VWA München Schuldrecht II

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1 VWA München Schuldrecht II Besonderes Schuldrecht - Übungen - Helmut Schneider Rechtsanwalt

2 Fall 1 Übungsfall 1 Valentin verkauft am 15. November 2011 eine gebrauchte Orgel an Kasimir zum Preis von Euro. Kasimir und Valentin vereinbaren ferner die Lieferung der Orgel am 17. November 2011 an die Wohnadresse des Kasimir; die Kaufpreiszahlung solle Zug um Zug gegen die Lieferung erfolgen. Am 17. November fährt Valentin mit seinem Transporter zu Kasimir, um ihm die Orgel zu bringen. Als Valentin zur vereinbarten Zeit bei Kasimir erscheint, wird ihm dort trotz mehrmaligen andauernden Läutens an der Haustür nicht geöffnet. Denn der alleinstehende Kasimir ist eine Stunde vorher mit einem Herzinfarkt bewusstlos ins Krankenhaus eingeliefert worden. Valentin muss sich deshalb unverrichteter Dinge auf den Heimweg ma- RA Helmut Schneider 1

3 1 Übungsfall 1 chen. Hier gerät das Auto des Valentin auf regennasser Fahrbahn aufgrund eines geringfügigen Fehlers des Valentin beim Bremsen ins Schleudern und prallt gegen einen Brückenpfeiler. Die Orgel wird dabei so unglücklich eingeklemmt, dass sie irreparabel beschädigt wird. Kann Valentin von Kasimir Zahlung des vereinbarten Kaufpreises von Euro verlangen? RA Helmut Schneider 2

4 1 Übungsfall 1 I. Anspruch ( Anspruch entstanden? ) 1. Anspruchsgrundlage Anspruchsgrundlage für die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises könnte 433 II sein, der als Rechtsfolge einen solchen Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung vorsieht. 2. Anspruchsvoraussetzungen 2.1 Voraussetzung des 433 II ist das Bestehen eines wirksamen Kaufvertrags zwischen dem Anspruchsteller Valentin und dem Anspruchsgegner Kasimir. Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit 433 I, der deutlich macht, dass die Anspruchsgrundlagen aus 433 das Bestehen eines Kaufvertrags voraussetzen ( Durch den Kaufvertrag ). RA Helmut Schneider 3

5 1 Übungsfall 1 Ein solcher wirksamer Kaufvertrag ist zwischen Valentin und Kasimir über die Orgel abgeschlossen worden. 2.2 In diesem Kaufvertrag ist auch die von Valentin verlangte Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von Euro vereinbart worden. 3. Zwischenergebnis Anspruch Die Anspruchsvoraussetzungen des 433 II sind erfüllt. RA Helmut Schneider 4

6 1 Übungsfall 1 II. Einwendungen ( Anspruch entfallen? ) Dieser Anspruch des Valentin auf die Gegenleistung (hier Kaufpreiszahlung) könnte wegen der Unmöglichkeit der Leistung (hier Übereignung und Übergabe der Kaufsache Orgel) entfallen sein. 1. Einwendungsgrundlage Grundlage der entsprechenden Einwendung des Kasimir könnte 326 I sein, der als Rechtsfolge den Anspruch auf die Gegenleistung entfallen lässt. RA Helmut Schneider 5

7 1 Übungsfall 1 2. Einwendungsvoraussetzungen 2.1 Erste Voraussetzung der Einwendung des 326 I 1 ist ein gegenseitiger Vertrag. Denn 326 gehört zu den Vorschriften der , die nur im Fall eines gegenseitigen Vertrages anwendbar sind. Der von Valentin und Kasimir geschlossene Kaufvertrag ist ein solcher gegenseitiger Vertrag I 1 setzt des Weiteren voraus, dass der Schuldner nach 275 I - III nicht zu leisten braucht Valentin könnte hier der Schuldner sein, wenn er dem Kasimir (zunächst) gemäß 433 I 1 die Leistung Übereignung und Übergabe der Orgel schuldet. RA Helmut Schneider 6

8 1 Übungsfall 1 - Erste Voraussetzung des 433 I 1 ist das Bestehen eines wirksamen Kaufvertrages zwischen Kasimir und Valentin über die Orgel. Ein solcher Kaufvertrag ist hier laut Sachverhalt gegeben. - Gemäß 433 I 1 muss es sich bei dem Kaufgegenstand um eine Sache handeln, also um einen körperlichen Gegenstand ( 90). Eine Orgel ist ein solcher körperlicher Gegenstand. Folglich ergibt sich aus 433 I 1 (zunächst) die Verpflichtung des Valentin zu der Leistung Übereignung und Übergabe der Orgel an Kasimir. Im Hinblick auf diese Leistungspflicht ist Valentin Schuldner und Kasimir Gläubiger im Sinne des 326. RA Helmut Schneider 7

9 1 Übungsfall Zu prüfen ist nun, ob der Schuldner Valentin die oben genannte Leistung (Übereignung und Übergabe der Orgel) gemäß 275 I III nicht zu erbringen braucht. Im vorliegenden Fall könnte gemäß 275 I die Verpflichtung des Valentin ausgeschlossen sein, wenn die von ihm geschuldete Leistung (Übereignung und Übergabe der Orgel an Kasimir) unmöglich ist. Dies ist hier der Fall, da der Leistungsgegenstand, hier die verkaufte Orgel, bei dem Unfall irreparabel beschädigt worden ist. Daraus folgt eine physikalische Unmöglichkeit der Übereignung und Übergabe der Orgel im funktionsfähigen Zustand. RA Helmut Schneider 8

