4. Einheit. Subsidiarität des Verwendungsanspruchs im dreipersonalen Verhältnis

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "4. Einheit. Subsidiarität des Verwendungsanspruchs im dreipersonalen Verhältnis"

Transkript

1 Subsidiarität des Verwendungsanspruchs im dreipersonalen Verhältnis Indirekter Stellvertreter erwirbt im eigenen Namen, liefert an Vertretenen und bezahlt VK aber nicht. Kann VK mit Verwendungsanspruch unmittelbar gegen Vertretenen vorgehen? Frühere Jud: ja, Versionsanspruch Stellvertreter hat zumeist inhaltlich gleichen Anspruch gegen Vertretenen. Diesen Anspruch kann der VK bei einer Exekution pfänden. VO BerR SS12 Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka 1 Heute hl: nein, es liegt keine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung vor: gültiger g Kaufvertrag zw VK u Stellvertreter/ gültiger g Auftragsvertrag zw Stellvertreter u Vertretenem. 2 Auch bei: unmittelbarer Vermögensverschiebung zw ursprünglichem Eigentümer und Dritten, wenn der vertragliche Anspruch gegen den Vertragspartner des Dritten bestanden hat. A leiht sein Auto dem B. B bringt Auto zu C zur Reparatur, zahlt aber im Anschluss nicht. A fordert Auto bei C mit rei vindicatio heraus. C hat nur Ansprüche gegen B, nicht gegen A. Retentionsrecht nach 471 ABGB setzt Anspruch gegen denjenigen voraus, der die Sache herausfordert kann A daher nicht entgegen gehalten werden. 3 1

2 OGH: Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs des Retentionsrechts, wenn C annehmen durfte, dass B der Eigentümer ist. aber: Retentionsrecht ist kein dingliches Recht. OGH: RR ist aber quasi dinglich Retentionsrecht führt zu Pattstellung: C kann keinen Anspruch gegen A geltend machen, dh sich nicht aus der Sache befriedigen; A kann Sache andererseits nicht herausbekommen. Apathy: C gegen A: 1041 ABGB für die nützliche Aufwendung. Anspruch kann durch Exekution befriedigt werden. Keine Pattstellung. 4 Gegenüber Leistungskondiktion ist Verwendungsanspruch im 3 personalen Verhältnis nicht subsidär Beide Ansprüche können alternativ gegen verschiedene Personen geltend gemacht werden: M kauft Ziegel bei V und ersucht um Lieferung an D. Ist Kaufvertrag zw M und V ungültig, wurde unmittelbar Eigentum des V zum Nutzen des D verwendet. V vs D: Erwerb V vs M: 1041 ABGB,sofern kein gutgläubiger stattgefunden hat. Leistungskondiktion 5 Auch gegen Bereicherten kann gleichzeitig ein Verwendungsanspruch und eine Leistungskondiktion bestehen: Dieb verkauft Sachen an K. Wenn K kein Eigentum erworben hat: Eigentümer hat rei vindicatio bzw Verwendungsanspruch gegen K. Wird Vertrag zw Dieb und K aufgehoben: Dieb hat Leistungskondiktion gegen K. Gibt K Sache an Eigentümer heraus, ist er aber auch von Leistungspflicht gegenüber dem Dieb befreit. 6 2

3 Geschäftsführung ohne Auftrag 1035ff GoA ist die eigenmächtige Besorgung der Angelegenheiten eines anderen in der Absicht, dessen Interessen zu fördern. GF ist weder aufgrund eines Vertrages noch aufgrund des Gesetzes zur Geschäftsbesorgung verpflichtet. Geschäftsbesorgung: tatsächliche od rechtliche Angelegenheiten 7 Voraussetzung: Animus rem alteri gerendi (Fremdgeschäftsführungswille) schadet nicht, wenn mit Geschäft auch eigene Interessen verfolgt werden 8 Abgrenzung: Bereicherungsrecht GoA: fehlt der Fremdgeschäftsführungswille: Bereicherungsrecht Jemand führt ein Geschäft in der irrigen Meinung dazu vertraglich verpflichtet zu sein ( 1431 ABGB) Jemand führt ein fremdes Geschäft u glaubt dabei ein eigenes zu führen ( 1042 ABGB) 9 3

4 Arten: GoA im Notfall 1036 ABGB Nützliche GoA 1037 ABGB Unerlaubte GoA 1038, 1040 ABGB Angewandte Geschäftsführung 336, 418, 1097 ABGB unechte GoA 10 Gemeinsame Bestimmungen: Fortsetzungspflicht bis zur Vollendung ( 1039) außer: unnütze und verbotene Geschäfte sowie bei der GoA im Notfall Rechnungslegungspflicht g g Pflicht zur Herausgabe von bei GoA erlangten Vorteilen 11 GoA im Notfall, 1036 ABGB: Schaden des Geschäftsherren droht unmittelbar Zustimmung kann nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden Rechte/Pflichten des GF: Anspruch auf Ersatz der ex ante notwendigen u zweckmäßigen Aufwendungen*; selbst wenn Bemühungen erfolglos waren Kein Ersatz für ex ante aussichtslose Aufwendungen Ersatz für dem GF durch Geschäftsführung entstandene Schäden ( 1014 ABGB) Entlohnung für Zeitverlust, wenn GF in Ausübung des Berufes erfolgt ist Verpflichtung zur Rechnungslegung Herausgabepflicht betreffend erlangte Vorteile Keine Fortsetzungspflicht * Aufwand wäre sorgfältigem GF als notwendig erschienen. 12 4

