seinen Bruders verkauft hat, verspürt er weiteren Tatendrang, um das Konto des H zu füllen. Am liebsten möchte er den ganzen Tag irgendwelche

Mehr

1 GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE. A. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) 1. Begriff und Regelungsgehalt der GoA

1 GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE. A. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) 1. Begriff und Regelungsgehalt der GoA 1 GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE 1 1 GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE A. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) I. Allgemeines 1. Begriff und Regelungsgehalt der GoA GoA = Geschäftsführung ohne Auftrag Die

Mehr

Geschäftsführung ohne Auftrag und die Abwicklung fehlgeschlagener Vertragsbeziehungen mit Geschäftsbesorgungscharakter

Geschäftsführung ohne Auftrag und die Abwicklung fehlgeschlagener Vertragsbeziehungen mit Geschäftsbesorgungscharakter Geschäftsführung ohne Auftrag und die Abwicklung fehlgeschlagener Vertragsbeziehungen mit Geschäftsbesorgungscharakter Von Harald Sippel Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 19 I.

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Falllösung 3. Stunde: 1. Frage: Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? I. Angebot und Annahme Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch Angebot und Annahme; 145 ff BGB. Dies sind zwei Erklärungen,

Mehr

GoA und andere gesetzliche Schuldverhältnisse

GoA und andere gesetzliche Schuldverhältnisse GoA und andere gesetzliche Schuldverhältnisse 1. Berechtigte GoA = Rechtsgrund bei 812 I 1 Alt. 1 BGB 2. Berechtigte GoA = Rechtfertigungsgrund bei 823 I BGB ABER: Verletzungshandlung d. Geschäftsführers

Mehr

Bereicherungsrecht. Leistungskondiktion. Nichtleistungskondiktion

Bereicherungsrecht. Leistungskondiktion. Nichtleistungskondiktion 1 Nichtleistungskondiktion 2 Anspruchsvoraussetzungen : Der Bereicherungsschuldner hat 1. etwas erlangt 2. durch Leistung des Bereicherungsgläubigers (s. Folie Nr. 3) 3. ohne Rechtsgrund bzw. der bezweckte

Mehr

Ein Vergütungsanspruch des B aus Werkvertrag, 631 Abs. 1 BGB, kommt nicht in Betracht, da ein Vertrag zwischen E und B nicht zustande gekommen ist.

Ein Vergütungsanspruch des B aus Werkvertrag, 631 Abs. 1 BGB, kommt nicht in Betracht, da ein Vertrag zwischen E und B nicht zustande gekommen ist. Lösung Fall 2.1: I. Vertragliche Ansprüche Ein Vergütungsanspruch des B aus Werkvertrag, 631 Abs. 1 BGB, kommt nicht in Betracht, da ein Vertrag zwischen E und B nicht zustande gekommen ist. II. Quasivertragliche

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 Wx 11/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 6 (b) T 274/01 Landgericht Frankfurt (Oder) 6 XVII D 2145 Amtsgericht Eberswalde betreffend: Brandenburgisches Oberlandesgericht Herrn W... D..., geboren

Mehr

Die 42 wichtigsten Fälle GoA und Bereicherungsrecht

Die 42 wichtigsten Fälle GoA und Bereicherungsrecht Skripten - Zivilrecht Die 42 wichtigsten Fälle GoA und Bereicherungsrecht nicht nur für Anfangssemester von Karl-Edmund Hemmer, Achim Wüst 6., überarbeitete Auflage 2011 Die 42 wichtigsten Fälle GoA und

Mehr

Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung

Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung M könnte gegen H einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlage in Höhe von Euro 800,- haben. A. Vertragliche Ansprüche Ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch

Mehr

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 3

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 3 Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 3 Ausgangsfall Anspruch M à S auf Nacherfüllung gem. 634 Nr. 1, 635, 633, 631 BGB - Einigung über Maßfertigung und Einbau des Hochbetts (+) - Welcher Vertragstyp? Werkvertrag

Mehr

FALL 12 (ZUSATZFALL) LÖSUNG DER TITELKAUF

FALL 12 (ZUSATZFALL) LÖSUNG DER TITELKAUF PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II SOMMERSEMESTER 2015 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Zensus 2011 Vergütung des Verwalter?

