Sicherungsrechte an beweglichen Sachen I (9/12)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Sicherungsrechte an beweglichen Sachen I (9/12)"

Transkript

1 Sicherungsrechte an beweglichen Sachen I (9/12) (51. Kalenderwoche, ) A. Allgemeines zu Sicherungsrechten Ein Kreditgeber (= Sicherungsnehmer) verlangt Sicherheiten, um sich vorab das Risiko der Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers (= Sicherungsgeber) abzusichern. Möglichkeiten der Sicherung durch: Realsicherheiten: Personalsicherheit (Bürgschaft 765 BGB oder Gesamtschuldner 421 BGB) Realsicherheit (Pfandrechte, sonstige Sicherungsformen) Vertragliches Pfandrecht an Sachen ( 1204 ff. BGB) und Rechten ( 1273 ff. BGB) Grundpfandrechte (Hypothek, 1113 ff. BGB; Grundschuld, 1191 ff. BGB, Rentenschuld 1199 ff. BGB) Sonstige Sicherungsformen (Eigentumsvorbehalt, 449 BGB, Sicherungsübereignung, 929 S. 1, 930 BGB, Finanzierungsleasing) zu den einzelnen Sicherheiten: B: Der Eigentumsvorbehalt (EV) Schuldrechtliche Seite: Verkäufer ist gem. 449 BGB nach den allg. Regeln also nach 323 I Fall 1 BGB zum Rücktritt berechtigt Wichtige Ausnahme: 216 II 2 BGB; Trotz Verjährung der Kaufpreisforderung ist ein Rücktritt möglich; Ausnahme zu 218 BGB Dingliche Seite: Wichtig: Dingliche Einigung steht im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung 158 I BGB vollständiger Kaufpreiszahlung. Entstehen eines Anwartschaftsrechts gem. 161 BGB Vorbehaltsverkäufer ist mittelbarer Besitzer i.s.d. 868 BGB Der Käufer ist zunächst nur auf Zeit gegenüber Verkäufer zum Besitz berechtigt. Der Verkäufer hat potenziellen Herausgabeanspruch aus 449 II, 323 IFall 1, 346 I BGB. Mit jeder Zahlung erkennt der Käufer den Verkäufer als Oberbesitzer an Besitzmittlungswille (+) Gefahren für den Verkäufer bei EV: Der Käufer übereignet an einen gutgl. Dritten, 929, 932 ff. BGB. Der Käufer verarbeitet die Sache und erwirbt damit gem. 950 BGB Eigentum. 1

2 I. Die sog. Eigentumsvorbehaltsschleife 1 Zur konsequenten Verdeutlichung gegenüber dem Korrektor, dass man das Abstraktionsprinzip verstanden hat, ist es erforderlich, dass präzise dargestellt wird, wie der Eigentumsübergang beim EV funktioniert. Der Eigentumsvorbehalt muss sowohl im schuldrechtlichen Kaufvertrag sowie in der sachenrechtlichen Übereignung vereinbart werden. V verkauft an K unter EV. Hat V auch Eigentum erworben? Prüfungspunkt im Gutachten: 929 S. 1 BGB, dingliche Einigung Einigung ist ein dinglicher Vertrag, bestehend aus zwei übereinstimmenden WE, gerichtet auf die Übertragung des Eigentums. (P) Wirksamkeit der Einigung? Im Gutachten wäre folgendes auszuführen: 1 Fraglich ist, ob die dingliche Einigung wirksam ist. Problematisch ist hier, dass die Parteien einen Eigentumsvorbehalt vereinbart haben. In diesem Falle bestimmt 449 I BGB, dass die dingliche Einigung des 929 BGB im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung ( 158 I BGB) vollständiger Kaufpreiszahlung steht, also die Parteien, wenn sie sich auch gem. 929 BGB einigen, die Vereinbarung einer derartigen aufschiebenden Bedingung wünschen. Gründe, die diese Zweifelsregelung des 449 BGB widerlegen, sind nicht ersichtlich. Daher hängt die Wirksamkeit der Einigung gem. 158 I BGB von der vollständigen Kaufpreiszahlung ab. FRAGE: Zahlung vollständig erfolgt? Wenn (-) Einigung noch nicht wirksam und daher kein Eigentumsübergang V an K. 1 vgl. Soltner, Jura Intensiv Repetitorium UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, SSK, Soltner, Dr. Schweinberger & Dr. Kues, Zivilrecht/ Sachenrecht I/ Eigentumsvorbehalt, Schwerpunkte: Dingliche Einigung und aufschiebende Bedingung, Unterlagen zum Examenskurs 1. Prüfung. 2

