Gesetzliche Schuldverhältnisse. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
|
|
- Sarah Becker
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1
2 Die unberechtigte GoA PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2
3 Voraussetzungen der unberechtigten GoA Voraussetzungen des 677 BGB wie bei berechtigter GoA insoweit einziger Unterschied: Fehlen eines Berechtigungsgrundes Geschäftsführung entspricht nicht dem Interesse und Willen des Geschäftsherrn, 683 S. 3 BGB Geschäftsführung ist nicht vom Geschäftsherrn genehmigt, 684 S. 2 BGB entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn ist nicht nach 679 BGB unbeachtlich ( 683 S. 2 BGB) PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 3
4 Rechtsfolgen der unberechtigten GoA Grundwertung: Vorrang der Interessen des Geschäftsherrn durch 677 ff. BGB erfolgt lediglich eine Erweiterung der Haftung über die 812 ff. und 823 ff. BGB hinaus 684 BGB (Herausgabe der Bereicherung) 1 Liegen die Voraussetzungen des 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 4
5 Ansprüche des Geschäftsführers Bereicherungsanspruch gem S. 1 BGB Entreicherungseinwand des Geschäftsherrn möglich, 818 Abs. 3 BGB 684. S. 1 BGB Rechtsfolgenverweisung nur auf die 818 ff. BGB daneben bleiben die 812 ff. BGB selbständig anwendbar Bereicherung: vor allem Ersparnis von Aufwendungen dann Wertersatzanspruch, 818 Abs. 2 BGB bei vergeblichen Aufwendungen Entreicherungseinwand gem. 818 Abs. 3 BGB PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 5
6 678 BGB Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt. PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 6
7 Ansprüche des Geschäftsherrn 1. Schadensersatzanspruch gem. 678 BGB Anknüpfung an Übernahmeverschulden (+) wenn Geschäftsführer erkennen musste, dass die Geschäftsübernahme im Widerspruch mit dem Willen des Geschäftsherrn steht Haftung unabhängig vom Ausführungsverschulden Geschäftsherr hat zumindest fahrlässig das Fehlen der Berechtigung ignoriert beschränkte Geschäftsfähigkeit: Ausschluss der Haftung gem. 682 BGB PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 7
8 Ansprüche des Geschäftsherrn 680 BGB Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Haftungsprivilegierung des 680 BGB Haftung nur bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Außerachtlassung der Interessen oder des Willens des Geschäftsherrn PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 8
9 Ansprüche des Geschäftsherrn P: 680 BGB auch bei irrtümlicher Annahme einer Gefahrenlage? Rspr., e.a.: 680 BGB bei jedem Irrtum über Gefahrenlage (+) Abwendung der Gefahr muss lediglich bezweckt sein rasches Eingreifen bei Gefahren gewünscht a.a.: 680 nur bei unverschuldetem Irrtum über Gefahrenlage (+) a.a.: 680 schon bei Fehlen grober Fahrlässigkeit (+) bei fehlendem Übernahmeverschulden ist 678 BGB gar nicht anwendbar (contra Meinung 2) PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 9
10 Beispielfall: (nach BGH NJW 1972, 475) A und B gehen auf eine Feier und betrinken sich. Der stark angetrunkene und völlig fahruntüchtige A will mit seinem Auto nach Hause fahren, wovor ihn sein Freund B auch durch Zureden und erhebliche Überzeugungsarbeit nicht abhalten kann. Um Schlimmeres zu verhindernm, setzt sich B daraufhin selbst an das Steuer und drängt den A auf den Beifahrersitz. B selbst ist ebenfalls aufgrund Alkoholkonsums fahruntüchtig, wenn auch nicht in gleichem Umfang wie der A. Alkoholbedingt verursacht B einen Unfall. A wird tödlich verletzt, der Pkw vollkommen zerstört. B wird von den Erben des A auf Schadensersatz gem. 678 in Anspruch genommen. Zu Recht? PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 10
