Die Stellvertretung Grundlagen:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Stellvertretung Grundlagen:"

Transkript

1 Die Stellvertretung Grundlagen: Vertretung i. S. d. 164 ff. BGB ist rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen mit der Wirkung, dass die Rechtsfolgen unmittelbar in der Person des Vertretenen eintreten. Im Vertretungsrecht gilt das Repräsentationsprinzip, d. h. der rechtsgeschäftlich Handelnde ist allein der Vertreter, nicht der Vertretene. Für Inhalt und Wirksamkeit des Rechtsgeschäft kommt es deshalb auf den Willen des Vertreters an. Lediglich die Wirkungen der vom Ve rtreter abgegebenen Erklärung treffen den Hintermann (den Vertretenen). Es sind mindestens drei Personen bei dem durch einen Stellvertreter geschlossenen Geschäft beteiligt: Der Vertreter, der Vertretene und der Geschäftspartner.

2 Rechtlicher Aufbau der Stellvertretung Vertragspartner Einigung Vertreter Vertrag, z.b. 433 BGB Auftrag 662 BGB, Dienstvertrag, 611 BGB etc. Abstraktionsprinzip Vollmacht, 167 BGB Innenverhältnis Geschäftsherr

3 Voraussetzungen der Stellvertretung Prüfungsschritte Zulässigkeit Eigene Willenerklärung des Vertreters Handeln im fremdem Namen Vertretungsmacht Rechtsfolge: Zurechnung der Willenserklärung, 164 I BGB Geschäftsherr Vertragsschluss Geschäftspartner Bevollmächtigung aufgrund eines Grundverhältnisses, z. B. Auftrag Im Namen und im Rahmen Vertreter Eigene WE im Namen des Vertretenen

4 1. Zulässigkeit der Stellvertretung Die Stellvertretung ist zulässig bei allen nicht höchstpersönlic hen Rechtsgeschäften Grundsätzlich nur bei rechtsgeschäftlichem Handeln (nicht bei Realakten, Übertragung und Erwerb des Besitzes, deliktischen Handlungen) Keine Stellvertretung bei höchstpersönlich vorzunehmendem Rechtsgeschäft Beispiele: Eheschließung ( 1311 BGB), Anfechtung der Vaterschaft ( 1600 a Abs. 1 BGB), Testament ( 2064 BGB) Gewillkürte Höchstpersönlichkeit (BGH NJW 1999, 90 [94])

5 2. Eigene Willenserklärung des Handelnden Vertreter ist nur, wer eine eigene Willenserklärung abgibt Der rechtsgeschäftlich Handelnde ist allein der Vertreter (Repräsentationsprinzip). Deshalb können gem. 165 BGB auch beschränkt Geschäftsfähige als Vertreter tätig werden, da sie von den nachteiligen Folgen des Geschäfts nicht betroffen sind. Überbringt der Handelnde hingegen eine fremde, vom Geschäftsherrn vorformulierte Erklärung, wird er als Bote tätig. Merke: Im Unterschied zum Vertreter hat der Bote keinen eigenen Entscheidungsspielraum, sondern übermittelt eine fremde Willenserklärung. Im Zweifelsfall ist das äußere Auftreten des Handelnden gegenüber dem Erklärungsgegner entscheidend (BGHZ 12, 327 [334]).

6 3. Handeln im fremden Namen, 164 BGB Grundlagen Der Wille im fremden Namen zu handeln, muss zum Ausdruck kommen. Offenkundigkeitsprinzip Das Handeln im fremden Namen muss ausdrücklich erfolgen oder sic h aus den Umständen ergeben Fehlt die Offenkundigkeit, handelt es sich um ein unanfechtbares Eigengeschäft des Vertreters, 164 II BGB

7 4. Die Vertretungsmacht Grundlagen Vertretungsmacht liegt vor, wenn Der Vertreter kraft Gesetzes zur Vornahme des Rechtsgeschäfts befugt ist Bsp.: Eltern haben gem I 1 BGB Vertretungsmacht für ihr Kind. oder Der Vertretene eine Vollmacht erteilt hat

8 4. Die Vertretungsmacht Die durch Rechtsgeschäft übertragene Vertretungsmacht heißt gemä ß 166 II BGB VOLLMACHT. Die Vollmacht wird gem. 167 I BGB durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung begründet. Eine Annahme ist also nicht erforderlich. a) Art und Weise der Vollmachtserteilung: gegenüber Vertreter (Innenvollmacht), 167 I Alt. 1 BGB gegenüber Geschäftspartner (Außenvollmacht), 167 I Alt. 2 BGB bewusste, nicht empfangsbedürftige Erklärung an die Öffentlichkeit (Vollmacht durch öffentliche Bekanntmachung)

9 4. Die Vertretungsmacht Die Vollmacht b) Umfang der Vollmacht: Autonomie des Geschäftsherrn Einzelvollmacht Gattungsvollmacht Generalvollmacht Besonderheiten im Handelsrecht: Prokura ( 49 HGB), Handlungsbevollmächtigter ( 54 HGB), Ladenangestellter ( 56 BGB)