5 Nützliche GoA, 1037 ABGB: GF zum klaren + überwiegenden Vorteil* des Geschäftsherren Kein Notfall Rechte/Pflichten des GF: Ersatz der wirklich getätigten Aufwendungen sofern sie zum Vorteil des Geschäftsherren fortwirken Fortsetzungspflicht t Verpflichtung zur Rechnungslegung Herausgabepflichtbetreffend erlangte Vorteile * nach obj und subj Kriterien 13 Nützliche GoA, 1037 ABGB: War Geschäftsführung nicht zum klaren + überwiegenden Vorteil*: GF trifft Pflicht zur Wiederherstellung des vorherigen Standes GF muss Schaden ersetzen, der ohne die Einmischung nicht entstanden wäre GF trifft Fortsetzungs, Rechnungslegungs, Herausgabepflicht * nach obj und subj Kriterien 14 Unnütze/ unerlaubte GoA, 1038, 1040 ABGB: Gegen ausdrücklichen Willen des Geschäftsherren, aber mit Fremdgeschäftsführungswille Rechte/Pflichten des GF: Pflicht zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes ( 1038) Pflicht zum Ersatz des Schadens, der ohne die Einmischung nicht entstanden wäre (casus mixtus Haftung: 1311) Recht zur Rückforderung der gemachten Aufwendungen in natura, sofern möglich ( 1040) Kein Recht zum Aufwandersatz Rechnungslegungspflicht Keine Fortsetzungspflicht (entgegen 1039) 15 5

6 Angewandte Geschäftsführung: kein Fremdgeschäftsführungswille trotzdem Regeln über GoA 366 ABGB: unredliche Besitzer, der Aufwendungen auf die Sache gemacht hat, ist GoA im Verhältnis zum Eigentümer. 418 ABGB: unredlicher Bauführer, der mit eigenem Material auf fremden Grund baut, ist gg gegenüber Grundeigentümer GoA. 517 ABGB: Fruchtnießer, der ohne Einwilligung des Eigentümers Aufwendungen auf die Sache macht ABGB: Bestandnehmer ist gegenüber Bestandgeber GoA bei dem Bestandgeber obliegenden Aufwand: GoA im Notfall. 16 Unechte GoA: Jemand führt ohne Fremdgeschäftsführungswillen ein fremdes Geschäft Bestimmungen der GoA kommen nicht ih zur Anwendung außer: Vollendungs, Rechnungslegungs, Herausgabepflicht ( 1039) 17 6

3. Einheit. Geschäftsunfähigkeit des Bereicherten:

3. Einheit. Geschäftsunfähigkeit des Bereicherten: Geschäftsunfähigkeit des ereicherten: Geschäftsunfähiger muss bei Rückabwicklung nur dann Ersatz leisten, wenn Sache noch vorhanden od zu seinem Nutzen verwendet worden ist ( 1424 analog). kann er nicht

Mehr

1 GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE. A. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) 1. Begriff und Regelungsgehalt der GoA

1 GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE. A. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) 1. Begriff und Regelungsgehalt der GoA 1 GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE 1 1 GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE A. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) I. Allgemeines 1. Begriff und Regelungsgehalt der GoA GoA = Geschäftsführung ohne Auftrag Die

Mehr

2. Einheit. Condictio ob turpem vel iniustam causam 1174 Abs 1 S 3 ABGB. Kondiktion bei Unmöglichkeit und Unerlaubtheit

2. Einheit. Condictio ob turpem vel iniustam causam 1174 Abs 1 S 3 ABGB. Kondiktion bei Unmöglichkeit und Unerlaubtheit Condictio ob turpem vel iniustam causam 1174 Abs 1 S 3 ABGB Rückforderung der Leistung, die zur Verhinderung einer unerlaubten Handlung demjenigen, der diese Handlung begehen wollte, gegeben wurde (Bsp:

Mehr

Schuldrecht Vertiefung. GoA

Schuldrecht Vertiefung. GoA Schuldrecht Vertiefung GoA GoA ( 677 ff. BGB) Sinn und Zweck der GoA-Regeln? Wozu gibt es diese Regeln? Treffen die Folgen des Handelns einer Person nur diese selbst (Besorgung eigener Angelegenheiten)

Mehr

EBV: Verwendungen. -- Anspruch des Besitzers auf Ersatz seiner Verwendungen -- Übersicht 1: Konzentration auf die EBV-Regeln

