4. Einheit. Subsidiarität des Verwendungsanspruchs im dreipersonalen Verhältnis
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- Til Linden
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1 Subsidiarität des Verwendungsanspruchs im dreipersonalen Verhältnis Indirekter Stellvertreter erwirbt im eigenen Namen, liefert an Vertretenen und bezahlt VK aber nicht. Kann VK mit Verwendungsanspruch unmittelbar gegen Vertretenen vorgehen? Frühere Jud: ja, Versionsanspruch Stellvertreter hat zumeist inhaltlich gleichen Anspruch gegen Vertretenen. Diesen Anspruch kann der VK bei einer Exekution pfänden. VO BerR SS12 Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka 1 Heute hl: nein, es liegt keine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung vor: gültiger g Kaufvertrag zw VK u Stellvertreter/ gültiger g Auftragsvertrag zw Stellvertreter u Vertretenem. 2 Auch bei: unmittelbarer Vermögensverschiebung zw ursprünglichem Eigentümer und Dritten, wenn der vertragliche Anspruch gegen den Vertragspartner des Dritten bestanden hat. A leiht sein Auto dem B. B bringt Auto zu C zur Reparatur, zahlt aber im Anschluss nicht. A fordert Auto bei C mit rei vindicatio heraus. C hat nur Ansprüche gegen B, nicht gegen A. Retentionsrecht nach 471 ABGB setzt Anspruch gegen denjenigen voraus, der die Sache herausfordert kann A daher nicht entgegen gehalten werden. 3 1
2 OGH: Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs des Retentionsrechts, wenn C annehmen durfte, dass B der Eigentümer ist. aber: Retentionsrecht ist kein dingliches Recht. OGH: RR ist aber quasi dinglich Retentionsrecht führt zu Pattstellung: C kann keinen Anspruch gegen A geltend machen, dh sich nicht aus der Sache befriedigen; A kann Sache andererseits nicht herausbekommen. Apathy: C gegen A: 1041 ABGB für die nützliche Aufwendung. Anspruch kann durch Exekution befriedigt werden. Keine Pattstellung. 4 Gegenüber Leistungskondiktion ist Verwendungsanspruch im 3 personalen Verhältnis nicht subsidär Beide Ansprüche können alternativ gegen verschiedene Personen geltend gemacht werden: M kauft Ziegel bei V und ersucht um Lieferung an D. Ist Kaufvertrag zw M und V ungültig, wurde unmittelbar Eigentum des V zum Nutzen des D verwendet. V vs D: Erwerb V vs M: 1041 ABGB,sofern kein gutgläubiger stattgefunden hat. Leistungskondiktion 5 Auch gegen Bereicherten kann gleichzeitig ein Verwendungsanspruch und eine Leistungskondiktion bestehen: Dieb verkauft Sachen an K. Wenn K kein Eigentum erworben hat: Eigentümer hat rei vindicatio bzw Verwendungsanspruch gegen K. Wird Vertrag zw Dieb und K aufgehoben: Dieb hat Leistungskondiktion gegen K. Gibt K Sache an Eigentümer heraus, ist er aber auch von Leistungspflicht gegenüber dem Dieb befreit. 6 2
3 Geschäftsführung ohne Auftrag 1035ff GoA ist die eigenmächtige Besorgung der Angelegenheiten eines anderen in der Absicht, dessen Interessen zu fördern. GF ist weder aufgrund eines Vertrages noch aufgrund des Gesetzes zur Geschäftsbesorgung verpflichtet. Geschäftsbesorgung: tatsächliche od rechtliche Angelegenheiten 7 Voraussetzung: Animus rem alteri gerendi (Fremdgeschäftsführungswille) schadet nicht, wenn mit Geschäft auch eigene Interessen verfolgt werden 8 Abgrenzung: Bereicherungsrecht GoA: fehlt der Fremdgeschäftsführungswille: Bereicherungsrecht Jemand führt ein Geschäft in der irrigen Meinung dazu vertraglich verpflichtet zu sein ( 1431 ABGB) Jemand führt ein fremdes Geschäft u glaubt dabei ein eigenes zu führen ( 1042 ABGB) 9 3
