Gesetzliche Schuldverhältnisse. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

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1 Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1

2 Die unberechtigte GoA PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2

3 Voraussetzungen der unberechtigten GoA Voraussetzungen des 677 BGB wie bei berechtigter GoA insoweit einziger Unterschied: Fehlen eines Berechtigungsgrundes Geschäftsführung entspricht nicht dem Interesse und Willen des Geschäftsherrn, 683 S. 3 BGB Geschäftsführung ist nicht vom Geschäftsherrn genehmigt, 684 S. 2 BGB entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn ist nicht nach 679 BGB unbeachtlich ( 683 S. 2 BGB) PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 3

4 Rechtsfolgen der unberechtigten GoA Grundwertung: Vorrang der Interessen des Geschäftsherrn durch 677 ff. BGB erfolgt lediglich eine Erweiterung der Haftung über die 812 ff. und 823 ff. BGB hinaus 684 BGB (Herausgabe der Bereicherung) 1 Liegen die Voraussetzungen des 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 4

5 Ansprüche des Geschäftsführers Bereicherungsanspruch gem S. 1 BGB Entreicherungseinwand des Geschäftsherrn möglich, 818 Abs. 3 BGB 684. S. 1 BGB Rechtsfolgenverweisung nur auf die 818 ff. BGB daneben bleiben die 812 ff. BGB selbständig anwendbar Bereicherung: vor allem Ersparnis von Aufwendungen dann Wertersatzanspruch, 818 Abs. 2 BGB bei vergeblichen Aufwendungen Entreicherungseinwand gem. 818 Abs. 3 BGB PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 5

6 678 BGB Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt. PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 6

7 Ansprüche des Geschäftsherrn 1. Schadensersatzanspruch gem. 678 BGB Anknüpfung an Übernahmeverschulden (+) wenn Geschäftsführer erkennen musste, dass die Geschäftsübernahme im Widerspruch mit dem Willen des Geschäftsherrn steht Haftung unabhängig vom Ausführungsverschulden Geschäftsherr hat zumindest fahrlässig das Fehlen der Berechtigung ignoriert beschränkte Geschäftsfähigkeit: Ausschluss der Haftung gem. 682 BGB PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 7

8 Ansprüche des Geschäftsherrn 680 BGB Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Haftungsprivilegierung des 680 BGB Haftung nur bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Außerachtlassung der Interessen oder des Willens des Geschäftsherrn PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 8

9 Ansprüche des Geschäftsherrn P: 680 BGB auch bei irrtümlicher Annahme einer Gefahrenlage? Rspr., e.a.: 680 BGB bei jedem Irrtum über Gefahrenlage (+) Abwendung der Gefahr muss lediglich bezweckt sein rasches Eingreifen bei Gefahren gewünscht a.a.: 680 nur bei unverschuldetem Irrtum über Gefahrenlage (+) a.a.: 680 schon bei Fehlen grober Fahrlässigkeit (+) bei fehlendem Übernahmeverschulden ist 678 BGB gar nicht anwendbar (contra Meinung 2) PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 9

10 Beispielfall: (nach BGH NJW 1972, 475) A und B gehen auf eine Feier und betrinken sich. Der stark angetrunkene und völlig fahruntüchtige A will mit seinem Auto nach Hause fahren, wovor ihn sein Freund B auch durch Zureden und erhebliche Überzeugungsarbeit nicht abhalten kann. Um Schlimmeres zu verhindernm, setzt sich B daraufhin selbst an das Steuer und drängt den A auf den Beifahrersitz. B selbst ist ebenfalls aufgrund Alkoholkonsums fahruntüchtig, wenn auch nicht in gleichem Umfang wie der A. Alkoholbedingt verursacht B einen Unfall. A wird tödlich verletzt, der Pkw vollkommen zerstört. B wird von den Erben des A auf Schadensersatz gem. 678 in Anspruch genommen. Zu Recht? PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 10

11 Lösung unberechtigte GoA: Geschäftsübernahme durch B entsprach nicht dem mutmaßlichen Willen des A denn es widersprach dem objektiven Interesse des A, von einem Betrunkenen gefahren zu werden B hätte die mangelnde Berechtigung zur Geschäftsübernahme auch erkennen müssen B handelte allerdings zur Gefahrenabwehr: Haftungsprivilegierung des 680 BGB lediglich fahrlässige Unkenntnis des B: kein Anspruch gem. 678 BGB PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 11

