Die Stellvertretung Grundlagen:
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- Gabriel Klein
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1 Die Stellvertretung Grundlagen: Vertretung i. S. d. 164 ff. BGB ist rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen mit der Wirkung, dass die Rechtsfolgen unmittelbar in der Person des Vertretenen eintreten. Im Vertretungsrecht gilt das Repräsentationsprinzip, d. h. der rechtsgeschäftlich Handelnde ist allein der Vertreter, nicht der Vertretene. Für Inhalt und Wirksamkeit des Rechtsgeschäft kommt es deshalb auf den Willen des Vertreters an. Lediglich die Wirkungen der vom Ve rtreter abgegebenen Erklärung treffen den Hintermann (den Vertretenen). Es sind mindestens drei Personen bei dem durch einen Stellvertreter geschlossenen Geschäft beteiligt: Der Vertreter, der Vertretene und der Geschäftspartner.
2 Rechtlicher Aufbau der Stellvertretung Vertragspartner Einigung Vertreter Vertrag, z.b. 433 BGB Auftrag 662 BGB, Dienstvertrag, 611 BGB etc. Abstraktionsprinzip Vollmacht, 167 BGB Innenverhältnis Geschäftsherr
3 Voraussetzungen der Stellvertretung Prüfungsschritte Zulässigkeit Eigene Willenerklärung des Vertreters Handeln im fremdem Namen Vertretungsmacht Rechtsfolge: Zurechnung der Willenserklärung, 164 I BGB Geschäftsherr Vertragsschluss Geschäftspartner Bevollmächtigung aufgrund eines Grundverhältnisses, z. B. Auftrag Im Namen und im Rahmen Vertreter Eigene WE im Namen des Vertretenen
4 1. Zulässigkeit der Stellvertretung Die Stellvertretung ist zulässig bei allen nicht höchstpersönlic hen Rechtsgeschäften Grundsätzlich nur bei rechtsgeschäftlichem Handeln (nicht bei Realakten, Übertragung und Erwerb des Besitzes, deliktischen Handlungen) Keine Stellvertretung bei höchstpersönlich vorzunehmendem Rechtsgeschäft Beispiele: Eheschließung ( 1311 BGB), Anfechtung der Vaterschaft ( 1600 a Abs. 1 BGB), Testament ( 2064 BGB) Gewillkürte Höchstpersönlichkeit (BGH NJW 1999, 90 [94])
5 2. Eigene Willenserklärung des Handelnden Vertreter ist nur, wer eine eigene Willenserklärung abgibt Der rechtsgeschäftlich Handelnde ist allein der Vertreter (Repräsentationsprinzip). Deshalb können gem. 165 BGB auch beschränkt Geschäftsfähige als Vertreter tätig werden, da sie von den nachteiligen Folgen des Geschäfts nicht betroffen sind. Überbringt der Handelnde hingegen eine fremde, vom Geschäftsherrn vorformulierte Erklärung, wird er als Bote tätig. Merke: Im Unterschied zum Vertreter hat der Bote keinen eigenen Entscheidungsspielraum, sondern übermittelt eine fremde Willenserklärung. Im Zweifelsfall ist das äußere Auftreten des Handelnden gegenüber dem Erklärungsgegner entscheidend (BGHZ 12, 327 [334]).