4 Arten: GoA im Notfall 1036 ABGB Nützliche GoA 1037 ABGB Unerlaubte GoA 1038, 1040 ABGB Angewandte Geschäftsführung 336, 418, 1097 ABGB unechte GoA 10 Gemeinsame Bestimmungen: Fortsetzungspflicht bis zur Vollendung ( 1039) außer: unnütze und verbotene Geschäfte sowie bei der GoA im Notfall Rechnungslegungspflicht g g Pflicht zur Herausgabe von bei GoA erlangten Vorteilen 11 GoA im Notfall, 1036 ABGB: Schaden des Geschäftsherren droht unmittelbar Zustimmung kann nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden Rechte/Pflichten des GF: Anspruch auf Ersatz der ex ante notwendigen u zweckmäßigen Aufwendungen*; selbst wenn Bemühungen erfolglos waren Kein Ersatz für ex ante aussichtslose Aufwendungen Ersatz für dem GF durch Geschäftsführung entstandene Schäden ( 1014 ABGB) Entlohnung für Zeitverlust, wenn GF in Ausübung des Berufes erfolgt ist Verpflichtung zur Rechnungslegung Herausgabepflicht betreffend erlangte Vorteile Keine Fortsetzungspflicht * Aufwand wäre sorgfältigem GF als notwendig erschienen. 12 4
5 Nützliche GoA, 1037 ABGB: GF zum klaren + überwiegenden Vorteil* des Geschäftsherren Kein Notfall Rechte/Pflichten des GF: Ersatz der wirklich getätigten Aufwendungen sofern sie zum Vorteil des Geschäftsherren fortwirken Fortsetzungspflicht t Verpflichtung zur Rechnungslegung Herausgabepflichtbetreffend erlangte Vorteile * nach obj und subj Kriterien 13 Nützliche GoA, 1037 ABGB: War Geschäftsführung nicht zum klaren + überwiegenden Vorteil*: GF trifft Pflicht zur Wiederherstellung des vorherigen Standes GF muss Schaden ersetzen, der ohne die Einmischung nicht entstanden wäre GF trifft Fortsetzungs, Rechnungslegungs, Herausgabepflicht * nach obj und subj Kriterien 14 Unnütze/ unerlaubte GoA, 1038, 1040 ABGB: Gegen ausdrücklichen Willen des Geschäftsherren, aber mit Fremdgeschäftsführungswille Rechte/Pflichten des GF: Pflicht zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes ( 1038) Pflicht zum Ersatz des Schadens, der ohne die Einmischung nicht entstanden wäre (casus mixtus Haftung: 1311) Recht zur Rückforderung der gemachten Aufwendungen in natura, sofern möglich ( 1040) Kein Recht zum Aufwandersatz Rechnungslegungspflicht Keine Fortsetzungspflicht (entgegen 1039) 15 5
6 Angewandte Geschäftsführung: kein Fremdgeschäftsführungswille trotzdem Regeln über GoA 366 ABGB: unredliche Besitzer, der Aufwendungen auf die Sache gemacht hat, ist GoA im Verhältnis zum Eigentümer. 418 ABGB: unredlicher Bauführer, der mit eigenem Material auf fremden Grund baut, ist gg gegenüber Grundeigentümer GoA. 517 ABGB: Fruchtnießer, der ohne Einwilligung des Eigentümers Aufwendungen auf die Sache macht ABGB: Bestandnehmer ist gegenüber Bestandgeber GoA bei dem Bestandgeber obliegenden Aufwand: GoA im Notfall. 16 Unechte GoA: Jemand führt ohne Fremdgeschäftsführungswillen ein fremdes Geschäft Bestimmungen der GoA kommen nicht ih zur Anwendung außer: Vollendungs, Rechnungslegungs, Herausgabepflicht ( 1039) 17 6
3. Einheit. Geschäftsunfähigkeit des Bereicherten:
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