3 II. Das Anwartschaftsrecht (AWR) 2 Aus 161 I BGB ist zu schließen, dass die Position des Berechtigten während der Schwebezeit durch die sog. Anwartschaft geschützt ist. Derjenige, der eine Sache unter aufschiebender Bedingung erwirbt, erhält demnach eine derart gesicherte Rechtsposition, die ihm ohne eigenes Zutun nicht wieder entzogen werden kann. Voraussetzung für ein AWR ist demnach, dass ein unter aufschiebender Bedingung stehender Erwerbstatbestand der 929 ff. BGB ansonsten vollständig erfüllt ist. Beim AWR handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH um eine Vorstufe des Eigentums, ein sog. wesensgleiches Minus 3, wohingegen die h.l. 4 von einem beschränkt dinglichen Recht ausgeht. Def.: Ein Anwartschaftsrecht an beweglichen Sachen entsteht, wenn bei einem mehraktigen Erwerbstatbestand bereits so viele Voraussetzungen erfüllt sind, dass der Erwerb vom Eigentümer nicht mehr einseitig verhindert werden kann. Wichtige Streitfrage: Gibt AWR ein eigenes Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer? Vor allem Bedeutsam wenn ein NB wirksam ein AWR an einen gutgläubigen Dritten übertragen hat und der bisherige Eigentümer nun Herausgabe verlangt (denn hier gibt der Kaufvertrag zw. NB und Anwartschaftsberechtigten kein RzB gegenüber dem Eigentümer; Kaufverträge sind schuldrechtliche Rechtsbeziehungen, die nur inter partes wirken, keine absolute Wirkung gegenüber jedermann!) e.a. Das Anwartschaftsrecht genießt eigentumsähnlichen Schutz, warum sollte der Anwartschaftsberechtigte gezwungen sein, den Kaufpreis sofort an Vorbehaltsverkäufer zu bezahlen? a.a. Allein aus dem Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt kann der Anwartschaftsberechtigte ein relatives Besitzrecht gegenüber Verkäufer herleiten (inter partes) Das AWR ist vom schuldrechtlichen Geschäft abhängig und besteht nur solange, wie ein Bedingungseintritt möglich ist Anwartschaftsberechtigter ist nicht schutzwürdig, denn er kann ja jederzeit den Kaufpreis zahlen und das Anwartschaftsrecht zum Volleigentum erstarken lassen. Vor Bedingungseintritt besteht kein Bedürfnis, das Anwartschaftsrecht vor das Eigentum zu stellen Lösung: Das AWR gibt kein RzB. Nur aus dem Kaufvertrag 433, 449 i.v.m. 986 II BGB i.v.m. 242 (dolo agit) lässt sich nur ein (relatives) RzB herleiten. Die Streitfrage nach einem dinglichen Besitzrecht aus dem Anwartschaftsrecht wirkt sich nur aus, wenn derjenige, der vom Nichtberechtigten gutgläubig ein Anwartschaftsrecht erworben hat, seinen Besitz gegen den dritten Eigentümer verteidigen will. Nach h.m. geht in diesem Falle mit dem AWR auch das RzB über. 5 2 vgl. Soltner, Jura Intensiv Repetitorium UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, SSK, Soltner, Dr. Schweinberger & Dr. Kues, Examenskurs/ BGB/ Sachenrecht, Schwerpunkte: Anwartschaftsrecht, Unterlagen zum Examenskurs 1. Prüfung. 3 BGH, Urt. v VIII ZR 205/57, BGHZ 28, MüKoBGB/Westermann BGB 7. Aufl Rn MüKoBGB/Baldus BGB 7. Aufl Rn. 15ff. 3

4 III. Erwerbstatbestände Übertragung des Anwartschaftsrechts 6 1. Ersterwerb des AWR vom Berechtigten Erwerber lässt sich die Sache vom Eigentümer unter aufschiebender Bedingung gem. 929, 158 I BGB übereignen. Mit Übergabe der Sache erwirbt er ein AWR. Das AWR erstarkt gem. 929, 161 I 1 BGB zum Vollrecht, wenn der Kaufpreis vollständig beglichen wird. Ersterwerb des AWR vom Berechtigten 1. Einigung i.s.d. 929 BGB zwischen Veräußerer und Erwerber unter aufschiebender Bedingung gem. 158 I BGB 2. Übergabe 3. Einigsein bei Übergabe 4. Berechtigung 2. Ersterwerb des AWR vom Nichtberechtigten Der Erwerber hält den nichtberechtigten Veräußerer redlich für den Eigentümer und lässt sich die Sache unter aufschiebender Bedingung gem. 929, 158 I BGB übereignen. Er erwirbt dann analog 932 I BGB das AWR vom NB mit Übergabe der Sache!! Das AWR kann gem. 932 I, 929 1, 161 I 1 BGB zum Vollrecht erstarken, wenn Kaufpreis vollständig bezahlt wird. Ersterwerb des AWR vom NB 1. Rechtsgeschäft i.s.e. Verkehrsgeschäfts = Verkehrsgeschäft gem. 929 ff. BGB durch einen NB a. Einigung i.s.d. 929 BGB zwischen Veräußerer und Erwerber unter aufschiebender Bedingung gem. 158 I BGB b. Übergabe c. Einigsein bei Übergabe d. Nichtberechtigung des Veräußerers 2. Rechtsschein der Berechtigung zu Gunsten des Veräußerers gem I BGB 3. Guter Glaube des Erwerbers, 932 II BGB 4. Kein Abhandenkommen, 935 BGB 6 vgl. Soltner, Jura Intensiv Repetitorium UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, SSK, Soltner, Dr. Schweinberger & Dr. Kues, Examenskurs/ BGB/ Sachenrecht, Schwerpunkte: Anwartschaftsrecht, Unterlagen zum Examenskurs 1. Prüfung. 4

5 3. ZWEITerwerb des AWR vom Berechtigten Der Anwartschaftsberechtigte kann sein AWR nach h.m. analog 929ff BGB übertragen. 7 Zweiterwerb des AWR vom Berechtigten 1. Einigung über die Übertragung eines AWR 2. Übergabe bzw. Übergabesurrogat 3. Einigsein bei Übergabe(surrogat) 4. Berechtigung zur Übertragung des AWR hier: Prüfung des ursprünglichen Erwerbstatbestands (Ersterwerb) des Veräußerers 4. Zweiterwerb des AWR vom NB Ohne die Möglichkeit des gutgläubigen Ersterwerbs könnte das AWR seinen wirtschaftlichen Zweck, die Eigentumsfunktionen zwischen Vorbehaltsverkäufer und Käufer aufzuspalten, nicht erfüllen. Diese Fallkonstellation ist jedoch umstritten. Da sich der Veräußerer gegenüber dem Erwerber als Anwartschaftsberechtigter und gerade nicht als Eigentümer präsentiert, ist eigentlich der gute Glaube des Erwerbers an die Eigentümerstellung des Veräußerers nach 932 II zerstört. Die h.m. sieht das Vertrauen des Erwerbers als schutzwürdig an und vertritt daher die Rechtsauffassung, dass der Rechtsschein des Eigentums zugleich den Rechtsschein eines tatsächlich bestehenden AWR umfasst. 8 Folglich sind die Vorschriften des 932 II BGB analog anzuwenden. Zweiterwerb des bestehenden AWR vom NB 1. Rechtsgeschäft i.s.e. Verkehrsgeschäfts = Verkehrsgeschäft analog 929 ff. BGB durch einen NB a. Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber über die Übertragung eines AWR b. Übergabe c. Einigsein bei Übergabe d. Nichtberechtigung des Veräußerers = kein AWR des Veräußerers 2. Rechtschein der Berechtigung analog 1006 BGB 3. Guter Glaube des Erwerbers analog 932 II BGB 4. Kein Abhandenkommen beim wahren Anwartschaftsberechtigten, 935 I BGB Achtung: Besteht nur vermeintlich ein AWR, tatsächlich jedoch nicht, ist ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen. Wenn ein AWR nicht existiert, kann kein Erwerb stattfinden. Was nicht existiert, kann nicht erworben werden. Mangels Bedingung, welche eintreten könnte, kann auch nichts zum Vollrecht erstarken. Der Erwerber eines nicht existenten AWR ist weniger schutzwürdig, da dieser nur an ein bedingtes Recht geglaubt hat BGB kann keinen Rechtsschein für eine nicht existente Rechtsstellung erzeugen. Ein gutgläubiger Erwerb scheidet demnach im Falle eines nur vermeintlich bestehenden AWR aus. 7 Siehe dazu insbesondere BGH, Urt. v IV ZR 164/55, BGHZ 20, Lies dazu: MüKoBGB/Oechsler BGB 7. Aufl Rn. 17ff., 932 Rn. 19ff.! 5