10 1 Übungsfall 1 Valentin braucht also die Leistung Übereignung und Übergabe der Orgel gemäß 275 I nicht zu erbringen. 2.3 Gemäß 326 I 1 entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung. Die Gegenleistung in diesem Sinne ist im vorliegenden Fall die von Kasimir gemäß 433 II geschuldete Zahlung des Kaufpreises. Die Leistungspflicht des Schuldners Valentin (Übereignung und Übergabe der Orgel) steht im Verhältnis Leistung - Gegenleistung mit der Gegenleistungspflicht des Gläubigers Kasimir (Kaufpreiszahlung); es liegt also ein sog. Synallagma vor. RA Helmut Schneider 9

11 1 Übungsfall Der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt allerdings nur dann, wenn die Gegenleistungspflicht des Gläubigers Kasimir nicht nach 326 II, 2. Alternative (Annahmeverzug) bestehen bleibt Zunächst ist zu prüfen, ob Kasimir sich in Annahmeverzug im Sinne der 293 ff. befunden hat. - Voraussetzung für den Annahmeverzug (Gläubigerverzug) ist zunächst ein ordnungsgemäßes Leistungsangebot des Schuldners, hier des Valentin. Es ist zunächst zu prüfen, ob ein tatsächliches Angebot der Leistung in richtiger Weise, also so, wie sie zu bewirken ist, durch Valentin erfolgt ist ( 294). RA Helmut Schneider 10

12 1 Übungsfall 1 Valentin erschien mit dem Kaufgegenstand, der Orgel, zur vereinbarten Zeit bei Kasimir. Im vorliegenden Fall lag eine Bringschuld vor; daher war dem Gläubiger Kasimir die geschuldete Ware an dessen Wohnort anzubieten. Dies ist hier geschehen. Denn Valentin hat zum Zweck der Erfüllung seiner Leistungspflicht dem Kasimir die Orgel an dessen Wohnsitz angeboten, indem er mehrmals andauernd an der Haustür läutet. - Ferner ist gemäß 297 für einen Annahmeverzug des Kasimir erforderlich, dass Valentin im Zeitpunkt des tatsächlichen Angebots leistungsfähig war. Valentin war zum genannten Zeitpunkt auch bereit und imstande, die Orgel zu übereignen und RA Helmut Schneider 11

13 1 Übungsfall 1 zu übergeben. - Schließlich setzt der Annahmeverzug gemäß 293 die Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger Kasimir nötig. Kasimir hat hier die von Valentin angebotene Leistung, nämlich die Übereignung und Übergabe der Orgel, nicht angenommen. Zwar traf den Kasimir hieran keinerlei Verschulden. Denn aufgrund seiner schweren Erkrankung und Bewusstlosigkeit ist es ihm nicht möglich, zumindest nicht zumutbar, gewesen, bis zum Eintreffen des Valentin zu warten. Da er zudem alleinstehend ist, konnte auch kein Hausgenosse die Orgel abnehmen. Jedoch ist für den Gläubi- RA Helmut Schneider 12

14 1 Übungsfall 1 gerverzug ein Verschulden des Gläubigers bzgl. der Nichtannahme der Leistung nicht erforderlich. Es spielt also keine Rolle, dass Kasimir es im vorliegenden Fall nicht zu vertreten hat, dass er die Lieferung durch Valentin nicht angenommen hat. Kasimir ist somit in Gläubigerverzug geraten. RA Helmut Schneider 13

15 1 Übungsfall Des Weiteren ist Voraussetzung der zweiten Alternative des 326 II 1, dass der Umstand im Sinne des 275 I III, also hier die Unmöglichkeit der Übereignung und Übergabe der Orgel, in einem Zeitpunkt eintrat, in dem der Annahmeverzug des Kasimir bereits bestand. Dies war hier der Fall. Denn die Orgel wurde zerstört, nachdem Valentin dem Kasimir die Orgel angeboten und diesen damit in Annahmeverzug gesetzt hatte. RA Helmut Schneider 14

16 1 Übungsfall Schließlich setzt 326 II voraus, dass dieser Umstand im Sinne des 275 I III, also hier die Unmöglichkeit der Übereignung und Übergabe der Orgel, vom Schuldner Valentin nicht zu vertreten ist. - Die erste Form des Verschuldens ist Vorsatz ( 276 I 1). Vorsatz bedeutet: Wissen und Wollen der Pflichtverletzung. Dies kann dem Sachverhalt hier in Bezug auf Valentin nicht entnommen werden: Valentin hat den Unfall ja nicht absichtlich herbeigeführt. RA Helmut Schneider 15

17 1 Übungsfall 1 - Die gemäß 276 I 1 zweite Form des Verschuldens, Fahrlässigkeit, wird definiert als Außerachtlassung der im (Rechts-)Verkehr erforderlichen Sorgfalt ( 276 II). Valentin hat durch den Bremsfehler zwar die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Dabei handelte sich allerdings laut Sachverhalt nur um einen geringfügigen Fehler", also nicht um grobe Fahrlässigkeit. Hier ist zu beachten, dass gemäß 300 I der Schuldner während des Annahmeverzugs des Gläubigers nur grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Das bedeutet: Da, wie oben ausgeführt, Kasimir mit der Annahme der Orgel in Verzug war, haftet Valentin RA Helmut Schneider 16