10 4. Die Vertretungsmacht Die Vollmacht c) Form der Vollmacht, 167 II BGB: nur ausnahmsweise formbedürftig einschränkende Auslegung des 167 II BGB (Unwiderruflichkeit, tatsächliche Bindung des Geschäftsherrn, formbedürftige Bürgschaft)

11 Die Vollmacht 4. Die Vertretungsmacht d) Vollmacht und zugrunde liegendes Rechtsgesch äft Unabhängigkeit vom Grundgeschäft (Abstraktion). Ist das Grundgeschäft nicht wirksam zustande gekommen, bleibt die Vollmacht bestehen (a. A.: Medicus, AT, Rn. 949: Nichtigkeit des Kausalgeschäfts bewirkt Nichtigkeit der Bevollmächtigung). Beachte: Fehleridentität (Vollmacht und Grundgeschäft können vom gleichen Nichtigkeitsgrund erfasst werden. Rechtsprechung: Möglichkeit, beide Geschäfte zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft zu verbinden

12 4. Die Vertretungsmacht Die Vollmacht e) Erlöschen der Vollmacht, 168 BGB: das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft erlischt, 168 S. 1 BGB einseitiger Widerruf, 168 S. 2 BGB sonstige Erlöschensgründe Anfechtung der Vollmacht (strittig, siehe Brox, Rn. 574) Beendigung kraft Inhalt der Vollmacht (z. B. Bedingung, Befristung) Geschäftsunfähigkeit des Bevollmächtigten h. M. : bei einseitigem Verzicht

13 Rechtsfolgen der wirksamen Stellvertretung Die Wirkungen des wirksam durch den Vertreter geschlossenen Geschäfts treffen allein und unmittelbar den Vertretenen. Außerdem ist 166 BGB zu beachten: Gem. 166 I BGB ist dem Vertretenen die Kenntnis und das Kennenmüssen des Stellvertreters zuzurechnen. Es sind also die subjektiven Vorstellungen des Vertreters und nicht die des Vertretenen für die Berücksichtigung von Willensmängeln maßgebend. Dem Vertretenen steht daher nur bei einem Irrtum des Vertreters ein Anfechtungsrecht zu. Beachte: Im Fall der Vertretung ohne Vertretungsmacht hat der Geschäftsherr gem. 179 I BGB zwei Optionen: 1. Genehmigung des fremden Vertretergeschäfts als Eigengeschäft 2. Verweigerung der Genehmigung mit der Haftungsfolge des 179 I B GB

14 Rechtsfolgen bei der Vertretung ohne Vertretungsmacht Haftung des vollmachtlosen Vertreters gem. 179 BGB Anspruchsvoraussetzungen: Vertragsschluss als Vertreter ohne Vertretungsmacht (eigene Willenserklärung im Namen eines anderen) keine Genehmigung des Vertretenen gem. 179 I BGB Keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des anderen Teils oder beschränkte Geschäftsfähigkeit gem. 179 III BGB Schaden des Geschäftsgegners Schadensursächlichkeit der Behauptung der Vertretungsmacht

15 Rechtsfolgen bei Fehlen der Vertretungsmacht Umfang des Schadensersatzanspruchs gem. 179 I BGB: Bei Kenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht ist der Vertreter n ach Wahl des Dritten zur Erfüllung oder zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet. Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, entfällt gem. 179 II BGB die weitgehende und strenge Haftung nach 179 I BGB. Der Vertreter haftet nur auf das negative Interesse. Ein Verschulden des Vertreters ist im übrigen nicht erforderlich.

B. Überblick über die einzelnen Prüfungspunkte

B. Überblick über die einzelnen Prüfungspunkte Übersicht zur Stellvertretung, 164 ff. BGB A. Prüfungsschema I. Vorliegen von Stellvertretung II. III. 1. Zulässigkeit der Stellvertretung 2. Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch Stellvertreter

Mehr

Eigene WE des Vertreters (Abgrenzung zum Boten)

Eigene WE des Vertreters (Abgrenzung zum Boten) Stellvertretung I. Prüfungsaufbau Zulässigkeit der Stellvertretung, grundsätzlich bei jeder Willenserklärung, nicht bei Höchstpersönlichen Rechtsgeschäften (Bsp: Eheschließung) Ausschluss durch Rechtsgeschäft

Mehr

I. Grundlagen. (1) Kennzeichen einer Stellvertretung

I. Grundlagen. (1) Kennzeichen einer Stellvertretung Stellvertretung 1 I. Grundlagen (1) Kennzeichen einer Stellvertretung Rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen Die Rechtsfolgen treffen den Vertretenen Unterscheidung zwischen Stellvertretung

Mehr

Arbeitsteilung. Bürgerliches Vermögensrecht I. Offene Stellvertretung. Formen der Arbeitsteilung - Vertretung. Problemfälle der Offenkundigkeit

Arbeitsteilung. Bürgerliches Vermögensrecht I. Offene Stellvertretung. Formen der Arbeitsteilung - Vertretung. Problemfälle der Offenkundigkeit Arbeitsteilung Bürgerliches Vermögensrecht I Fremde Willenserklärung Eigene Willenserklärung Professor Dr. Helmut Rüßmann Gehilfe Tätigkeit Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie

Mehr

Lösung. G könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 1000 EUR aus Kaufvertrag, 433 II BGB, haben.

