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1 Zivilrecht SchuldR BT Verbraucherrecht Seite 1 von 11 Übersicht VerbraucherschutzR I. Persönlicher Anwendungsbereich 1. Verbrauchereigenschaft gem. 13 BGB (+) soweit keine Zurechnung zu gewerblicher oder selbständiger beruflicher Tätigkeit. Auslegung über Inhalt und Begleitumstände des Rechtsgeschäfts (P) Existenzgründer Grds. (-), siehe BGH NJW 2005, 1273 I & I 2005, 359 (A) Existenzgründer, 512 BGB (nur i.r.d. 491 ff.!) (P) sog. dual-use -> Verbrauchereigenschaft (+); jetzt in 13 BGB geregelt! (P) GmbH-Geschäftsführer (+), da er kein Unternehmerrisiko trägt, BGH l&l 2006, Unternehmereigenschaft gem. 14 BGB juristische / natürliche Person oder (teil-) rechtsfähige Personengesellschaft, die Rechtsgeschäft in Ausübung der gewerbliche oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließt II. Sachlicher Anwendungsbereich 312 BGB: Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat Umfangreicher Ausnahmekatalog in Abs. 2 Wichtig: Der Gesetzgeber differenziert im Rahmen der Informationspflichten und Voraussetzungen des Widerrufs insbesondere zwischen folgenden klausurrelevanten Vertragstypen:

2 Zivilrecht SchuldR BT Verbraucherrecht Seite 2 von Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (AGV), 312b Begriff des Haustürgeschäfts wurde aufgegeben 312b erfasst jeden Ort, der kein Geschäftsraum ist Def. Geschäftsraum: 312b II: = unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. erfasst auch Vertragsschlüsse, die vom Verbraucher selbst angebahnt wurden 2. Fernabsatzverträge, 312c Def. Fernabsatzvertrag in Abs. 1 Def. Fernkommunikationsmittel in Abs Verbraucherdarlehensverträge, 491 ff. Voraussetzungen: a) Vorliegen eines (Geld-)Darlehensvertrages gem. 488 gegen Entgelt (=Zinsen). Anwendbar auf: Schuldbeitritt (BGH NJW 1997, 3169); Finanzierungsleasing (BGH NJW 1998, 1637 = L&L 1998, 437) Aber keine analoge Anwendung auf Bürgschaft (BGH NJW 1998, 1939 = L&L 1998, 370), da ausreichender Schutz durch 138, 766 BGB und das Bestimmtheitsgebot b) Keine Ausnahme der Anwendbarkeit; insbesondere Darlehensbetrag unter 200 Euro: 491 II Nr. 1 Existenzgründungsdarlehen über ,- gem. 512

3 Zivilrecht SchuldR BT Verbraucherrecht Seite 3 von 11 c) Form / Pflichtangaben Einhaltung der Schriftform ( 492 I) Besonderheiten bei Überziehungskrediten ( 493) Vorgaben für die Pflichtangaben im Vertrag ( 492 II i.v.m. Artikel 247 EGBGB, 6-13) Formerfordernis auch für die Erteilung der Vollmacht ( 492 IV) Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung: Nichtigkeit des Kreditvertrages ( 494 I), aber Heilungsmöglichkeit gem. 494 II, wenn die Empfangnahme/Inanspruchnahme des Kredites erfolgt ist. 4. Entgeltliche Finanzierungshilfe, 506 a) Zahlungsaufschub / sonstige Finanzierungshilfen ( 506 I) Def. Entgeltliche Finanzierungshilfe: 506 II b) Finanzierungsleasing wird von 506 II erfasst c) Teilzahlungsgeschäfte ( 506 III) aa) Rücktritt des Verkäufers von Teilzahlungsgeschäften bei Zahlungsverzug mit der Folge der Gesamtfälligstellung des Darlehens ist nur unter Voraussetzungen von 508 II, 498 möglich. 498 I setzt qualifizierten Verzug, 5 % bzw. 10 % Klausel (Nr. 1) und Nachfristsetzung (Nr. 2) voraus,s.o.