11 Lösung unberechtigte GoA: Geschäftsübernahme durch B entsprach nicht dem mutmaßlichen Willen des A denn es widersprach dem objektiven Interesse des A, von einem Betrunkenen gefahren zu werden B hätte die mangelnde Berechtigung zur Geschäftsübernahme auch erkennen müssen B handelte allerdings zur Gefahrenabwehr: Haftungsprivilegierung des 680 BGB lediglich fahrlässige Unkenntnis des B: kein Anspruch gem. 678 BGB PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 11
12 2. P: 677 ivm. 280 Abs. 1 BGB? e.a.: 677 ivm. 280 Abs. 1 BGB (-) 678 BGB ist abschließend e.a.: 677 ivm. 280 Abs. 1 BGB (+) 678 BGB greift bei fehlendem Übernahmeverschulden nicht ein es droht die unbillige Begünstigung des unberechtigten Geschäftsführers daher jedenfalls Schadensersatzanspruch wegen unsachgemäßer Ausführung des Geschäftes gem. 280 Abs. 1, 677 BGB Konsequenz: Anerkennung der unberechtigten GoA als gesetzliches Schuldverhältnis PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 12
13 3. P: 681 S. 2, 667 BGB (Herausgabe des Erlangten) e.a.: 681 S. 2, 667 BGB (-) e.a.: 681 S. 2, 667 BGB (+) Geschäftsführer muss aber Geschäftsführung gem. 684 S. 2 BGB genehmigen ( 242 BGB) wer die Vorteile des Geschäfts in Anspruch nimmt, muss auch die sich hieraus ergebenden Nachteile in Kauf nehmen (Aufwendungsersatzanspruch gem. 683 S. 1) PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 13
14 Ansprüche des Geschäftsführers 1. Bereicherungsanspruch gem S. 1 BGB Ansprüche des Geschäftsherrn 1. Schadensersatzanspruch gem. 678 BGB Haftungsprivilegierung des 680 BGB P: 680 BGB auch bei irrtümlicher Annahme einer Gefahr? 2. P: 677 ivm. 280 Abs. 1 BGB? 3. P: 681 S. 2, 667 BGB (Herausgabe des Erlangten) PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 14
15 Die unechte GoA PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 15
16 4 Unechte GoA unechte GoA = Eigengeschäftsführung, 687 BGB fremdes Geschäft wird als eigenes behandelt Fehlen eines Fremdgeschäftsführungswillens Voraussetzung: objektiv fremdes Geschäft keine Eigengeschäftsführung bei neutralem Geschäft: dieses wird gerade erst durch Fremdgeschäftsführungswillen zu subjektiv fremden Geschäft keine Eigengeschäftsführung bei auch-fremden Geschäft: Geschäft wird erst durch vermuteten Fremdgeschäftsführungswillen ein fremdes PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 16
17 4 Unechte GoA 687 BGB Unechte Geschäftsführung (1) Die Vorschriften der 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei. (2) 1 Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den 677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. 2 Macht er sie geltend, so ist er dem Geschäftsführer nach 684 Satz 1 verpflichtet. PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 17
18 4 Unechte GoA 1. Irrtümliche Eigengeschäftsführung, 687 Abs. 1 BGB Vorschriften der GoA ( 677 ff. BGB) unanwendbar Erkennbarkeit oder Verschulden des Irrtums sind unerheblich stattdessen: 812 ff., 823 ff., 987 ff. BGB PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 18
19 4 Unechte GoA 2. Geschäftsanmaßung, 687 Abs. 2 BGB keine Schutzbedürftigkeit des Geschäftsführers Hintergrund: besondere Schutzbedürftigkeit des Geschäftsherrn aufgrund des Wissens und Vorsatzes des Geschäftsführers 687 Abs. 2 BGB: Wahlrecht des Geschäftsherrn 812 ff., 823 ff., 987 ff. BGB Ansprüche aus berechtigter und unberechtigter GoA PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 19
20 4 Unechte GoA Ansprüche des Geschäftsherrn 687 Abs. 2 ivm. 681 S. 2, 667 BGB: Herausgabe des Erlangten 687 Abs. 2 ivm. 678 BGB 812 ff., 823 ff., 987 ff. BGB Ansprüche des Geschäftsführers wenn Geschäftsherr Rechte aus 687 Abs. 2 BGB geltend macht Aufwendungsersatz, 687 Abs. 2 S. 2 ivm. 684 S. 1 BGB wenn Geschäftsherr Rechte aus 687 Abs. 2 BGB nicht geltend macht keine Ansprüche (ggf. Verwendungsersatz gem. 994 ff. BGB) 812 ff. BGB (-) wegen Wertung des 687 Abs. 2S. 2 BGB PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 20