Lösung. G könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 1000 EUR aus Kaufvertrag, 433 II BGB, haben. Lösung A. Anspruch auf Zahlung aus 433 II BGB G könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 1000 EUR aus Kaufvertrag, 433 II BGB, haben. Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages zw. A und

Mehr

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt

Mehr

Stellvertretung Vertretungsmacht

Stellvertretung Vertretungsmacht Vertretungsmacht gesetzlich, (z.b. 1626, 1629, 1793, 1902 BGB) organschaftlich für jur.pers. ( z.b. 35 GmbHG, 78 AktG, 24 I GenG) gesellschaftsrechtlich für Personengesellschaften (z.b. 714, 709 BGB, 125,

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 14 Obersatz: B könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung der 899,- Euro gem. 433 Abs.2 BGB haben. 1. Voraussetzung: - Voraussetzung dafür ist, der Abschluss eines

Mehr

Zusammenfassende Übersicht zum Stellvertretungsrecht

Zusammenfassende Übersicht zum Stellvertretungsrecht Zusammenfassende Übersicht zum Stellvertretungsrecht Die 164 ff. BGB regeln die Möglichkeit der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung, d.h. eine Person muss zum Abschluss eines sie betreffenden Rechtsgeschäftes

Mehr

Fall 9 Sammlers Leid

Fall 9 Sammlers Leid Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 9 Sammlers Leid Teil 1 A.Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1 BGB VSS:

Mehr

Lösungsskizze Fall 15 a)

Lösungsskizze Fall 15 a) Lösungsskizze Fall 15 a) A. Anspruch V gegen C auf Abnahme und Kaufpreiszahlung aus KV gem. 433 II BGB Voraussetzung ist Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages zwischen V und C I. Einigung gem. 145

Mehr

Stellvertretung. Das deutsche Stellvertretungsrecht unterliegt folgenden fünf Grundprinzipien:

Stellvertretung. Das deutsche Stellvertretungsrecht unterliegt folgenden fünf Grundprinzipien: Konversatorium zum Grundkurs im Bürgerlichen Recht I Stellvertretung Literatur zur Stellvertretung: Brox, BGB AT Rn. 508 ff. I. Allgemeines Im Rechtsverkehr besteht häufig das Bedürfnis, nicht selbst zu

Mehr

Beispiele. S fragt, welchen Umfang in den folgenden Gestaltungen seine Vollmacht hat, V zu vertreten.

Beispiele. S fragt, welchen Umfang in den folgenden Gestaltungen seine Vollmacht hat, V zu vertreten. Beispiele S fragt, welchen Umfang in den folgenden Gestaltungen seine Vollmacht hat, V zu vertreten. - V erklärt dem S, S solle V vertreten können, um ihm eine (bestimmte) Wohnung bis zu einem Preis von

Mehr

Beispiele Willensmängel

Beispiele Willensmängel Beispiele Willensmängel V bevollmächtigt tatsächlich S1, denkt aber S2 damit zu bevollmächtigen, ihm ein geschmackvolles Bild für maximal 100.000 EUR zu erwerben. S1 schließt Kaufvertrag im Namen des V

Mehr

Fall 7: Sammlers Leid - Lösungsskizze. I. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums, 433 I 1 BGB

Fall 7: Sammlers Leid - Lösungsskizze. I. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums, 433 I 1 BGB Fall 7: Sammlers Leid - Lösungsskizze Teil I: I. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums, 433 I 1 BGB Voraussetzung ist wirksamer Vertragsschluss, also zwei übereinstimmende

Mehr

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 8. Dezember 2016

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 8. Dezember 2016 Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 8. Dezember 2016 Lernziele Heute: 1. Wiederholung (Stellvertretung, Bürgschaft) 2. Minderjährigenrecht

Mehr

Folien 7. Stellvertretung. Stellvertretung. Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil. Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka. Vertragsabschluss durch Dritte:

Folien 7. Stellvertretung. Stellvertretung. Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil. Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka. Vertragsabschluss durch Dritte: VO Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka 1 Stellvertretung Vertragsabschluss durch Dritte: Rechtsgeschäftliches Handeln für einen anderen Direkte Stellvertretung: Handeln

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 8/T2) Grundkurs im Bürgerlichen Recht

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 8/T2) Grundkurs im Bürgerlichen Recht Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (7.1.2010, 8/T2) Grundkurs im Bürgerlichen Recht c) Unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte Verkaufspersonal tritt zwar in fremdem Namen auf, macht aber

