Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät

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1 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät Arbeitsgemeinschaft BGB AT Wintersemester 2015/2016 Lehrstuhl Lieder Fall 9 Lösung A. Anspruch des A gegen C auf Übereignung des Grundstücks aus Kaufvertrag, 433 I 1 BGB I. Zustandekommen eines Kaufvertrags zwischen A und C gem. 433 BGB 1. WE des C (+). 2. WE des A a. A selbst hat keine WE abgegeben b. möglicherweise aber Zurechnung einer WE des B gem. 164 ff. BGB; dazu müsste B Stellvertreter gewesen sein (a) Zulässigkeit der Stellvertretung: kein höchstpersönliches Geschäft, also (+) (b) eigene WE des B (+) (c) im Namen des A (+) (d) mit Vertretungsmacht (1) Erteilung einer Innenvollmacht, 166 II 1, 167 I, 1. Var. BGB: A hat eine Vollmacht zum Grundstückskauf gegenüber B ausgesprochen, also (+) (2) Formbedürftigkeit einer Vollmacht zum Grundstückskauf: grundsätzlich formfrei, 167 II BGB andererseits soll B ein Grundstück erwerben, und der Grundstückskauf ist nach 311 b I 1 BGB formbedürftig, möglicherweise ist dies Grund für eine Durchbrechung des 167 II BGB, d.h. ggf. muss die Form des vom Vertreter abzuschließenden Geschäfts schon bei Erteilung der Vollmacht eingehalten werden (Warnfunktion) Faust, BGB AT, 26 Rn. 8: Konsequenterweise sollte man entweder bei allen Vollmachten auf die Einhaltung der Form verzichten oder umgekehrt alle Vollmachten der für das Vertretergeschäft vorgeschriebenen Form unterwerfen, sofern diese Warnfunktion erfüllt Nach der Rechtsprechung wird 167 II BGB nur in folgendem Fall teleologisch reduziert:

2 Eine grundsätzlich formfreie Bevollmächtigung bedarf ausnahmsweise der Form des Vertretergeschäfts, wenn eine formfreie Bevollmächtigung im Ergebnis zu einer Umgehung der Formvorschriften führen würde, d.h. wenn der Vertretene durch die Erteilung der Vollmacht in gleicher Weise gebunden würde wie durch die Vornahme des formbedürftigen Rechtsgeschäfts selbst. Beispiele: unwiderrufliche Vollmacht für Grundstücksgeschäft; Vollmacht für Grundstücksgeschäft unter Befreiung von 181 BGB; Widerruf als Vertragsstrafe (faktische Bindung), Bürgschaftsverträge hier: Vollmacht des A ist frei widerruflich und deshalb formfrei gem. 167 II BGB (3) Nichtigkeit der Vollmacht durch Anfechtung des A, 142 I BGB a) Zulässigkeit der Anfechtung vor Gebrauch ist die Innenvollmacht unproblematisch anfechtbar; das Anfechtungsrecht steht neben dem Widerruf, vgl. 168 S. 2 BGB (letzterer wirkt nur ex nunc) umstritten ist die Anfechtung der bereits ausgeübten Innenvollmacht, [vgl. aus neuerer Zeit umfassend Petersen, AcP 201 (2001), ], folgende Ansichten werden vertreten: Anfechtung der betätigten Innenvollmacht unzulässig (Eujen/Frank, JZ 73, 232; Schack, BGB AT, Rn. 517; Brox/Walker, BGB AT, Rn. 571 f.) Dafür: - Vertreter wird ex tunc zum Vertreter ohne Vertretungsmacht (falsus procurator) und haftet dem Geschäftspartner nach 179 BGB; zwar kann er ggf. nach 122 I BGB gegen den Vertretenen vorgehen, doch muss er dann das Risiko der Zahlungsunfähigkeit seines Vollmachtgebers tragen - nur bei Ausschluss der Anfechtbarkeit trifft den Vollmachtgeber das Risiko, das mit der Erteilung der Vollmacht verbunden ist -.Vgl. zur Anscheinsvollmacht diese sei auch nicht anfechtbar.