EBV: Verwendungen. -- Anspruch des Besitzers auf Ersatz seiner Verwendungen -- Übersicht 1: Konzentration auf die EBV-Regeln Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Verwendungen -- Anspruch des Besitzers auf Ersatz seiner Verwendungen -- Übersicht 1: Konzentration auf die EBV-Regeln A. Allgemein

Mehr

Zurechnungsgründe im Zivilrecht. Schuldrechtliche Ansprüche. Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen. Grundkurs II - Zivilrecht

Zurechnungsgründe im Zivilrecht. Schuldrechtliche Ansprüche. Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen. Grundkurs II - Zivilrecht , Zurechnungsgründe im Zivilrecht Wille des Schuldners Vertrauensschutz für den Gläubiger Schuldhafter Eingriff in fremde Rechtsgüter Schaffung einer Gefahr Wiederherstellung der rechtmäßigen Güterzuordnung

Mehr

1 Geschäftsführung ohne Auftrag

1 Geschäftsführung ohne Auftrag SchuldR BT II Grundwissen 1 1 Geschäftsführung ohne Auftrag A. Überblick über die GoA I. Begriff und Regelungsgehalt GoA = Geschäftsführung ohne Auftrag Die 677 ff. BGB regeln die Fälle, in denen jemand,

Mehr

Grundkurs BGB II. Prof. Dr. Burkhard Hess Dr. Björn Laukemann, MDt

Grundkurs BGB II. Prof. Dr. Burkhard Hess Dr. Björn Laukemann, MDt Grundkurs BGB II Prof. Dr. Burkhard Hess Dr. Björn Laukemann, MDt A. Hinflug: L gegen D auf Beförderungsentgelt I. Vertragliche Ansprüche 1. 631 I, 632 BGB a) P: Abgabe einer WE durch D, 133, 157 BGB?

Mehr

1. Kann F Ersatz der Kosten für die SMS nach 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen?

1. Kann F Ersatz der Kosten für die SMS nach 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen? 4. Fall Das gute Erbstück Nachdem F das Fahrrad des H an den Nachbarn seinen Bruders verkauft hat, verspürt er weiteren Tatendrang, um das Konto des H zu füllen. Am liebsten möchte er den ganzen Tag irgendwelche

Mehr

1 Geschäftsführung ohne Auftrag

1 Geschäftsführung ohne Auftrag SchuldR BT II Grundwissen 1 1 Geschäftsführung ohne Auftrag A. Überblick über die GoA I. Begriff und Regelungsgehalt GoA = Geschäftsführung ohne Auftrag Die 677 ff. BGB regeln die Fälle in denen jemand,

Mehr

Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 6 (Lösung) vertiefend Schröder/Bär, Jura 1996, 449

Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 6 (Lösung) vertiefend Schröder/Bär, Jura 1996, 449 Prof. Dr. Rainer Schröder WS 2004/05 Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 6 (Lösung) vertiefend Schröder/Bär, Jura 1996, 449 Fall enthält 2 Probleme 1. Konkurrenz der AGL: Diese bleibt zunächst

Mehr

I. Herausgabeanspruch

I. Herausgabeanspruch Konkurrenzen I. Herausgabeanspruch Nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses gelten Ansprüche auf Herausgabe des Besitzes aus Vertrag und aus 985 nebeneinander Vorteile für den Eigentümer bei 985 Eigentümer

Mehr

Woche 5: Gesetzliche Schuldverhältnisse

Woche 5: Gesetzliche Schuldverhältnisse Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 5: Gesetzliche Schuldverhältnisse Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Einführung II. Geschäftsführung ohne Auftrag

Mehr

Das System der Ansprüche I. Vertragliche Ansprüche A. Primäransprüche Erfüllung

Das System der Ansprüche I. Vertragliche Ansprüche A. Primäransprüche Erfüllung Das System der Ansprüche I. Vertragliche Ansprüche A. Primäransprüche Erfüllung B. Sekundäransprüche 1) Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) a) Anfängliche Unmöglichkeit: 311 a II BGB b) Nachträgliche

Mehr

BGB IV. Geschäftsführung ohne Auftrag. Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008

BGB IV. Geschäftsführung ohne Auftrag. Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 BGB IV Geschäftsführung ohne Auftrag Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 Geschäftsführung ohne Auftrag, 677 ff. BGB - Tätigwerden für einen anderen ohne Rechtsbeziehung (= gesetzliches Schuldverhältnis)

Mehr

Voraussetzungen und Rechtsfolgen der berechtigten und unberechtigten GoA II. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Voraussetzungen und Rechtsfolgen der berechtigten und unberechtigten GoA II. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 20.04.201 Voraussetzungen und Rechtsfolgen der berechtigten und unberechtigten GoA II Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651

Mehr

Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB

Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB Fall 8 Nutzlose Pläne Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gemäß 683, 670 BGB haben. Dies setzt zunächst voraus,

Mehr

(P) Das Doppelinteresse beim auch-fremden Geschäft ergibt sich aus einer (rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen) Verpflichtung