18 1 Übungsfall 1 nicht für seine hier gegebene normale bzw. leichte Fahrlässigkeit. Daraus folgt gemäß 300 I, dass Valentin die Unmöglichkeit der Übereignung und Übergabe der Orgel nicht zu vertreten hat, da ihm keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Daher bleibt hier gemäß 326 II Verpflichtung des Kasimir zur Gegenleistung (Zahlung des Kaufpreises) bestehen.. 3. Zwischenergebnis Einwendung Die Einwendung des 326 I greift somit gemäß 326 II nicht durch. III. Endergebnis Es besteht ein Anspruch des Valentin gegen Kasimir auf Zahlung des Kaufpreises von Euro. RA Helmut Schneider 17

19 Fall 2 Übungsfall 2 VWA-Student Kasimir ist außerordentlich ehrgeizig. Daher will er sich für die Vorbereitung auf die Diplomprüfungs-Klausur im Privatrecht den BGB-Kommentar von Erman anschaffen. Am 8. April 2011 kauft er von Rechtsanwalt Valentin dessen gebrauchte Ausgabe dieses Kommentars (12. Auflage) zum Preis von 100 Euro. Lieferung des Kommentars und Zahlung des Kaufpreises sollen erst drei Tage später erfolgen, weil Valentin den Kommentar noch für die Abfassung einer Klageschrift braucht. Nachdem Kasimir eine Woche lang nichts von Valentin gehört hat, ruft er ihn am 15. April 2011 an und erkundigt sich, wann er, Kasimir, nun mit der Lieferung des Erman-Kommentars rechnen könne. Valentin erwidert, er könne den Kommentar zur Zeit auf RA Helmut Schneider 18

20 2 Übungsfall 2 keinen Fall entbehren und brauche ihn noch mindestens vier Wochen, weil er, Valentin, das Werk noch dringend für die Fertigung eines anderen wichtigen Schriftsatzes an einen Prozessgegner brauche. Kasimir lehnt es ab, sich darauf einzulassen, da die schriftliche Privatrechts-Diplomprüfung bereits in fünf Wochen stattfinde und er daher auf keinen Fall länger zuwarten könne; er sagt, dann müsse er sich eben anderweitig behelfen. In der Folgezeit versucht Kasimir, den Erman-Kommentar anderweitig zu beschaffen. Nach intensiven Bemühungen gelingt es Kasimir, von Donald am 22. April 2011 eine ebenfalls gebrauchte, im Erhaltungszustand vergleichbare, Ausgabe der gleichen Auflage des Erman-BGB-Kommentars zum Preis von insgesamt 140 Euro zu kaufen; Übereignung und Übergabe der beiden Bände an RA Helmut Schneider 19

21 2 Übungsfall 2 Kasimir und die Kaufpreiszahlung an Donald erfolgen noch am gleichen Tag. Kasimir fordert von Valentin Schadensersatz in Höhe von 40 Euro wegen des Mehrpreises, den er hat zahlen müssen. Hat Kasimir diesen Anspruch? RA Helmut Schneider 20

22 2 Übungsfall 2 I. Anspruch ( Anspruch entstanden? ) 1. Anspruchsgrundlage Kasimir könnte gegen Valentin einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 40 Euro wegen des für den Kommentar gezahlten Mehrpreises haben. Grundlage hierfür könnte 280 I i.v.m. 280 III i.v.m. 281 I sein; im Zusammenspiel sehen diese Normen als Rechtsfolge die Gewährung eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung vor. 2. Anspruchsvoraussetzungen 2.1 Erste Voraussetzung hierfür ist das Bestehen eines Schuldverhältnisses zwischen Anspruchsteller Kasimir und Anspruchsgegner Valentin. RA Helmut Schneider 21

23 2 Übungsfall 2 Ein solches Schuldverhältnis liegt hier in dem zwischen Kasimir und Valentin geschlossenen Kaufvertrag über den Erman-Kommentar. 2.2 Weitere Voraussetzung ist gemäß 281 I 1 das Bestehen einer Leistungspflicht im Sinne des 241 I. Ein solche ist hier gegeben, nämlich die Pflicht des Valentin aus dem Kaufvertrag mit Kasimir gemäß 433 I 1 zur Übereignung und Übergabe des Kommentars an Kasimir. 2.3 Dritte Voraussetzung ist eine Pflichtverletzung des Valentin, hier in Gestalt der Verletzung der o.g. Leistungspflicht. Im vorliegenden Fall könnte die Pflichtverletzung in der in 281 I 1 genannten Nichtleistung bestehen. RA Helmut Schneider 22

24 2 Übungsfall Auch dieses Tatbestandsmerkmal ist hier erfüllt; denn, wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, hat Valentin den verkauften Kommentar nicht an Kasimir geliefert, weil er nach wie vor den Kommentar nicht herausgeben will Die Vorschrift des 281 I ist allerdings nur dann einschlägig, wenn die Nichtleistung keinen Fall des 275 I III darstellt, also weder Unmöglichkeit noch Unverhältnismäßigkeit noch Unzumutbarkeit der Leistung gegeben ist. Denn wenn dies so wäre, dann wäre die maßgebliche Rechtsvorschrift für den Schadensersatz statt der Leistung nicht 281, sondern 283. RA Helmut Schneider 23

