Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung
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1 Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung A. Anspruch V gegen U auf Herausgabe der Eismaschine aus 985 BGB V könnte gegen U einen Anspruch auf Herausgabe der Eismaschine aus 985 BGB haben. I. Besitz des U Hierfür müsste U zunächst im Besitz der Eismaschine sein. Hier hat U durch die Übergabe der Eismaschine zur Reparatur die tatsächliche Gewalt über und damit den unmittelbaren Besitz an der Eismaschine nach 854 I BGB erlangt. U ist mithin im Besitz der Eismaschine. II. Eigentum des V V müsste weiterhin Eigentümer der Eismaschine sein. 1. Ursprünglich Ursprünglich war V Eigentümer der Eismaschine. 2. Eigentumserwerb des K nach 929 S. 1 BGB Vorliegend könnte jedoch K das Eigentum an der Eismaschine nach 929 S. 1 BGB erworben haben. a) Einigung Hierfür müssten sich K und V vorerst über den Übergang des Eigentums an der Eismaschine nach 929 S. 1 BGB geeinigt haben. Hier hat V dem K die Eismaschine jedoch unter Eigentumsvorbehalt verkauft, vgl. 433, 449 BGB. Das bedeutet, dass die dingliche Einigung von K und V unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung steht, vgl. 449, 158 I BGB. Vorliegend hat K allerdings noch nicht alle Kaufpreisraten gezahlt, so dass es vorliegend für einen Eigentumserwerb des K an dem erforderlichen Bedingungseintritt nach 158 I BGB mangelt. Eine Einigung von K und V über den Eigentumsübergang liegt somit nicht vor. b) Ergebnis K hat folglich kein Eigentum an der Eismaschine nach 929 S. 1 BGB erworben. 3. Eigentumserwerb des U Vorliegend ist weder ein rechtsgeschäftlicher noch ein gesetzlicher Eigentumserwerb des U an der Eismaschine ersichtlich. 4. Ergebnis V ist folglich noch Eigentümer der Eismaschine.
2 III. Kein Recht zum Besitz U dürfte zudem kein Recht zum Besitz haben. 1. Eigenes Besitzrecht nach 986 I 1 1. Fall BGB Vorliegend könnte U jedoch ein eigenes Recht zum Besitz nach 986 I 1 1. Fall zustehen. Ein solches Recht zum Besitz könnte hier aus einem gesetzlichen Unternehmerpfandrecht nach 647 BGB folgen. a) Bewegliche Sache Hierfür müsste es sich bei der Eismaschine um eine bewegliche Sache handeln. Die Eismaschine ist ein körperlicher Gegenstand, der auch tatsächlich bewegt werden kann, und damit eine bewegliche Sache i.s.d. 647 BGB. b) Zur Herstellung in den Besitz gelangt Die Eismaschine müsste zudem zur Herstellung des Werkes in den Besitz des U gelangt sein. Hier hat K die Eismaschine zur Reparatur derselben an U übergeben. Im Rahmen der Reparatur schuldet U vorliegend die Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der Sache und damit einen Erfolg. Die Reparatur stellt mithin ein Werk i.s.d. 631 BGB dar, so dass die Eismaschine auch zur Herstellung des Werkes in den Besitz des U gelangt ist. c) Sache des Bestellers Die Eismaschine müsste weiterhin eine Sache des Bestellers sein. Hier ist V zwar Eigentümer der Eismaschine. Diese wurde jedoch von K in Reparatur gegeben. Mithin ist nicht V, sondern K Besteller des Werkes. d) Verpflichtungsermächtigung nach 185 I BGB analog Hier könnte U das Werkunternehmerpfandrecht an der Eismaschine dennoch infolge einer sogenannten Verpflichtungsermächtigung des V nach 185 I BGB analog erworben haben. Eine Verpflichtungsermächtigung stellt eine Ermächtigung des Eigentümers gegenüber seinem Vertragspartner dar, einen Vertrag mit einem Dritten in eigenem Namen, aber mit Wirkung auch für den Eigentümer abzuschließen. Eine solche Verpflichtungsermächtigung hätte vorliegend die Folge, dass V Mitbesteller des Werkes wäre und U ein Werkunternehmerpfandrecht gegenüber V erworben hätte. Es ist jedoch bereits höchst fraglich, ob eine analoge Anwendung des 185 I BGB, welcher ausschließlich auf Verfügungen anwendbar ist, in Form einer Verpflichtungsermächtigung überhaupt in Betracht kommen kann. Zudem kann aus der von V und K geschlossenen Vereinbarung, K sei zur Reparatur der Eismaschine auf eigene Rechnung verpflichtet, gerade nicht geschlossen werden, dass V Mitbesteller potentieller Reparaturen sein will. Weiterhin hat der Eigentümer die Möglichkeit, sich nach den 164 ff. BGB wirksam bei der Bestellung eines Werkes vertreten zu lassen. Die Verpflichtungsermächtigung würde mithin eine unzulässige Umgehung der 164 ff. BGB, insbesondere des Offenkundigkeitsprinzips, bedeuten. Somit scheidet eine Verpflichtungsermächtigung des V nach 185 I BGB vorliegend aus.
