Zivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 6

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1 Zivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 6 Überblick I. Nacherfüllungsanspruch gem. 437 Nr. 1, 439 I (Nachbesserung oder Nachlieferung) Voraussetzungen: Kaufvertrag Mangel bei Gefahrübergang kein Ausschluss (z.b. 442) Anspruch durchsetzbar insbes. 439 III und 214, 438 Nr. 1-3 Zur Ersatzpflicht des Verkäufers für Kosten des Käufers gem. 439 II BGB, die durch die Ermittlung des Mangels entstanden sind, siehe BGH L&L 2014, 485! 1. Sachmangel ( 434 I-III) muss vorliegen bei Gefahrübergang i.s.v. 446 bzw. 447 BGB a) 434 I 1 (subjektiver Mangelbegriff) (P) Beschaffenheitsbegriff (vgl. Fall 1, 2 SchuldR-BT) können auch Umstände sein, die der Sache nur mittelbar anhaften Arg.: 434 II stellt ebenfalls auf mittelbare Umstände ab wichtig: anders nach BGH bei der Anfechtung gem. 119 II BGB (vgl. Fall 19 SchR-AT) (P) Beschaffenheitsvereinbarung i.r.v. ebay-verkäufen BGH: Angaben auf Verkäuferseite können als Beschaffenheitsvereinbarung ausgelegt werden, es kommt jedoch stets auf den Einzelfall an; BGH L&L 2011, 704 b) 434 I 2 Nr. 1 und Nr. 2 (dürfen nur angewendet werden, soweit keine Beschaffenheitsvereinbarung besteht) (P) Haftet Verkäufer bei Forderungskauf über 434 I 2 für Bonität (= Durchsetzbarkeit) der Forderung)? h.m.: (-), fehlende Bonität stellt nur dann Mangel dar, wenn Verkäufer erklärt hat, für Bonität einzustehen; vgl. Fall 19 SchR-AT Arg.: - Dies war schon nach altem SchR anerkannt; aus Gesetzesbegründung zu 453 und 434 geht nicht hervor, dass Gesetzgeber hieran etwas ändern wollte - Durchsetzbarkeit der Forderung ist typisches Risiko des Forderungskäufers c) 434 II (fehlende oder fehlerhafte Montageanleitung; sog. Ikea-Klausel) (P) keine Anwendung auf Betriebsanleitung; evtl. Mangel nach 434 I 2 Nr. 2 BGB

2 Zivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 2 von 6 d) 434 III (Aliud- oder Mankolieferung); siehe hierzu Übersicht Nr Rechtsmangel, 435 BGB maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eigentumsübergang (P) Eigentum eines Dritten an der Kaufsache e.a.: Mangel gem. 435 (+) Arg.: Erst-Recht-Schluss, da Eigentum das stärkste Recht ist, das an einer Sache existieren kann Rechtsfolge: Nacherfüllungsanspruch; verjährt gem. 438 I Nr. 1a in 30 Jahren a.a.: kein Mangel, sondern Nichterfüllung Arg.: wenn kein Eigentum auf Käufer übergegangen ist, liegt noch gar keine Leistung vor, da Eigentumsübertragung gem. 433 I 1 BGB Hauptleistungspflicht Rechtsfolge: Es besteht weiterhin der ursprünglich Erfüllungsanspruch des Käufers, der eigentlich gem. 195, 199 BGB verjähren würde (dann aber wohl analoge Anwendung von 438 I Nr. 1a ) 3. Kein Ausschluss a) 442 BGB (P) Sinn und Zweck (P) Greift 442 S. 1 BGB auch bei sog. gestreckten Vertragsschlüssen? siehe hierzu BGH L&L 2012, 627 Bsp.: Käufer erkennt Mangel nach Abgabe seines Angebotes, aber noch vor Annahme des Verkäufers. Käufer glaubt aber, bereits an sein Angebot gebunden zu sein und widerruft es daher nicht. BGH: grds. (-) Arg.: Sinn und Zweck von 442 S. 1 BGB -> bei Abgabe der WE kannte b) 377 HGB c) Vertragliche Haftungsausschlüsse (P) Beschränkung gem. 444 BGB