25 2 Übungsfall 2 Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt jedoch keine Hinweise darauf, dass der Übereignung und Übergabe des Kommentars ein Leistungshindernis im Sinne des 275 I III entgegenstünde. 2.4 Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß 281 I 1 setzt weiter voraus, dass der Schuldner die Verletzung der Leistungspflicht zu vertreten hat. Denn 281 I 1 bestimmt ausdrücklich, dass der Schadensersatzanspruch nur unter den Voraussetzungen des 280 I gewährt wird. Und in 280 I 2 ist ausdrücklich das Erfordernis des Vertretenmüssens des Schuldners genannt. Zu prüfen ist also, ob die Nichtlieferung des Kommentars von Valentin zu vertreten ist. RA Helmut Schneider 24

26 2 Übungsfall 2 Vertretenmüssen" bedeutet grundsätzlich Vorsatz oder Fahrlässigkeit in Bezug auf die Pflichtverletzung ( 276 I 1). Valentin will und weiß, dass er den Kommentar jetzt noch nicht an Kasimir übereignet und übergibt; er handelt daher diesbezüglich vorsätzlich. 2.5 Beim Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß 281 I ist des Weiteren grundsätzlich eine vorherige Fristsetzung durch den Gläubiger Kasimir erforderlich, d.h., Kasimir muss dem Schuldner Valentin erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt haben Zunächst müsste also Kasimir mit der Fristsetzung die Aufforderung zur Leistung verbunden haben. Dies ist hier jedoch bisher nicht geschehen. Denn Kasimir hat nur erklärt, dass er sich dann ander- RA Helmut Schneider 25

27 2 Übungsfall 2 weitig behelfen müsse, ohne dem Valentin zuvor per Fristsetzung noch eine zweite Chance zu geben Im vorliegenden Fall könnte die Fristsetzung allerdings ohnehin gemäß 281 II entbehrlich sein, wenn und weil besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. Diese besonderen Umstände liegen hier darin, dass Kasimir den Kommentar sehr dringend benötigt. Denn Zweck des Erwerbs des Buches war dessen Nutzung zur Diplomprüfungs-Vorbereitung. RA Helmut Schneider 26

28 2 Übungsfall 2 Da die schriftliche Privatrechts-Diplomprüfung bereits in fünf Wochen stattfand, war Kasimir unbedingt darauf angewiesen, den Kommentar sofort zu erhalten. Daher war dem Kasimir ein weiteres Zuwarten nicht mehr zumutbar, so dass auch unter Berücksichtigung der Interessen des Valentin ein sofortiger Rücktritt des Kasimir gerechtfertigt war. Somit bestand das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kasimir hier auch ohne vorherige Fristsetzung zur Leistungserbringung. 2.6 Fraglich ist, in welcher Höhe durch die Pflichtverletzung des Valentin ein zu ersetzender Schaden des Kasimir entstanden ist. Im Rahmen des Schadensersatzes statt der Leistung ist vor RA Helmut Schneider 27

29 2 Übungsfall 2 allem der Mehraufwand für einen Deckungskauf bei einer alternativen Bezugsquelle zu ersetzen. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass es Kasimir trotz intensiver Bemühungen nur gelingt, den Erman-Kommentars zu einem höheren Preis anderweitig zu beschaffen. Der Mehraufwand dieser Alternativbeschaffung ist gleich dem Unterschied zwischen dem Preis, den Kasimir bei Valentin hätte bezahlen müssen, und dem Preis, zu dem er sich alternativ eindecken musste, also 40 Euro (140 Euro Euro). Dieser Mehraufwand stellt einen (typischen) im Rahmen des Schadensersatzes statt der Leistung zu ersetzenden Schaden dar. RA Helmut Schneider 28

30 2 Übungsfall 2 3. Zwischenergebnis Anspruch Damit sind sämtliche Voraussetzungen des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß 280 I, III i.v.m. 281 I erfüllt. II. Einwendungen ( Anspruch erloschen oder nicht durchsetzbar? ) Einwendungen des Valentin sind aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich. RA Helmut Schneider 29

31 2 Übungsfall 2 III. Endergebnis Es besteht ein Anspruch des Kasimir gegen Valentin aus 280 I, III i.v.m. 281 I auf Schadensersatz statt der Leistung. Der Schadensersatz erfolgt hier statt der Leistung, weil Kasimir an der von Valentin geschuldeten Primärleistung, also der Übereignung und Übergabe von dessen Erman-Kommentar kein Interesse mehr hat; denn er musste sich ja bereits anderweitig eindecken. Der von Valentin dem Kasimir zu ersetzende Schaden des Kasimir besteht in dem Mehraufwand des Deckungskaufs, also 40 Euro. RA Helmut Schneider 30

32 Fall 3 Übungsfall 3 Der Rentner Kasimir kauft am 12. September 2011 vom Kfz- Händler und -Werkstattbetreiber Valentin einen gebrauchten VW Golf, Baujahr 2010, zum Preis von Valentin übereignet und übergibt den Golf an Kasimir; dieser zahlt seinerseits den Kaufpreis an Valentin. Eine Woche später stellt Kasimir fest, dass die Bremsen des Fahrzeugs bei Gefällestrecken, insbesondere an Bergpässen, nicht ordnungsgemäß funktionieren. Innerhalb der nächsten drei Wochen bringt Kasimir den Golf zweimal zu Valentin, damit dieser den Bremsendefekt behebe. Die Reparaturversuche des Valentin bleiben jedoch ohne durchgreifenden Erfolg; die Bremsen des RA Helmut Schneider 31