3 e) Verfügungsermächtigung nach 185 I BGB analog U könnte ein Unternehmerpfandrecht an der Eismaschine durch Verfügungsermächtigung von V nach 185 I BGB analog erworben haben. aa) Eine Ansicht Nach einer Ansicht liege eine Analogie des 185 I BGB in den Fällen, in welchen der Vorbehaltskäufer aufgrund einer Vereinbarung mit dem Vorbehaltsverkäufer erforderliche Reparaturen auf eigene Rechnung vorzunehmen habe, nahe, da der Eigentümer mit dieser Vereinbarung rechtsgeschäftlich in die Entstehung eines zukünftigen Werkunternehmerpfandrechts einwillige. Danach würde U vorliegend ein Werkunternehmerpfandrecht ungeachtet seines guten Glaubens von K als Nichtberechtigtem mit Einwilligung des V erwerben. bb) Andere Ansicht Nach einer anderen Ansicht passe die analoge Anwendung des 185 I BGB zwar auf gesetzliche Pfandrechte, da diese das Resultat typischer Fälle der vertraglichen Pfändung seien. Allerdings impliziere die analoge Anwendung des 185 I BGB, dass der Vorbehaltskäufer partiell zur Begründung eines Werkunternehmerpfandrechts berechtigt sei. Dies lasse sich aus 647 BGB nicht ableiten. Hiernach hätte U kein Werkunternehmerpfandrecht nach 185 I BGB analog erworben. cc) Stellungnahme Die letzte Ansicht ist vorzugswürdig. Insbesondere ist im Falle einer Vereinbarung, welche vorsieht, der Vorbehaltskäufers die Reparaturkosten trägt, nicht anzunehmen, dass der Eigentümer mit der Reparatur etwas zu tun haben, geschweige denn mit der in seinem Eigentum stehenden Sache haften will. Eine Verfügungsermächtigung würde mithin dazu führen, dass die Rechtsfolgen einer abzulehnenden Verpflichtungsermächtigung einträten, denn der Vorbehaltsverkäufer erhielte seine Sache nur bei Zahlung des Werklohnes zurück. Somit ist U vorliegend nicht Inhaber eines Werkunternehmerpfandrechts durch Verfügungsermächtigung des V nach 185 I BGB analog geworden. f) Gutgläubiger Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts vom Nichtberechtigten nach den 1257, 1207 BGB U könnte ein Werkunternehmerpfandrecht an der Eismaschine jedoch gutgläubig nach den 1257, 1207 BGB von K erworben haben. Nach 1257 BGB finden die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung. Hier käme entsprechend 1207 BGB in Betracht. Allerdings regelt 1257 BGB dem Wortlaut nach lediglich die Geltung der Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht für bereits entstandene gesetzliche Pfandrechte Vorliegend geht es jedoch um die Entstehung eines und nicht um die Verfügung über ein Pfandrecht ist mithin nicht über 1257 BGB anwendbar. Für eine analoge Anwendung des 1257 BGB mangelt es weiterhin an einer planwidrigen Regelungslücke. Somit hat U ein Werkunternehmerpfandrecht an der Eismaschine auch gutgläubig nach den 1257, 1207 BGB nicht erworben.
4 2. Abgeleitetes Besitzrecht nach 986 I 1 2. Fall BGB U könnte jedoch an dem Anwartschaftsrecht des K ein abgeleitetes Besitzrecht nach 986 I 1 2. Fall BGB haben. Denn K leitet sein Besitzrecht aus dem Anwartschaftsrecht, U hingegen aus dem mit K geschlossenen Werkvertrag, zu dessen Vornahme K von V ermächtigt worden war, ab. Hierfür müsste das Anwartschaftsrecht des K jedoch noch bestehen. Vorliegend hat sich der zwischen K und V geschlossene Kaufvertrag durch die Rücktrittserklärung des V in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Mit dem schuldrechtlichen Grundgeschäft erlischt die Möglichkeit des Bedingungseintritts nach 158 I BGB und damit auch das Anwartschaftsrecht. Mithin hat U kein abgeleitetes Besitzrecht an dem Anwartschaftsrecht des K nach 986 I 1 2. Fall BGB S. 1, 994 ff. BGB Hier könnte ein mögliches Zurückbehaltungsrecht des U gegenüber V nach den 1000 S. 1, 994 ff. BGB ein Besitzrecht i.s.d. 986 I 1 BGB darstellen. Allerdings ist die Rechtsfolge eines Zurückbehaltungsrecht grundsätzlich eine Zug-um-Zug-Verurteilung, die als Einrede kein Recht zum Besitz i.s.d. 986 I 1 BGB gewähren kann. 4. Ergebnis U hat folglich kein Recht zum Besitz. IV. Durchsetzbarkeit des Anspruchs Der Anspruch des V gegen U müsste überdies auch durchsetzbar sein. Hier könnte ein Zurückbehaltungsrecht des U nach den 1000 S. 1, 994 I BGB die Durchsetzbarkeit des Anspruchs hemmen. 