Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger Hausarbeit

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1 Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2013 Punkte Note mangelhaft ausreichend befriedigend vollbefriedigend gut sehr gut Anzahl Teilnehmeranzahl: 210, Durchfallquote: 31,4 %, Durchschnitt 5,45 Punkte 2

2 A. Anspruch des K gegen V auf Ausbau, Abtransport und Nachlieferung, der Grillhütte, 437 Nr. 1, 434 I, 439 I I. Tatbestand des 437 Nr Kaufvertrag M und K, nicht V und K haben einen Kaufvertrag über die Hot Hut geschlossen. Vertretung des V durch M, 164 I 1 a) eigene WE des M Abgrenzung zur Boteneigenschaft hier: M hatte Gestaltungsspielraum, eigene WE (+) b) in fremdem Namen nicht ausdrücklich erwähnt, dass Geschäft namens des V geschlossen werden soll. aber: 164 I 2, aus den Umständen? 3 M trägt Geschäftsuniform, unternehmensbezogenes Geschäft, (+) c) innerhalb bestehender Vertretungsmacht Vollmachtserteilung (+) Inhalt der Vollmacht? Durch Auslegung zu ermitteln, 133, 157 V wollte Begrenzung auf 5000 aufnehmen, subjektive Vorstellung einer Begrenzung ist aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht zu ersehen. Inhalt somit: unbeschränkte Vollmacht zum Verkauf von Grillhütten. M handelte innerhalb bestehender Vertretungsmacht (+) aa) Anfechtung gem. 142 I Vollmacht durch Anfechtung erloschen? (a) Grundsätzliche Möglichkeit der Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht? 4

3 P: Kann Innenvollmacht angefochten werden, wenn Willensmangel erst nach Betätigung der Vollmacht entdeckt wird? ea: (-) Ziel der Anfechtung der Vollmachtserteilung ist es, das getätigte Rechtsgeschäft zu beseitigen. Willensmangel, der der Vollmacht anhaftet, hat nichts mit dem Inhalt des Rechtsgeschäfts mit dem Dritten zu tun; Dritter schützenswert hm: (+) Bevollmächtigung und Vertretergeschäft sind rechtlich unabhängig voneinander. Für Bevollmächtigung müssen also die allgemeinen Regeln gelten, also auch 119 ff. Stellungnahme: pro hm: Schutz des Dritten durch 179, (aa gut vertretbar, dann hilfsgutachtliche Weiterprüfung) (b) Anfechtungsgrund Erklärungsirrtum gem. 119 I Alt. 2 (+) (c) Anfechtungserklärung, 143 I Anfechtung gegenüber M und V erklärt, (+) Zwischenergebnis: keine Vertretungsmacht des M aus 167 I, aa vertretbar. d) Vollmacht kraft Rechtsscheins, 172 I aa) Aushändigung der Vollmachtsurkunde V an M (+) bb) Vorlage gegenüber K (+) cc) Gutgläubigkeit des K, 173 P: 173 verweist nicht auf 172 I? Redaktionsversehen des Gesetzgebers, ist entsprechend anzuwenden. 6

4 Gutgläubigkeit des K hinsichtlich des Bestands der Vollmacht und Kausalität für Abgabe eigene WE (+) dd) Zwischenergebnis: Vollmacht gilt gem. 172 I als weiterbestehend. ee) Anfechtung gem. 142 I (a) Grundsätzliche Möglichkeit der Anfechtung P: Vollmacht kraft Rechtscheins anfechtbar? ea: (-) Rechtsschein entsteht durch Aushändigung, Aushändigung ist keine WE, mithin keine Anfechtbarkeit. aa: (+) Anfechtung zulässig, obwohl Aushändigung keine WE darstellt. Grund: Schutz des Dritten dürfe nicht stärker ausfallen, als wenn ihm gegenüber die Vollmacht durch WE erteilt worden wäre. 7 Stellungnahme (+/-) Beide Ansichten sind vertretbar. (b) Anfechtungsgrund: Erklärungsirrtum bei interner Bevollmächtigung betrifft dieser auch die Vollmachtsmitteilung? Irrtum bezieht sich nur auf den Urkundeninhalt, nicht auf die Aushändigung Anfechtungsgrund (-) [(c) Anfechtungserklärung (+)] (d) Zwischenergebnis: Vollmacht kraft Rechtsscheins gem. 172 I entfällt nicht ex tunc, aa vertretbar. M handelte mit Vertretungsmacht gem. 172 I. 2. Zwischenergebnis: Kaufvertrag (+) 3. Sachmangel, 434 Beschaffenheitsvereinbarung, 434 I 1 (-) 8

