Beispiele Willensmängel

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1 Beispiele Willensmängel V bevollmächtigt tatsächlich S1, denkt aber S2 damit zu bevollmächtigen, ihm ein geschmackvolles Bild für maximal EUR zu erwerben. S1 schließt Kaufvertrag im Namen des V mit D ab. V gefällt Bild nicht, ficht Bevollmächtigung gegenüber S1 und D an, als er merkt, dass er S1 bevollmächtigt hat. V bevollmächtigt seinen fünfzehnjährigen Sohn, für den bei D ein Büffet für 50 Personen zu bestellen. S schließt Vertrag mit D. Am merkt V, dass er sich im Tag geirrt hat, weil er Büffet für diesen Tag braucht. Kann er anfechten? (dazu Bitter/Röder Fall 60) Folie 275

2 Probleme Willensmängel Anfechtbarkeit der Bevollmächtigung nach 119 ff. BGB? - Unproblematisch vor Ausübung - Nach Ausübung umstritten: hm: ja, keine Einschränkung angeordnet. MM: nein, wenn Irrtum sich nicht auf Vertretergeschäft ausgewirkt hat. Anfechtungsgegner, str: - Vertreter als Erklärungsempfänger der Bevollmächtigung, - Geschäftspartner wegen mittelbarer Wirkung der Anfechtung über 164, 177 BGB, - Beide. Folgen der Anfechtung, str: Anspruchskette D aus 179 BGB gegen S, S aus 122 BGB gegen V. Direktanspruch D gegen V aus 122 BGB unter Verschonung des S. Folie 276

3 Beispiele Erlöschen 1. Der Ladenangestellte S kündigt sein Arbeitsvertrag bei V. 2. V versetzt den Ladenangestellten S in die Zentrale und widerruft dessen Gattungsvollmacht. 3. V stirbt, a) Der Generalbevollmächtigte S macht weiter von seiner Vollmacht Gebrauch, um den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten, mit Vertretungsmacht? Wer könnte die Vollmacht widerrufen? b) S hatte Vollmacht die Innenausstattung des Privathauses von V nach dessen persönlichen Vorlieben vorzunehmen. Auf dieser Grundlage schließt S für V Kaufvertrag mit D, mit Vollmacht? Was ist, wenn D vom Tod des V wusste? 4. V hat S Generalvollmacht erteilt. V berichtet D begeistert von seinem zweiten Mann S und der Generalvollmacht. Später verkrachen sich V und S. V widerruft die Vollmacht. S schließt Vertrag bei D im Namen des V, mit Vertretungsmacht? Folie 277

4 Erlöschen der Innenvollmacht Erlöschensgründe - Beendigung des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts Grundsatz ( 168 S. 1 BGB) Ausnahmen: 674; 729 BGB; Gegenausnahme: 169 BGB - Widerruf ( 168 S. 2, 3 ivm 167 I BGB) Wirksame Widerrufserklärung Kein Ausschluss des Widerrufs - [Einseitiger Verzicht des Bevollmächtigten] Folgen des Erlöschens - Grundsatz: fehlende Vertretungsmacht - Ausnahmen zugunsten des Dritten aufgrund guten Glaubens des Dritten an das Fortbestehen einer einmal wirksam erteilten Vollmacht Mitteilung von der Innenvollmacht an den Dritten, öffentliche Bekanntmachung, 171 I, II, 173 BGB (Bitter/Röder Fall 61) Aushändigung einer Vollmachtsurkunde und Vorlage beim Dritten, 172 I, II, 173 BGB Folie 278

5 Zu den Beispielen Erlöschen 1. Mit Wirksamwerden der Kündigung erlischt nicht nur der Arbeitsvertrag, sondern auch die Vollmacht, 168 S. 1 BGB. 2. Mit dem Widerruf erlischt die Vollmacht, 168 S. 2, S. 3, 167 I BGB. 3. Vom Tod des V, a) bleibt das Geschäftsbesorgungsverhältnis mit S unberührt ( 672 S. 1 BGB), so dass auch die Vollmacht weiterhin besteht. Das Rechtsverhältnis geht auf den Erben des V über, 1922 BGB, der ggf. die Vollmacht des S, nunmehr ihn, den Erben zu vertreten, widerrufen kann, 168 S. 2 BGB. b) bleibt hier ausnahmsweise wegen des persönlichen Inhalts der Geschäftsbesorgung der Vertrag nicht unberührt, sondern erlischt, 672 S. 2 BGB. Damit würde auch die Vollmacht des S nach 168 S. 1 BGB erlöschen, aber 674 fingiert die Vollmacht, so dass S mit Vertretungsmacht handelt. Weiß jedoch D vom Tod und dem damit verbundenen Wegfall des Vertrags entfällt nach 169 BGB die Fiktion des 674 BGB, kein Vertrag mit Erben des V, aber auch keine Haftung des S wegen 179 III 1 BGB. 4. Zwar ist die Vollmacht des S erloschen ( 168 S. 2 BGB), dem D gegenüber wirkt sie aber nach 171 I Fall 1 BGB fort. Folie 279

