Zurechnung. Rechtshandlung. Willenserklärung Wissen Verschulden Besitz. Hilfspersonen. Vertreter. Vertreter. Erfüllungsgehilfe/ ges.

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1 Zurechnung Rechtshandlung Willenserklärung Wissen Verschulden Besitz Hilfspersonen Zurechnungsnorm Vertreter 164 BGB Vertreter 166 I BGB Erfüllungsgehilfe/ ges.vertreter 278 BGB Besitzdiener 855 BGB Organzurechnung Organ 164 BGB Organ 31 BGB (analog) Organ 31 BGB (analog) Organbesitz 31 BGB (analog) Abgrenzung: Eigenhandeln Eigene Erklärung (Bote) Wissen des Vertretenen ( 166 II BGB) Eigenverschulden bei Auswahl und Überwachung ( 831 BGB) Folie 242

2 Beispiel zur Zurechnung I Kaufhausbetreiber V stellt A ein, damit dieser vor dem Kaufhaus im Winter räumt. Kunde K verunglückt auf dem nicht geräumten Gehweg ebenso wie Passant P. Ansprüche der Beteiligten gegen V? - K hat einen Schadensersatzanspruch nach 280 Abs. 1 BGB, weil die Pflichtverletzung des A dem V nach 278 BGB zugerechnet wird (zugerechnetes Verschulden). - P hat einen Schadensersatzanspruch allenfalls aus 831 BGB gegen V, wenn V nicht gelingt nachzuweisen, dass er A ordentlich ausgesucht und überwacht hat (Eigenverschulden). Folie 243

3 Beispiel zur Zurechnung II Was ist, wenn Geschäftsführer G der V-GmbH, die das Kaufhaus betreibt, selbst die Pflichten statt A wahrnehmen soll? Das Verhalten ihres Organs Geschäftsführer wird der GmbH umfassend zugerechnet ( 31 BGB). Daher haftet die V-GmbH dem K 2 aus 280 Abs. 1 BGB und dem P aus 823 Abs. 1 BGB jeweils wegen eigenen Verschuldens. Folie 244

4 Voraussetzungen der Stellvertretung Vertretung nach 164 BGB: 1. Zulässigkeit Es muss zulässig sein, sich vertreten zu lassen ( 1311, 2064). 2. Eigene Willenserklärung Der Stellvertreter muss eine eigene Erklärung abgeben, nicht nur als Bote eine fremde überbringen. 3. Im fremden Namen Es muss offengelegt werden, dass die Rechtsfolgen einen anderen treffen sollen. 4. Vertretungsmacht Der Stellvertreter muss den anderen vertreten dürfen. Folie 245

5 Eigene Willenserklärung Bedeutung: Vertreter muss - (beschränkt) geschäftsfähig sein ( 165 BGB), - etwaige Formgebote wahren (vgl. 925 BGB: gleichzeitige Anwesenheit beider Teile schließt nicht Vertretung aus, sondern verlangt Anwesenheit des Vertreters), - Notwendige Kenntnis haben/schädliche Kenntnis nicht haben ( 166 I BGB). Abgrenzung zum Boten nach Empfängerhorizont, 133, 157 BGB: - Vertreter hat eigenen Entscheidungsspielraum, - Bote übermittelt den vom einem anderen gebildeten und erklärten Willen ( menschlicher Brief ). Folie 246

6 Exkurs Bote Arten - Erklärungsbote steht im Lager des Erklärenden, 120 BGB, - Empfangsbote ist zur Entgegennahme der Erklärung geeignet und ermächtigt (Familienangehörige, Angestellte). Zeitpunkt des Zugangs - Einschaltung eines Erklärungsbote: erst bei Übermittlung an Erklärungsempfänger selbst durch Erklärungsboten. - Mitteilung an Empfangsboten: wenn Weitergabe durch Empfangsboten an Erklärungsempfänger zu erwarten ist. Übermittlungsfehler - Fehler des Erklärungsboten Unbewusster Fehler führt zur Anfechtbarkeit nach 120 BGB, bewusste Abweichung steht Handeln als Vertreter ohne Vertretungsmacht gleich, 177, 179 BGB. - Fehler des Empfangsboten gehen zulasten des Empfängers, weil Zugang unabhängig von irgendeiner (korrekten) Weiterleitung eintritt Folie 247

7 F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung I. Überblick (Voraussetzungen, Wirkung, Zurechnung) II. III. IV. Insbesondere: Handeln im fremden Namen Insbesondere: Vertretungsmacht Insichgeschäft, 181 BGB V. Missbrauch der Vertretungsmacht VI. Wirkungen der Stellvertretung VII. Vertretung ohne Vertretungsmacht Folie 248

8 II. Handeln im fremdem Namen 1. Abgrenzung zum Eigengeschäft im Drittinteresse (sog. mittelbare Stellvertretung) 2. Offenlegung des Handelns im fremden Namen a) Auslegung der Erklärung b) Irrtum des Vertreters c) Fallgruppe: unternehmensbezogenes Geschäft d) Ausnahme: Geschäft, für den, den es angeht 3. Verwandt: Handeln unter fremden Namen Folie 249

9 Beispiel Eigengeschäft GH, der unerkannt bleiben will, bittet GB, ihm ein bestimmtes Bild bei V zu kaufen. GB kauft bei V das Bild und lässt es sich übereignen. 1. Wer ist Eigentümer des Bildes? Ursprünglich war V Eigentümer, V hat nach 929 S. 1 BGB das Eigentum auf GB übertragen (Einigung, Übergabe, Eigentum des V); dabei hat GB ersichtlich im eigenen Namen (keine Stellvertretung) gehandelt. 2. Von wem kann V Zahlung des Kaufpreises verlangen? Von seinem Vertragspartner des Kaufvertrags, das ist wie bei der Übereignung GB. Folie 250

10 Beispiel Eigengeschäft II 3. Kann GH Übereignung des Bildes von GB verlangen? Angesichts des Vertrags (Bitte, Bild zu kaufen) zwischen GH und GB kann er aus 667 Fall 2 BGB Herausgabe des Erlangten und damit Übereignung verlangen. 4. Kann GB von GH verlangen, dass er die Kaufpreisschuld bei V tilgt oder den gezahlten Kaufpreis ersetzt? Ein dahingehender Anspruch folgt aus 670 BGB, ggf. ivm 257 BGB. 5. Kann GB von GH eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen? Das hängt davon ab, ob zwischen GH und GB unentgeltlicher Auftrag ( 662 BGB) oder entgeltliche Geschäftsbesorgung ( 675 BGB) vereinbart war. Folie 251

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