BGB IV. Geschäftsführung ohne Auftrag. Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008
BGB IV Geschäftsführung ohne Auftrag Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 Geschäftsführung ohne Auftrag, 677 ff. BGB - Tätigwerden für einen anderen ohne Rechtsbeziehung (= gesetzliches Schuldverhältnis)
MehrGoA und andere gesetzliche Schuldverhältnisse
GoA und andere gesetzliche Schuldverhältnisse 1. Berechtigte GoA = Rechtsgrund bei 812 I 1 Alt. 1 BGB 2. Berechtigte GoA = Rechtfertigungsgrund bei 823 I BGB ABER: Verletzungshandlung d. Geschäftsführers
MehrZurechnungsgründe im Zivilrecht. Schuldrechtliche Ansprüche. Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen. Grundkurs II - Zivilrecht
, Zurechnungsgründe im Zivilrecht Wille des Schuldners Vertrauensschutz für den Gläubiger Schuldhafter Eingriff in fremde Rechtsgüter Schaffung einer Gefahr Wiederherstellung der rechtmäßigen Güterzuordnung
MehrLösung Fall 3. Frage 1
Lösung Fall 3 Frage 1 I. Anspruch des F gegen H gem. 677, 683 S. 1, 670 BGB F könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz der durch die SMS entstandenen Kosten gem. 677, 683 S.1, 670 BGB haben. 1. Geschäftsbesorgung
MehrJuristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011. Lösung zu Fall 5. Frage 1
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011 Lösung zu Fall 5 Frage 1 I. Vertragliche Ansprüche Vertragliche Ansprüche zwischen C und A bestehen mangels vertraglicher
MehrBürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 6 (Lösung) vertiefend Schröder/Bär, Jura 1996, 449
Prof. Dr. Rainer Schröder WS 2004/05 Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 6 (Lösung) vertiefend Schröder/Bär, Jura 1996, 449 Fall enthält 2 Probleme 1. Konkurrenz der AGL: Diese bleibt zunächst
MehrAnspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB
Fall 8 Nutzlose Pläne Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gemäß 683, 670 BGB haben. Dies setzt zunächst voraus,
MehrGeschäftsführung ohne Auftrag (1)
Geschäftsführung ohne Auftrag (1) Systematik 1 Überblick GoA - Tätigwerden des Geschäftsführers - in einem fremden Rechtskreis (des Geschäftsherrn) - ohne Auftrag oder anderweitiger Berechtigung Wortlaut
Mehr1. Kann F Ersatz der Kosten für die SMS nach 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen?
4. Fall Das gute Erbstück Nachdem F das Fahrrad des H an den Nachbarn seinen Bruders verkauft hat, verspürt er weiteren Tatendrang, um das Konto des H zu füllen. Am liebsten möchte er den ganzen Tag irgendwelche
MehrWoche 5: Gesetzliche Schuldverhältnisse
Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 5: Gesetzliche Schuldverhältnisse Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Einführung II. Geschäftsführung ohne Auftrag
MehrGeschäftsführung ohne Auftrag
Geschäftsführung hne Auftrag Echte GA Unechte GA Berechtigte GA Unberechtigte GA Irrtümliche Eigengeschäftsführung Angemaßte Eigengeschäftsführung 677, 683 S.1 677, 684 S.1 687 I 687 II I. Fremdgeschäftsbesrgung
MehrFall 17 - Lösung. SchuldR-BT Fall 17- Lösung - Seite 1. 2. Da B nur leicht fahrlässig handelte, trifft ihn kein Übernahmeverschulden ÜBERSICHT FALL 17
SchuldR-BT Fall 17- Lösung - Seite 1 Fall 17 - Lösung ÜBERSICHT FALL 17 I. Anspruch aus 1922 i.v.m. 280 I wegen Pflichtverletzung der berechtigten GoA Vorliegen einer berechtigten GoA als Schuldverhältnis
MehrAnsprüche des F gegen H auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683 Satz 1, 670 BGB.