6 B. Lösungen der Übungsfälle Fall 1: Lösungshinweise Vorüberlegungen: B will sich darauf verlassen können, dass das AWR unter den zwischen ihr und K vereinbarten Konditionen zum Vollrecht erstarkt. Andernfalls wäre das AWR als sicherungsrecht wirtschaftlich wertlos. V will demgegenüber so lange Eigentümer der LKW bleiben, bis seine Forderungen gegen K vollständig erfüllt sind. Anspruch des B gegen V auf Herausgabe der Lastkraftwagen aus 985 BGB I. Eigentümer B müsste Eigentümerin der LKW sein. Ursprünglich war V Eigentümer der LKW, 1006 BGB. 1. Verlust des Eigentums an K K könnte von V ein Anwartschaftsrecht an den LKW erworben haben (Schritt 1), welches anschließend zum Vollrecht erstarkt ist (Schritt 2). Def.: Ein Anwartschaftsrecht an beweglichen Sachen entsteht, wenn bei einem mehraktigen Erwerbstatbestand bereits so viele Voraussetzungen erfüllt sind, dass der Erwerb vom Eigentümer nicht mehr einseitig verhindert werden kann. Das Anwartschaftsrecht wird als wesensgleiches Minus zum Eigentum gem. 929 ff. BGB erworben. a. Ersterwerb des AWR durch K (Schritt 1) aa. Dingliche Einigung gem , 158 I BGB V und K haben sich darüber geeinigt, dass das Eigentum an den LKW aufschiebend bedingt durch die KP-Zahlung auf K übergehen soll. Achtung: hier Eigentumsvorbehaltsschleife! 9 Fraglich ist, ob die dingliche Einigung wirksam ist. Problematisch ist hier, dass die Parteien einen Eigentumsvorbehalt vereinbart haben. In diesem Falle bestimmt 449 I BGB, dass die dingliche Einigung des 929 BGB im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung ( 158 I BGB) vollständiger Kaufpreiszahlung steht, also die Parteien, wenn sie sich auch gem. 929 BGB einigen, die Vereinbarung einer derartigen aufschiebenden Bedingung wünschen. Gründe, die diese Zweifelsregelung des 449 BGB widerlegen, sind nicht ersichtlich. Daher hängt die Wirksamkeit der Einigung gem. 158 I BGB von der vollständigen Kaufpreiszahlung ab. In vorliegendem Falle ist die Zahlung noch nicht vollständig erfolgt. Somit ist die Einigung noch nicht wirksam und der Eigentumsübergang (und folglich auch die Erstarkung zum Vollrecht) noch nicht erfolgt. bb. Übergabe, 929 S. 1 BGB (+) cc. Einigsein bei Übergabe (+) dd. Berechtigung des V (+) ee. Möglichkeit des Bedingungseintritts (+) b. Zwischenergebnis: Zur Vollendung des Eigentumserwerbs fehlt allein die Zahlung durch K. K hat allerdings ein AWR an den LKW erworben. 9 Soltner, Jura Intensiv Repetitorium UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, SSK, Soltner, Dr. Schweinberger & Dr. Kues, Zivilrecht/ Sachenrecht I/ Eigentumsvorbehalt, Schwerpunkte: Dingliche Einigung und aufschiebende Bedingung, Unterlagen zum Examenskurs 1. Prüfung. 6

7 c. Übertragung des AWR auf B hier zu prüfen: Zweiterwerb Das AWR wird als "wesensgleiches Minus" zum Eigentum gem. 929ff. BGB analog übertragen. aa. Dingliche Einigung zwischen K und B über die Übertragung des AWR an den LKW gem. 929, 930 BGB bb. Übergabesurrogat i.s.v. 930 BGB aaa. Rechtsverhältnis auf Zeit Kraft dessen der Veräußerer gegenüber dem Erwerber zum Besitz berechtigt ist. (+), hier SiV bbb. Potenzieller Herausgabeanspruch des Erwerbers gegen den Veräußerer (+), aus dem SiV ccc. Besitzmittlungswille des Besitzmittlers (+), vermutet Die Übergaben fanden hier analog 930 BGB statt, indem K und B mit dem SiV (Sicherungsvertrag) ein Besitzmittlungsverhältnis i.s.v. 868 BGB vereinbart haben. cc. Einigsein bei Vereinbarung des Besitzkonstituts (+) dd. Berechtigung des K Als Inhaber des AWR war K zur Übertragung des AWR berechtigt (Ersterwerb s.o.). ee. Möglichkeit des Bedingungseintritts (+) d. Zwischenergebnis: B hat das AWR wirksam von K erworben. 2. Erstarken des AWR zum Vollrecht (Schritt 2) B ist nur Eigentümerin der LKW geworden, sofern die Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung eingetreten ist. a. Bedingung vom Ursprünglich hatten V und K vereinbart, dass das Eigentum an den Lastkraftwagen mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf K übergehen soll. Diese Bedingung ist am eingetreten b. Auswirkungen der späteren Vereinbarung V und K Am hatten V und K vereinbart, dass sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Verpflichtungen des K aus dem Mietvertrag erstrecken soll (P) Konnte diese nachträgliche Vereinbarung Auswirkungen auf die Rechtstellung des Anwartschaftsberechtigten B haben? e. A. a.a. Das ursprüngliche Schuldverhältnis (hier V K) bleibt auch nach der Übertragung des Anwartschaftsrechts als Rahmenbeziehung bestehen. Dem Erwerber des AR kann diese Position zwar nicht einseitig entzogen werden, die ursprünglichen Parteien können jedoch die Bedingung modifizieren. Nach Übertragung des AWR fehlt den ursprünglichen Parteien die Rechtszuständigkeit, um nachträglich wirksam Änderungen des Eigentumserwerbs zu vereinbaren. Somit: stellt die nachträgliche Vereinbarung eine Verfügung über das AWR durch Nichtberechtigten dar, deren Wirksamkeit von 185 BGB abhängt. Arg.: Vertrag zu Lasten Dritter Ergebnis: Die nachträgliche Erweiterung des Eigentumsvorbehalts ist unwirksam. c. Zwischenergebnis: Die ursprüngliche Bedingung vom trat am ein. Die nachträgliche Abänderung der Bedingung hat hierauf keinen Einfluss. Folglich ist das AWR am zum Vollrecht erstarkt. 3. Zwischenergebnis: Nach Erstarken zum Vollrecht ist B Eigentümerin der LKW geworden. 7