6 Beispiele zur Vollmachtsurkunde 1. S führt Vertragsverhandlungen mit D für V. Zu Beginn zeigt er Vollmachtsurkunde vor, dann entzieht V dem S die Vollmacht und S gibt Vollmachtsurkunde zurück. Bei Vertragsabschluss legt S vorher gefertigte Kopie vor. Kann D sich auf Vollmachtsurkunde berufen? 2. V fertigt Vollmachtsurkunde für S in dessen Gegenwart. V sagt, er müsse darüber nochmals schlafen, bevor er sie S gebe. S nimmt sich später und schließt damit Geschäft mit D im Namen des V, Folgen? 3. Der beschränkt geschäftsfähige V erteilt S eine Vollmacht, der für ihn einen günstigen Kaufvertrag abschließt, Folge? 4. V kann Mietverhältnis mit M jeweils zum Jahresende mit vierteljähriger Frist kündigen. Der von V dazu bevollmächtigte S kündigt mit Schreiben, das M am zugeht das Mietverhältnis. M, der S nicht kennt, weist die Kündigung mangels Vollmachtsurkunde zurück. Besteht der Vertrag fort? Folie 280

7 Vollmachtsurkunde Vertrauensschutz durch Vollmachtsurkunde ( 172 BGB): Dritter kann sich auf Bestehen der Vollmacht verlassen, wenn: - Wirksamkeit/ Echtheit der Vollmachtsurkunde Willentliche Entäußerung in den Verkehr (Abgabe, Abhandenkommen steht dem entgegen) Wirksamkeit, kein Nichtigkeitsgrund bei Begründung - Gebrauchmachen durch Vertreter Vollmachtsurkunde (Original) Vorlage - Person des Dritten: Keine Bösgläubigkeit, 173 BGB Gestaltungen - Fallgestaltung Vertrag: Vertragspartner kann von Vorlage der Vollmacht Vertragsschluss abhängig machen - Fallgestaltung einseitiges Rechtsgeschäft: Empfänger kann Erklärung ohne Urkunde zurückweisen, 174 BGB Schutz des Aussteller der Vollmachtsurkunde - Rückgabeanspruch, 175 BGB - Kraftloserklärung, 176 BGB Folie 281

8 Zu den Beispielen Vollmachtsurkunde 1. Vorlage: Vollmachtsurkunde muss bei Abgabe der Willenserklärung im Original (Sinn: 175 BGB) vorgelegt werden. Voraussetzungen des 172 BGB sind nicht gewahrt. 2. Abhandenkommen: S handelt ohne Vertretungsmacht. Mangels von V in den Verkehr gegebener Vollmachtsurkunde kann sich D auch nicht auf 172 BGB berufen, also ist Vertrag schweben unwirksam, 177 I BGB. - S haftet nach 179 BGB. 3. Minderjährigkeit: Bevollmächtigung durch V ist nach 111 S. 1 BGB unwirksam, ebenso liegt keine für 172 BGB hinreichende Vollmachtsurkunde vor. Der Vertrag ist schwebend unwirksam, 177 I BGB. Eltern des V oder V mit Zustimmung seiner Eltern können genehmigen. Sonst haftet S aus 179 BGB. 4. Kündigung ohne Urkunde: Kündigung ist nach 174 S. 1 BGB unwirksam. Folie 282

9 Arbeitsanregungen Wiederholen zur Innenvollmacht: - Bork, 34 D (Rn ), - Brox/Walker, 25 I-IV, VI Vertiefen anhand von Fällen, gut geeignet: Bitter/Röder, BGB Allgemeiner Teil: Fall 58: Formanforderungen Fall 59: Verhältnis zum Grundverhältnis (Tod) Fall 60: Willensmängel bei Vollmachtserteilung Fall 61: Kundgemachte Innenvollmacht Folie 283

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