Lösung Fall 1: Gekentertes Boot Ansprüche des F gegen H auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683 Satz 1, 670 BGB. F könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz der Benzinkosten, Zahlung einer Vergütung für die
MehrDie unechte GoA / Fälle zur Wiederholung und Vertiefung. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 27.04.201 Die unechte GoA / Fälle zur Wiederholung und Vertiefung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651
MehrTutorium Bürgerliches Recht 1. Gliederung. A. Unterschiede von vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen
Tutorium Bürgerliches Recht 1 Gliederung 1 Einleitung: gesetzliche Schuldverhältnisse A. Unterschiede von vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen B. Wechselwirkung von vertraglichen und gesetzlichen
MehrGrundkurs BGB II Prof. Dr. Burkhard Hess SS Zeit: Montag und Dienstag Uhr Ort: Neue Aula HS 13
Grundkurs BGB II Prof. Dr. Burkhard Hess SS 2012 Zeit: Montag und Dienstag 11.00 12.30 Uhr Ort: Neue Aula HS 13 A. Überblick I. Der gesetzliche Grundtatbestand 1. Altruismus und Übergriff als Begründungstatbestände
Mehr1. Ansprüche des G gegen N aus einem zwischen beiden Parteien bestehendem Vertrag scheiden mangels Vertragsschlusses aus.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 9: Lösung I. Ansprüche des G gegen N 1. Ansprüche des G gegen N aus einem zwischen beiden Parteien bestehendem
MehrA 432 Zielübung Zivilrecht
1 A 432 Zielübung Zivilrecht Frage 1: Ansprüche des X A. Ansprüche X gegen Z wegen des Sachschadens i.h.v. 4.000 I. 280 I, 311 II, III, 241 II BGB (c.i.c.) Voraussetzungen: 1. vorvertragliches Schuldverhältnis,
MehrFall 6: Selbstaufopferung im Straßenverkehr K R
Fall 6: R Selbstaufopferung im Straßenverkehr K R B Fall 6: I. Ansprüche aus Vertrag (-) II. Vertragsähnliche Ansprüche (-) III. Anspruch auf Aufwendungsersatz aus 683 S. 1, 670 BGB 1. Anwendbarkeit der
MehrGesetzliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Inge Scherer
von Prof. Dr. Inge Scherer WS 2012/13 Gesetzliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Inge Scherer Mit dem vorliegenden Examenskurs sollen die Grundlagen der gesetzlichen Schuldverhältnisse erarbeitet und vertieft
MehrRKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg St. Ingbert. Telefon: Telefax:
RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg 15 66386 St. Ingbert Telefon: 06894 9969237 Telefax: 06894 9969238 E-Mail: Post@RKPN.de www.rkpn.de Patrick R. Nessler Rechtsanwalt Inhaber
Mehrsind stets auf Erfüllung gerichtet wird vertraglich vereinbarte Leistung bewirkt, erlischt die Leistungspflicht nach 362 I BGB
1 Das System der Ansprüche A) Vertragliche Ansprüche I) Primäransprüche sind stets auf Erfüllung gerichtet wird vertraglich vereinbarte Leistung bewirkt, erlischt die Leistungspflicht nach 362 I BGB II)
MehrHaftung im Ehrenamt
15.11.2014 (Dank an Dr. Christoph Mager - LV Schleswig-Holstein) Rechtliche Einordnung des Vorstandsamtes Das Vorstandsmitglied im Ehrenamt Gefälligkeitsverhältnis oder Auftrag gem. 662 ff. BGB Abgrenzungskriterium:
MehrExaminatorium. Gesetzliche Schuldverhältnisse: Geschäftsführung ohne Auftrag
Examinatorium Gesetzliche Schuldverhältnisse: Geschäftsführung ohne Auftrag Arten der GoA 2 Überblick GoA - Tätigwerden des Geschäftsführers - in einem fremden Rechtskreis (des Geschäftsherrn) - ohne Auftrag
MehrFall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.
Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch
MehrEBV: Nutzungen. -- Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Nutzungen --
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Nutzungen -- Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Nutzungen -- Teil 1: Ansprüche innerhalb des EBV 2 A. Haftung nach 987, 990:
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :
Fall 6: I. Ansprüche aus Vertrag Der Sachverhalt liefert keine Hinweise darauf, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Vertragsverhältnis bestanden hat. Daher bestehen keine Ansprüche aus Vertrag.
MehrFall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB
Fall 7 - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB B könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung der ersten Rate in Höhe von 400 Euro aus 535 Abs. 2 BGB haben. I. Vertragsschluss
MehrVertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Fallbeispiel: Der klassische Salatblattfall Mutter M betritt gemeinsam mit ihrem Kind K den Gemüseladen
Mehr8 Staatshaftungsrecht V
8 Staatshaftungsrecht V A. Grundlagen und normative Ausgestaltung öffentlich-rechtlicher Sonderverbindungen I. Begriff und rechtliche Konstruktion Ö.-r. Schuldverhältnis liegt vor, wenn # besonders enges
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall
Dr. Stephan Madaus 5. November 2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen
MehrMethodenlehre der Rechtswissenschaft. Sommersemester 2016
Methodenlehre der Rechtswissenschaft Sommersemester 2016 Die vier Auslegungsrichtlinien 1. Auslegung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, sog. objektive Auslegung 2. Auslegung nach dem Sprachverständnis
MehrSchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 06 Online-Archiv Seite 121-124 Organ des BDS. Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz
Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz Rechtsreferendarin Cristina Tinkl, Münster In den letzten Jahren ist aufgrund der zum Alltag gehörenden Parkplatznot die Anzahl der Privatparkplätze
Mehr1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.