3 Zivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 3 von 6 (P) Beschränkung gem. 475 I III (Verbrauchsgüterkauf), 309 Nr. 7, 8 BGB (Ausschluss durch AGB) 4. Durchsetzbarkeit a) Einrede des 439 III BGB ist die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) unverhältnismäßig ( 439 III 1), beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf die andere Form der Nacherfüllung (zum Ende des Wahlrechts allg. L&L 2007, 9) (P) Unterschied absolute Unverhältnismäßigkeit <-> relative Unverhältnismäßigkeit (P) Nachlieferung auch bei einer Stückschuld möglich? grds. (-) (A) es handelt sich um eine vertretbare (BGH: gleichartige, gleichwertige) Sache handelt h.m. (BGH NJW 2006, 2839) (P) Vereinbarkeit der absoluten Unverhältnismäßigkeit mit Art. 3 Verbrauchsgüterkauf-RL (EuGH in L&L 2011, 537; BGH L&L 2012, 239) EuGH und BGH: (-) i.r.v. Verbrauchsgüterkäufen (P) Zählt Einbau der mangelfreien und Ausbau der mangelhaften Kaufsache zur Nachlieferung? Wichtig: Durch das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung (BT-Drucks. 18/11437) hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des EuGH zum Enund Ausbau sowie zur Anwendbarkeit der absoluten Unverhältnismäßigkeit auf den Verbrauchsgüterkauf gesetzlich geregelt. Die Gesetzesänderung tritt aber erst am in Kraft (siehe Exkurs am Ende der Übersicht). b) Einrede der Verjährung, 214, 438 I Nr. 1 3, II BGB Grundsätzliche Verjährungsfrist, 438 I Nr. 3 BGB: 2 Jahre ab Ablieferung bzw. Übergabe ( 438 Abs. 2 BGB)

4 Zivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 4 von 6 II. Rücktrittsrecht des Käufers gem. 323 I, 437 Nr. 2, (326 V), (440), BGB Voraussetzungen Kaufvertrag Mangel bei Gefahrübergang kein Ausschluss (z.b. 442) Ablauf einer angemessenen Frist oder Entbehrlichkeit der Frist Kein Ausschluss gem. 323 V, 323 VI oder 438 IV 1 i.v.m. 218 BGB Rücktrittserklärung 1. Ordnungsgemäße Nachfristsetzung angemessen lange Frist UND Käufer muss Verkäufer Gelegenheit gegeben haben, am Leistungsort nachzuerfüllen (P) Wo ist der Leistungsort der Nacherfüllung? siehe hierzu Übersicht Nr. 10 falls Fristsetzung (-) Ausn.: - Nacherfüllung wird zu Recht verweigert, 440, 439 III - Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, 440 S.1, 2 - Nacherfüllung ist unzumutbar, 440 S. 1 - ernsthafte und endgültige Verweigerung, 323 II Nr. 1 - relatives Fixgeschäft, 323 II Nr. 2 - besondere Umstände, 323 II Nr. 3; BGH: grds. bei Arglist (NJW 07, 835)! - Nacherfüllung ist unmöglich, 275 BGB ( 326 V) I beim Unternehmerregress (P) Genügt i.r.v. Verbrauchsgüterkäufen Fristablauf, ohne dass eine Frist gesetzt wurde? BGH: (+) europarechtskonforme Auslegung von 323 II Nr. 3 BGB (BGH v VIII ZR 254/08) 2. Kein Ausschluss des Rücktrittsrechts a) 323 V Erheblichkeit des Mangels kann sich sowohl aus objektiven als auch subjektiven (bspw. Arglist des Verkäufers) Gesichtspunkten ergeben (vgl. L&L 2006, 439) wird grds. bejaht bei Arglist des Verkäufers

5 Zivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 5 von 6 Aufhebung oder Einschränkung der Tauglichkeit der Kaufsache Nichtvorliegen einer Beschaffenheit, für die eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben wurde b) 323 VI (P) Muss sich Verantwortlichkeit des Käufers bei nachträglicher Unmöglichkeit der Nacherfüllung nur auf die Unmöglichkeit beziehen oder auch auf das ursprüngliche Bestehen des Mangels siehe hierzu Zusatzfall KaufR Nr. 4 c) 438 IV 2, 218 (Ausschluss wegen Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs) Wichtig: Das Rücktrittsrecht kann nicht verjähren, da es ein Gestaltungsrecht ist!! III. Minderungsrecht, 441 I, 323 I, 326 V, 440, 437 Nr. 2 BGB a) Voraussetzungen: Voraussetzungen des Rücktritts, 441 I 1: Statt zurückzutreten ) (A) Erheblichkeit des Mangels ist irrelevant, 441 I 2 b) Rechtsfolge verhältnismäßige Herabsetzung des Kaufpreises, 441 III BGB Anspruch auf Rückzahlung des geminderten Kaufpreises gem. 441 IV 1 BGB (ggf. auch Ansprüche auf Zinsen gem. 441 IV 2, 346 I) III. Anspruch auf Schadensersatz, 437 Nr. 3, 280 ff. (SE neben der Leistung) Voraussetzungen: Schuldverhältnis (=Kaufvertrag) Pflichtverletzung (= Mangel bei Gefahrübergang) Vertretenmüssen kausaler Schaden insbes. Ersatz von Mangelfolgeschäden vgl. Zusatzfall 1 KaufR (P) Widerlegung des vermuteten Vertretenmüssens evtl. Abgabe einer sog. Beschaffenheitsgarantie Rechtsfolge: h.m. Ersatz sämtlicher Begleitschäden, die unabhängig von einer möglichen, erfolgreichen Nacherfüllung des Verkäufers entstanden sind und bestehen bleiben ( neben der Leistung ) ( P ) Abgrenzung zu 280 I, II, 286 BGB bei sog. Betriebsausfallschäden, vgl. Zusatzfall 2 und L&L 2007, S. 1