33 3 Übungsfall 3 Fahrzeugs funktionieren bei steileren Gefällestrecken nach wie vor nicht ordnungsgemäß. Kasimir teilt daraufhin dem Valentin am 11. November 2011 mit, dass er den Kauf des VW Golf wegen der defekten Bremsen rückgängig mache und sein Geld zurückhaben wolle. Valentin entgegnet, er könne für diesen Bremsendefekt nicht verantwortlich gemacht werden. Wer wisse denn schon genau, meint Valentin, wann die Bremsen schadhaft geworden seien. Hat Kasimir den geltend gemachten Anspruch? RA Helmut Schneider 32

34 3 Übungsfall 3 I. Anspruch ( Anspruch entstanden? ) 1. Anspruchsgrundlage Grundlage hierfür könnte 346 l sein, der als Rechtsfolge vorsieht, dass die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren sind. 2. Anspruchsvoraussetzungen I spricht vom Rücktritt einer Vertragspartei. Zu prüfen ist daher, ob zwischen den Anspruchsgegnern Valentin und Kasimir ein Vertrag zustande gekommen ist. Im Sachverhalt heißt es, dass Kasimir kauft. Zwischen Kasimir und Valentin ist also ein Kaufvertrag über den VW Golf und damit ein Vertrag im Sinne des 346 I zustande gekommen. RA Helmut Schneider 33

35 3 Übungsfall Weitere Voraussetzung des 346 l ist ein Recht des Anspruchstellers Kasimir zum Rücktritt von diesem Kaufvertrag mit dem Anspruchsgegner Valentin. Kasimir hat sich allerdings in dem Kaufvertrag mit Valentin keinen Rücktritt vorbehalten; es wurde also kein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart. Daher kann ein Recht des Kasimir zum Rücktritt nur dann bestehen, wenn er ein gesetzliches Rücktrittsrecht hat. Rechtsgrundlage eines solchen gesetzlichen Rücktrittsrechts könnte 437 Nr. 2 sein. Denn wenn die Kaufsache mangelhaft ist, dann sieht 437 Nr. 2 vor, dass der Käufer gemäß 323 bzw. gemäß 326 V vom Kaufvertrag zurücktreten kann. RA Helmut Schneider 34

36 3 Übungsfall 3 Dabei müssen sowohl die Voraussetzungen des 437 Nr. 2 als auch die Voraussetzungen des 323 bzw. des 326 V vorliegen; denn der Einleitungssatz des 437 bestimmt ausdrücklich, dass auch die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften, also hier des 323 bzw. des 326 V, vorliegen müssen. Die Grundlage des Rücktrittsrechts könnte im vorliegenden Fall 323 sein. Zu prüfen sind also sämtliche Voraussetzungen des 437 Nr. 2 sowie sämtliche Voraussetzungen des 323. RA Helmut Schneider 35

37 3 Übungsfall Erste Voraussetzung des 437 Nr. 2 ist ein wirksamer Kaufvertrag, da 437 eine Vorschrift aus dem Kaufrecht ist. Wie oben 2.1 schon geprüft worden ist, haben Valentin und Kasimir einen Kaufvertrag über den VW Golf geschlossen. Weitere Voraussetzung des 323 in diesem Zusammenhang ist, dass es sich bei diesem Kaufvertrag um einen gegenseitigen Vertrag handelt. Denn das Recht zum Rücktritt vom Vertrag wird nur bei Leistungspflichten aus gegenseitigen Verträgen gewährt. Bei dem zwischen Kasimir und Valentin geschlossenen Kaufvertrag handelt es sich um einen typischen gegenseitigen Vertrag. RA Helmut Schneider 36

38 3 Übungsfall Weitere Voraussetzung des 323 ist eine Pflicht des Valentin gegenüber Kasimir. Aus dem Kaufvertrag zwischen Kasimir und Valentin resultiert dessen Pflicht, die Kaufsache mangelfrei zu übereignen und zu übergeben ( 433 I 1 und 2). Beim Rücktrittsrecht aus 323 muss es sich zudem um eine Pflicht zur Leistung im Sinne des 241 I handeln. Die oben genannte mangelfreie Übereignung und Übergabe ist eine solche Leistung im Sinne des 241 I. RA Helmut Schneider 37

39 3 Übungsfall Voraussetzung des 437 Nr. 2 ist ferner die Mangelhaftigkeit der Kaufsache. Wenn die Kaufsache mangelhaft ist, so handelt es sich zudem auch um eine Verletzung der soeben genannten Leistungspflicht des Verkäufers Valentin. Dies ist für ein Rücktrittsrecht aus 323 Voraussetzung. Ein solcher Mangel der Kaufsache und damit auch eine Verletzung der Leistungspflicht des Verkäufers Valentin könnte hier in dem Bremsendefekt des VW Golf liegen. RA Helmut Schneider 38

40 3 Übungsfall 3 (a) Gemäß 434 I 1 hat die Kaufsache einen Sachmangel, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bezüglich der Bremsen des VW Golf ist aber keinerlei Beschaffenheitsvereinbarung gegeben; die Vertragsparteien haben sich dazu gar nicht geäußert. (b) Soweit eine bestimmte Beschaffenheit, so wie hier bzgl. der Bremsen, nicht vereinbart ist, hat die Kaufsache gemäß 434 l 2 Nr. 1 einen Sachmangel, wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Jedoch ist aus dem Sachverhalt auch nicht ersichtlich, dass nach dem Kaufvertrag zwischen Valentin und Kasimir eine bestimmte Verwendung des RA Helmut Schneider 39