Lösung Fall 3 I. Frage 1: Ansprüche des H gegen F 1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. H könnte einen Anspruch gegen F auf (teilweisen)
MehrSachenrecht Eigentum II
Sachenrecht Eigentum II PD. Dr. Christoph Luther Sachenrecht Eigentum Einführung Eigentum I. Einführung II. III. Rechte des Eigentümers 1. Nutzungs und Verfügungsmacht des Eigentümers 2. EBV, 985 1003
MehrÜbungen im Obligationenrecht Besonderer Teil
Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Fall 6 unter Freunden 2. April 2015 www.rwi.uzh.ch/huguenin Mögliche Ansprüche von O gegen A 1. Herunterladen Software beschädigt PC von O Informatikerrechnung
MehrExamensvorbereitung - Dozentenkurs Gesetzliche Schuldverhältnisse WS 2011/12
UNIVERSITÄT HEIDELBERG PRIV.-DOZ. DR. MICHAEL GRÜNBERGER, LL.M. (NYU) Examensvorbereitung - Dozentenkurs Gesetzliche Schuldverhältnisse WS 2011/12 I. Lehr- und Fallbücher (Auswahl) Schwarz/Wandt, Gesetzliche
MehrÜbung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 3
Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 3 Ausgangsfall Anspruch M à S auf Nacherfüllung gem. 634 Nr. 1, 635, 633, 631 BGB - Einigung über Maßfertigung und Einbau des Hochbetts (+) - Welcher Vertragstyp? Werkvertrag
MehrFall Selbstvornahme im Kaufrecht
Fall Selbstvornahme im Kaufrecht K kauft von V ein gebrauchtes Auto der Marke BMW zum Preis von 10.000. Nachdem K eine Weile problemlos mit dem Wagen herumgefahren ist, erleidet er plötzlich einen Getriebeschaden,
MehrLösung zu Fall 14. A) Die Reparatur
Lösung zu Fall 14 A) Die Reparatur I. Anspruch W gegen A aus 631 I 1 1. Abschluss eines Werkvertrags zwischen W und A a) Einigung zwischen W und A über die Reparatur (= Werkleistung i.s.d. 631) (+) b)
MehrPÜ BGB GK II Sommersemester 2009
PÜ BGB GK II Sommersemester 2009 Fall 9 Lösung: Ausgangsfall Frage 1: Ansprüche des U A. Anspruch U B, Zahlung von 5.000,-, Werkvertrag gem. 631 I I. wirksamer Werkvertrag (+), vereinbarter Werklohn 5.000,-
MehrGeschäftsführung ohne Auftrag, unerlaubte Handlungen, ungerechtfertigte Bereicherung
Prof. Dr. Florian Bien, Maître en Droit (Aix-Marseille III) Lehrstuhl für globales Wirtschaftsrecht, internationale Schiedsgerichtsbarkeit und Bürgerliches Recht GRUNDKURS BGB IIb Außervertragliches Schuldrecht:
MehrDie Stellvertretung - Vertiefung
Prüfungsschema Duldungs- und Anscheinsvollmacht Duldungs- und Anscheinsvollmacht setzen voraus, dass dem Geschäftsherrn der Rechtsschein einer bestehenden Vollmacht (1) zurechenbar ist (2), der Dritte
MehrGLIEDERUNG: DER FERNSEHER
GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?
MehrRepetitorium Gesetzliche Schuldverhältnisse. Merkblatt 1 Arten der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Merkblatt 1 Arten der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) Grundmerkmal: Führen eines fremden Geschäfts ohne hierzu beauftragt oder sonst berechtigt zu sein, 677, 687 Geschäftsführer (GF) hat Fremdführungsbewusstsein
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :
Fall 7: E M Herausgabe des erzielten Gewinnes? I. 535, 540 BGB (-) Fraglich ist, ob E gegen M einen vertraglichen Anspruch auf Herausgabe des erzielten Gewinns hat. Allerdings wurde keine Vereinbarung
MehrDie Stellvertretung Grundlagen:
Die Stellvertretung Grundlagen: Vertretung i. S. d. 164 ff. BGB ist rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen mit der Wirkung, dass die Rechtsfolgen unmittelbar in der Person des Vertretenen
MehrAllgemeine Anspruchsgrundlagen
Crashkursskript Zivilrecht 1 Allgemeine Anspruchsgrundlagen A. Systeme zum Auffinden der Anspruchsgrundlagen Grundvoraussetzung für den Erfolg in der zivilrechtlichen Klausur ist die Fähigkeit zum Auffinden
MehrEBV: Schäden. -- Schadensersatzanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer -- Systematische Übersicht
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Schäden -- Schadensersatzanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer -- Systematische Übersicht I. Haftung innerhalb des EBV 1. 989,
MehrI. V gegen S auf Herausgabe des Untermietzinses gem. 535 II BGB (-), da keine Vereinbarung zur Entrichtung des Untermietzinses gem.
