Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB
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- Ida Geisler
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1 Fall 8 Nutzlose Pläne Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gemäß 683, 670 BGB haben. Dies setzt zunächst voraus, daß A ein fremdes Geschäft, also das des B getätigt hat. A wurde für B tätig, da er annahm, von der Firma B mit der Erstellung verschiedener Pläne zur Errichtung eines Hochhaus beauftragt worden zu sein. Der Vertrag war jedoch unwirksam. In diesen Fällen ist streitig, ob Vorschriften über die Geschäftsführungen ohne Auftrag anwendbar sind. Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht sind nichtige Verträge ausschließlich nach den Regeln der Leistungskollektion abzuwickeln, weil bei der Anwendung der Regeln der GoA die bereicherungsrechtlichen Ausschlußvorschriften, 814, 815, 817 BGB, nicht angewandt werden können. Eine solche Bevorzugung des Anspruchstellers, der aufgrund eines nichtigen Vertrages Tätigkeiten erbracht habe, sei nicht gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung und einem Teil der Literatur sind die Regeln der GoA immer dann anwendbar, wenn der Anspruchsteller berechtigterweise im Geschäftsbereich eines anderen mit Fremdgeschäftsführungsmitteln tätig geworden ist, unabhängig davon, ob die Tätigkeit aufgrund eines unwirksamen Vertrages oder aus einem anderen Grund vorgenommen worden ist. Folgt man der letzteren Meinung, dann liegt insoweit ein auch fremdes Geschäft des A für den B vor, der erforderliche Fremdgeschäftsführung des A wird daher vermutet (nach
2 a.a. fehlt es hier bei A an einem Fremdgeschäftsführungswillen, da er sich ja, wenn auch zu unrecht, vertraglich verpflichtet dachte und seine Leistung insbesondere wegen der Gegenleistung erbrachte). Weitere Voraussetzung ist, daß ein Auftrag für die Tätigkeit des A nicht vorlag, daß also A zur Erstellung der Pläne weder berechtigt noch verpflichtet war. Da der Werkvertrag zwischen A und B nichtig ist, ist diese Voraussetzung gegeben. Des weiteren müßte die Führung des Geschäftes durch A dem Willen des B bzw. dessen Interesse entsprochen haben. Die Übernahme des Geschäftes durch A erfolgte, zumindest zunächst, mit Willen des B; die Übernahme lag, vor Abstandnahme von der Realisierung des Hochhauses, auch im Interesse des B. Da die Voraussetzung der 677, 683 BGB erfüllt sind, kann A gemäß 670 BGB seine Aufwendungen von B erlangen. Gemäß 1835 Abs. 3 BGB analog kann A von B als Aufwendung die übliche Vergütung eines Architekten verlangen, da die erbrachten Dienste zu seinem Gewerbe bzw. zu seinem Beruf gehörten. 2) Anspruch des A gegen B gemäß 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung Nach h. M. sind Bereicherungsansprüche im Anwendungsbereich der GoA ausgeschlossen; folgt man der Rechtsprechung und wendet auf diesen Fall die Regeln der GoA an, scheidet der o. g. Anspruch folglich aus; nach der Literatutmeinung, die die Anwendung der 677 ff. BGB ablehnt, finden die 812 ff. BGB Anwendung.
3 Fall 9 Verbotene Tätigkeit 1) Anspruch des K gegen B auf Ersatz seiner Aufwendungen gemäß 670, 683, 677 BGB K könnte gegen B einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß 670, 683, 677 BGB haben. Dies setzt zunächst voraus, daß K ein Geschäft des B mit Fremdgeschäftsführungswillen getätigt hat. Nach der Rechtsprechung und einem Teil der Literatur sind die Regeln der GoA auch auf unwirksame Verträge anwendbar (s.o. Fall 8). Die Gegenmeinung wendet dagegen auf nichtige Verträge ausschließlich die Regeln der Leistungskondition an (s.o. Fall 8). Folgt man der Rechtsprechung, dann hat K für B ein (auch) fremdes Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswille (dieser wird vermutet) wahrgenommen. Die Wahrnehmung der Geschäfte entsprach auch dem Willen des B sowie dessen Interesse. Da ein Auftrag wegen des nichtigen Vertrages nicht vorlag, liegt eine berechtigte GoA gemäß 677, 683 BGB vor. Folglich kann K von B gemäß 683, 670 die Aufwendungen ersetzt verlangen, die er nach den Umständen für erforderlich halten dürfte (gemäß 1835 II BGB analog könnte er im Ergebnis sogar die übliche Vergütung als "Aufwendung" erlangen). Da dem K eine Tätigkeit nach dem Rechtsberatungsgesetz verboten war, durfte er die Aufwendungen allerdings nicht für erforderlich halten. Es besteht daher kein Anspruch auf Aufwendungsersatz. Im Ergebnis ist festzuhalten, daß K keinen Anspruch gemäß 683, 670 BGB auf Ersatz seiner Aufwendungen hat.