Zensus 2011 Vergütung des Verwalter? Zensus 2011 Vergütung des Verwalter? Rechtsanwälte Dresden Die gesetzliche Regelung 18 Abs. 2 ZensusG Auskunftspflichtig für die Erhebung nach 6, 14 sind die Eigentümer, die Verwalter, die sonstigen Verfügungsberechtigten

Mehr

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Fall 7: E M Herausgabe des erzielten Gewinnes? I. 535, 540 BGB (-) Fraglich ist, ob E gegen M einen vertraglichen Anspruch auf Herausgabe des erzielten Gewinns hat. Allerdings wurde keine Vereinbarung

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 11: Lösung Die Klage wird Erfolg haben, soweit sie begründet ist, soweit also die Klägerin gegen den Beklagten

Mehr

Fall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB

Fall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB Fall 7 - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB B könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung der ersten Rate in Höhe von 400 Euro aus 535 Abs. 2 BGB haben. I. Vertragsschluss

Mehr

Lösung Fall 3. Frage 1

Lösung Fall 3. Frage 1 Lösung Fall 3 Frage 1 I. Anspruch des F gegen H gem. 677, 683 S. 1, 670 BGB F könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz der durch die SMS entstandenen Kosten gem. 677, 683 S.1, 670 BGB haben. 1. Geschäftsbesorgung

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall Dr. Stephan Madaus 26. November 2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen

Mehr

Falllösungen. am

Falllösungen. am Falllösungen am 15.05.2014 Fall: Trierer Weinversteigerung Ein Kaufvertrag ist zustande gekommen, wenn die Parteien sich wirksam über die Kaufvertragsbestandteile geeinigt haben. I. Diese Einigung könnte

Mehr

Woche 5: Gesetzliche Schuldverhältnisse

Woche 5: Gesetzliche Schuldverhältnisse Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 5: Gesetzliche Schuldverhältnisse Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Einführung II. Geschäftsführung ohne Auftrag

Mehr

Fall 8. Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen. Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz. keine Vindikationslage

Fall 8. Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen. Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz. keine Vindikationslage Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 8 Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz

Mehr

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Angebotserklärung mit allen essentialia negotii (+) Problem aber:

Mehr

Leistungskondiktion nach 812 I 1 1. Fall BGB

Leistungskondiktion nach 812 I 1 1. Fall BGB Zivilrecht Bereicherungsrecht Übersichten Leistungskondiktion nach 812 I 1 1. Fall BGB Zweck der Leistungskondiktion ist: Schaffung eines Ausgleichs für eine fehlgeschlagene Zweckerreichung bei wirksamer

Mehr

Sachverhalt Übungsfall 12

Sachverhalt Übungsfall 12 Sachverhalt Übungsfall 12 L ist Landwirt und sucht Ehefrau, die ihn auch beruflich unterstützt. L beauftragt P mit Partnerschaftsvermittlung. P verspricht zu 20 individuell abgestimmten Partnervorschlägen.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 93/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

Lösung Fall 19. Lösung Ausgangsfall:

Lösung Fall 19. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch der A gegen B aus 894 BGB Lösung Fall 19 Lösung Ausgangsfall: Als Grundlage für einen Anspruch der A gegen B für Ihre Wiedereintragung als Eigentümerin ins Grundbuch kommt 894 BGB in Betracht.

Mehr

Modulabschlussklausur Z I (Wiederholungstermin) Sachverhalt. Fragestellungen und Bearbeitervermerk. Unruhiger Papagei

Modulabschlussklausur Z I (Wiederholungstermin) Sachverhalt. Fragestellungen und Bearbeitervermerk. Unruhiger Papagei Modulabschlussklausur Z I (Wiederholungstermin) Unruhiger Papagei Sachverhalt Manfred Marder (M) ist im September 2010 in eine von Valentin Vogel (V) vermietete 3 Zimmer Wohnung eingezogen. Der Vertrag

Mehr

Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung

Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung 1. Teil A. Anspruch des O auf Rückzahlung der 30.000 aus 488 I S. 2 BGB I. DarlehensV (+),

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Nichteheliche Lebensgemeinschaft Zivilrecht Familienrecht Übersichten A. Anwendbares Recht Nichteheliche Lebensgemeinschaft I. Eherecht analog? Eherecht ist nicht analog anwendbar, da der besondere Schutz durch Art 6 GG dies ausschließt.