41 3 Übungsfall 3 VW Golf vorausgesetzt gewesen wäre. (c) Daher kann in Bezug auf den Bremsendefekt nur noch gemäß 434 l 2 Nr. 2 ein Sachmangel vorliegen. Dies könnte zum einen dann der Fall sein, wenn der VW Golf sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Die gewöhnliche Verwendung eines solchen Fahrzeugs besteht darin, auch Gefällestrecken verkehrssicher bewältigen zu können. Dies kann der Golf nicht, wie sich aus dem Sachverhalt ergibt. Damit liegt schon nach dieser ersten Variante des 434 I 2 Nr. 2 (Nichteignung für die gewöhnliche Verwendung) ein Sachmangel vor. RA Helmut Schneider 40

42 3 Übungsfall 3 (d) Alternativ besteht gemäß 434 l 2 Nr. 2 auch dann ein Sachmangel, wenn der VW Golf nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer Kasimir nach der Art der Sache erwarten konnte. Ein nur ein Jahr alter Pkw wie der verkaufte VW Golf ist üblicherweise mit funktionsfähigen Bremsen ausgestattet; dies darf der Käufer eines solchen Fahrzeugs erwarten. Damit liegt auch nach dieser zweiten Variante des 434 I 2 Nr. 2 (Nichtvorhandensein der üblichen, erwartungsgerechten Beschaffenheit) ein Sachmangel vor. RA Helmut Schneider 41

43 3 Übungsfall 3 (e) Weitere Voraussetzung ist gemäß 434 l 1, dass der Sachmangel spätestens im Zeitpunkt des Gefahrübergangs besteht. Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist grundsätzlich nach 446 Satz 1 derjenige der Übergabe der Kaufsache an den Käufer. In Bezug auf den Bremsendefekt steht allerdings nicht fest, ob dieser Mangel schon bei Übergabe gegeben war. Darauf beruft sich Valentin auch, als er einwendet, dass doch niemand wissen könne, wann die Bremsen schadhaft geworden seien. RA Helmut Schneider 42

44 3 Übungsfall 3 Diese Einwendung des Valentin könnte jedoch an 476 scheitern. Denn bei einem Verbrauchsgüterkauf gilt eine Beweislastumkehr: Es wird zugunsten des Käufers vermutet, dass der Sachmangel schon bei Gefahrübergang bestand, wenn er sich innerhalb von sechs Monaten seit der Übergabe gezeigt hat. - Nach 474 l 1 setzt ein Verbrauchsgüterkauf voraus, dass ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft: Gemäß 14 war der Kfz-Händler Valentin bei Abschluss des Kaufvertrags Unternehmer. Denn Valentin hat bei Abschluss des Kaufvertrags in Ausübung seiner gewerblichen Tätig- RA Helmut Schneider 43

45 3 Übungsfall 3 keit gehandelt. Gemäß 13 war Kasimir bei Abschluss des Kaufvertrags Verbraucher. Denn Kasimir als Rentner hat den Kaufvertrag zu einem Zwecke abgeschlossen, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden konnte. Der Kaufgegenstand VW Golf ist gemäß 90 eine bewegliche Sache. - Der Sachmangel hat sich innerhalb von sechs Monaten seit der Übergabe des Fahrzeugs an Kasimir gezeigt, nämlich bereits nach einer Woche. Damit wird vermutet, dass auch der Bremsende- RA Helmut Schneider 44

46 3 Übungsfall 3 fekt bereits bei Übergabe an Kasimir vorhanden war. Aus alledem folgt, dass die Kaufsache VW Golf mangelhaft ist. RA Helmut Schneider 45

47 3 Übungsfall Zu prüfen ist noch, ob der Schuldner nach 275 I - III nicht zu leisten braucht. Denn in diesem Fall wäre nicht 323 die Grundlage für das Rücktrittsrecht, sondern 326 V. Dies heißt somit im vorliegenden Fall: 323 ist nur dann anwendbar und die richtige Grundlage für das Rücktrittsrecht, wenn der Leistung des Valentin aus 433 I kein Leistungshindernis im Sinne des 275 entgegensteht. (a) Die von Valentin primär geschuldete Leistung ist gemäß 433 I 1 und 2 die Übereignung und Übergabe eines mangelfreien VW Golf. Der VW Golf ist allerdings mangelhaft, wie oben festgestellt worden ist. Bei einem solchen Mangel einer Kaufsache besteht die vom Verkäufer RA Helmut Schneider 46

48 3 Übungsfall 3 geschuldete Leistung in der Nacherfüllung, d.h. gemäß 439 I in der Beseitigung des Mangels oder alternativ in der Lieferung einer mangelfreien anderen Sache. (b) Zu prüfen ist, ob einer solchen Nacherfüllung ein Leistungshindernis im Sinne des 275 I III (also Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit oder Unzumutbarkeit) entgegensteht. In Bezug auf den Bremsendefekt kann dem Sachverhalt nicht entnommen werden, dass eine Nacherfüllung durch Reparatur unmöglich wäre. Nur weil die Reparaturversuche durch Valentin nicht erfolgreich waren, heißt dies noch lange nicht, dass Valentin wenn er sich vielleicht stärker bemü- RA Helmut Schneider 47

49 3 Übungsfall 3 hen würde es nicht doch schaffen könnte. In dieser Hinsicht liegt also kein Fall des 275 I III vor. 275 I III und damit 326 V sind also bzgl. des Bremsendefekts nicht anwendbar. 323 ist tatsächlich die richtige Rechtsgrundlage für das Rücktrittsrecht. RA Helmut Schneider 48