5 für die vom Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet, 434 I 2 Nr. 1? Entlüftung defekt, somit Grillen nicht möglich, (+) 3. Zur Zeit des Gefahrübergangs Gefahrübergang nach 446 S.1, mit Übergabe der Kaufsache. Lag Defekt bei Übergabe vor? Fabrikationsfehler, (+) II. Voraussetzungen der Nacherfüllung, 437 Nr. 1, 439 Keine weiteren Voraussetzungen. III. Rechtsfolge der Nacherfüllungspflicht 437 Nr. 1, 439: Wahl des Käufers, ob Nachlieferung oder Nachbesserung. Hier Nachbesserung aber wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen, 275 I, 439 III Umfang der Nacherfüllungspflicht Pflicht zur Nacherfüllung umfasst jedenfalls: Lieferung einer mangelfreien Kaufsache. a) Auch Abtransport geschuldet? Pflicht aus 437 Nr. 1, 439 IV, 346 I? Hieraus ergibt sich nur ein Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer. Bzgl. Rücktritt wird vertreten: Anspruch auf Rücknahme der Sache besteht, wenn schützenwertes Interesse des Rücktrittsberechtigten. Übertragbarkeit auf Nacherfüllung (+) b) Ausbau geschuldet? aa) nach nationalem Recht e.a: (+) arg: Erfüllungsort der Rücknahmepflicht = Belegenheitsort der Kaufsache 10

6 a.a.: (+) arg: Wortlaut Lieferung : umfasst nicht Ein-/Ausbau arg: Rücknahmepflicht umfasst nicht denknotwendig auch Ausbaupflicht. Zwischenergebnis: Nach nationalem Recht keine Ausbaupflicht. bb) nach Unionsrecht ( EuGH NJW 2011, 2269 ff. = JuS 2011, 744 ff. m. Anm. Faust) Was sagt die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie dazu? - Verbraucher soll durch Nacherfüllung keinen finanziellen Belastungen ausgesetzt sein. Dies wäre aber so, wenn der Verbraucher den Ausbau selbst zahlen müsste. - Richtlinienziel: hohes Verbraucherschutzniveau, würde durch Ausbaupflicht des Verkäufers gewährleistet. 11 Zwischenergebnis: Nach Unionsrecht kann der Käufer vom Verkäufer den Ausbau verlangen. cc) Richtlinienkonforme Auslegung des 439 I - Wortlaut des 439 I Begriff Lieferung ist noch soweit dehnbar, dass damit auch Einbau bzw. Ausbau der mangelfreien Sache verlangt werden kann. - Bruch mit deutscher Zivilrechtsdogmatik durch Einführung einer Garantiehaftung? Nein, Verkäufer schuldet Einbau ohnehin nur dann, wenn Kaufsache zum Einbau bestimmt war. Führt somit nicht zu einer Garantiehaftung. dd) Zwischenergebnis: Ausbaupflicht (+) 12

7 IV. Vertraglicher Ausschluss der Gewährleistung durch AGB Grundsätzlich möglich, vgl. 444 Beachte jedoch 475 I 1: nicht möglich, wenn Verbrauchsgüterkauf: 1. K = Verbraucher, 13 (+) 2. V = Unternehmer, 14 (+) 3. Grillhütte = bewegliche Sache? Grillhütte stand in den Ausstellungsräumen des V, beweglich (+) Verbrauchsgüterkauf liegt vor, mithin Haftungssauschluss unwirksam. V. Einrede der Verjährung, 438 I Nr. 3 Verjährung (+) VI. Ergebnis: Anspruch des K aus 437 Nr. 1, 439 I auf Nachlieferung sowie Ausbau und Abtransport der Hütte besteht nicht. 13 B. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz wegen der Mietkosten, 437 Nr. 3, 280 I I. Tatbestand des 437 Nr Kaufvertrag zwischen V und K (+), vgl. oben. 2. Sachmangel, 434 (+), vgl. oben 3. Zur Zeit des Gefahrübergangs, (+), vgl. oben II. Schadensersatz gem. 280 I 1. Einordnung des Nutzungsausfallschadens bei Schlechtleistung ea: Verzögerungsschaden, 280 I, II, 286 In der Lieferung einer mangelhaften Sache liege eine Verzögerung der nach 433 I 2 geschuldeten mangelfreien Leistung. hm: einfacher Schadensersatz, 280 I Ersatz des mangelbedingten Nutzungsausfalls könne unabhängig von einem Verzug verlangt werden. 14