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs UNIVERSITÄT SIEGEN Theorie und Praxis für Karrieren von morgen Professor Dr. Peter Krebs Sachverhalt der Klausur im Zivilrecht (Diplom-Vorprüfung SS 2004) Subunternehmer S erhält vom Generalunternehmer

Mehr

Geschäftsführung ohne Auftrag (1)

Geschäftsführung ohne Auftrag (1) Geschäftsführung ohne Auftrag (1) Systematik 1 Überblick GoA - Tätigwerden des Geschäftsführers - in einem fremden Rechtskreis (des Geschäftsherrn) - ohne Auftrag oder anderweitiger Berechtigung Wortlaut

Mehr

Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren

Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren Konversatorium zum GK BGB I Zusatzmaterialien von Björn Becker Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren Beispielsfall: Der 17-jährige A möchte von B ein gebrauchtes

Mehr

A 432 Zielübung Zivilrecht

A 432 Zielübung Zivilrecht 1 A 432 Zielübung Zivilrecht Frage 1: Ansprüche des X A. Ansprüche X gegen Z wegen des Sachschadens i.h.v. 4.000 I. 280 I, 311 II, III, 241 II BGB (c.i.c.) Voraussetzungen: 1. vorvertragliches Schuldverhältnis,

Mehr

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises

Mehr

Fall 6. Lösungsskizze. Unterscheide: rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb ( 929 ff. BGB) & gesetzlicher Eigentumserwerb

Fall 6. Lösungsskizze. Unterscheide: rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb ( 929 ff. BGB) & gesetzlicher Eigentumserwerb Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 6 Lösungsskizze Unterscheide: rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb ( 929 ff. BGB) & gesetzlicher Eigentumserwerb

Mehr

Der Zins im Bereicherungsrecht

Der Zins im Bereicherungsrecht Christoph Schäfer Der Zins im Bereicherungsrecht Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Fall der Anlage rechtsgrundlos erlangten Geldes Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhalt: Literaturverzeichnis

Mehr

Gesetzliche Schuldverhältnisse. Die GoA

Gesetzliche Schuldverhältnisse. Die GoA Seite 1 Gesetzliche Schuldverhältnisse Die GoA Gut gemeint Fall: E und G sind Eigentümer von benachbarten Einfamilienhäusern, wobei das Haus des E bereits älter ist und aufgrund eines erheblichen Reparaturstaus

Mehr

Abwandlung 1 Was ist, wenn der K den F vor Auszahlung der Summe durch die Bank darüber informiert hat, dass er den Scheck hat sperren lassen?

Abwandlung 1 Was ist, wenn der K den F vor Auszahlung der Summe durch die Bank darüber informiert hat, dass er den Scheck hat sperren lassen? 10. Fall Die Geschäfte laufen Die Geschäfte mit dem Autohaus laufen soweit ganz ordentlich. Eines Tages verkauft der F dem Kunden K ein Fahrzeug zum Preis von EUR 2000,00. die Parteien einigen sich dahingehend,

Mehr

1 Geschäftsführung ohne Auftrag

1 Geschäftsführung ohne Auftrag SchuldR BT II Grundwissen 1 1 Geschäftsführung ohne Auftrag A. Überblick über die GoA I. Begriff und Regelungsgehalt GoA = Geschäftsführung ohne Auftrag Die 677 ff. BGB regeln die Fälle, in denen jemand,

Mehr

BGH Urteil vom Aktenzeichen: VIII ZR 195/10 Vorschriften: 548 Abs. 2 BGB

BGH Urteil vom Aktenzeichen: VIII ZR 195/10 Vorschriften: 548 Abs. 2 BGB eingestellt: 01.06.2011 BGH Urteil vom 04.05.2011 Aktenzeichen: VIII ZR 195/10 Vorschriften: 548 Abs. 2 BGB Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die er während des Mietverhältnisses

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 85/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 8 O 365/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.12.2006 Verkündet am 20.12.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Klausurbesprechung Nr. 1400 (MMZ) vom 13.9.2012

Klausurbesprechung Nr. 1400 (MMZ) vom 13.9.2012 Klausurbesprechung Nr. 1400 (MMZ) vom 13.9.2012 Akad. Rat Dr. Frank Spohnheimer Rechtswissenschaftliche Fakultät Lehrstuhl Prof. Dr. Andreas Bergmann FernUniversität in Hagen 2 Sachverhalt und Fallfrage

Mehr

PÜ BGB GK II Sommersemester 2009

PÜ BGB GK II Sommersemester 2009 PÜ BGB GK II Sommersemester 2009 Fall 9 Lösung: Ausgangsfall Frage 1: Ansprüche des U A. Anspruch U B, Zahlung von 5.000,-, Werkvertrag gem. 631 I I. wirksamer Werkvertrag (+), vereinbarter Werklohn 5.000,-

Mehr

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Ansprüche des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades I. Anspruch des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des K a) Einigungsangebot b)

Mehr

01.11.2004 Kaufvertrag und Auflassung. 01.01.2005 B übernimmt Darlehen und Pacht. 14.10.2005 A setzt sich mit B in Verbindung