50 3 Übungsfall Gemäß 323 I wäre für das Rücktrittsrecht eigentlich erforderlich, dass der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung setzt. Daher müsste Kasimir dem Valentin grundsätzlich erst eine Frist zur Reparatur der Bremsen setzen und den erfolglosen Fristablauf abwarten, bevor er den Rücktritt vom Kaufvertrag ausüben könnte. Dies ist hier allerdings nicht geschehen. Jedoch hat hier Valentin bereits zweimal erfolglos einen Reparaturversuch unternommen. Damit gilt gemäß 440 Satz 2 die Nachbesserung als fehlgeschlagen. In diesem Fall ist gemäß 440 Satz 1 eine Fristsetzung durch den Käufer ebenfalls entbehrlich. RA Helmut Schneider 49

51 3 Übungsfall 3 Kasimir braucht also bzgl. des Bremsendefekts vor dem Rücktritt keine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Es liegen also für Kasimir alle Voraussetzungen eines gesetzlichen Rücktrittsrechts gemäß 323 bzw. 326 V i.v.m. 437 Nr. 2 vor. 2.3 Weitere Voraussetzung des 346 l ist, dass der Rücktritt auch tatsächlich erfolgt ist. Dies geschieht gemäß 349 durch entsprechende Willenserklärung (Rücktrittserklärung) gegenüber dem anderen Vertragspartner. Im vorliegenden Fall hat Kasimir dem Valentin mitgeteilt, dass er den Kauf des Fahrzeugs rückgängig mache und sein Geld zurückhaben wolle. Damit hat Kasimir zumindest konkludent den Rücktritt von dem Kaufvertrag erklärt. RA Helmut Schneider 50

52 3 Übungsfall Ein Rückzahlungsanspruch des Käufers Kasimir aus 346 l setzt schließlich voraus, dass der Verkäufer Valentin den Kaufpreis bereits erhalten hat. Dies ist hier laut Sachverhalt der Fall; denn Kasimir hat an Valentin den Kaufpreis von bezahlt. 3. Zwischenergebnis Anspruch Die Anspruchsvoraussetzungen des 346 l i.v.m. 323 i.v.m. 437 Nr. 2 für einen Anspruch des Kasimir gegen Valentin auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von sind vollständig erfüllt. II. Einwendungen Einwendungen des Valentin gegen den Anspruch des Kasimir sind aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich. RA Helmut Schneider 51

53 3 Übungsfall 3 III. Endergebnis Kasimir hat gegen Valentin einen Anspruch aus 346 l i.v.m. 323 i.v.m. 437 Nr. 2 auf Rückzahlung des von ihm geleisteten Kaufpreises in Höhe von (abzüglich des Werts der gezogenen Nutzungen), und zwar gemäß 348 Satz 1 Zug um Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe des VW Golf. RA Helmut Schneider 52

54 Fall 4 Übungsfall 4 Ulrich hat in das Computer-Fachgeschäft des Valentin einen Schwarz-Weiß-Laserdrucker bestellt. Zum vereinbarten Lieferzeitpunkt erscheint Donald, ein Angestellter des Valentin, auf dessen Weisung mit dem bestellten Drucker in dem Mehrfamilienhaus, in dem Ulrich wohnt. Im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses stellt Donald den schweren Drucker auf den Kinderwagen der Fanny, einer Nachbarin des Kasimir, um sich kurz auszuruhen. Dadurch wird der Kinderwagen der Fanny beschädigt; die Reparatur des Kinderwagens kostet 150 Euro. Fanny verlangt von Valentin Ersatz des von Donald angerichteten Schadens. Valentin weigert sich mit Hinweis darauf, dass er selber ja nichts angestellt habe. Valentin trägt weiter vor, dass er RA Helmut Schneider 53

55 4 Übungsfall 4 Donald kürzlich auf Empfehlung eines Bekannten aus dem von ihm besuchten Fitness-Center eingestellt habe; sonst wisse er von Donald gar nichts. Hat Fanny den gegen Valentin geltend gemachten Anspruch? RA Helmut Schneider 54

56 4 Übungsfall 4 I. Anspruch ( Anspruch entstanden? ) 1. Anspruchsgrundlage Grundlage für den Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung des Kinderwagens könnte 831 I 1 sein, der als Rechtsfolge die Gewährung eines Schadensersatzanspruchs vorsieht. 2. Anspruchsvoraussetzungen 2.1 Erste Voraussetzung des 831 I 1 ist die Bestellung eines Verrichtungsgehilfen Die Verrichtung lag hier in der Lieferung des Druckers zu Kasimir, also in der Übereignung und Übergabe des Druckers an Ulrich. RA Helmut Schneider 55

57 4 Übungsfall Zu dieser Verrichtung ist auch Donald von Valentin bestellt worden: denn laut Sachverhalt erschien auch Donald auf Weisung des Valentin mit dem Drucker bei Ulrich, um das Gerät an diesen zu übereignen und zu übergeben. Donald ist als Angestellter des Valentin weisungsgebunden und in dessen Herrschafts- und Organisationsbereich eingegliedert. Damit war Donald Verrichtungsgehilfe des Valentin. RA Helmut Schneider 56

58 4 Übungsfall Weitere Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs aus 831 I 1 ist, dass der Verrichtungsgehilfe einen Tatbestand der 823 ff. rechtswidrig erfüllt hat. Hier kommt ein Fall des 823 I in betracht Donald hat im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses, in dem Kasimir wohnt, den Kinderwagen der Fanny, einer Nachbarin des Kasimir, dadurch beschädigt, dass er den schweren Drucker auf den Kinderwagen abstellte, um sich kurz auszuruhen. Damit hat Donald das Eigentum der Fanny gemäß 823 I verletzt. RA Helmut Schneider 57