Mehr

Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht)

Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht) I. Anspruch entstanden Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht) 1. Zustandekommen eines Vertrages a) Angebot b) Annahme c) Konsens 2. Keine Wirksamkeitshindernisse (keine rechtshindernden Einwendungen)

Mehr

Beispiele Erlöschen. Folie 279. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

Beispiele Erlöschen. Folie 279. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby Beispiele Erlöschen 1. Der Ladenangestellte S kündigt sein Arbeitsvertrag bei V. 2. V versetzt den Ladenangestellten S in die Zentrale und widerruft dessen Gattungsvollmacht. 3. V stirbt, a) Der Generalbevollmächtigte

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs im Bürgerlichen Recht I. Die Vollmacht

Konversatorium zum Grundkurs im Bürgerlichen Recht I. Die Vollmacht Die Vollmacht I. Definition: Die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht ( 166 II BGB) II. Erteilung der Vollmacht Die Vollmacht wird durch eine empfangsbedürftige formfreie Willenserklärung erteilt.

Mehr

Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie

Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie A. Anspruch der I gegen C auf Kaufpreiszahlung aus 433 II BGB I. Anspruch entstanden VSS:

Mehr

Rechtsgeschäftslehre 6: Stellvertretung (IV)

Rechtsgeschäftslehre 6: Stellvertretung (IV) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 24.01.2008 Rechtsgeschäftslehre 6: Stellvertretung (IV) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Probeklausur

Mehr

A. Ansprüche T gegen G

A. Ansprüche T gegen G A. Ansprüche T gegen G T könnte gegen G einen Anspruch auf Zahlung von 200 aus 433 Abs. 2 BGB haben. I. Wirksamer Kaufvertrag Dies setzt voraus, dass zwischen G und T ein Vertrag über den Kauf des Bildes

Mehr

Inhalt. Definitionen für die Zivilrechtsklausur. 1. Lektion: BGB Allgemeiner Teil Lektion: Schuldrecht Allgemeiner Teil...

Inhalt. Definitionen für die Zivilrechtsklausur. 1. Lektion: BGB Allgemeiner Teil Lektion: Schuldrecht Allgemeiner Teil... Inhalt Definitionen für die Zivilrechtsklausur 1. Lektion: BGB Allgemeiner Teil.... 7 2. Lektion: Schuldrecht Allgemeiner Teil....... 67 3. Lektion: Schuldrecht Besonderer Teil, 433-994... 125 4. Lektion:

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018 Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Vorüberlegung 1. Schritt: Wer will was von wem - L möchte von X den Kaufpreis. 2. Schritt: Woraus => Auffinden der AGL - Vertragliche Ansprüche => 433 II - Sonstige AGL (-) Falllösung 1. Teil: Die Bananen

Mehr

Voraussetzungen der Stellvertretung

Voraussetzungen der Stellvertretung Voraussetzungen der Stellvertretung Vertretung nach 164 BGB: 1. Zulässigkeit Es muss zulässig sein, sich vertreten zu lassen ( 1311, 2064). 2. Eigene Willenserklärung Der Stellvertreter muss eine eigene

Mehr

BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 9

BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 9 1 A. Anspruch des A gegen C auf Übereignung des Grundstücks (Verfügung) aus Verpflichtungsgeschäft in Form eines Kaufvertrages gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch entstanden 1. WE des C (+) 2. WE des A a. A selbst

Mehr

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht 21 Die Vertretungsmacht A. Grundlagen Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht Gesetzliche Vertretungsmacht Vertretungsmacht kraft Rechtsschein Einzel- und Gesamtvertretungsmacht B. Gesetzliche Vertretungsmacht

Mehr

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät Arbeitsgemeinschaft BGB AT Wintersemester 2015/2016 Lehrstuhl Lieder Fall 9 Lösung A. Anspruch des A gegen C auf Übereignung des

Mehr

Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät

Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Großer Examenskurs SS 09 WS 09/10 Dr. Angie Genenger Hin und Her mit der Vollmachtsurkunde BGB AT F war Eigentümerin mehrerer Grundstücke. Anfang 2007

Mehr

Ist Stellvertretung bei jeder Art von Rechtsgeschäft zulässig oder gibt es Ausnahmen?

Ist Stellvertretung bei jeder Art von Rechtsgeschäft zulässig oder gibt es Ausnahmen? Zulässigkeit der Stellvertretung Karte 114 Im Rechtsverkehr werden Rechtsgeschäfte oft nicht von den Vertragsparteien persönlich geschlossen. Häufig handeln auf einer oder beiden Seiten Vertreter für die

Mehr

L ö s u n g BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 9

L ö s u n g BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 9 1 A. Anspruch des A gegen C auf Übereignung des Grundstücks aus 433 I 1 BGB I. Anspruch entstanden 1. WE des C (+) 2. WE des A a. A selbst hat keine WE abgegeben b. Möglicherweise aber Zurechnung einer