4 2) Anspruch des K gegen B gemäß 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB auf Zahlung des Honorar K könnte gegen B einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB haben. Erste Voraussetzung wäre, daß B etwas erlangt hat. Etwas im Sinne des 812 Abs. 1 BGB in jeder Form mit Vermögensvorteil. B hat die Tätigkeit des K erlangt, die dieser zur Schuldensanierung erbrachte. Dieses "etwas" hat K dem B zugewandt, um eine vermeintliche Verbindlichkeit aus dem Geschäftsbesserungsvertrag zu erfüllen. Da eine solche Tätigkeit am Markt üblicher Weise nur gegen Geld zu erhalten ist, hat K durch seine Tätigkeit das Vermögen des B bewußt und zweckgerichtet vermehrt; also an ihn geleistet. Die Zuwendung der Leistung erfolgte aufgrund des nichtigen Vertrages ohne Rechtsgrund, so daß die Voraussetzung des 812 BGB insgesamt vorliegen. Der Anspruch ist auch nicht gemäß 817 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, da dem K der Gesetzesverstoß nicht bekannt war. Als Rechtsfolge ordnet 812 Abs. 1 BGB an, daß der Leistungsempfänger das Empfangene herausgeben muß. Da die von K geleisteten Dienste nicht in Natur herausgegeben werden können, hat B dem K gemäß 818 Abs. 2 Wertersatz zu leisten. Dieser Wert ist nach der Höhe des üblichen oder (mangels einer solchen) nach den angemessenen Vergütung für die Leistung des B zu bestimmen. Somit kann K von B gemäß 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall, 818 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB ein angemessenes Honorar verlangen;
5 ob der geltend gemachte Betrag in Höhe von DM ,00 angemessen war, ist Tatfrage. n.b.: Die Falllösung zu Fall 9 orientiert sich nach der Lösung des BGB in BGH NJW 2000, Der IX. Zivilsenat des BGH verneint in der Entscheidung BGH NJW 2000, 1560 zunächst einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag mit dem Argument, K habe, da seine Tätigkeit verboten gewesen wäre, seine Aufwendungen nicht für erforderlich halten dürfen. Da nach der Rechtsprechung und auch ansonsten ganz herrschender Meinung bereicherungsrechtiche Ansprüche im Anwendungsbereich der berechtigten GoA ausscheiden, hätte der BGH eigentlich einen Anspruch aus 812 BGB mit diesem Argument verneinen müssen, so z.b. BGH NJW 93, 3196; (VII. Zivilsenat). Denn eine berechtigte GoA liegt auch dann vor, wenn die Aufwendungen des Geschäftsführers im Einzelnen nicht erforderlich waren. Dann erhält der Geschäftsführer eben trotz berechtigter GoA nichts. Würde man in einem solchen Fall 812 BGB für anwendbar erklären, würden die 683, 670 BGB, nach denen der Geschäftsführer nur die Aufwendungen ersetzt bekommt, die er für erforderlich teilen durfte, ausgehebelt. Daher hätte der BGH an für sich konsequenterweise die Anwendung von 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB ablehnen müssen. Dennoch hat er dem K einen Anspruch gegen B aus 812 Abs. 1 BGB gewährt. Dies ist inkonsequent. Einfach zu lösen war der Fall für die Auffassung, die die Regeln der GoA auf die Fälle, daß ein Vertrag nichtig ist, nicht anwendet. Denn hier stellt sich die Frage, ob die berechtigte GoA die Anwendung von 812 Abs. 1 BGB ausschließt, von vornherein nicht. Soweit man sich also der Literaturauffassung anschließt und auf diesen Fall 812 Abs. 1 BGB abwendet, könnte B im Fall 8 allerdings einwenden, daß die Pläne für ihn nutzlos seien und sich da gemäß 818 III BGB auf Entreicherung berufen. Dies bedeutet, daß diese Auffassung zu dem genau umgekehrten Ergebnis wie die herrschende Meinung
6 gelangt. Der Grund liegt darin, daß im Anwendungsbereich der GoA der Entreicherungseinwand nicht zulässig ist; der Geschäftsführer bekommt eben alle erforderlichen Aufwendungen ersetzt. Anders dagegen das Bereicherungsrecht - siehe 818 Abs. 3 BGB..
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