(P) Das Doppelinteresse beim auch-fremden Geschäft ergibt sich aus einer (rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen) Verpflichtung PÜ BGB GK II Sommersemester 2009 Fall 9 Lösungsübersicht: Ausgangsfall Frage 1: Ansprüche des U A. Anspruch U B, Zahlung von 5.000,-, Werkvertrag gem. 631 I I. wirksamer Werkvertrag (+), vereinbarter Werklohn

Mehr

Beispielsfall 1. Folie 2. Vorlesung BGB-AT Christof Wagner, LL.M. (Cambridge)

Beispielsfall 1. Folie 2. Vorlesung BGB-AT Christof Wagner, LL.M. (Cambridge) Geschäftsfähigkeit Teil 1 Folie 1 Beispielsfall 1 Der zehnjährige Max ist Eigentümer eines 10 Euro Scheins. Seine Eltern haben ihm ausdrücklich verboten, Süßigkeiten zu erwerben. Dennoch sucht er den Süßwarenhändler

Mehr

Der Inhalt des Bereicherungsanpruchs (Schluss) / Der Bereicherungsausgleich im Drei-Personen-Verhältnis. Prof. Dr. Thomas Rüfner

Der Inhalt des Bereicherungsanpruchs (Schluss) / Der Bereicherungsausgleich im Drei-Personen-Verhältnis. Prof. Dr. Thomas Rüfner Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 05.06.2012 Der Inhalt des Bereicherungsanpruchs (Schluss) / Der Bereicherungsausgleich im Drei-Personen-Verhältnis Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet:

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht Staatshaftungsrecht II

Allgemeines Verwaltungsrecht Staatshaftungsrecht II Allgemeines Verwaltungsrecht Staatshaftungsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. SS 2018 Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns C. Das Verwaltungsverfahren D. Das Verwaltungsrechtsverhältnis

Mehr

VO Sachenrecht Teil II

VO Sachenrecht Teil II VO Sachenrecht Teil II SS 2016 Univ.-Prof. Dr. Brigitta Zöchling-Jud Inhaltsübersicht und Termine 24. Mai 2016: 31. Mai 2016: 7. Juni 2016: 14. Juni 2016: 21. Juni 2016: Pfandrecht I Pfandrecht II entfällt

Mehr

sind stets auf Erfüllung gerichtet wird vertraglich vereinbarte Leistung bewirkt, erlischt die Leistungspflicht nach 362 I BGB

sind stets auf Erfüllung gerichtet wird vertraglich vereinbarte Leistung bewirkt, erlischt die Leistungspflicht nach 362 I BGB 1 Das System der Ansprüche A) Vertragliche Ansprüche I) Primäransprüche sind stets auf Erfüllung gerichtet wird vertraglich vereinbarte Leistung bewirkt, erlischt die Leistungspflicht nach 362 I BGB II)

Mehr

IV. Verwendungsersatz

IV. Verwendungsersatz Ansprüche auf Verwendungsersatz, 994 ff. Unterscheidung nach der Art der Verwendungen im Vergleich zum Bereicherungsrecht: der redliche und unverklagte Besitzer wird besser gestellt der unredliche oder

Mehr

Konkurrenzprobleme. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Konkurrenzprobleme. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 17.07.2012 Konkurrenzprobleme Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=44152 Konkurrenzen Bereicherungs-

Mehr

Tipp: meist sind die ersten Paragraphen die jeweiligen Titel die gesuchte Anspruchsgrundlage

Tipp: meist sind die ersten Paragraphen die jeweiligen Titel die gesuchte Anspruchsgrundlage Übersicht Wichtigste Anspruchsgrundlagen 1) Ansprüche auf Erfüllung vertraglicher Pflichten: a) aus typisierten Verträgen (im BGB ausdrücklich geregelte Vertragstypen, (vgl. Inhaltsverzeichnissen zum BGB,

Mehr

Gesetzliche Schuldverhältnisse. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

Gesetzliche Schuldverhältnisse. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Die unberechtigte GoA PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2 Voraussetzungen der unberechtigten GoA Voraussetzungen des 677 BGB wie bei berechtigter

Mehr

Zivilrecht IVa (Bereicherungsrecht) Geschäftsführung ohne Auftrag

Zivilrecht IVa (Bereicherungsrecht) Geschäftsführung ohne Auftrag Zivilrecht IVa (Bereicherungsrecht) Geschäftsführung ohne Auftrag Wiederholung Was ist charakteristisch für das Bereicherungsrecht, etwa in Abgrenzung zum Deliktsrecht? Woher kommt der Begriff der Kondiktion

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Graf/Brandstätter, Schadenersatz- und Bereicherungsrecht 12, LexisNexis

Inhaltsverzeichnis. Graf/Brandstätter, Schadenersatz- und Bereicherungsrecht 12, LexisNexis Abkürzungsverzeichnis... XI Literaturhinweise... XIII Erster Abschnitt: Schadenersatzrecht... 1 A. Allgemeiner Teil... 1 I. Begriff und Zweck des Schadenersatzrechts... 1 1. Begriff... 1 2. Zweck der Schadenersatzpflicht...