Mehr

F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung

F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung I. Überblick (Voraussetzungen, Wirkung, Zurechnung) II. III. IV. Insbesondere: Handeln im fremden Namen Insbesondere: Vertretungsmacht Insichgeschäft, 181 BGB V. Missbrauch

Mehr

Karteikarten 1 bis 36

Karteikarten 1 bis 36 Karteikarten 1 bis 36 Lektion 1: Rechtssubjekte Rechtsfähigkeit................ 1 Auslegung formbedürftiger Erklärungen.. 19 Unternehmer, 14............. 2 Ergänzende Vertragauslegung....... 20 Verbraucher,

Mehr

Lukas Beck Sommersemester Stellvertretung

Lukas Beck Sommersemester Stellvertretung Stellvertretung Definition: Eine Stellvertretung i.s.d. 164 ff. BGB ist ein rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen mit der Wirkung, dass die Rechtsfolgen unmittelbar in der Person des Vertretenen

Mehr

E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts

E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts I. Rücktritt II. Kündigung III. Widerruf IV. Anfechtung V. Actus contrarius: Vertragsaufhebung Folie 225 Beispiele V hat auf den wirksamen

Mehr

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB Lösungsskizze Übungsfall BGB AT Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB A) Entstehung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V I) Zustandekommen des Kaufvertrags

Mehr

Außenvollmacht. Folie 284. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

Außenvollmacht. Folie 284. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby Außenvollmacht Begründung der Vollmacht - Willenserklärung (einseitiges Rechtsgeschäft) gegenüber D (Zugang) - Wirksamkeit (keine Nichtigkeitsgründe) Erlöschen der Vollmacht - Erlöschensgründe Widerruf

Mehr

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Klausur Nr. 1 im Sommer 2014 Sachverhalt: Der 14-jährige

Mehr

Die Stellvertretung - Vertiefung

Die Stellvertretung - Vertiefung Prüfungsschema Duldungs- und Anscheinsvollmacht Duldungs- und Anscheinsvollmacht setzen voraus, dass dem Geschäftsherrn der Rechtsschein einer bestehenden Vollmacht (1) zurechenbar ist (2), der Dritte

Mehr

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: ) Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: 07.01.2013) Ausbildungsberuf: Polizeivollzugsbeamte Lehrgang: Unterweisungszeit Gesamte Stundenzahl: 28 Doppelstunden (entspricht

Mehr

Sachverzeichnis. Die Zahlen vejweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben.

Sachverzeichnis. Die Zahlen vejweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben. Die Zahlen vejweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben. Abgabe einer Willenserklärung "abhanden gekommene" Willenserklärung Abstraktes Geschäft 25 f. Abstraktionsprinzip 25

Mehr

Rechtsgeschäftslehre 6: Stellvertretung (II)

Rechtsgeschäftslehre 6: Stellvertretung (II) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 21.01.2008 Rechtsgeschäftslehre 6: Stellvertretung (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Übersicht

Mehr

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. BGB Allgemeiner Teil. -Fortsetzung-

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. BGB Allgemeiner Teil. -Fortsetzung- Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht BGB Allgemeiner Teil -Fortsetzung- 1. Willenserklärung Verträge entstehen durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Eine Willenserklärung

Mehr

Fall 1 Lösungsskizze. I. Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB

Fall 1 Lösungsskizze. I. Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB Fall 1 Lösungsskizze I. Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des E a) Einigung nach 929 S. 1 BGB aa) Einigungsangebot (1) Vorliegen einer eigenen

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 8/T1) Grundkurs im Bürgerlichen Recht. 8 Das Recht der Stellvertretung

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 8/T1) Grundkurs im Bürgerlichen Recht. 8 Das Recht der Stellvertretung Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (6.1.2010, 8/T1) Grundkurs im Bürgerlichen Recht 8 Das Recht der Stellvertretung I. Begriff und Wesen der Stellvertretung 1. Begriff, Wesen und Funktion

Mehr

Anfechtung der Vollmacht (Fall 16 BGB-AT) Arg. 1: Willenserklärungen und RG sind immer anfechtbar, Ausnahme nur in 164 II BGB.

Anfechtung der Vollmacht (Fall 16 BGB-AT) Arg. 1: Willenserklärungen und RG sind immer anfechtbar, Ausnahme nur in 164 II BGB. Anfechtung der Vollmacht (Fall 16 BGB-AT) I. Außenvollmacht ( 167 I Var. 2 BGB) Anfechtung nach h.m. (+) Arg. 1: Willenserklärungen und RG sind immer anfechtbar, Ausnahme nur in 164 II BGB. Arg. 2: Hintermann

Mehr

Die Stellvertretung. Geschäftsherr. Einigung. Innenverhältnis. Vollmacht. Auftrag 662 BGB. Vertrag, z.b. 433 BGB

Die Stellvertretung. Geschäftsherr. Einigung. Innenverhältnis. Vollmacht. Auftrag 662 BGB. Vertrag, z.b. 433 BGB Die Stellvertretung Vertragspartner Einigung Vertreter Vertrag, z.b. 433 BGB Auftrag 662 BGB Vollmacht Innenverhältnis Geschäftsherr Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung I. Eigene Willenserklärung