3 - Ausnahme: Vertretener soll analog 166 II unmittelbar das Vertretergeschäft anfechten dürfen, wenn ein Willensmangel des Vertretenen auf das Vertreter-geschäft dergestalt durchschlägt, dass der Vollmachtgeber, wenn er selbst die betreffende Willenserklärung abgegeben hätte, diese hätte anfechten können (insbes. beim Vertreter mit gebundener Marschroute, wenn die Vollmachtserteilung durch einen Erklärungsirrtum beeinflusst wird); Anfechtung dann gem. 143 II ggü. Dritten. Ausnahme liegt hier aber nicht vor Anfechtung der betätigten Innenvollmacht zulässig Dafür: Auch Vollmachterteilung ist Rechtsgeschäft und nach 142, 143 BGB können solche angefochten werden. Systematik des Gesetzes sagt nichts Gegenteiliges. Zudem verlangt die Privatautonomie nach einer Anfechtungsmöglichkeit. Verteilung des Insolvenzrisikos durch cic und analoge Heranziehung von 122 I BGB möglich. Arg.e. 164 II BGB: Die Norm regelt alle Fälle, in denen im Rahmen einer Stellvertretung eine Anfechtung NICHT möglich sein soll. Dieser hier ist nicht erfasst (dieser Auffassung ist schlussendlich zu folgen). b) Anfechtungserklärung S sagt, er betrachte die Vollmacht als nicht wirksam entstanden Anfechtungserklärung also nach 133, 157 (+) Innerhalb der Ansicht, die eine Anfechtung zulässt ist strittig, wem gegenüber der Vertretene anzufechten hat gegenüber dem Vertreter, 143 III 1 BGB (wohl h.m.) (Staudinger/Schilken, 167 Rn. 79; Palandt/Ellenberger, 167 Rn. 3) Begründung: Vollmachterteilung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, und der Wortlaut des 143 III 1 BGB ist eindeutig Geschäftspartner durfte nur auf die Vollmachtsbehauptung seitens des Vertreters vertrauen, so dass er durch 179 BGB hinreichend geschützt ist gegenüber Drittem (entgegen 143 III 1 BGB) (Medicus, BGB AT, Rn. 945; Rüthers/Stadler, 30 Rn. 31; HK-BGB/Dörner, 167 Rn. 4) Begründung: Anfechtung der Vollmacht zielt zwar formell auf die Beseitigung der

4 4 Vollmacht, materiell aber auf die Beseitigung des Vertretergeschäfts; bei Anfechtung ggü. Drittem hat dieser ggf. den Anspruch aus 122 BGB gegenüber Vertreter und Drittem zu erklären (Köhler, BGB AT, 11 Rn. 28; Petersen, AcP 201 (2001), 375, 385) Begründung: zwar wird materiell das Vertretergeschäft angefochten, doch gilt 143 III 1 BGB weiterhin; Folge: Dritter kann zwischen 179 BGB gegen den Vertreter und ggf. 122 I BGB gegen den Vertretenen wählen Nach h.m. ist die Anfechtung der bereits betätigten Innenvollmacht gegenüber dem Vertreter zulässig: A kann also grds. gegenüber B anfechten (a.a. vertretbar) c) Anfechtungsgrund (i) Arglistige Täuschung, 123 I BGB Täuschung: B sagt A, er sei Fachmann für Grundstücksbewertung, also (+) Arglist: bedingter Vorsatz reicht; B weiß, dass er keine Fachkenntnisse hat, also (+) Kausalität zwischen Täuschung und Erklärung des A (+) Grundsätzlich damit 123 I BGB (+) ABER: h.m. will Ausuferung der Anfechtung bei der ausgeübten Innenvoll- macht verhindern und wendet 123 II 2 BGB analog an, wenn die Vollmacht nach 123 I BGB angefochten werden soll; das bedeutet hier: A kann nur dann nach 123 BGB anfechten, wenn C die Täuschung kannte oder kennen musste (= fahrlässig nicht kannte, 122 II BGB); C wusste von nichts, also 123 BGB (-) (ii) Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person, 119 II BGB Irrtum über Eigenschaften einer Person: prägende Merkmale, die dauerhaft und in der Person selbst begründet sind: Tatsache, dass B kein Fachmann für Grundstücksbewertung ist, ist Eigenschaft isd. 119 II BGB; darüber irrt A verkehrswesentlich: hier geht es gerade um ein Grundstücksgeschäft, also (+)