4 Zivilrecht SchuldR BT Verbraucherrecht Seite 4 von 11 bb) Der Verkäufer kann die Sache aufgrund eines Eigentumsvorbehaltes heraus verlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist ( 449 II). cc) Nimmt der Verk. im Rahmen eines Teilzahlungsgeschäftes ( 506 III) die Sache wieder an sich wird der Rücktritt fingiert, wenn Rücktrittsgrund tatsächlich besteht (vgl. 508 II 5). h.m.: Die Herausgabeklage des V begründet die Fiktion noch nicht 5. Ratenlieferungsvertrag, 510 III. Klausurrelevante Rechtsfolgen von Verbraucherverträgen 1. Widerrufsrecht (Nach neuer Rechtslage kann das Widerrufsrecht nicht mehr durch ein Rückgaberecht ersetzt werden, wie dies nach alter Rechtslage gem. 356 der Fall war.) a) AVG und Fernabsatzverträge: 312g Umfangreicher Ausnahmenkatalog in Abs. 2! Wichtig: Gem. Abs. 3 subsidiär zu den 495, BGB b) [Teilzeit-Wohnrechteverträgen; Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt; bei Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen: 485]

5 Zivilrecht SchuldR BT Verbraucherrecht Seite 5 von 11 c) Verbraucherdarlehensvertrag: 495 Wichtig: Über 506 findet 495 BGB entsprechende Anwendung auf entgeltliche Finanzierungshilfen d) Ratenlieferungsverträge: Informations- und Belehrungspflichten des Unternehmers 1. AGV und Fernabsatzverträge: 312d BGB Def.: Fernabsatzvertrag: 312c -> verweist auf Art. 246a EGBGB Insbesondere: Hinweis auf Widerrufsrecht vor Vertragssschluss: Art. 246a 1 II Nr. 1 - Nr. 3 EGBGB Unternehmer muss Informationen in Papierform oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen, Art. 246a 4 EGBGB Beachte Verweis auf Musterwiderrufsbelehrung in Art. 246a 1 II 2 RF bei Verstoß: Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen.erlischt aber spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen, s. unten 2. Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr Allgemeine Info-Pflichten: 312i Insbesondere: - 312i I Nr. 1 BGB: Verbraucher müssen technische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden, mit denen er Eingabefehler erkennen kann (Wichtig: Pflicht besteht auch bei Verträgen zwischen zwei Unternehmern!)

6 Zivilrecht SchuldR BT Verbraucherrecht Seite 6 von 11 RF bei Verstoß: Im Falle der Anfechtung nach 119 I Alt. 2 BGB die Geltendmachung eines SE-Anspruchs nach 122 BGB treuwidrig Verträge zwischen Unternehmer und Verbraucher : 312j: Insbesondere: - Verbraucher muss ausdrücklich bestätigen, dass er zahlungspflichtig bestellt, 312j III (sog. button-down-lösung ) -> RF bei Verstoß: Vertrag kommt nicht zustande, 312j IV 3. Formbedürftigkeit Schriftform bei folgenden Verbraucherverträgen: Verbraucherdarlehensvertrag, 492 I BGB Zahlungsaufschub, sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe, 506 I, 492 I BGB Ratenlieferungsvertrag, 510 BGB IV. Ausübung des Widerrufsrecht 1. Erklärung Erklärung gegenüber dem Unternehmer, 355 I 2 Wichtig: Keine Textform mehr erforderlich; es muss lediglich der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf eindeutig aus der Erklärung hervorgehen, 355 I 3 Unternehmer kann bei AGV und Fernabsatzverträgen dem Verbraucher Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular

7 Zivilrecht SchuldR BT Verbraucherrecht Seite 7 von 11 nach Anlage 2 zu Art. 246a 1 II 1 Nr. 1 EGBGB oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Website des Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln, 356 I Macht Verbraucher hiervon Gebrauch, hat Unternehmer ihm den Zugang unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger zu bestätigen, 356 I Begründung des Widerrufs ist nicht erforderlich, 355 I 4 2. Frist 2 Wochen, 355 II (A) 356b II 2: 1 Monat Wichtig: Für Fristeinhaltung genügt, rechtzeitige Absendung, 355 I 6. Beginnt grds. mit Vertragsschluss, 355 II 2 (A1) Verbrauchsgüterkauf, 356 II (A2) bei AGV und Fernabsatzverträgen: Widerrufsfrist beginnt grds. nicht, bevor Unternehmer den Verbraucher gem. Art 246a 1 I Nr. 1 EGBGB über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat, 356 III 1 BGB Aber: Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem in 355 II 2 oder 356 II genannten Zeitpunkt, 356 III 2. Wichtig: Dies gilt nach neuer Rechtslage auch dann, wenn Widerrufsbelehrung fehlt oder mangelhaft ist! (A3) Verbraucherdarlehensvertrag Fristbeginn frühestens, wenn Darlehensgeber dem Darlehensnehmer Abschrift einer für ihn bestimmten Darlehensurkunde zur Verfügung gestellt hat, 356b I