Mehr

Folien 9. Grundzüge des Sachenrechts. Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil. Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka

Folien 9. Grundzüge des Sachenrechts. Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil. Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka VO Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka 1 Grundzüge des Sachenrechts Recht der Güterzuordnung Zuordnung vermittelt unmittelbare Herrschaft über die Sache (dingliches Recht)

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns C. Das Verwaltungsverfahren D. Das Verwaltungsrechtsverhältnis E. Staatshaftungsrecht I. Das System der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen

Mehr

Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger

Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 6: Der Herausgabeanspruch des Eigentümers ( 985 BGB) und das Eigentümer- Besitzer-Verhältnis

Mehr

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 6 - GESCHÄFTSFÄHIGKEIT Der 14-jährige Robert (R) bekommt von seinen Eltern (E) monatlich 50 um sich den ein oder anderen Wunsch zu erfüllen. Als R, der recht sparsam

Mehr

Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011. Lösung zu Fall 5. Frage 1

Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011. Lösung zu Fall 5. Frage 1 Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011 Lösung zu Fall 5 Frage 1 I. Vertragliche Ansprüche Vertragliche Ansprüche zwischen C und A bestehen mangels vertraglicher

Mehr

Fall 15 Geheime Flugreise. Ansprüche L./.M auf Zahlung des tariflichen Flugpreises für die Flüge. Voraussetzung: wirksamer Werkvertrag

Fall 15 Geheime Flugreise. Ansprüche L./.M auf Zahlung des tariflichen Flugpreises für die Flüge. Voraussetzung: wirksamer Werkvertrag Fall 15 Geheime Flugreise Teil 1: Ansprüche L./.M auf Zahlung des tariflichen Flugpreises für die Flüge A. Flug HH NY I. 631, 632 II BGB Voraussetzung: wirksamer Werkvertrag 1. Willenseinigung Bereitstellen

Mehr

Fall 12 Rettung in letzter Sekunde

Fall 12 Rettung in letzter Sekunde Fall 12 Rettung in letzter Sekunde Teil 1: A. Ansprüche A./.B auf Ersatz der Kosten für die ärztliche Behandlung der Fußverletzung i. H. v. 200 EUR sowie für die ärztliche Behandlung des B I. Vertraglicher

Mehr

Zivilrecht IVa (Bereicherungsrecht) Gegenstand von Bereicherungsansprüchen

Zivilrecht IVa (Bereicherungsrecht) Gegenstand von Bereicherungsansprüchen Zivilrecht IVa (Bereicherungsrecht) Gegenstand von Bereicherungsansprüchen Wiederholung In welchem allgemeinen Spektrum der Bewertung von Fremdgeschäftsführung bewegen sich die Rechtsfolgen der echten

Mehr

Teil 1: Anspruch des S gegen E auf Zahlung von

Teil 1: Anspruch des S gegen E auf Zahlung von Anmerkung: Sämtliche Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des BGB Teil 1: Anspruch des S gegen E auf Zahlung von 20.000 A. Vertragliche Ansprüche Es sind keine vertraglichen Ansprüche ersichtlich.

Mehr

PÜ BGB GK II (Lilja/Watzenberg/Ochmann) Sommersemester 2008

PÜ BGB GK II (Lilja/Watzenberg/Ochmann) Sommersemester 2008 PÜ BGB GK II (Lilja/Watzenberg/Ochmann) Sommersemester 2008 Fall 10 Lösungsübersicht: Probleme des Falls: - Anwendung der GoA auf fehlgeschlagene Verträge? - Erlangtes Etwas bei nichtgegenständlichen Vorteilen

Mehr

Fall 4 Der verflixte Bildband

Fall 4 Der verflixte Bildband Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer

Mehr

XI. Besonderheiten des gutgläubigen Erwerbs

XI. Besonderheiten des gutgläubigen Erwerbs XI. Besonderheiten des gutgläubigen Erwerbs 1. Voraussetzungen: Kaufmannseigenschaft des Verfügenden zum Betrieb des Handelsgeschäfts gehörendes Geschäft, 343, 344 HGB Veräußerung einer beweglichen Sache

Mehr

Fall 9: Duveneck

Fall 9: Duveneck Fall 9: Duveneck 22.12.2015 V hat eine Erbschaft gemacht, in der sich u. a. das in einen Prunkrahmen gefasste Gemälde Die Wildschützen aus dem 19. Jahrhundert befindet. V findet das Bild scheußlich. Er

Mehr

Examensklausurenkurs WS 2011 / Statistik. Häufige Fehler. Probeexamen ZR 3 Rückgabe und Besprechung Prof. Dr. Volker Lipp

Examensklausurenkurs WS 2011 / Statistik. Häufige Fehler. Probeexamen ZR 3 Rückgabe und Besprechung Prof. Dr. Volker Lipp Examensklausurenkurs Probeexamen ZR 3 Rückgabe und Besprechung 28.03.2012 1 Statistik 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 10 33 35 30 11 16 10 5 4 4 3 1 3 0 0,0% 78 47,3% 57 34,5% 19 11,5% 8

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall Dr. Stephan Madaus 5. November 2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen

Mehr

Sachenrecht Eigentum II

Sachenrecht Eigentum II Sachenrecht Eigentum II PD. Dr. Christoph Luther Sachenrecht Eigentum Einführung Eigentum I. Einführung II. III. Rechte des Eigentümers 1. Nutzungs und Verfügungsmacht des Eigentümers 2. EBV, 985 1003

Mehr

1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.