1 A. Vertragliche Ansprüche I. V gegen S auf Herausgabe des Untermietzinses gem. 535 II BGB (-), da keine Vereinbarung zur Entrichtung des Untermietzinses gem. 535 II II. V gegen S auf Schadensersatz i.h.d.
MehrDie 42 Fälle. GoA BereicherungsR. wichtigsten nicht nur für Anfangssemester. Hemmer / Wüst. einfach l verständlich l kurz
Die 42 Fälle wichtigsten nicht nur für Anfangssemester GoA BereicherungsR Hemmer / Wüst.. Einordnungen Gliederungen Musterlösungen bereichsübergreifende Hinweise Zusammenfassungen 7. Auflage einfach l
MehrProf. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) zugunsten Dritter.
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 23 Beteiligung von Dritten: Vertrag zugunsten Dritter, mit für Dritte, Haftung Dritter nach 311 Abs. 3 BGB Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz),
MehrB. Deliktische Ansprüche (-), da keine Rechtsgutsverletzung! C. Gesamtergebnis: A hat keine Ansprüche auf Zahlung der Gebühr ihv 350 gegen P.
Lösungsskizze: Frage 1: Ansprüche A gegen P A. 677, 683, 670 BGB (Anspruch auf Zahlung von 350 aus berechtigter GoA) I. Geschäftsbesorgung = alle Rechtshandlungen, tatsächlichen Dienstleistungen und sonstige
MehrEBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989,
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Schadensersatz -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989, 990 -- I. (Objektiver) Tatbestand Der objektive Haftungstatbestand
Mehr965 BGB Anzeigepflicht des Finders
965 BGB Anzeigepflicht des Finders (1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall
Dr. Stephan Madaus 26. November 2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen
MehrGeschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
1 Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) Echte GoA Unechte GoA berechtigte unberechtigte irrtümliche angemaßte GoA GoA Eigengeschäftsfhr. Eigengeschäftsfhr. (vgl. 683) (vgl. 684 S. 1) (vgl. 687 I) (vgl. 687
Mehrgem. 276 III BGB unwirksam
Fall 3.5 Die Eltern von Friederike wollen ihr zum vierzehnten Geburtstag einen Geldbetrag in Höhe von 200 zukommen lassen, weil sie befürchten, es ihr durch ein anderes Geschenk nicht recht zu machen.
MehrTutorium BGB. 3. November 2015
Tutorium BGB 3. November 2015 Übungsfall Die 14 jährige Sophie Beimer(S) würde gern ein Konzert der bekannten Boygroup The Sixpacks besuchen. Die Tournee der Gruppe sieht in Bayern nur einen Konzerttermin
MehrIV. Überweisungsverkehr
IV. Überweisungsverkehr 81 Übersicht: Rechtsbeziehungen im Zahlungsverkehr 82 Rechtsbeziehungen im Überweisungsverkehr (1) Valutaverhältnis: Rechtsbeziehung zwischen Überweisendem (Schuldner) und Überweisungsempfänger
MehrExamensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
Wiss. Ang.. Richard Rummel 01. August 2008 Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Sommersemester 2008 Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (Lehrstuhl Nachfolge Leipold) Lösungsskizze
MehrFall 8 Lösungsskizze
Fall 8 Lösungsskizze A. Ansprüche des K I. Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung des Autos aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 2. Unmöglichkeit, 275 Abs.1 BGB a) Gattungsschuld b) Konkretisierung der Gattungsschuld,
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösung zu Fall 11: Gedankliche Vorüberlegung: Was möchte B? er will die 120,- Euro ersetzt bekommen 1.) Diese kann man zum einen über den Aufwendungsersatz bei Selbstvornahme gem.
MehrPflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz
Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts
MehrPflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz
Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts
MehrGrundlagen des Zivilrechts Inhalt
Allgemeiner Teil des BGB (KK 1-11) Grundlagen des Zivilrechts Inhalt Inhalt und Stellung des Allgemeinen Teils 1 Rechtssubjekte und Rechtsobjekte / Rechtsfähigkeit 2 Geschäftsfähigkeit 3 Privatautonomie
MehrWenn der Fahrer seine Pflichten verletzt was dann?
Inhalte Wenn der Fahrer seine Pflichten verletzt was dann? Welche Pflichten hat ein Kraftfahrer? Wie werden Pflichten Bestandteil des Arbeitsvertrages? Wie kann Regress genommen werden? Verhaltensregeln
MehrInstitut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht
Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Allgemeines Zivilrecht Fallbeispiel Der 16-jährige Jan will sein Fahrrad verkaufen, weil er Geld braucht. Er bittet seinen 17-jährigen Freund
MehrAnspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr.
Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB) B kann von A Rückzahlung des Kaufpreises gem. 437 Nr. 2, 346 I BGB
MehrDie nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen
Leseprobe Text Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Der primäre Leistungsanspruch Die Wirkung auf den Primäranspruch ist in 275 Abs.1 geregelt. Danach ist der Anspruch
MehrÜbersicht zum Schadensersatz
Übersicht zum Schadensersatz Für die Prüfung von Schadensersatzansprüchen ist wie für die Prüfung des Rücktritts eine zentrale Aufbaufrage, ob Mängelgewährleistungsrechte anwendbar sind oder nicht. A.
MehrGrundkurs II Zivilrecht
, Grundkurs II Zivilrecht SoSe 2010 Prof. Dr. 1 Inhaltsüberblick I. Leistungsstörungen im Schuldverhältnis 1. Pflichtverletzung als Grundbegriff 2. Der Tatbestand der und der Ausschluss der Leistungspflicht
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Fall 1: Vorüberlegung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? => M verlang von A Bezahlung 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage
Mehr1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB
Lösung Fall 4: Wissender Empfänger I. Anspruch auf Herausgabe 1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB Da E Eigentümer der Sache ist, scheidet ein solcher Anspruch aus. 2) Anspruch
MehrÜbung im BGB für Fortgeschrittene. Prof. Dr. Inge Scherer
Übung im BGB für Fortgeschrittene Prof. Dr. Inge Scherer Bearbeitungszeit: 120 min 3. Besprechungsfall Über den Wolken Sachverhalt: Die 17jährige Miriam möchte gerne die Welt kennenlernen, deren Kenntnis
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Lösungsvorschlag für die 9. Übungsklausur Vordiplom Zivilrecht SS 2009 Behandelte Gebiete: Herausgabeanspruch gem. 985,986 BGB; gutgläubiger Erwerb 929, 932 BGB; 1000 BGB als
Mehr195 Regelmässige Verjährungsfrist. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Ass.-Prof. Dr. Christiana Fountoulakis PRvgl II, WS 2005/2006 1 Zur Sachmängelgewährleistung: Deutschland: Gesetzesbestimmungen des BGB n.f. (mit Relevanz für die im Unterricht besprochenen Fälle) Revidiertes
MehrKapitel I: Der Tatbestand der GoA Fall 1: Nachbarn am Chiemsee (Einführungsfall)
1 Fall 1: Nachbarn am Chiemsee (Einführungsfall) Sachverhalt: A und B sind Eigentümer zweier benachbarter Ferienhäuser am Chiemsee. Die beiden haben die Hausschlüssel untereinander ausgetauscht, damit
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
UNIVERSITÄT SIEGEN Theorie und Praxis für Karrieren von morgen Professor Dr. Peter Krebs Sachverhalt der Klausur im Zivilrecht (Diplom-Vorprüfung SS 2004) Subunternehmer S erhält vom Generalunternehmer
MehrA. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V
Lösungsskizze Klausur ZI SS 2012 Frage 1 A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag gem. 433 zwei übereinstimmende
MehrErste Hausarbeit im Grundkurs Zivilrecht im Sommersemester 2011
PROF. DR. THOMAS ACKERMANN PROF. DR. HANS CHRISTOPH GRIGOLEIT PROF. DR. STEPHAN LORENZ Erste Hausarbeit im Grundkurs Zivilrecht im Sommersemester 2011 Überblick zu den Lösungshinweisen Frage 1: Ansprüche
MehrLösungsskizze Fall 1
Prof. Dr. Harald Siems GK BGB II SS 2005 Lösungsskizze Fall 1 A. M E; 5.000,- und Abnahme; 433 II BGB I. Kaufvertrag II. Umwandlung durch Rücktritt gem. 323 I, 346 I 1. Rücktrittsrecht a) gegenseitiger
MehrRepetitorium Sachenrecht 9. Ansprüche im Eigentümer-Besitzerverhältnis II, Konkurrenzen (Dienstag, )
Repetitorium Sachenrecht 9. Ansprüche im Eigentümer-Besitzerverhältnis II, (Dienstag, 21.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was
MehrFerienexamensklausurenkurs im Bürgerlichen Recht Klausur Nr. 1 im Sommer 2014
Ferienexamensklausurenkurs im Bürgerlichen Recht Klausur Nr. 1 im Sommer 2014 Dr. Posselt akad. Mit. Themen: Sachen- und Familienrecht Lösungsskizze: Frage 1 A) Anspruch H gegen M aus 426 I Kein originär
MehrLEBER & PARTNER. Verantwortung ist wie ein Theraband. Die sechs Stufen der Delegation und ihre Auswirkung auf die Haftung der Beteiligten.