6 3. Handeln im fremden Namen, 164 BGB Grundlagen Der Wille im fremden Namen zu handeln, muss zum Ausdruck kommen. Offenkundigkeitsprinzip Das Handeln im fremden Namen muss ausdrücklich erfolgen oder sic h aus den Umständen ergeben Fehlt die Offenkundigkeit, handelt es sich um ein unanfechtbares Eigengeschäft des Vertreters, 164 II BGB
7 4. Die Vertretungsmacht Grundlagen Vertretungsmacht liegt vor, wenn Der Vertreter kraft Gesetzes zur Vornahme des Rechtsgeschäfts befugt ist Bsp.: Eltern haben gem I 1 BGB Vertretungsmacht für ihr Kind. oder Der Vertretene eine Vollmacht erteilt hat
8 4. Die Vertretungsmacht Die durch Rechtsgeschäft übertragene Vertretungsmacht heißt gemä ß 166 II BGB VOLLMACHT. Die Vollmacht wird gem. 167 I BGB durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung begründet. Eine Annahme ist also nicht erforderlich. a) Art und Weise der Vollmachtserteilung: gegenüber Vertreter (Innenvollmacht), 167 I Alt. 1 BGB gegenüber Geschäftspartner (Außenvollmacht), 167 I Alt. 2 BGB bewusste, nicht empfangsbedürftige Erklärung an die Öffentlichkeit (Vollmacht durch öffentliche Bekanntmachung)
9 4. Die Vertretungsmacht Die Vollmacht b) Umfang der Vollmacht: Autonomie des Geschäftsherrn Einzelvollmacht Gattungsvollmacht Generalvollmacht Besonderheiten im Handelsrecht: Prokura ( 49 HGB), Handlungsbevollmächtigter ( 54 HGB), Ladenangestellter ( 56 BGB)
10 4. Die Vertretungsmacht Die Vollmacht c) Form der Vollmacht, 167 II BGB: nur ausnahmsweise formbedürftig einschränkende Auslegung des 167 II BGB (Unwiderruflichkeit, tatsächliche Bindung des Geschäftsherrn, formbedürftige Bürgschaft)
11 Die Vollmacht 4. Die Vertretungsmacht d) Vollmacht und zugrunde liegendes Rechtsgesch äft Unabhängigkeit vom Grundgeschäft (Abstraktion). Ist das Grundgeschäft nicht wirksam zustande gekommen, bleibt die Vollmacht bestehen (a. A.: Medicus, AT, Rn. 949: Nichtigkeit des Kausalgeschäfts bewirkt Nichtigkeit der Bevollmächtigung). Beachte: Fehleridentität (Vollmacht und Grundgeschäft können vom gleichen Nichtigkeitsgrund erfasst werden. Rechtsprechung: Möglichkeit, beide Geschäfte zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft zu verbinden
12 4. Die Vertretungsmacht Die Vollmacht e) Erlöschen der Vollmacht, 168 BGB: das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft erlischt, 168 S. 1 BGB einseitiger Widerruf, 168 S. 2 BGB sonstige Erlöschensgründe Anfechtung der Vollmacht (strittig, siehe Brox, Rn. 574) Beendigung kraft Inhalt der Vollmacht (z. B. Bedingung, Befristung) Geschäftsunfähigkeit des Bevollmächtigten h. M. : bei einseitigem Verzicht
13 Rechtsfolgen der wirksamen Stellvertretung Die Wirkungen des wirksam durch den Vertreter geschlossenen Geschäfts treffen allein und unmittelbar den Vertretenen. Außerdem ist 166 BGB zu beachten: Gem. 166 I BGB ist dem Vertretenen die Kenntnis und das Kennenmüssen des Stellvertreters zuzurechnen. Es sind also die subjektiven Vorstellungen des Vertreters und nicht die des Vertretenen für die Berücksichtigung von Willensmängeln maßgebend. Dem Vertretenen steht daher nur bei einem Irrtum des Vertreters ein Anfechtungsrecht zu. Beachte: Im Fall der Vertretung ohne Vertretungsmacht hat der Geschäftsherr gem. 179 I BGB zwei Optionen: 1. Genehmigung des fremden Vertretergeschäfts als Eigengeschäft 2. Verweigerung der Genehmigung mit der Haftungsfolge des 179 I B GB
14 Rechtsfolgen bei der Vertretung ohne Vertretungsmacht Haftung des vollmachtlosen Vertreters gem. 179 BGB Anspruchsvoraussetzungen: Vertragsschluss als Vertreter ohne Vertretungsmacht (eigene Willenserklärung im Namen eines anderen) keine Genehmigung des Vertretenen gem. 179 I BGB Keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des anderen Teils oder beschränkte Geschäftsfähigkeit gem. 179 III BGB Schaden des Geschäftsgegners Schadensursächlichkeit der Behauptung der Vertretungsmacht
15 Rechtsfolgen bei Fehlen der Vertretungsmacht Umfang des Schadensersatzanspruchs gem. 179 I BGB: Bei Kenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht ist der Vertreter n ach Wahl des Dritten zur Erfüllung oder zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet. Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, entfällt gem. 179 II BGB die weitgehende und strenge Haftung nach 179 I BGB. Der Vertreter haftet nur auf das negative Interesse. Ein Verschulden des Vertreters ist im übrigen nicht erforderlich.
B. Überblick über die einzelnen Prüfungspunkte
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