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 06. + 07. Einheit 06.11. und 11.11.2008 Dr. Fabian Jungk Wirksamkeit von Verträgen Stellvertretung Die Stellvertretung, 164 ff BGB Bei Vertragsschluss kann sich die Vertragspartei

Mehr

Bibliografische Informationen digitalisiert durch

Bibliografische Informationen digitalisiert durch INHALTSVERZEICHNIS 1. Teil: Einleitung 1 1. Die Regelungen, die die natürliche Person betreffen ( 1-12) 2 2. Verbraucher und Unternehmer ( 13,14) 2 2.1 Verbraucher ( 13) 2 2.1.1 Natürliche Personen 3 2.1.2

Mehr

C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt

C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt I. Willenserklärung 1. (Objektiver) Tatbestand und Inhalt 2. Wirksamwerden durch Abgabe / Abgabe und Zugang II. Vertragsschluss 1. Angebot a) Vertragsbestandteile

Mehr

FALL 20 LÖSUNG DER NOTVERKAUF

FALL 20 LÖSUNG DER NOTVERKAUF PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Sachverzeichnis. Die Zahlen verweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben.

Sachverzeichnis. Die Zahlen verweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben. Sachverzeichnis Die Zahlen verweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben. Abgabe einer Willenserklärung abhanden gekommene Willenserklärung Abstraktes Geschäft 25 f. Abstraktionsprinzip

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs UNIVERSITÄT SIEGEN Theorie und Praxis für Karrieren von morgen Professor Dr. Peter Krebs Fragekatalog zur Vorlesung am 08.01.2007 Frage 1: Inwieweit unterscheidet sich die sog. organschaftliche Vertretungsmacht

Mehr

Rechtsgeschäftslehre

Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäft Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt

Mehr

notwendig: übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien (Angebot/Annahme) 1.) Willenserklärung des Arbeitnehmers (H) (+) kein Problem

notwendig: übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien (Angebot/Annahme) 1.) Willenserklärung des Arbeitnehmers (H) (+) kein Problem 1 LÖSUNG FALL 8 a): Wortlaut von 56 HGB: Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I im WS 2004/2005. Lösungen zu den Fällen auf Blatt 8 Vorüberlegung

Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I im WS 2004/2005. Lösungen zu den Fällen auf Blatt 8 Vorüberlegung Lösungen zu den Fällen auf Blatt 8 Vorüberlegung Was ist Stellvertretung? Der Normalfall des rechtsgeschäftlichen Tätigwerdens betrifft den Fall, dass jede Person für sich selber handelt und die Wirkungen

Mehr

Fall 9 Sammlers Leid. Lösung

Fall 9 Sammlers Leid. Lösung Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 9 Sammlers Leid Lösung Teil 1 A. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2b: Der A schreibt einen Brief, in dem er ein ihm von B gemachtes Angebot über den Kauf eines Rennrades über 800 annimmt. Da er sich die Sache aber noch

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT XI

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT XI Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT XI Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Stellvertretung Unmittelbare Stellvertretung gem.

Mehr

Das Abstraktionsprinzip

Das Abstraktionsprinzip Das Abstraktionsprinzip A Verpflichtungsgeschäft: Kaufvertrag Abstraktionsprinzip Erfüllungsgeschäft: Übergabe der Kaufsache Erfüllungsgeschäft: Übergabe des Geldes B Zustandekommen eines Kaufvertrages,

Mehr

Zurechnung. Rechtshandlung. Willenserklärung Wissen Verschulden Besitz. Hilfspersonen. Vertreter. Vertreter. Erfüllungsgehilfe/ ges.

Zurechnung. Rechtshandlung. Willenserklärung Wissen Verschulden Besitz. Hilfspersonen. Vertreter. Vertreter. Erfüllungsgehilfe/ ges. Zurechnung Rechtshandlung Willenserklärung Wissen Verschulden Besitz Hilfspersonen Zurechnungsnorm Vertreter 164 BGB Vertreter 166 I BGB Erfüllungsgehilfe/ ges.vertreter 278 BGB Besitzdiener 855 BGB Organzurechnung

Mehr

Grundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens. Thema 4: Stellvertretung ( 164 BGB), Prokura und Handlungsvollmacht

Grundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens. Thema 4: Stellvertretung ( 164 BGB), Prokura und Handlungsvollmacht Grundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens Thema 4: Stellvertretung ( 164 BGB), und Was behandeln wir heute? 1 2 3 Warum ist Stellvertretung wichtig? Was ist eine? Was ist eine? 4 5 Was gilt

Mehr

BGB AT-Fall 13 Lösung

BGB AT-Fall 13 Lösung Grundfall BGB AT-Fall 13 Lösung S könnte gegen V einen Anspruch auf Überlassung des Zimmers gem. 535 Abs. 1 Satz 1 BGB 1 haben, wenn zwischen beiden ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen ist. Dies