1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Lösung Fall 3 I. Frage 1: Ansprüche des H gegen F 1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. H könnte einen Anspruch gegen F auf (teilweisen)

Mehr

SCHULDRECHT BESONDERER TEIL VERTRAGSVERHÄLTNISSE. Der Auftrag. Christian Rabl. Christian Rabl

SCHULDRECHT BESONDERER TEIL VERTRAGSVERHÄLTNISSE. Der Auftrag. Christian Rabl. Christian Rabl SCHULDRECHT BESONDERER TEIL VERTRAGSVERHÄLTNISSE Der Auftrag Christian Rabl 66 Begriff Der Auftrag ist ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Geschäfte eines anderen auf dessen Rechnung zu besorgen

Mehr

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005 Lösungen zu den Fällen auf Blatt 7 Geschäftsunfähigkeit 1. Lösung Geschäftsunfähigkeit Kinder Fall (1) Um Eigentümer des Legobausatzes, sein zu können, müsste A möglicher Träger von Rechten sein (Eigentum

Mehr

Zensus 2011 Vergütung des Verwalter?

Zensus 2011 Vergütung des Verwalter? Zensus 2011 Vergütung des Verwalter? Rechtsanwälte Dresden Die gesetzliche Regelung 18 Abs. 2 ZensusG Auskunftspflichtig für die Erhebung nach 6, 14 sind die Eigentümer, die Verwalter, die sonstigen Verfügungsberechtigten

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

Anfängerpflichtübung aus Zivilrecht Wöss. 3. Fall

Anfängerpflichtübung aus Zivilrecht Wöss. 3. Fall Anfängerpflichtübung aus Zivilrecht Wöss 3. Fall Allgemeines 2 Sachverhaltsabschnitte (Verhältnis A vs B; Verhältnis B vs D) WER will WAS von WEM aus welchem RECHTSGRUND? 2 Verhältnis B zu D Anspruch?

Mehr

Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren

Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren Konversatorium zum GK BGB I Zusatzmaterialien von Björn Becker Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren Beispielsfall: Der 17-jährige A möchte von B ein gebrauchtes

Mehr

Überblick über das Bereicherungsrecht

Überblick über das Bereicherungsrecht Überblick über das Bereicherungsrecht A. Sinn und Zweck des Bereicherungsrechts Das Bereicherungsrecht hat die Aufgabe, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen "rückgängig" zu machen. Es gleicht daher

Mehr

C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt

C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt I. Willenserklärung 1. (Objektiver) Tatbestand und Inhalt 2. Wirksamwerden durch Abgabe / Abgabe und Zugang II. Vertragsschluss 1. Angebot a) Vertragsbestandteile

Mehr

965 BGB Anzeigepflicht des Finders

965 BGB Anzeigepflicht des Finders 965 BGB Anzeigepflicht des Finders (1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.

Mehr

Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (II)

Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (II) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 13.11.2007 Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

Ansprüche 2: Bereicherungsansprüche (II)

Ansprüche 2: Bereicherungsansprüche (II) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 23.11.2007 Ansprüche 2: Bereicherungsansprüche (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Überblick

Mehr

Ansprüche 2: Bereicherungsansprüche (I)

Ansprüche 2: Bereicherungsansprüche (I) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 20.11.2007 Ansprüche 2: Bereicherungsansprüche (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Überblick

Mehr

Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (I)

Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (I) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 12.11.2007 Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Fall 1: Vorüberlegung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? => M verlang von A Bezahlung 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs UNIVERSITÄT SIEGEN Theorie und Praxis für Karrieren von morgen Professor Dr. Peter Krebs Sachverhalt der Klausur im Zivilrecht (Diplom-Vorprüfung SS 2004) Subunternehmer S erhält vom Generalunternehmer

Mehr

Vertraglicher Eigentumserwerb

Vertraglicher Eigentumserwerb Bei Mobilien durch Einigung über Übergabe 929,854I Bei Grundstücken durch Einigung (=Auflassung) und Eintragung g 873, 925 Was ist mit Gebäuden Bei Mobilien durch Einigung über Übergabe 929,854I Bei Mobilien

Mehr

Schmerzensgeld gem. 11 S. 2 StVG

Schmerzensgeld gem. 11 S. 2 StVG Schmerzensgeld gem. 11 S. 2 StVG Der Wortlaut des Gesetzes: Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils

Mehr

Abgrenzung von zustimmungsfreien und zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäften nach 107 BGB ( nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt )

Abgrenzung von zustimmungsfreien und zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäften nach 107 BGB ( nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt ) Abgrenzung von zustimmungsfreien und zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäften nach 107 BGB ( nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt ) I. Verpflichtungsgeschäfte Hier ist zu unterscheiden zwischen