5 5 Kausalität (+) Also 119 II BGB (+) d) Anfechtungsfrist, 121 I 1 BGB Unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) (+) e) Zwischenergebnis: Nach h.m. hat A die Vollmacht wirksam wegen 119 II BGB angefochten, so dass die Vertretungsmacht des B gem. 142 I BGB ex tunc entfallen ist. Damit ist der Kaufvertrag zwischen A und C, den B als Vertreter ohne Vertretungs- macht geschlossen hat, gem. 177 I BGB schwebend unwirksam. (e) Genehmigung durch A: gem. 177 I BGB hat A die Möglichkeit, das von B als Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossene Geschäft zu genehmigen Äußerung des A, er möchte...freilich als Grundstückseigentümer in das Grundbuch eingetragen werden, kann und muss nach 133, 157 BGB ausgelegt werden: A erklärt dem B gegenüber seinen Willen, das Geschäft doch gelten lassen zu wollen; dies bedeutet eine Genehmigung des Kaufs, den B als Vertreter ohne Vertretungsmacht getätigt hat, nach 177 I, 184 I, 182 I BGB. 3. Ergebnis: Damit ist ein Kaufvertrag zwischen A und C zustande gekommen II. Formwirksamkeit des Kaufvertrags Grundstückskauf ist nach 311 b I 1 BGB notariell zu beurkunden; hier (+) III. Nichtigkeit des Kaufvertrags gem. 142 I BGB wegen Anfechtung durch C C könnte hingegen möglicherweise seine auf Abschluss eines Kaufvertrags gerichtete WE anfechten. 1. Anfechtungserklärung, 143 I BGB C erklärt gegenüber A ( 143 II BGB), er halte an dem Vertrag nicht mehr fest (+) 2 Anfechtungsgrund a. Arglistige Täuschung, 123 I BGB A selbst hat den C nicht getäuscht; möglicherweise ist ihm aber ein Verhalten des B zuzurechnen

6 6 aber: 123 II 1 BGB: wenn B Dritter war, kann C gegenüber A nur anfechten, wenn A die Täuschung zumindest kennen musste (fahrlässig nicht kannte, 122 II BGB) Ist B Dritter isd. 123 II 1 BGB? h.m.: Dritter ist nicht, wer dem Lager des Erklärungsempfängers zuzurechnen ist: als Vertreter steht B im Lager des A, also ist er nicht Dritter, also 123 II 1 BGB (-); Täuschungen des Vertreters muss sich der Vertretene auch ohne Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis zurechnen lassen [Jauernig/Mansel, BGB, 123 Rn. 10], hier muss sich A also eine evtl. Täuschung des B zurechnen lassen Täuschung des B durch aktives Tun (-) Täuschung des B durch Unterlassen: nur, wenn Aufklärungspflicht besteht; hier (-) und somit keine arglistige Täuschung des B, die dem A zuzurechnen wäre b. Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache, 119 II BGB Bebaubarkeit des Grundstücks als Eigenschaft: wertbildender Faktor, der von Dauer und in der Sache selbst begründet ist: nach ständiger Rechtsprechung des BGH (+) verkehrswesentlich, Irrtum, Kausalität (+) 3. Anfechtungsfrist 121 I 1 BGB: unverzüglich = ohne schuldhaftes Zögern (+) 4. Zwischenergebnis C hat seine Willenserklärung wirksam wegen 119 II BGB angefochten. Der Kaufvertrag mit A ist somit gem. 142 I BGB ex tunc nichtig. B. Ergebnis A hat gegen C keinen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks aus Kaufvertrag, 433 I 1 BGB.

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