Mehr

Woche 1: Einführung und Vertragsschluss

Woche 1: Einführung und Vertragsschluss Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 1: Einführung und Vertragsschluss Allgemeiner Hinweis Die Veranstaltung wird aufgezeichnet. Sie kann abgerufen werden unter:

Mehr

BGB Allgemeiner Teil II

BGB Allgemeiner Teil II BGB Allgemeiner Teil II 2008 AGI-Information Management Consultants May be used for personal purporses only or by libraries associated to dandelon.com network. von Christine Bauchhenss Rechtsanwältin und

Mehr

Die Stellvertretung - Vertiefung

Die Stellvertretung - Vertiefung Die Botenschaft Der Bote: Die Stellvertretung - Vertiefung Der Bote übermittelt eine fertige fremde Willenserklärung an den Empfänger und führt ihre Wirksamkeit herbei, indem er ihren Zugang bewirkt. Da

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Willenserklärung

Inhaltsverzeichnis. Willenserklärung Inhaltsverzeichnis Einführung in die Handhabung des Buches... 11 Einführung in die Fallbearbeitungstechnik... 13 Alle Fälle auf einmal... 22 - Willenserklärung... 22 - Stellvertretung... 27 - Geschäftsfähigkeit...

Mehr

16 Willenserklärungen durch und gegenüber Stellvertretern. I. Allgemeines zur bürgerlich-rechtlichen Stellvertretung 164 bis 181 BGB

16 Willenserklärungen durch und gegenüber Stellvertretern. I. Allgemeines zur bürgerlich-rechtlichen Stellvertretung 164 bis 181 BGB 16 Willenserklärungen durch und gegenüber Stellvertretern I. Allgemeines zur bürgerlich-rechtlichen Stellvertretung 164 bis 181 BGB 164 BGB: Wirkung der Erklärung des Vertreters (1) 1 Eine Willenserklärung,

Mehr

imac S ist Werkstudent bei Unternehmer U, der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der U-GmbH ist. An einem PC muss S Werbeanzeigen grafisch

imac S ist Werkstudent bei Unternehmer U, der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der U-GmbH ist. An einem PC muss S Werbeanzeigen grafisch imac S ist Werkstudent bei Unternehmer U, der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der U-GmbH ist. An einem PC muss S Werbeanzeigen grafisch nachbearbeiten und regt sich furchtbar über den langsamen

Mehr

Lösung Beispiel 4. Folie 64. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

Lösung Beispiel 4. Folie 64. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby Lösung Beispiel 4 Es liegen drei Rechtsgeschäfte vor: 1. Kaufvertrag über das Buch, 433 BGB: Aus diesem erwachsen lediglich schuldrechtliche Rechte und Pflichten 433 I, II BGB. 2. Übereignung des Buches,

Mehr

Fall 1: Chef, ich bin einverstanden! 14

Fall 1: Chef, ich bin einverstanden! 14 8 1. Abschnitt Die Rechtsgeschäftslehre Teil 1: Die Willenserklärung Fall 1: Chef, ich bin einverstanden! 14 Die Willenserklärung; die Abgrenzung zur invitatio ad offerendum; Begriff des Rechtsbindungswillens;

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 4 Vorüberlegungen: zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - B (= wer) will von A (= von wem) die Zahlung der 100,- Euro (= was)

Mehr

Zivilrecht I. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.

Zivilrecht I. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Inhaltsverzeichnis Literatur... VII 1: Grundlagen...1 A. Aufbau des BGB...1 I. Bücher...1 II. Allgemeiner

Mehr

Die Stellvertretung und ihre Voraussetzungen

Die Stellvertretung und ihre Voraussetzungen Zivilrecht BGB Allgemeiner Teil Übersichten Die Stellvertretung und ihre Voraussetzungen 1. Zulässigkeit 2. Eigene WE 3. in fremdem Namen (Offenkundigkeit) alle Rechtsgeschäfte, die nicht höchstpersönlicher

Mehr

57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung

57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung 57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: 14.11.2017 Beispielsfall 22a: Goldkauf (zur Einführung) H handelt mit Edelmetallen. In seinem Laden beschäftigt er den Verkäufer

Mehr

Stellvertretung, BGB

Stellvertretung, BGB Stellvertretung, 164-181 BGB Rechtsgeschäft und Arbeitsteilung Drittwirkung von Willenserklärungen Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Rechtsgeschäftliches

Mehr

Skizze: Stellvertretung

Skizze: Stellvertretung Skizze: Stellvertretung Geschäftsherr Vertragsschluss Vertragspartner WE Bevollmächtigung aufgrund Eines Grundverhältnisses Stellvertreter WE eigene WE des Stellvertreters im Namen des Vertretenen Prüfungsschema:

Mehr

Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB

Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB 1. Unwirksamkeit nach 111 Satz 1 BGB a) Einseitiges Rechtsgeschäft durch Minderjährigen selbst b) Erforderlichkeit der Einwilligung (1) 107 BGB (nicht