8 II. Besitzer V III. Kein RzB, 986 BGB (+) Ergebnis: B kann von V die Herausgabe der LKW verlangen. Fall 2: 10 Lösungshinweise Anspruch des O gegen K auf Herausgabe des Fahrrades gem. 985 BGB I. Eigentümer Ursprünglich war O Eigentümer des Fahrrades, 1006 II BGB 1. Verlust des Eigentums an K? a. 929 S. 1 BGB scheidet von vornherein aus, da N im eigenen Namen aufgetreten ist und kein Bargeschäft des täglichen Lebens vorliegt (Stellvertretung). b. 929 S. 1, 932 BGB aa. Dingliche Einigung über die Eigentumsübertragung hier: Eigentumsvorbehaltsschleife!! 11 Fraglich ist, ob die dingliche Einigung wirksam ist. Problematisch ist hier, dass die Parteien einen Eigentumsvorbehalt vereinbart haben. In diesem Falle bestimmt 449 I BGB, dass die dingliche Einigung des 929 BGB im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung ( 158 I BGB) vollständiger Kaufpreiszahlung steht, also die Parteien, wenn sie sich auch gem. 929 BGB einigen, die Vereinbarung einer derartigen aufschiebenden Bedingung wünschen. Gründe, die diese Zweifelsregelung des 449 BGB widerlegen, sind nicht ersichtlich. Daher hängt die Wirksamkeit der Einigung gem. 158 I BGB von der vollständigen Kaufpreiszahlung ab. In vorliegendem Falle ist die Zahlung noch nicht vollständig erfolgt. Somit ist die Einigung noch nicht wirksam und der Eigentumsübergang (und folglich auch die Erstarkung zum Vollrecht) noch nicht erfolgt. c. Anwartschaftsrecht (Schritt 1), das zum Vollrecht erstarkt ist (Schritt 2) K könnte jedoch ein AWR erworben haben (Schritt 1), welches zum Vollrecht (Eigentum) erstarkt ist (Schritt 2). Schritt 1: gutgläubiger Erwerb des AWR von N gem. 929 S. 1, 158 I, 932 BGB aa. Rechtsgeschäft i.s.e. Verkehrsgeschäfts = Verkehrsgeschäft i.s.v. 929 ff. BGB durch einen NB aaa. Einigung V und K unter aufschiebender Bedingung gem. 929, 158 I BGB bbb. Übergabe ccc. Einigsein bei Übergabe ddd. Berechtigung (-), K ist nicht Eigentümer des Fahrrades und somit NB bb. Rechtsschein der Berechtigung zu Gunsten des Veräußerers, 1006 I BGB (+) cc. Guter Glaube des Erwerbers, 932 II BGB dd. Kein Abhandenkommen, 935 BGB Zwischenergebnis: K hat vorliegend gutgläubig ein AWR an dem Fahrrad erworben 10 Nach Koch/Löhnig, Fälle zum Sachenrecht, Beck Verlag, München Soltner, Jura Intensiv Repetitorium UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, SSK, Soltner, Dr. Schweinberger & Dr. Kues, Zivilrecht/ Sachenrecht I/ Eigentumsvorbehalt, Schwerpunkte: Dingliche Einigung und aufschiebende Bedingung, Unterlagen zum Examenskurs 1. Prüfung. 8

9 d. Kein Erlöschen des AWR Das AWR besteht nur solange, wie die Bedingung noch eintreten kann. Durch einen wirksamen Rücktritt des N vom KV könnte sich dieser in ein Abwicklungsverhältnis gewandelt haben. Voraussetzung wäre, dass N gem. 346 I, 323 BGB wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist. aa. Vorliegen eines Rücktrittsgrundes aaa. 323 I BGB (-), N hat keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt bbb. 323 II Nr. 2 BGB (-), N hat bei Vertragsschluss nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden ist. bb. Zwischenergebnis: Vorliegen eines Rücktrittsgrundes (-) Das AWR des K ist folglich nicht durch den Rücktritt des N erloschen. e. Schritt 2: Erstarken des AWR zum Vollrecht Mit Zahlung der letzten Rate ist die Bedingung der dinglichen Einigung zwischen N und K ( 292 S. 1, 158 I BGB) eingetreten (s.o.). Ferner ist mit der Zahlung das AWR in der Person des K zum Vollrecht erstarkt. 2. Zwischenergebnis: Somit ist K zum Eigentümer des Fahrrades geworden. II. Ergebnis: O hat das Eigentum an dem Fahrrad an K verloren. Folglich hat er keinen Herausgabeanspruch gem. 985 BGB gegen K. 9

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher

Mehr

Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB

Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB I. Eigentum des Anspruchstellers K 1. Ursprünglich

Mehr

Hier: Einigung über Eigentumsübergang? Einigung: Dinglicher Vertrag auf den die allgemeinen Regeln über Rechtsgeschäfte anwendbar

Hier: Einigung über Eigentumsübergang? Einigung: Dinglicher Vertrag auf den die allgemeinen Regeln über Rechtsgeschäfte anwendbar PÜ BGB Z III Sommersemester 2012 Fall 3 - Lösungsskizze: Der umkämpfte Kran Ausgangsfall: Teilfrage 1: Eigentum Fraglich ist, wer derzeit Eigentümer des Krans ist. Historische Prüfung der Eigentumslage:

Mehr

Lösungshinweise zum Gemälde-Fall Fall und Lösung in Anlehnung an Susanne Wimmer-Leonhardt, JuS 2010, 136.