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VI

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VI Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VI Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Fall 1: Schadensrecht, Deliktsrecht Rentner R beauftragt

Mehr

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 12: (Lösung)

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 12: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 12: (Lösung) Fall nach Krampe, Bürgerliches Recht: Ein Fußball zum Geburtstag, JuS 1989, 390. A. Anspruch

Mehr

9 Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Sache

9 Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Sache 9 Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Sache a) Überblick aa) Ziel des 985: Sicherung des Eigentums 985 rei vindicatio dinglicher Anspruch, da auf Verwirklichung des dinglichen Rechts gerichtet

Mehr

Fall 5 Lösungsskizze

Fall 5 Lösungsskizze Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,

Mehr

7 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) I. Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den unberechtigten Besitzer 985, 986 BGB

7 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) I. Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den unberechtigten Besitzer 985, 986 BGB 7 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) I. Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den unberechtigten Besitzer 985, 986 BGB 985 BGB: Herausgabeanspruch Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe

Mehr

Geschäftsführung ohne Auftrag und die Abwicklung fehlgeschlagener Vertragsbeziehungen mit Geschäftsbesorgungscharakter

Geschäftsführung ohne Auftrag und die Abwicklung fehlgeschlagener Vertragsbeziehungen mit Geschäftsbesorgungscharakter Geschäftsführung ohne Auftrag und die Abwicklung fehlgeschlagener Vertragsbeziehungen mit Geschäftsbesorgungscharakter Von Harald Sippel Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 19 I.

Mehr

Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung

Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung A. Anspruch V gegen U auf Herausgabe der Eismaschine aus 985 BGB V könnte gegen U einen Anspruch auf Herausgabe der Eismaschine aus 985 BGB haben. I. Besitz des

Mehr

A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2, 1.Alt., 434, 323, 346 BGB haben.

A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2, 1.Alt., 434, 323, 346 BGB haben. Ass.jur. Ch. Meier, BTU-Cottbus Lösungsskizze Probeklausur im Privatrecht II Lösung zu Fall 1: A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2,

Mehr

Geschäftsführung ohne Auftrag (1)

Geschäftsführung ohne Auftrag (1) Geschäftsführung ohne Auftrag (1) Systematik 1 Überblick GoA - Tätigwerden des Geschäftsführers - in einem fremden Rechtskreis (des Geschäftsherrn) - ohne Auftrag oder anderweitiger Berechtigung Wortlaut

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil I AG BGB-AT. Fall 2

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil I AG BGB-AT. Fall 2 Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil I AG BGB-AT Fall 2 Sachverhalt Grundfall: Anna sagt zum Zeitungsverkäufer Bruno: "Eine Augsburger Allgemeine, bitte." Bruno gibt ihr eine Augsburger Allgemeine

Mehr

Anfängerpflichtübung aus Zivilrecht Wöss. 8. Fall

Anfängerpflichtübung aus Zivilrecht Wöss. 8. Fall Anfängerpflichtübung aus Zivilrecht Wöss 8. Fall WER will WAS von WEM aus welchem RECHTSGRUND? 2 3 Anspruch? Anspruch des C gegen D auf Herausgabe des Grills gem 366 ABGB Warum geht 1435/1431 ABGB nicht?

Mehr

Überblick zum Bereicherungsrecht / Leistungskondiktion: Tatbestände und Funktion des Leistungsbegriffs. Prof. Dr. Thomas Rüfner

Überblick zum Bereicherungsrecht / Leistungskondiktion: Tatbestände und Funktion des Leistungsbegriffs. Prof. Dr. Thomas Rüfner Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 08.05.2012 Überblick zum Bereicherungsrecht / Leistungskondiktion: Tatbestände und Funktion des Leistungsbegriffs Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet:

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall Dr. Stephan Madaus 26. November 2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen

Mehr

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Angebotserklärung mit allen essentialia negotii (+) Problem aber:

Mehr

F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung

F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung I. Überblick (Voraussetzungen, Wirkung, Zurechnung) II. III. IV. Insbesondere: Handeln im fremden Namen Insbesondere: Vertretungsmacht Insichgeschäft, 181 BGB V. Missbrauch

Mehr

Deliktisches Haftungssystem

Deliktisches Haftungssystem Folie 18 Deliktisches Haftungssystem (1) Haftung für verschuldetes Unrecht 823 Abs. 1 BGB (deliktischer Grundtatbestand) 823 Abs. 2 BGB i.v.m. Schutzgesetz (Schutzgesetzverletzung) 826 BGB (beschränkte

Mehr

Gut geklagt ist halb gewonnen

Gut geklagt ist halb gewonnen Gut geklagt ist halb gewonnen Abgrenzungs- und Beweisprobleme bei Schadenersatz-, Gewinnherausgabe- und Bereicherungsanspruch David Rüetschi, Bern Beispiele aus der Praxis 1. Weiterverkauf Mit Mietvertrag