Mehr

Wirkungen der Stellvertretung

Wirkungen der Stellvertretung Wirkungen der Stellvertretung Rechtsfolgen treffen Vertretenen - Vertraglicher Erfüllungsanspruch, 164 I BGB - Schadensersatz Grds. ebenso, weil Pflichten ( 280 I BGB) nur bei Vertretenem Ausnahmsweise

Mehr

W u V Stellvertretung I 164 ff. BGB 1

W u V Stellvertretung I 164 ff. BGB 1 W u V Stellvertretung I 164 ff. BGB 1 I. Allgemeines Im Rechtsverkehr besteht häufig das Bedürfnis, nicht selbst zu handeln, sondern Hilfspersonen einzusetzen. Hierzu stellen die 164 ff. BGB ein Mittel

Mehr

Gliederung. Grundkurs BGB I (Grundzüge) 1. 1 Einleitung

Gliederung. Grundkurs BGB I (Grundzüge) 1. 1 Einleitung Grundkurs BGB I (Grundzüge) 1 Gliederung 1 Einleitung I. Rechtsgebiete und Rechtswege II. Entstehungsgeschichte und Aufbau des BGB III. Einfluss der Verfassung und des EU Rechts auf das BGB IV. Privatautonomie

Mehr

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung)

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 11: (Lösung) Zur Vertiefung: BGH, NJW 1998, 531; BGH, NJW 1998, 302; BGH, NJW 1995, 43 A. Ausgangsfall:

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Willenserklärung

Inhaltsverzeichnis. Willenserklärung Einführung in die Handhabung des Buches... 1 Einführung in die Fallbearbeitungstechnik... 3 Alle Fälle auf einmal... 12 - Willenserklärung... 12 - Stellvertretung... 17 - Geschäftsfähigkeit... 22 - Anfechtung...

Mehr

- Vertretungsmacht der V aus 56 HGB? V ist

- Vertretungsmacht der V aus 56 HGB? V ist Lösungshinweise zu Fall 3 Uhrenkauf VORÜBERLEGUNGEN FÜR DIE FALLLÖSUNG: Wer will was von wem woraus? Wie ändert sich die Rechtslage durch die Varianten? Frage a) A will von K Herausgabe der Uhr A) A K

Mehr

Fall 4 Der verflixte Bildband

Fall 4 Der verflixte Bildband Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer

Mehr

Musterlösung der Probeklausur 1 :

Musterlösung der Probeklausur 1 : Prof. Dr. Burkhard Hess Wintersemester 2011/12 Musterlösung der Probeklausur 1 : Frage 1: Kann A Zahlung der monatlichen Flatrate-Gebühren verlangen? Die A-minus (A) hat gegen L einen Anspruch auf Zahlung

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft

Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft I. Begriffe 1. Vertrag Der Vertrag ist eine Willenseinigung. Es handelt sich genauer um ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander

Mehr

Wolfram Schnurbusch - Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter - Solingen, Grünewalder Str. 29/31. Vorlesung am

Wolfram Schnurbusch - Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter - Solingen, Grünewalder Str. 29/31. Vorlesung am Wolfram Schnurbusch - Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter - Solingen, Grünewalder Str. 29/31 Literatur: Vorlesung am 10.05.2012 1. Kallwass, Wolfgang; Abels, Peter; Privatrecht, 20. Auflage München 2010 2.

Mehr

Lösung Fall 19. Lösung Ausgangsfall:

Lösung Fall 19. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch der A gegen B aus 894 BGB Lösung Fall 19 Lösung Ausgangsfall: Als Grundlage für einen Anspruch der A gegen B für Ihre Wiedereintragung als Eigentümerin ins Grundbuch kommt 894 BGB in Betracht.

Mehr

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben.

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. Lösung der Fälle der 3. Übung (21.11.2005) Lösung des Falles zum Abstraktionsprinzip: Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. 1. Dazu müssten

Mehr

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Angebotserklärung mit allen essentialia negotii (+) Problem aber:

Mehr

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen

Mehr

Gliederung der Vorlesung

Gliederung der Vorlesung Gliederung der Vorlesung A. Grundlagen B. Rechtsgeschäftslehre I: Gegenstand und Begriff C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen E.

Mehr

Grundkurs BGB I Prof. Dr. Burkhard Hess WS 2011/ Zeit: Montag - Mittwoch, 9-11 Uhr Ort: Neue Universität HS 13

Grundkurs BGB I Prof. Dr. Burkhard Hess WS 2011/ Zeit: Montag - Mittwoch, 9-11 Uhr Ort: Neue Universität HS 13 Grundkurs BGB I Prof. Dr. Burkhard Hess WS 2011/2012-8.1 Zeit: Montag - Mittwoch, 9-11 Uhr Ort: Neue Universität HS 13 8 Die Stellvertretung A. Einführung: Die Zurechnung rechtserheblichen Handelns im

Mehr