8 Stellungnahme: pro hm: Käufer ist bei Lieferung einer mangelhaften Sache schutzwürdiger als im Fall der Nichtleistung. Anders als die Schlechtleistung wird die Nichtleistung meist umgehend bemerkt. (a.a. gut vertretbar). 2. Verstoß gegen 433 I 2 ( = Pflichtverletzung). Nichterbringung der mangelfreien Leistung = Pflichtverletzung, (+) 3. Vertretenmüssen, II: Fahrlässiges Handeln des V? Grds. verlangt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach 276 II keine Untersuchung der Kaufsache durch den Verkäufer. Etwas anderes gilt aber, wenn Anhaltspunkte für die Mangelhaftigkeit der Kaufsache bestehen: hier: Grillhütte war als fehleranfällig bekannt. 15 V als Betreiber eines Fachgeschäfts für Grillhütten hätte daher die Pflicht gehabt, die Grillhütte näher zu untersuchen. Fahrlässigkeit (+) 4. Schaden 249 ff : Gläubiger muss so gestellt werden, wie er bei vertragsgemäßer Leistung stünde. Kosten für die Anmietung der anderen Grillhütte, III. Ausschluss der Gewährleistung durch AGB, 475 III 1. AGB i.s.d. 305 I - für Vielzahl von Verträgen verwendet (+) - zur Bedingung des Vertragsschlusses gemacht (+) - von V gestellt, ergibt sich aus 310 III Nr. 1, 13, Einbeziehungsvereinbarung, 305 II (+) 3. Inhaltskontrolle, 307 ff. a) Anwendungsbereich eröffnet, 307 III AGB des V weichen von den gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften ab, (+) 16

9 b) Unwirksamkeit nach 309 Nr. 9b lit. aa) Anwendungsbereich ist eröffnet, 310 I 1: K handelt als Verbraucher, (+) Ausschluss von Mängelrechten in AGB nach 309 Nr. 8 b lit. aa) unwirksam. 4. Rechtsfolge Gewährleistungsausschluss nach 309 Nr. 8b lit. aa) unwirksam, Vertrag bleibt im Übrigen nach 306 I wirksam. Es gelten nach 306 II die Regelungen des dispositiven Gesetzesrechts. K steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz zu. IV. Einrede der Verjährung, 438 I Nr. 3 vgl. oben, Anspruch ist verjährt. V. Ergebnis: Ein Anspruch des K gem. 437 Nr. 3, 280 I besteht nicht. 17 B. Anspruch des K gegen V auf Rückzahlung der geleisteten Kaufpreisraten, 346 I, 437 Nr. 2, 323 I. Möglichkeit des Rücktritts neben Schadensersatz, 325 II. Rücktrittserklärung, 349 K erklärt, dass dann vom Vertrag zurücktreten wolle, wenn ihm kein Anspruch auf Nachlieferung zustehe = Bedingung nach 158 I? Gestaltungsrecht ist bedingungsfeindlich, Rücktrittserklärung unwirksam? nein, nur Rechtsbedingung, stellt keine Bedingung nach 158 I dar, Rücktrittserklärung (+) III. Rücktrittsvoraussetzungen, Kaufvertrag = gegenseitiger Vertrag, (+) 2. Pflichtverletzung (+) 3. Fristsetzung entbehrlich nach 323 II Nr. 1 (+) 18

10 IV. Gewährleistungsausschluss, 475 Rücktritt kann im Verbrauchsgüterkauf nicht ausgeschlossen werden, (-) VI. Verjährung, 438 IV 1, 218 I 1 Rücktritt als Gestaltungsrecht unterliegt nicht 194. aber: 438 IV 1 verweist auf 218 I1, Rücktritt kann nur geltend gemacht werden, wenn Nacherfüllungsanspruch nicht verjährt ist. Hier: Nacherfüllungsanspruch ist verjährt, mithin Rücktritt unwirksam, (+) VI. Ergebnis: Ein Anspruch des K gegen V auf Rückzahlung der Kaufpreisraten besteht nicht. 19

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