Lösungshinweise zum Gemälde-Fall Fall und Lösung in Anlehnung an Susanne Wimmer-Leonhardt, JuS 2010, 136. Lösungshinweise zum Gemälde-Fall Fall und Lösung in Anlehnung an Susanne Wimmer-Leonhardt, JuS 2010, 136. Frage 1: Anspruch des F gegen B auf Herausgabe des Gemäldes nach 985 BGB F hat gegen B einen Anspruch

Mehr

- Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gem. 449 I - Eigentumsübergang erst bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung

- Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gem. 449 I - Eigentumsübergang erst bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung Fall 9 - Lösungsskizze: Die heißbegehrte Fräsmaschine 1 Fraglich ist, wer derzeit Eigentümer der Fräsmaschine ist. Historische Prüfung der Eigentumslage: 1) Ursprüngliche Eigentumslage 2) Eigentumsverlust

Mehr

Fallbesprechung zum Sachenrecht

Fallbesprechung zum Sachenrecht Fallbesprechung zum Sachenrecht Übung Vertragsrecht, Vertragsgestaltung und gesetzliche Schuldverhältnisse Vorab: Prüfung des Eigentumsübergangs 1. Ursprünglicher Eigentümer 2. Übergang des Eigentums von

Mehr

FB 7 : Die Fräsmaschine

FB 7 : Die Fräsmaschine FB 7 : Die Fräsmaschine Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, gutgläubiger Erwerb, Anwartschaftsrecht; nach BGHZ 50, 45 = NJW 1968, 1382 Gliederung: I. Anspruch des V gegen die H-KG auf Herausgabe

Mehr

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen II (10/12)

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen II (10/12) Sicherungsrechte an beweglichen Sachen II (10/12) (2. Kalenderwoche, 08.01. - 13.01.2018) A. Allgemeines zur Sicherungsübereignung I. Vertragliche Grundlagen Sicherungseigentum besteht in der Regel aus

Mehr

Das Fahrrad. Besprechung der Übungsklausur der virtuellen Hochschule Bayern. Wiederholung und Vertiefung

Das Fahrrad. Besprechung der Übungsklausur der virtuellen Hochschule Bayern. Wiederholung und Vertiefung Das Fahrrad Besprechung der Übungsklausur der virtuellen Hochschule Bayern Wiederholung und Vertiefung 2 Sachverhalt Frage 2 535 ff. BGB 598 ff. BGB E M L 929 S. 1, 932 BGB 433 ff. BGB 929 S. 1 BGB K 3

Mehr

Prof. Dr. Martin Schwab Wintersemester 2004/2005. Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Übungsfall 2

Prof. Dr. Martin Schwab Wintersemester 2004/2005. Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Übungsfall 2 Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Übungsfall 2 Anspruch V gegen K auf Herausgabe des LKW aus 346 I BGB A. Kaufvertrag zwischen K und V B. Rücktrittserklärung C. Rücktrittsgrund

Mehr

Fräsmaschine auf Abwegen

Fräsmaschine auf Abwegen V verkauft eine Fräsmaschine an K und liefert sie unter Eigentumsvorbehalt. Noch bevor K sämtliche Kaufpreisraten bezahlt hat, nimmt er bei der C-Bank Kredit auf. Zur Sicherheit übereignet K der C die

Mehr

Modul Z III Sachenrecht/ZPO Recht der Realkreditsicherheiten

Modul Z III Sachenrecht/ZPO Recht der Realkreditsicherheiten 20.06.2012 Modul Z III Sachenrecht/ZPO Recht der Realkreditsicherheiten Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessund Insolvenzrecht sowie Römisches Recht Roman Nierlich Übersicht Kreditsicherheiten

Mehr

Kann D nun die Enzyklopädie nach 985 von K herausverlangen?

Kann D nun die Enzyklopädie nach 985 von K herausverlangen? 1 Fall 11: Die Enzyklopädie Buchhändler Karl (K) ist dadurch, dass zwei Häuser neben seinem Buchladen ein weitaus größerer und modernerer Vertreter einer großen Buchhandelskette eröffnet hat, in finanzielle

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. 1. Klausur (3-stündig geschrieben am )

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. 1. Klausur (3-stündig geschrieben am ) Privatdozent Dr. Stefan J. Geibel Wintersemester 2009/2010 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Nebengebiete Do 8-11 Uhr, HS 10 NUni Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungshinweise: Aufgabe

Mehr

Fall 8. Ausgangsfall. Hier wurde der unmittelbare Besitz am Gerät von A auf B vollständig übertragen.