8 Zivilrecht SchuldR BT Verbraucherrecht Seite 8 von 11 Wichtig: Enthält Vertragsurkunde nicht die Pflichtangaben nach 492 II BGB, beginnt Frist erst mit Nachholung dieser Angaben und beträgt dann einen Monat, 356b II V. Rückabwicklung nach erfolgtem Widerruf 1. Rechtsfolge bei AGV sowie bei Fernabsatzverträgen: 357 BGB Insbesondere: Empfangene Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren, 357 I BGB Kosten der (Hin-)Lieferung sind dem Verbraucher zu erstatten, 357 II (A) Verbraucher hat sich nicht für die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden, 357 II 2 Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers bei Verbrauchsgüterkäufen, 357 IV Kosten der Rücksendung trägt grds. der Verbraucher, 357 VI Vorss.: Unternehmer hat ihn hierüber unterrichtet Wertersatzpflicht des Verbrauchers, 357 VII: o Nr. 1: Umgang mit der Ware ging über normale Prüfung der Beschaffenheit hinaus UND o Nr. 2: Unternehmer hat den Verbraucher über sein Widerrufsrecht gem. Art. 246a 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB belehrt

9 Zivilrecht SchuldR BT Verbraucherrecht Seite 9 von 11 b) Verträge über Finanzdienstleistungen: 357a BGB Insbesondere: Empfangene Leistungen sind spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren, Abs. 1 Wertersatzpflicht für bis zum Widerruf erbrachte Finanzdienstleistungen nur unter den Voraussetzungen von Abs. 2 Bei Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen hat der Verbraucher für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Widerruf den vereinbarten Sollzins zu zahlen, Abs. 3 c) Ratenlieferungsverträge, die nicht außerhalb von Geschäftsräumen und nicht im Fernabsatz geschlossen wurden: 357c BGB 3. Verbundene Verträge a) Voraussetzungen: - Darlehensvertrag dient ganz oder teilweise der Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von sonstigen Leistungen UND - beide Verträge bilden eine wirtschaftliche Einheit Wichtig: Unwiderlegliche Vermutung für wirtschaftliche Einheit in 358 Abs. 3 S. 2 ( ist anzunehmen ) nicht abschließend; insbesondere (A) Finanzierter Grundstückskauf, 358 Abs. 3 S. 3

10 Zivilrecht SchuldR BT Verbraucherrecht Seite 10 von 11 Falls verbundene Verträge (-): Evtl. zusammenhängende Verträge gem. 360 II Voraussetzungen: Vertrag weist Bezug zu widerrufenem Vertrag auf Regelbeispiel in S. 2: Verbraucherdarlehen dient der Finanzierung des widerrufenen Vertrags und Leistung des Unternehmers ist im Verbraucherdarlehensvertrag genau genannt Rechtsfolge: 360 I Verbraucher ist im Falle des Widerrufs auch nicht mehr an seine Willenserklärung auf Abschluss des zusammenhängenden Vertrags gebunden Rückabwicklung: Verweis in 360 I auf 358 IV 1-3 b) Rechtsfolgen 358 Abs. 1: Widerruf der auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder die Erbringung einer sonstigen Leistung durch einen Unternehmer => Verbraucher ist ebenfalls nicht mehr an seine Willenserklärung auf Abschluss eines verbundenen Darlehensvertrags gebunden. 358 Abs. 2: Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags auf Grundlage des 495 BGB => Verbraucher ist ebenfalls nicht mehr an seine Willenserklärung auf Abschluss eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder die Erbringung einer sonstigen Leistung gebunden.

11 Zivilrecht SchuldR BT Verbraucherrecht Seite 11 von 11 c) Rückabwicklung des verbundenen Vertrags Gem. 358 IV 1 findet 355 III entsprechende Anwendung Ist bei Wirksamwerden des Widerrufs Darlehen bereits dem Unternehmer zugeflossen: Darlehensgeber tritt hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in dessen Rechte und Pflichten, 358 IV 5 BGB d) Einwendungsdurchgriff: Soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag bestehen, darf Verbraucher Rückzahlung des Darlehens verweigern (A1) Bei Nacherfüllungsanspruch des Verbrauchers greift 359 BGB erst nach Fehlschlagen der Nacherfüllung, 359 I 3. (A2) Einwendung beruht auf Vertragsänderung zwischen Verbraucher und Unternehmer, die erst nach Abschluss des Verbraucherdarlehens vereinbarten Vertragsänderung beruhen, 359 I 2 (A3) Finanziertes Entgelt beträgt weniger als EUR 200, 359 II

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