12 2. P: 677 ivm. 280 Abs. 1 BGB? e.a.: 677 ivm. 280 Abs. 1 BGB (-) 678 BGB ist abschließend e.a.: 677 ivm. 280 Abs. 1 BGB (+) 678 BGB greift bei fehlendem Übernahmeverschulden nicht ein es droht die unbillige Begünstigung des unberechtigten Geschäftsführers daher jedenfalls Schadensersatzanspruch wegen unsachgemäßer Ausführung des Geschäftes gem. 280 Abs. 1, 677 BGB Konsequenz: Anerkennung der unberechtigten GoA als gesetzliches Schuldverhältnis PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 12

13 3. P: 681 S. 2, 667 BGB (Herausgabe des Erlangten) e.a.: 681 S. 2, 667 BGB (-) e.a.: 681 S. 2, 667 BGB (+) Geschäftsführer muss aber Geschäftsführung gem. 684 S. 2 BGB genehmigen ( 242 BGB) wer die Vorteile des Geschäfts in Anspruch nimmt, muss auch die sich hieraus ergebenden Nachteile in Kauf nehmen (Aufwendungsersatzanspruch gem. 683 S. 1) PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 13

14 Ansprüche des Geschäftsführers 1. Bereicherungsanspruch gem S. 1 BGB Ansprüche des Geschäftsherrn 1. Schadensersatzanspruch gem. 678 BGB Haftungsprivilegierung des 680 BGB P: 680 BGB auch bei irrtümlicher Annahme einer Gefahr? 2. P: 677 ivm. 280 Abs. 1 BGB? 3. P: 681 S. 2, 667 BGB (Herausgabe des Erlangten) PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 14

15 Die unechte GoA PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 15

16 4 Unechte GoA unechte GoA = Eigengeschäftsführung, 687 BGB fremdes Geschäft wird als eigenes behandelt Fehlen eines Fremdgeschäftsführungswillens Voraussetzung: objektiv fremdes Geschäft keine Eigengeschäftsführung bei neutralem Geschäft: dieses wird gerade erst durch Fremdgeschäftsführungswillen zu subjektiv fremden Geschäft keine Eigengeschäftsführung bei auch-fremden Geschäft: Geschäft wird erst durch vermuteten Fremdgeschäftsführungswillen ein fremdes PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 16

17 4 Unechte GoA 687 BGB Unechte Geschäftsführung (1) Die Vorschriften der 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei. (2) 1 Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den 677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. 2 Macht er sie geltend, so ist er dem Geschäftsführer nach 684 Satz 1 verpflichtet. PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 17

18 4 Unechte GoA 1. Irrtümliche Eigengeschäftsführung, 687 Abs. 1 BGB Vorschriften der GoA ( 677 ff. BGB) unanwendbar Erkennbarkeit oder Verschulden des Irrtums sind unerheblich stattdessen: 812 ff., 823 ff., 987 ff. BGB PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 18

19 4 Unechte GoA 2. Geschäftsanmaßung, 687 Abs. 2 BGB keine Schutzbedürftigkeit des Geschäftsführers Hintergrund: besondere Schutzbedürftigkeit des Geschäftsherrn aufgrund des Wissens und Vorsatzes des Geschäftsführers 687 Abs. 2 BGB: Wahlrecht des Geschäftsherrn 812 ff., 823 ff., 987 ff. BGB Ansprüche aus berechtigter und unberechtigter GoA PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 19

20 4 Unechte GoA Ansprüche des Geschäftsherrn 687 Abs. 2 ivm. 681 S. 2, 667 BGB: Herausgabe des Erlangten 687 Abs. 2 ivm. 678 BGB 812 ff., 823 ff., 987 ff. BGB Ansprüche des Geschäftsführers wenn Geschäftsherr Rechte aus 687 Abs. 2 BGB geltend macht Aufwendungsersatz, 687 Abs. 2 S. 2 ivm. 684 S. 1 BGB wenn Geschäftsherr Rechte aus 687 Abs. 2 BGB nicht geltend macht keine Ansprüche (ggf. Verwendungsersatz gem. 994 ff. BGB) 812 ff. BGB (-) wegen Wertung des 687 Abs. 2S. 2 BGB PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 20

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