Fall 8. Ausgangsfall. Hier wurde der unmittelbare Besitz am Gerät von A auf B vollständig übertragen. Fall 8 Ausgangsfall I. Anspruch des A gegen B auf Herausgabe des CD-Players gemäß 346 I BGB Hierfür müsste dem A ein vertragliches ( Rücktritt vorbehalten, vgl. 346 I BGB) oder gesetzliches (insbesondere

Mehr

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung 3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag

Mehr

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig

Mehr

Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB

Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB A) Erwerb vom Berechtigten I. Grundtatbestand: Übereignung gem. 929 S. 1 BGB durch Einigu ng und Übergabe Voraussetzungen: 1. Einigung über Eigentumsübergang an

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Übungsfall

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Übungsfall Dr. Stephan Madaus 29.10.2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen Recht

Mehr

FÜ 7 : Die Fräsmaschine

FÜ 7 : Die Fräsmaschine FÜ SaR WS 12/13 Böglmüller/Fischer/Dr. Fröhlich/Dr. Huber/Dr. Kreutz/Menges FÜ 7 : Die Fräsmaschine V veräußerte der H-KG eine Fräsmaschine unter Eigentumsvorbehalt. Die Maschine wurde der H-KG übergeben

Mehr

Priv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 4 Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb

Priv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 4 Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb 4 Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb Erwerb vom Berechtigten: Überblick 929 S. 1 Dingliche Einigung und Übergabe Regelsituation: Der Eigentümer ist unmittelbarer Besitzer der Sache. Der Besitz soll auf

Mehr

Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger

Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 12: Gutgläubiger Erwerb eines Grundstücks vermöge einer Vormerkung (in Anlehnung an Wolf/Wellenhofer,

Mehr

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488)

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Die A-GmbH handelt mit gebrauchten Fahrzeugen. Im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit

Mehr

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Angebotserklärung mit allen essentialia negotii (+) Problem aber:

Mehr

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5.

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Beispielsfall: A betritt eine Bäckerei und bestellt zwei Brötchen. Die Verkäuferin

Mehr

Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO

Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO Prof. Dr. Rainer Schröder WS 2003/04 Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 8 (Lösung) vertiefend BGHZ 35, 85; 92, 280; Medicus BR Rn. 484 ff.; Gottwald PdW SaR Fall 142 ff. Drittwiderspruchsklage,

Mehr

Prof. Dr. Klaus Peter Berger, LL.M. WS 2011/12 Kreditsicherungsrecht. K l a u s u r

Prof. Dr. Klaus Peter Berger, LL.M. WS 2011/12 Kreditsicherungsrecht. K l a u s u r Prof. Dr. Klaus Peter Berger, LL.M. WS 2011/12 Kreditsicherungsrecht K l a u s u r A war Orchestermusiker und spielte leidenschaftlich gern Streichinstrumente. Aufgrund eines Herzinfarkts verstarb A plötzlich

Mehr

Übungen für Fortgeschrittene: Klausur Nr. 1 Winter I. Anspruch P gegen K auf Rückgabe des Gemäldes aus 346 Abs. 1 BGB

Übungen für Fortgeschrittene: Klausur Nr. 1 Winter I. Anspruch P gegen K auf Rückgabe des Gemäldes aus 346 Abs. 1 BGB I. Anspruch P gegen K auf Rückgabe des Gemäldes aus 346 Abs. 1 BGB Zwischen P und K besteht kein Rückgewährschuldverhältnis. P könnte aber einen entsprechenden Anspruch gem. 398 BGB von V erworben haben.

Mehr

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen III (11/12)

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen III (11/12) Sicherungsrechte an beweglichen Sachen III (11/12) (3. Kalenderwoche, 16.01. - 20.01.2017) Allgemeines zum Pfandrecht Was ist ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache? Ein Pfandrecht an einer beweglichen

Mehr

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung A. Anspruch C gegen A auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den 1147, 1192 I BGB C könnte gegen A einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach

Mehr

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Badewannen auf Abwegen

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Badewannen auf Abwegen Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Fall 11: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen

Mehr

Von dort wurden vom Dieb D kürzlich 20 Badewannen entwendet. Deren weiteren Verbleib konnte G wie folgt ermitteln:

Von dort wurden vom Dieb D kürzlich 20 Badewannen entwendet. Deren weiteren Verbleib konnte G wie folgt ermitteln: Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 10: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen

Mehr

LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, DEUTSCHES, EUROPÄISCHES UND INTERNATIONALES ZIVILPROZESSRECHT WS 2012/2013 PROFESSOR DR.

LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, DEUTSCHES, EUROPÄISCHES UND INTERNATIONALES ZIVILPROZESSRECHT WS 2012/2013 PROFESSOR DR. Klausur: Der undankbare Cousin Bernd Behrends (B) bittet seinen vermögenden Cousin Alfred Ahrends (A) ihm eines seiner Grundstücke in der Oststadt von Hannover zu verkaufen. A, der seine Grundstücke eigentlich

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösungsskizze zu Fall 14 Frage 1.) Anspruch des F gegen A auf Herausgabe des Medicus Obersatz: F könnte gegen A einen Anspruch auf Herausgabe des Medicus gem. 985 BGB haben. Voraussetzungen

Mehr

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 9. Eigentumsvorbehalt (Montag, )

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 9. Eigentumsvorbehalt (Montag, ) Repetitorium Kreditsicherungsrecht 9. (Montag, 11.05.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1 Was muss man zu

Mehr

Eigentum an beweglichen Sachen I (5/12)

Eigentum an beweglichen Sachen I (5/12) Eigentum an beweglichen Sachen I (5/12) (47. Kalenderwoche, 21.11. - 25.11.2016) A. Allgemeine Grundsätze des Verfügungsgeschäfts Definition Verfügung: Verfügung ist die Übertragung, Belastung, Aufhebung

Mehr

Tutorium WIPR III. Sachenrecht. Fallbesprechung. Dipl. Wirtschaftsjuristin Christiane Uri, LL.M. Schmalkalden, den

Tutorium WIPR III. Sachenrecht. Fallbesprechung. Dipl. Wirtschaftsjuristin Christiane Uri, LL.M. Schmalkalden, den Tutorium WIPR III Sachenrecht Fallbesprechung Dipl. Wirtschaftsjuristin, LL.M. Schmalkalden, den 14.12.2011 1 Fallbeispiel 6 Der hartnäckige Hausbesetzer Der kleingewachsene Spence (S) ist fälschlicherweise

Mehr

Fall 5. Lösungsskizze. Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern?

Fall 5. Lösungsskizze. Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern? Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 5 Lösungsskizze Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern? Voraussetzungen: Miete

Mehr

Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben.

Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben. Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Fall 3 in vino veritas

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Fall 3 in vino veritas Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann Fall 3 in vino veritas Schlossbesitzer

Mehr

Kreditsicherungsrecht. Sicherungsabtretung /Sicherungszession. Sicherungsabtretung 398 ff BGB

Kreditsicherungsrecht. Sicherungsabtretung /Sicherungszession. Sicherungsabtretung 398 ff BGB Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann 15 2003-05-17 Sachenrecht / Kreditsicherungsrecht Fälle Fall 2 V, Inhaber eines Geschäftes für Büromöbel, benötigt zur Auslieferung von Möbeln einen neuen LKW. Zur

Mehr

AG Z III (Sachenrecht und Zivilprozessrecht) SS 2011 Paul Gooren

AG Z III (Sachenrecht und Zivilprozessrecht) SS 2011 Paul Gooren AG Z III (Sachenrecht und Zivilprozessrecht) SS 2011 Paul Gooren Fall 4 Lösungsskizze: Die heißbegehrte Fräsmaschine A. Ursprünglich war V Eigentümer der Fräsmaschine. B. Er könnte sein Eigentum durch

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 8 Der Bauernhof

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 8 Der Bauernhof Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel Fall 8 Der Bauernhof Bauer

Mehr

Eigentumserwerb. Das Eigentum ( 903 BGB) - umfassendes Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache ( 903 BGB, Art. 14 I GG)

Eigentumserwerb. Das Eigentum ( 903 BGB) - umfassendes Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache ( 903 BGB, Art. 14 I GG) 1 Das Eigentum ( 903 BGB) - umfassendes Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache ( 903 BGB, Art. 14 I GG) - Schranke: Sozialbindung (Art. 14 II GG), Gesetze und Rechte Dritter ( 903 BGB) - Rechtlicher

Mehr

Vertragsrecht III. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

Vertragsrecht III. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Mietvertragsrecht Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2 Kündigungsgegenstand Fristablauf, 542 Abs. 2 BGB Sonderregelung für Wohnraummiete:

Mehr

Fall 4 - Lösung. Sachenrecht Fall 4 - Lösung - Seite 1. (2) Qualifizierter Besitzerwerb ÜBERSICHT FALL 4. (a) Hier Veräußerung gem.

Fall 4 - Lösung. Sachenrecht Fall 4 - Lösung - Seite 1. (2) Qualifizierter Besitzerwerb ÜBERSICHT FALL 4. (a) Hier Veräußerung gem. Sachenrecht Fall 4 - Lösung - Seite 1 Fall 4 - Lösung ÜBERSICHT FALL 4 I. Anspruch des C gegen B gem. 985 BGB C müsste Eigentümer geworden sein 1. Eigentumserwerb des C gem. 929, 930 BGB a) Dingliche Einigung,

Mehr

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Entscheidender Zeitpunkt, in dem der nicht Berechtigte fälschlich im Grundbuch eingetragen sein muss: Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs Entscheidender Zeitpunkt,

Mehr

Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren

Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren Konversatorium zum GK BGB I Zusatzmaterialien von Björn Becker Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren Beispielsfall: Der 17-jährige A möchte von B ein gebrauchtes

Mehr

Lösungsskizze: Auflassungsvormerkung. A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB

Lösungsskizze: Auflassungsvormerkung. A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB Lösungsskizze: Auflassungsvormerkung Frage: Ansprüche K gegen C A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB I. Unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen K und C

Mehr

Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (II)

Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (II) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 13.11.2007 Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

Fall 4 Der verflixte Bildband

Fall 4 Der verflixte Bildband Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer

Mehr

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 6 - GESCHÄFTSFÄHIGKEIT Der 14-jährige Robert (R) bekommt von seinen Eltern (E) monatlich 50 um sich den ein oder anderen Wunsch zu erfüllen. Als R, der recht sparsam

Mehr

Der unwillige Verkäufer

Der unwillige Verkäufer Der unwillige Verkäufer I. Anspruch E gegen K aus 985 BGB Vor. des Anspruchs aus 985 BGB: 1. Schuldner ist Besitzer der Sache 2. Gläubiger ist Eigentümer der Sache 3. kein Recht zum Besitz seitens Schuldners

Mehr

Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop

Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Dr. Stefan Trommler 08.02.2018

Mehr

Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse

Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse Teil a) A. Anspruch des E gegen X auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB haben. Dazu müsste

Mehr

Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein. I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB

Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein. I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB 1. Unmittelbarer Besitz seitens B an den Wertpapieren(+), hier 21, 26 BGB einschlägig, sog. Organbesitz 2. Eigentum

Mehr

Lerneinheit 15: Grundlagen Immobiliarsachenrecht. Parallelen zwischen dem Recht der beweglichen und unbeweglichen Sachen zur Vorbereitung

Lerneinheit 15: Grundlagen Immobiliarsachenrecht. Parallelen zwischen dem Recht der beweglichen und unbeweglichen Sachen zur Vorbereitung Lerneinheit 15: Grundlagen Immobiliarsachenrecht I. Einführung Immobiliarsachenrecht: Parallelen zwischen dem Recht der beweglichen und unbeweglichen Sachen zur Vorbereitung auf die Sitzungen: Vormerkung,

Mehr

FB 3.2: DAS SURFBRETT

FB 3.2: DAS SURFBRETT FB 3.2: DAS SURFBRETT Übergabesurrogate, gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut Gliederung: I. Ursprünglicher Eigentümer II. Eigentumsübergang auf H 1. Einigung und Übergabe 929 S. 1 BGB 2. Übergabesurrogat

Mehr

Priv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 8 Überblick: Kreditsicherung

Priv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 8 Überblick: Kreditsicherung 8 Überblick: Kreditsicherung Kreditgeschäfte lat. credere = glauben, vertrauen Beispiele: Gelddarlehensvertrag ( 488) Stundung einer Kaufpreisforderung Abzahlungskauf Vorleistungen bei anderen Vertragstypen,

Mehr

Inhalt. Standardfälle Sachenrecht. Fall 1: Figurprobleme BGB; Erwerb gemäß 929 BGB

Inhalt. Standardfälle Sachenrecht. Fall 1: Figurprobleme BGB; Erwerb gemäß 929 BGB Inhalt Standardfälle Sachenrecht Fall 1: Figurprobleme 7 985 BGB; Erwerb gemäß 929 BGB Fall 2: Sammelsurium 12 Gutgl. Erwerb, 932; Abhandenkommen, 935 BGB Fall 3: Kulturschock 17 Eigentumserwerb gemäß

Mehr

Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht. Fehlerauswertung der Klausur Das Fahrrad

Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht. Fehlerauswertung der Klausur Das Fahrrad Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht Fehlerauswertung der Klausur Das Fahrrad Arbeitshinweis Hier finden Sie eine Auflistung von tatsächlich in der Klausur gemachten Fehlern und deren Verbesserung.