59 4 Übungsfall Diese Eigentumsverletzung war rechtswidrig. Denn die tatbestandsmäßige Rechtsgutsverletzung indiziert die Rechtswidrigkeit; Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich Ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen selbst ist bei 831 I nicht zu prüfen Wenn wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, dann kann der Gläubiger gemäß 249 II 1 den zur Reparatur erforderlichen Geldbetrag verlangen. Die Reparatur des Kinderwagens kostet 150 Euro. Damit besteht der zu ersetzende materielle Schaden der Fanny in diesem Geldbetrag in Höhe von 150 Euro. RA Helmut Schneider 58

60 4 Übungsfall Letzte Voraussetzung des 831 I 1 ist, dass der Schaden in Ausführung der Verrichtung erfolgte. Hierfür ist erforderlich, dass die Verletzungshandlung des Verrichtungsgehilfen Donald in einem inneren Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die der Geschäftsherr, hier Valentin, dem Verrichtungsgehilfen zugewiesen hat. Valentin haftet deshalb nicht für Handlungen, die sein Verrichtungsgehilfe Donald ohne sachlichen Zusammenhang mit seinem Aufgabenkreis begeht. Das Abstellen des Druckers auf den Kinderwagen durch Donald stand noch in einem Sachzusammenhang mit der Verrichtung Auslieferung des Druckers. Im Unterschied zu dem Diebstahl durch Theo fiel dieses Verhalten des Donald noch nicht aus dem Kreis oder allgemeinen Rah- RA Helmut Schneider 59

61 4 Übungsfall 4 men der ihm übertragenen Aufgaben heraus. Die Tat des Donald erfolgte also innerhalb des ihm übertragenen Pflichtenkreises und damit nicht nur bei Gelegenheit der ihm aufgetragenen Tätigkeit. Daher haftet Valentin hier gemäß 831 I 1 für die Sachbeschädigung durch Donald. 3. Zwischenergebnis Anspruch Es sind alle Voraussetzungen des Anspruchs auf Schadensersatz gemäß 831 I 1 erfüllt. RA Helmut Schneider 60

62 4 Übungsfall 4 II. Einwendungen ( Anspruch erloschen oder nicht durchsetzbar? ) 1. Einwendungsgrundlage Valentin könnte sich gemäß 831 I 2 exkulpieren, indem er den dort bezeichneten Entlastungsbeweis führt. Grundlage für die Einwendung ist also 831 I 2, der als Rechtsfolge vorsieht, dass die Schadensersatzpflicht nicht eintritt. 2. Einwendungsvoraussetzungen 2.1 Hier einschlägige Voraussetzung des 831 I 2 ist die sorgfältige Auswahl des Verrichtungsgehilfen Donald durch den Geschäftsherrn Valentin. Laut Sachverhalt weiß Valentin von Donald so gut wie gar nichts, nur dass er ihm von einem Bekannten aus dem Fitness-Center empfohlen RA Helmut Schneider 61

63 4 Übungsfall 4 worden sei. Zeugnisse, Referenzen oder dgl. hat Valentin offenbar nicht eingeholt. Dies reicht für eine Exkulpation nach 831 I 2 nicht aus. Valentin hat damit bei der Auswahl des Donald für die Verrichtung Lieferung des Druckers an Kasimir die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beobachtet. 2.2 Valentin könnte sich allerdings auch dann gemäß 831 I 2 exkulpieren, wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Hierfür gibt allerdings der Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte. 3. Zwischenergebnis Einwendungen Es sind nicht alle Voraussetzungen der Einwendung aus 831 I 2, also der Exkulpation, erfüllt. RA Helmut Schneider 62

64 4 Übungsfall 4 III. Endergebnis Es besteht ein Anspruch der Fanny gegen Valentin aus 831 I auf Schadensersatz wegen der Beschädigung des Kinderwagens in Höhe von 150 Euro. RA Helmut Schneider 63

65 5 Vorlesungsskripten auf VWA-Homepage Allgemeiner Teil BGB (1. Semester): VWA_PR1_AT.pdf Allgemeines Schuldrecht (2. Semester): VWA_PR2_AS.pdf Besonderes Schuldrecht (3. Semester): VWA_PR3_BS.pdf Besonderes Schuldrecht Übungen (3. Semester): VWA_PR4_Übungen.pdf RA Helmut Schneider 64

66 6 Beispiele für Wissensfragen (1) Wo sind Inhaltsirrtum und Erklärungsirrtum gesetzlich geregelt, und was ist der wesentliche Unterschied zwischen beiden Irrtumsarten? VWA_PR1_AT.pdf, S (2) Nach welcher gesetzlichen Regelung können auch durch Vorgänge im Vorfeld eines Vertragsschlusses Schuldverhältnisse entstehen? Mit welcher Art von Pflichten entstehen solche Schuldverhältnisse? VWA_PR2_AS.pdf, S (3) Soweit der Käufer einer mangelhaften Kaufsache den Kaufpreis schon gezahlt hat, hat der Käufer, wenn er die Minderung wählt, in Höhe der Minderung einen Anspruch gegen den Verkäufer auf Erstattung des Kaufpreises. Aus welcher Rechtsgrundlage ergibt sich dieser Anspruch? VWA_PR3_BS.pdf, S. 89 RA Helmut Schneider 65

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