Wirkungen der Stellvertretung
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- Franka Goldschmidt
- vor 8 Jahren
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1 Wirkungen der Stellvertretung Rechtsfolgen treffen Vertretenen - Vertraglicher Erfüllungsanspruch, 164 I BGB - Schadensersatz Grds. ebenso, weil Pflichten ( 280 I BGB) nur bei Vertretenem Ausnahmsweise Vertreterhaftung, 280 I, 241 II, 311 III BGB Fehler bei der Willenserklärung des Vertreters - Vertreter verspricht sich und überschreitet dadurch seine Vertretungsmacht, dann Vertreter ohne Vertretungsmacht - Vertreter unterliegt bei Abgabe der Erklärung einem Irrtum nach 119 ff. BGB, dann Anfechtung durch den Vertretenen 166 I BGB Folgen bei Kenntnis oder Kennenmüssen bestimmter Umstände I BGB grds. Person des Vertreters II BGB Handeln des Vertreters nach bestimmten Weisungen des Vertretenen: Abstellen auf Person des Vertretenen Folie 301
2 Wiederholung: Beispiel Willensmängel Kaufhausbetreiber V stellt A ein, damit dieser in seinem Kaufhaus Ware verkauft. A verkauft an Kunden K eine Hose zu 50 EUR. Bei der Erklärung dachte A eine ganz andere Hose zu verkaufen, deren Preis 50 EUR war. Für die tatsächlich verkaufte Hose hätte er aber 75 EUR verlangt. Unter Hinweis auf seinen Irrtum ficht A den Kaufvertrag an. Liegt nun noch ein wirksamer Vertrag zwischen V und K vor? Folie 302
3 1. Einigung Voraussetzungen eines Vertrags zwischen V und K in der Abwandlung V selbst hat sich nicht mit K geeinigt. V wurde aber bei der Einigung über den Kauf mit K von A vertreten. 2. Wirksamkeit Unwirksamkeit könnte aus 142 I BGB folgen. a) Anfechtungsgrund, 119 I Fall 1 BGB? V hat sich nicht geirrt, Es kommt aber nach 166 I BGB auf die Willensmängel bei A an, der einem Inhaltirrtum (Irrtum über verkauften Gegenstand) unterlag. b) Anfechtungserklärung, 143 BGB V hat keine Erklärung abgegeben. A könnte V vertreten haben a) Im Namen des V b) Vertretungsmacht: Auslegung der Vollmachtreichweite, wohl + c) Anfechtungsfrist, 121 BGB, ist gewahrt. 3. Ergebnis: Wegen 142 I BGB kein wirksamer Vertrag. Folie 303
4 Beispiele zur Wissenszurechnung Wurde D2 arglistig getäuscht ( 123, 444 BGB): 1. S ist Prokurist des V. Er kauft einen Unfallwagen in Kenntnis dieser Vorschädigung von D1 an und veräußert ihn weiter an D2 unter Ausschluss jeglicher Mängelrechte, ohne aber die Vorschädigung offen zu legen. 2. V hatte den Wagen von D1 eingekauft und S gebeten, den Wagen an D2 weiterzuverkaufen. 3. S1 hatte den Wagen von D1 eingekauft, der Wagen dann längere Zeit auf dem Hof des V gestanden, so dass die Unfallwageninfo verloren ging, dann schließt S2 den Vertrag mit D2. Folie 304
5 Wissenszurechnung Bloßes Vertretergeschäft - Grundsatz: 166 I BGB, Stellvertreterwissen - Ausnahme: 166 II BGB, Vertretenenwissen Allgemeine Grundsätze in arbeitsteiligen Organisationen (Bork, AT, Rn. 1665) - Regelungen des BGB sind auf einzelne natürliche Personen ausgerichtet, genügen nicht der Komplexität der Wissensverteilung, die arbeitsteilige Organisationen mit sich bringen. - Es sind normative (wertende) Kriterien zu finden, um arbeitsteilige Organisationen dem Menschen gleich zu stellen. - Daher ist eine arbeitsteilige Organisation als wissend jedenfalls dann zu behandeln, wenn Wissen, das typischerweise aktenmäßig festgehalten zu werden pflegt, in die Organisation gelangt ist. Folie 305
6 Hinweise zu den Beispielen D2 wurde in allen drei Fällen arglistig getäuscht: 1. wegen 166 I BGB, 2. wegen 166 II BGB, 3. wegen der Zurechnungsgrundsätze in arbeitsteiligen Organisationen, weil es sich um typischerweise aktenmäßig festzuhaltendes Wissen handelt. Folie 306
7 Originalbeispiel Wissenszurechnung V-AG verkaufte Bus an Scheich. Bus hatte Achsenbruch, stand lange still. Bus kam zurück. Von Vorgängen wusste inzwischen ausgeschiedener Ex-Vorstand E. Aktueller Vorstand A verkauft in Unkenntnis an K. Kann K Gewährleistungsausschluss Arglist entgegenhalten, 444 BGB? Folie 307
8 Lösung (BGH NJW 1995, 2159) War V-AG arglistig? - Wissenszurechnung bei Gesellschaftsorganen, vgl. 31 BGB Theorie der absoluten Wissenszurechnung Eingeschränkte Wissenszurechnung - Zurechnung in arbeitsteiligen Organisationen (!) Normative Betrachtung: typischerweise aktenmäßig festzuhalten! - Im Ergebnis ist Arglist zu bejahen! Folie 308
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PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 18 B könnte gegen M einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung von weiteren 100 kg Weizenmehl zum Preis
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