Mehr

GoA und andere gesetzliche Schuldverhältnisse

GoA und andere gesetzliche Schuldverhältnisse GoA und andere gesetzliche Schuldverhältnisse 1. Berechtigte GoA = Rechtsgrund bei 812 I 1 Alt. 1 BGB 2. Berechtigte GoA = Rechtfertigungsgrund bei 823 I BGB ABER: Verletzungshandlung d. Geschäftsführers

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Falllösung: Fall 2 / Frage 1 Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich - A möchte von B Lieferung verlangen - vertragliche Ansprüche => 433 I - sonstige (-) A gegen B auf Lieferung des

Mehr

Fall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt

Fall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt Fall 4: Doppelte Stereoanlage Sachverhalt Der 17-jährige M sieht im Laden des V eine einfache Stereoanlage zum Preis von 200 EUR. Ohne Wissen seiner Eltern einigt sich M mit V über den Kauf. Dieser ist

Mehr

10. Einheit. Vertrag zugunsten Dritter. Vertrag zugunsten Dritter (2) Verträge zugunsten u. zu Lasten Dritter. Vertrag zugunsten Dritter

10. Einheit. Vertrag zugunsten Dritter. Vertrag zugunsten Dritter (2) Verträge zugunsten u. zu Lasten Dritter. Vertrag zugunsten Dritter Verträge zugunsten u. zu Lasten Dritter Vertrag zugunsten Dritter Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Vertrag zu Lasten Dritter 1 Vertrag zugunsten Dritter Der Schuldner verspricht dem Gläubiger

Mehr

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB Fall 4 Lösung ausformuliert Grundfall A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) Beachte: Hier ist danach gefragt, ob V bzw. K etwas zurückverlangen können. Zu prüfen sind daher nur solche Ansprüche,

Mehr

Tutorium im Zivilrecht

Tutorium im Zivilrecht Tutorium im Zivilrecht 8. und 15.11.2016 Sachverhalt V betreibt ein Geschäft für Küchenmaschinen und hat im Schaufenster immer aktuelle Angebote ausliegen. Derzeit ist eine hochwertige Kaffeemaschine im

Mehr

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Nutzungsherausgabe und Schadensersatz im EBV Grundsätze: Haftung des verklagten Besitzers wegen tatsächlich gezogener Nutzungen ( 987 I) Haftung des verklagten Besitzers

Mehr

Fall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB

Fall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB Fall 7 - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB B könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung der ersten Rate in Höhe von 400 Euro aus 535 Abs. 2 BGB haben. I. Vertragsschluss

Mehr

Grundkurs I - Zivilrecht. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Funktionen der Generalklausel des 242 BGB. Anwendungsbereiche des 242 BGB

Grundkurs I - Zivilrecht. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Funktionen der Generalklausel des 242 BGB. Anwendungsbereiche des 242 BGB , Funktionen der Generalklausel des 242 BGB Konkretisierung und Ergänzung Ermächtigung und Fortentwicklung Begrenzung und Korrektur im Einzelfall ( Notventil ) Teil 10, Nr. 2 Anwendungsbereiche des 242

Mehr

Eigentum - Erwerb durch Rechtsgeschäft

Eigentum - Erwerb durch Rechtsgeschäft Eigentum - Erwerb durch Rechtsgeschäft Fall 7 W ist Eigentümer einer Wasserpistolensammlung. Er vermietet die Sammlung an den Fotografen B, der an einer Bildreportage über Wasserpistolen arbeitet. Nun

Mehr

7. Besprechungsfall. Was ist Venus zu raten?

7. Besprechungsfall. Was ist Venus zu raten? 7. Besprechungsfall Walter Venus verkauft seinen Pkw an den Autohändler Kaspar Kern, der den Kaufpreis nicht sofort bezahlt, sondern umgehende Überweisung verspricht. Venus übergibt Kern das Fahrzeug,

Mehr

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008 Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008 Fall 4: Airsoftgun: Sachverhalt Der 14jährige K kauft ohne Wissen seiner Eltern bei V von seinem Taschengeld eine Pistole

Mehr

Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018

Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018 Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018 Fall 5 unter Freunden 22. März 2018 Dr. Tina Huber-Purtschert (tina.huber-purtschert@uzh.ch) Die wichtigsten Merkpunkte zur Übungsstunde

Mehr

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Ansprüche des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades I. Anspruch des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des K a) Einigungsangebot b)

Mehr

notwendig: übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien (Angebot/Annahme) 1.) Willenserklärung des Arbeitnehmers (H) (+) kein Problem

notwendig: übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien (Angebot/Annahme) 1.) Willenserklärung des Arbeitnehmers (H) (+) kein Problem 1 LÖSUNG FALL 8 a): Wortlaut von 56 HGB: Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager

Mehr

Fall 7 Lösungsskizze

Fall 7 Lösungsskizze Fall 7 Lösungsskizze I. Anspruch der K gegen V auf Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Vertragsschluss a) Einigung b) Zugang einer Willenerklärung bei Minderjährigen, 131 BGB c) Abgabe einer Willenserklärung

Mehr