Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht-AT. 29.

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1 Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht-AT 29. Juni 2017

2 Anspruch R./. V auf Abholung und Reparatur aus 437, 439 I BGB I. Wirksamer Kaufvertrag II. Gewährleistungsvoraussetzungen 1. Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrüberganges, 434 I BGB a. Anknüpfungspunkt: Getriebeschaden Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit (+) ABER: nicht im Zeitpunkt des Gefahrüberganges (R konnte mit dem Motorrad wegfahren) b. Anknüpfungspunkt: Getriebefehler Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit (+) ABER: R müsste grds. beweisen können, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag, 363 BGB, hier (-) Dr. Axel Walz,

3 2. Beweislastumkehr des 476 BGB a. Verbrauchsgüterkauf, 474 BGB Verbrauchereigenschaft des R gem. 13 BGB: (+) Unternehmereigenschaft des V gem. 14 BGB (+) b. Mangel zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang: (+), in Form des Getriebeschadens c. Reichweite der Vermutung Problematisch, weil sich der Mangel in Form des Getriebeschadens zeigt, Anknüpfungspunkt für hier geltend gemachte Gewährleistungsansprüche aber ein Getriebefehler ist. Streitig daher: Gilt Vermutung NUR bzgl. Vorliegen eines Mangels? Oder AUCH bzgl. Verursachung des später aufgetretenen Mangels durch den bei Gefahrübergang vorgelegenen Grundmangel? Dr. Axel Walz,

4 BGH (NJW 2006, 434, 436): Nach der Rechtsprechung des Senats gilt die in 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr zu Gunsten des Käufers nicht für die ( ) Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Die Vorschrift enthält eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war. Bessere Gründe sprechen indes für zweitgenannte Auffassung: Zweck der Norm, den Verbraucher über Beweisschwierigkeiten hinwegzuhelfen, würde konterkariert Wortlaut des 476 BGB vermutet allgemein, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war So der EuGH, C-497/13 (dem folgend nun auch BGH, NJW 2017, 1093 ff.): Es genügt, dass die fragliche Vertragswidrigkeit binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar geworden ist, d. h., sich ihr Vorliegen tatsächlich herausgestellt hat. Der Verbraucher muss weder den Grund der Vertragswidrigkeit noch den Umstand beweisen, dass deren Ursprung dem Verkäufer zuzurechnen ist. Dr. Axel Walz,

5 III. Inhalt des Anspruchs auf Nacherfüllung 1. Vornahme der Reparatur 2. Abholung an der luxemburgischen Grenze Ort der bestimmungsgemäßen Belegenheit der Sache Arg.: Zweck der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zu ermöglichen Erfüllungsort der Primärleistungspflicht Arg.: Nacherfüllungsanspruch ist Erfüllungsanspruch in modifizierter Form Einzelfallbezogene Bewertung nach 269 BGB Arg.: Mangels spezieller Regelung ist auf die allgemeine Norm des 269 BGB zu rekurrieren Dr. Axel Walz,

6 ABWANDLUNG: Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises i.h.v EUR I. Rückzahlungsanspruch aus 346 I, 437 Nr. 2, 440 S. 1 (-), systematisch geht es bei 323, 440 um Leistungspflichtverletzungen, nicht wie hier Nebenpflichtverletzungen II. Rückzahlungsanspruch aus 346 I, 324, 241 II BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag (+) 2. Rücktrittsgrund gem. 324 BGB III. Ergebnis: (-) a. Neben Gewährleistungsrecht anwendbar (+) b. Verletzung einer Pflicht aus 241 II BGB (+) c. Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag (Abwägung beiderseitiger Interessen im Einzelfall): i.e. (-) Dr. Axel Walz,

7 ABWANDLUNG: Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises i.h.v EUR I. Rückzahlungsanspruch aus 346 I, 437 Nr. 2, 440 S. 1 (-), systematisch geht es bei 323, 440 um Leistungspflichtverletzungen, nicht wie hier Nebenpflichtverletzungen II. Rückzahlungsanspruch aus 346 I, 324, 241 II BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag (+) 2. Rücktrittsgrund gem. 324 BGB III. Ergebnis: (-) a. Neben Gewährleistungsrecht anwendbar (+) b. Verletzung einer Pflicht aus 241 II BGB (+) c. Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag (Abwägung beiderseitiger Interessen im Einzelfall): i.e. (-) Dr. Axel Walz,

8 EXKURS z. Schadensersatzrecht Fallbsp.: K betreibt eine Spedition und bestellt bei V l Biodiesel zur Lieferung im Zeitraum Mai 2016 bis Oktober V liefert zunächst l im Mai, stellt dann aber die Lieferung unter Verweis auf die Insolvenz seines Zulieferers ein. V deckt sich im für den Zeitraum bis Oktober 2016 bei einem Drittlieferanten ein, allerdings zu Mehrkosten in Höhe von EUR. K klagt vor dem zuständigen Landgericht erfolgreich gegen V auf Lieferung. Parallel verlangt K die Mehrkosten für die Deckungskäufe, die ihr infolge der zu späten Lieferung durch V entstanden seien. Lösung (Ergebnis): BGH (NJW 2013, 2959): Entgegen der Auffassung des BerGer. steht dem Kl. kein Anspruch aus 280 I, II, 286 BGB auf Erstattung der durch die Deckungskäufe entstandenen Mehrkosten zu. Denn bei diesen Kosten handelt es sich nicht einen Verzögerungsschaden, sondern um einen nur nach 280 I, III, 281 BGB ersatzfähigen Schaden statt der Leistung. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung steht dem Kl. aber nicht (mehr) zu, denn er hat die Bekl. im Vorprozess mit Erfolg auf Erfüllung des Kaufvertrages in Anspruch genommen, und diese hat darauf die Lieferungen wieder aufgenommen. Dr. Axel Walz,

9 Abgrenzung nach Schadensart: Arbeitsgemeinschaft SchuldR-AT EXKURS z. Schadensersatzrecht Integritätsinteresse: 280 I BGB (z.b. Verletzung des Käufers bei Anlieferung der Kaufsache) Äquivalenzinteresse/Erfüllungsinteresse: 280 II BGB: Verzögerungsschaden 280 III BGB: Schadensersatz statt der Leistung Alle Schadensposten, die dem Vorrang der Naturalerfüllung unterworfen werden sollen Alle Schadensposten, die aus Sicht des Gläubigers wirtschaftlich an die Stelle der endgültig ausgebliebenen Naturalerfüllung treten Kontrollfrage: Wäre der geltend gemachte Schadensposten vermieden worden, wenn die Erfüllung in Natur wie geschuldet erbracht worden wäre? Dr. Axel Walz,

10 Fallbearbeitung : Arbeitsgemeinschaft SchuldR-AT EXKURS z. Schadensersatzrecht Prüfung beider in Betracht kommender Anspruchsgrundlagen Abgrenzung beim Prüfungspunkt Schaden (vgl. JUS 2016, 1012 ff.) Ebenfalls möglich: Vorab prüfen, ob die Anspruchsgrundlage ihrer Rechtsfolge nach geeignet ist, die Erstattung des beanspruchten Schadenspostens zu verlangen. Dr. Axel Walz,

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