01.11.2004 Kaufvertrag und Auflassung. 01.01.2005 B übernimmt Darlehen und Pacht. 14.10.2005 A setzt sich mit B in Verbindung Fall 2 zum EBV: Maulaffenpacht A hatte sein Grundstück in Würzburg, Maulhardgasse 9 ("Maulaffenbäck"), an P verpachtet, der dort eine besuchenswerte Gaststätte betrieb. Am 01.11.2004 veräußerte A das Grundstück

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns C. Das Verwaltungsverfahren D. Das Verwaltungsrechtsverhältnis E. Staatshaftungsrecht I. Das System der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 4

Lösungsskizze zu Fall 4 Lösungsskizze zu Fall 4 Ausgangsfall: A) Wer ist Eigentümer des Fernsehers? historische Prüfung! I. Ursprünglich E = Eigentümer II. Verlust des Eigentums an K gemäß 929 S. 1 BGB? a) Einigung? E und K müssten

Mehr

Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung

Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung 1. Teil: Ansprüche E gegen X auf Herausgabe des Laptops A. Anspruch E gegen X auf Herausgabe des Laptops aus 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf

Mehr

Gesetzliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Inge Scherer

Gesetzliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Inge Scherer von Prof. Dr. Inge Scherer WS 2012/13 Gesetzliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Inge Scherer Mit dem vorliegenden Examenskurs sollen die Grundlagen der gesetzlichen Schuldverhältnisse erarbeitet und vertieft

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage? 16. Fall Der verschwiegene Unfall - Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft

Mehr

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip I. Verpflichtungen und Verfügungen Fall 1: A verkauft B seinen gebrauchten Mini für 5000,-. Da A den Wagen am Abend aber noch selbst benötigt, vereinbaren beide, dass

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 184/04 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Februar 2005 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.

Mehr

Tipp: meist sind die ersten Paragraphen die jeweiligen Titel die gesuchte Anspruchsgrundlage

Tipp: meist sind die ersten Paragraphen die jeweiligen Titel die gesuchte Anspruchsgrundlage Übersicht Wichtigste Anspruchsgrundlagen 1) Ansprüche auf Erfüllung vertraglicher Pflichten: a) aus typisierten Verträgen (im BGB ausdrücklich geregelte Vertragstypen, (vgl. Inhaltsverzeichnissen zum BGB,

Mehr

Schwarzarbeit lohnt sich nicht!

Schwarzarbeit lohnt sich nicht! Schwarzarbeit lohnt sich nicht! Schwarzarbeit lohnt sich nicht! Der BGH hat die Rechtslage bezüglich anfänglicher Vereinbarung von Schwarzarbeit bereits geklärt. Doch wie ist zu entscheiden wenn die Schwarzgeldabrede

Mehr

F.: Ist dieses Angebot des X dem B wirksam zugegangen? Wo liegt ein kleines verstecktes Problem?

F.: Ist dieses Angebot des X dem B wirksam zugegangen? Wo liegt ein kleines verstecktes Problem? Fall 19: "Briefmarkenkauf" Voraussetzungen des Vertragsschluss zwischen Minderjährigen; Wirksamwerden von Willenserklärungen, die gegenüber Minderjährigen abgegeben werden; Verhältnis von 131 II zu 108

Mehr

Überblick Geschäftsführung ohne Auftrag

Überblick Geschäftsführung ohne Auftrag Zivilrecht Schuldrecht BT I Übersichten Überblick Geschäftsführung ohne Auftrag Echte GoA = mit Fremdgeschäftsführungswillen Unechte GoA = ohne Fremdgeschäftsführungswillen berechtigte GoA 677, 683 BGB

Mehr

4. Einheit. Subsidiarität des Verwendungsanspruchs im dreipersonalen Verhältnis

4. Einheit. Subsidiarität des Verwendungsanspruchs im dreipersonalen Verhältnis Subsidiarität des Verwendungsanspruchs im dreipersonalen Verhältnis Indirekter Stellvertreter erwirbt im eigenen Namen, liefert an Vertretenen und bezahlt VK aber nicht. Kann VK mit Verwendungsanspruch

Mehr

a I 2 (-), denn das Reisevertragsrecht ( 651 a ff.) ist nur auf Gesamtheiten von Reiseleistungen anwendbar ( 651 a I 1).

a I 2 (-), denn das Reisevertragsrecht ( 651 a ff.) ist nur auf Gesamtheiten von Reiseleistungen anwendbar ( 651 a I 1). Lösung zu Fall 13 A) Der Hinflug I. Vertragliche Ansprüche 1. 651 a I 2 (-), denn das Reisevertragsrecht ( 651 a ff.) ist nur auf Gesamtheiten von Reiseleistungen anwendbar ( 651 a I 1). 2. 631 I a) Anwendbarkeit