1. Vindikationslage zum Zeitpunkt der Verwendung Zum Zeitpunkt einer potentiellen Verwendung des U müsste zunächst eine Vindikationslage zwischen U und V bestanden haben. Als K die Eismaschine bei U zur Reparatur gab, hatte V den Rücktritt noch nicht ausgeübt, so dass K noch über ein Anwartschaftsrecht und U mittels des mit K geschlossenen Werkvertrags damit über ein abgeleitetes Besitzrecht nach 986 I 1 2. Fall BGB verfügte. Als U die Reparatur vornahm, bestand zwischen V und U somit keine Vindikationslage. Allerdings ist vorliegend zum Schutz des U auf den Zeitpunkt des Herausgabeverlangens des V abzustellen. Denn V kommt als Eigentümer vorliegend die Wiederherstellung seiner Eismaschine zugute, wohingegen U aufgrund der Zahlungsfähigkeit des K die Reparaturkosten tragen müsste. Dieses Ergebnis erscheint unbillig, so dass auf den Zeitpunkt des Herausgabeverlangens des V abgestellt werden muss. Zu diesem Zeitpunkt bestand aufgrund des ausgeübten Rücktritts eine Vindikationslage. 2. Notwendige Verwendung Bei der Reparatur der Eismaschine müsste es sich zudem nach 994 I BGB um eine notwendige Verwendung handeln. Verwendung ist jede Aufwendung auf eine Sache, die der Sache unmittelbar zugute kommt und dem Erhalt, der Herstellung oder Verbesserung der Sache dient. Hier erfolgte die Reparatur freiwillig. Sie kam aufgrund der Wiederherstellung ihrer Funktionstüchtigkeit auch
5 unmittelbar der Eismaschine zugute. Auch diente die Reparatur dem Erhalt der Eismaschine. Es handelt sich bei der Reparatur mithin um eine Verwendung i.s.d. 994 I BGB. Diese Verwendung müsste auch notwendig gewesen sein. Notwendig ist jede Verwendung, die zum Erhalt oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung einer Sache objektiv erforderlich ist, so dass der Eigentümer der Sache sie auch hätte vornehmen lassen müssen, um die Sache gebrauchen zu können. Vorliegend war die Eismaschine aufgrund des defekten Kühlaggregats nicht funktionstüchtig. Die Reparatur diente mithin dem Erhalt der Eismaschine und hätte auch von V vorgenommen werden müssen, wenn er die Eismaschine bestimmungsgemäß hätte gebrauchen wollen. Es handelt sich bei der Reparatur somit um eine notwendige Verwendung i.s.d. 994 I BGB. 3. Verwender U müsste zudem auch Verwender i.s.d. 994 I BGB sein. Verwender ist, wer den Verwendungsvorgang auf eigene Rechnung vornehmen lässt und steuert. Hier hat K die Eismaschine jedoch auf eigene Rechnung in Reparatur gegeben, so dass grundsätzlich K als Besteller und nicht U als Unternehmer Verwender i.s.d. 994 I BGB ist. Aufgrund der Schutzbedürftigkeit des U und des unbilligen Ergebnisses ist vorliegend U als Verwender i.s.d. 994 I BGB zu betrachten. 4. Redlichkeit des Besitzers Überdies war U zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens des V auch redlicher Besitzer, da er von dem Rücktritt des V keine Kenntnis hatte. 5. Ergebnis Vorliegend hat K die Eismaschine nicht durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung erlangt. Ihm steht somit gegenüber V ein Zurückbehaltungsrecht nach den 994 I, 1000 S. 1 BGB zu. V. Ergebnis V hat gegen U einen Anspruch auf Herausgabe der Eismaschine nach 985 BGB, dies allerdings nur Zug-um-Zug gegen Ersatz der Reparaturkosten i.h.v Euro. B. Sonstige Herausgabeansprüche Hier hat U den Besitz an der Eismaschine weder durch verbotene Eigenmacht entzogen, noch war er bei Besitzerwerb bösgläubig. Auch war die Eismaschine nicht abhanden gekommen. Ansprüche des V gegen U aus den 861, 1007 I, II BGB kommen daher nicht in Betracht. Da der Rücktritt des V zur Vindikationslage geführt hat, mangelt es zudem bereits an einer Verletzungshandlung des U i.s.d. 823 I BGB, so dass auch ein Anspruch aus 823 I BGB scheitert. 812 I 1 1. Fall BGB ist vorliegend nicht einschlägig, da keine Leistung des V an K vorliegt. Die Eingriffskondiktion des 812 I 1 2. Fall BGB ist aufgrund der vorrangigen Leistungsbeziehung zwischen K und V hingegen gesperrt. Weitere Ansprüche des V gegen U auf Herausgabe der Eismaschine bestehen mithin nicht.
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