6 Zivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 6 von 6 IV. 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 (statt der Leistung) Voraussetzungen: Voraussetzungen des 280 I (s. oben) und Ablauf einer angemessenen Frist oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung (P) Worauf muss sich das Vertretenmüssen des Verkäufers beziehen e.a.: auf den erfolglosen Fristablauf h.m.: entweder auf die Mangelhaftigkeit bei Übergabe oder den erfolglosen Fristablauf (P) Ersatz von Aufwendungen über die sog. Rentabilitätsvermutung Rechtsfolge: Schadensersatz statt der Leistung = der Schaden, der dadurch entsteht, dass die Nacherfüllung ausbleibt (positives Interesse), z.b. Nacherfüllungskosten, mangelbedingter Minderwert, bei Erheblichkeit der Pflichtverletzung ( 281 I 3 BGB): Wahlrecht des Käufers Kleiner SE, 281 I 1 Großer SE, 281 I 3 Käufer behält die Sache und liquidiert den Minderwert als Mindestschaden Käufer gibt die Kaufsache zurück und macht seinen gesamten Schaden geltend V. Schadensersatz gem. 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 (nachträgliche Unmöglichkeit der Nacherfüllung) VI. Schadensersatz gem. 437 Nr. 3, 311a II BGB (anfängliche Unmöglichkeit der Nacherfüllung) VII. Aufwendungsersatzanspruch gem. 437 Nr. 3, 284 BGB

7 Zivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 7 von 6 VIII. Exkurs: Änderungen im Kaufrecht zum Mit der Änderung des Kaufrechts verfolgte der Gesetzgeber im Wesentlichen das Ziel, auch außerhalb von Verbrauchsgüterkäufen einen Anspruch des Käufers auf Ein- und Ausbau zu schaffen (s. 439 III n.f.) sowie im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufes eine Berufung des Unternehmers auf die absolute Unverhältnismäßigkeit auszuschließen, sofern die andere Art der Nacherfüllung unmöglich oder ebenfalls unverhältnismäßig ist (s. 475 IV n.f.). Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung von EuGH und BGH. 1. Einbau und Ausbau 439 III n.f. lautet wie folgt: (3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, nach seiner Wahl entweder selbst den erforderlichen Ausbau der mangelhaften und den Einbau der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache vorzunehmen oder dem Käufer die hierfür erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen. Der Verkäufer ist auf den Aufwendungsersatz beschränkt, wenn 1. dem Ausbau der mangelhaften und dem Einbau der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache durch den Verkäufer ein berechtigtes Interesse des Käufers entgegensteht o- der 2. der Verkäufer nicht innerhalb einer vom Käufer bestimmten angemessenen Frist erklärt hat, dass er den Aus- und Einbau selbst vornehmen werde. 442 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Käufers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau der mangelhaften Sache durch den Käufer tritt. Dieser Anspruch aus 439 III n.f. bestand bisher nach Rechtsprechung des EuGH und des BGH nur im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs. Nach neuer Rechtslage gilt dies auch für Verträge außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs. 2. Einrede der Unverhältnismäßigkeit 475 IV n.f. lautet wie folgt: (4) Ist die eine Art der Nacherfüllung nach 275 Absatz 1 ausgeschlossen oder kann der Unternehmer diese nach 275 Absatz 2 oder 3 oder 439 Absatz 4 Satz 1 verweigern, kann er die andere Art der Nacherfüllung nicht wegen KLK FFM /Saarbrücken RA Dr. Amer Issa 5 Unverhältnismäßigkeit der Kosten nach 439 Absatz 4 Satz 1 verweigern. Ist die andere Art der Nacherfüllung wegen der Höhe der Aufwendungen nach 439 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 Alter-

8 Zivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 8 von 6 native 2 unverhältnismäßig, kann der Unternehmer den Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag beschränken. Bei der Bemessung dieses Betrages sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des EuGH und BGH zur europarechtskonformen Auslegung von 439 III a.f. und wurde nun gesetzlich kodifiziert.

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