Mehr

Jura Online - Fall: Das liebe Longboard - Lösung

Jura Online - Fall: Das liebe Longboard - Lösung Jura Online - Fall: Das liebe Longboard - Lösung 1. Teil: Ansprüche A gegen W auf Zahlung von 135 Euro A. Anspruch A gegen W auf Zahlung von 135 Euro gemäß 611 BGB i.v.m. einem Arbeitsvertrag A könnte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 13/02 Nachschlagewerk: ja VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 25. September 2003 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 12/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Juni 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage? 15. Fall Der verschwiegene Unfall - EBV Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Überblick zum Bereicherungsrecht / Leistungskondiktion: Tatbestände und Funktion des Leistungsbegriffs. Prof. Dr. Thomas Rüfner

Überblick zum Bereicherungsrecht / Leistungskondiktion: Tatbestände und Funktion des Leistungsbegriffs. Prof. Dr. Thomas Rüfner Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 08.05.2012 Überblick zum Bereicherungsrecht / Leistungskondiktion: Tatbestände und Funktion des Leistungsbegriffs Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet:

Mehr

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 1: (Lösung)

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 1: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 1: (Lösung) - vertiefend: BGH, NJW 1992, 498, BGHZ 21, 102; BGHZ 30, 40; OLG Frankfurt / Main, NJW 1965,

Mehr

Klausurenkurs ZR. SS 2013 Klausur vom 22.05.2013

Klausurenkurs ZR. SS 2013 Klausur vom 22.05.2013 Klausurenkurs ZR SS 2013 Klausur vom 22.05.2013 Richter am OLG Koblenz a.d. Fachbereich Rechtswissenschaft Statistik 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 - - 12 18 10 6 5 11 5 6 4 1-13 14 15 1 1 1 Durchschnitt:

Mehr

Fall 3a Kranker Geschäftspartner

Fall 3a Kranker Geschäftspartner Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz Reform des Insolvenzanfechtungsrechts Aktuelle Fassung Artikel 1 Änderung der Insolvenzordnung 14 Antrag eines Gläubigers (1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2003

GPA-Mitteilung Bau 5/2003 GPA-Mitteilung Bau 5/2003 Az. 600.520; 600.521 01.12.2003 Überraschende Honorarforderungen aufgrund früherer Auftragserteilungen 1 Einleitung Die GPA stellt immer wieder fest, dass Architekten oder Ingenieure

Mehr

Lösungen GoA. Fall 1. Zivilrecht IV PÜ Gesetzl. Schuldverhältnisse - SS 2011

Lösungen GoA. Fall 1. Zivilrecht IV PÜ Gesetzl. Schuldverhältnisse - SS 2011 Lösungen GoA Fall 1 A. Anspruch aus 683 S. 1, 670 1. Geschäft: A ist durch die Beauftragung des C tätig geworden. 2. Fremdheit: Die Tanne befindet sich auf dem Grundstück des B und damit in dessen Eigentum

Mehr

Gesetzliche Schuldverhältnisse. Sommersemester 2011 Wiss. Mit. Stephan Schäfer

Gesetzliche Schuldverhältnisse. Sommersemester 2011 Wiss. Mit. Stephan Schäfer Gesetzliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2011 Wiss. Mit. Stephan Schäfer Wiederholung Produzentenhaftung Produkthaftung Haftung mehrerer Deliktsfähigkeit Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) Regelungsort:

Mehr

IV. Selbstvornahme und Aufwendungsersatz

IV. Selbstvornahme und Aufwendungsersatz IV. Selbstvornahme und Aufwendungsersatz Möglichkeit der Selbstvornahme nach 634 Nr. 2, 637 Aufwendungsersatz angemessene Frist zur Nacherfüllung und Ablauf dieser Frist V. Rücktritt und Minderung 1. Allgemeines

Mehr

Zivilrecht IVa (Bereicherungsrecht)

Zivilrecht IVa (Bereicherungsrecht) Zivilrecht IVa (Bereicherungsrecht) Raum und Zeit HZ 3 (neu!!!) Montag, 10-12 Uhr Probeklausur: 15. Juni 2015 Abschlussklausur: 15. Juli 2015 Voraussichtliche Termine! Bitte gesonderte Bekanntmachungen

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösung zu Fall 11: Gedankliche Vorüberlegung: Was möchte B? er will die 120,- Euro ersetzt bekommen 1.) Diese kann man zum einen über den Aufwendungsersatz bei Selbstvornahme gem.

Mehr