LEBER & PARTNER Rechtsanwälte Verantwortung ist wie ein Theraband Die sechs Stufen der Delegation und ihre Auswirkung auf die Haftung der Beteiligten. Einführung in das Konferenzthema und den systematischen
MehrA. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1. Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff:
Fall 5 Lösungsübersicht: A. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1 Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff: 4. Prüfung der 437 Nr. 1-3 ivm den dort genannten Normen:
MehrBesteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?
16. Fall Der verschwiegene Unfall - Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft
MehrEigentümer-Besitzer-Verhältnis III (4/12)
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis III (4/12) (46. Kalenderwoche, 14.11. - 18.11.2016) Fall 1 Lösungshinweise: A. Anspruch des K gegen E auf Verwendungsersatz i.h.v. 20.000 aus 994 Abs. 1, S. 1 BGB 1. Vorliegen
MehrProf. Dr. Florian Bien. Berechtigte GoA... 2 Unberechtigte GoA... 4 Irrtümliche Eigengeschäftsführung... 7 Angemaßte Eigengeschäftsführung...
Beispielsfälle zur Geschäftsführung ohne Auftrag Björn Becker, Markus Welzenbach Wiss. Mitarbeiter am Lehrstuhl für globales Wirtschaftsrecht, internationale Schiedsgerichtsbarkeit und Bürgerliches Recht
MehrKaufvertrag und Kaufvertragsstörungen
Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag: rechtliche Grundlage : 433 BGB Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an
Mehr4. Einheit. Subsidiarität des Verwendungsanspruchs im dreipersonalen Verhältnis
Subsidiarität des Verwendungsanspruchs im dreipersonalen Verhältnis Indirekter Stellvertreter erwirbt im eigenen Namen, liefert an Vertretenen und bezahlt VK aber nicht. Kann VK mit Verwendungsanspruch
MehrFB 5:VORSICHT IN DER RIO BAR!
FB 5:VORSICHT IN DER RIO BAR! Verfügungen Nichtberechtigter; Erlöskondiktion; Privilegierung des redlichen Besitzers; Gesamtschuldnerschaft Gliederung: A. Ansprüche E gegen S I. Anspruch auf Herausgabe
MehrAufsichtspflicht - Haftung
Stand November 2014 Rechtsanwalt Dr. Wilfried Boms, StBI Jugendleiter verletzt Aufsichtspflicht Haus weg 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen Grundgedanke Vom Aufsichtsbedürftigen können Gefahren für
MehrDienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )
Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: 07.01.2013) Ausbildungsberuf: Polizeivollzugsbeamte Lehrgang: Unterweisungszeit Gesamte Stundenzahl: 28 Doppelstunden (entspricht
MehrRepetitorium Familien- und Erbrecht am :
Repetitorium Familien- und Erbrecht am 14.07.2010: Familienrecht III: Unterhalt,,gesetzliche Vertretung des Kindes / Erbrecht I: Annahme und Ausschlagung g der Erbschaft Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien
MehrModulabschlussklausur Z I (Wiederholungstermin) Sachverhalt. Fragestellungen und Bearbeitervermerk. Unruhiger Papagei
Modulabschlussklausur Z I (Wiederholungstermin) Unruhiger Papagei Sachverhalt Manfred Marder (M) ist im September 2010 in eine von Valentin Vogel (V) vermietete 3 Zimmer Wohnung eingezogen. Der Vertrag
Mehr