Mehr

Leseprobe Text. Verfügungen über Rechte am Grundstück. A. Der Begriff der Verfügung

Leseprobe Text. Verfügungen über Rechte am Grundstück. A. Der Begriff der Verfügung Leseprobe Text Verfügungen über Rechte am Grundstück A. Der Begriff der Verfügung Der Begriff der Verfügung spielt im Grundstücksrecht eine wichtige Rolle. Deshalb muss man unbedingt die Definition kennen

Mehr

A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2, 1.Alt., 434, 323, 346 BGB haben.

A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2, 1.Alt., 434, 323, 346 BGB haben. Ass.jur. Ch. Meier, BTU-Cottbus Lösungsskizze Probeklausur im Privatrecht II Lösung zu Fall 1: A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2,

Mehr

Kompass Recht. BGB II: Sachenrecht. von Michael Beurskens. 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014

Kompass Recht. BGB II: Sachenrecht. von Michael Beurskens. 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014 Kompass Recht BGB II: Sachenrecht von Michael Beurskens 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014 Kohlhammer 2014 Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort......................................................

Mehr

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB Der 17-jährige Fußballfan F hat ohne das Wissen seiner Eltern von seinem reichen Patenonkel P einige wertvolle und seltene Panini-Bilder der WM 2006 geschenkt bekommen. Als er seinem 18-jährigen Klassenkameraden

Mehr

Gliederung zur Vorlesung SACHEN- und KREDITSICHERUNGSRECHT (FSS 2018) in den Bachelorstudiengängen Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik

Gliederung zur Vorlesung SACHEN- und KREDITSICHERUNGSRECHT (FSS 2018) in den Bachelorstudiengängen Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik FAKULTÄT FÜR RECHTSWISSENSCHAFT UND VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE RECHT FÜR WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN Dr. Gernot Wirth, Akademischer Direktor Mannheim, den 15.2.2018 Gliederung zur Vorlesung SACHEN- und KREDITSICHERUNGSRECHT

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 2. Klausur

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 2. Klausur Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Sommersemester 2014 Notenübersicht 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 0 7 32 36 19 13 6 5 5 0 2 0 1 1 1

Mehr

gerichtet auf Übergabe und Übereignung des Grdst. mit Flurst.-Nr E Rechtsnachfolger des V 2. wirksamer KV zwischen K und V

gerichtet auf Übergabe und Übereignung des Grdst. mit Flurst.-Nr E Rechtsnachfolger des V 2. wirksamer KV zwischen K und V Fall 1: Ansprüche K gegen E Beachte: K möchte die Auflassung des Grdst. FlNr. 30 erwirken. Es ist also nach dem schuldrechtlichen Anspruch auf Auflassung aus 433 I 1 BGB gefragt. Die 873, 925 BGB dagegen

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Falllösung 3. Stunde: 1. Frage: Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? I. Angebot und Annahme Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch Angebot und Annahme; 145 ff BGB. Dies sind zwei Erklärungen,

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

Fall 7: Das rosa Netbook. Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag. I. Ansprüche in der Übersicht. Ansprüche in der Übersicht.

Fall 7: Das rosa Netbook. Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag. I. Ansprüche in der Übersicht. Ansprüche in der Übersicht. Fall 7: Das rosa Netbook Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag Viola (V) 1.) 433 I, 929 S. 1 M-GmbH 2.) Werkvertrag, 631 (keine Übereignung, da dies nicht Wille der V war) II. Schmitz (S) 3.) 929 S.1,

Mehr

III. Übergabesurrogat des 930 BGB (+) IV. Keine Berechtigung (+) V. Gutgläubiger Erwerb, 929 S. 1, 930, 933 BGB ( ), da keine Übergabe

III. Übergabesurrogat des 930 BGB (+) IV. Keine Berechtigung (+) V. Gutgläubiger Erwerb, 929 S. 1, 930, 933 BGB ( ), da keine Übergabe Fall: V verkauft an K unter Eigentumsvorbehalt eine Betonmischmaschine und übergibt ihm diese. Dieser zahlt aber nicht, sondern übereignet diese als Sicherheit für ein Darlehen an die Bank B, ohne auf

Mehr

XI. Besonderheiten des gutgläubigen Erwerbs

XI. Besonderheiten des gutgläubigen Erwerbs XI. Besonderheiten des gutgläubigen Erwerbs 1. Voraussetzungen: Kaufmannseigenschaft des Verfügenden zum Betrieb des Handelsgeschäfts gehörendes Geschäft, 343, 344 HGB Veräußerung einer beweglichen Sache

Mehr

Examinatorium SachenR. Prof. Dr. Dr. Röver. Lösung. Lösungshinweise Fall 15. Fall 15a: Eine Flimmerkiste auf Reisen

Examinatorium SachenR. Prof. Dr. Dr. Röver. Lösung. Lösungshinweise Fall 15. Fall 15a: Eine Flimmerkiste auf Reisen Examinatorium SachenR Prof. Dr. Dr. Röver Lösung Lösungshinweise Fall 15 Fall 15a: Eine Flimmerkiste auf Reisen (Themenstellung: Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht; Quelle: nach Jens Koch/Martin

Mehr

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB Lösung Fall 8 a B hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 aus 433 II BGB, wenn zwischen B und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. A. Angebot Ein wirksamer Kaufvertrag

Mehr

BGH XI ZR 156/05, Urt. v , ZIP 2006, 2307 (Dr. Bernhard Kreße) Diskussionstermin (Video/Chat): Dienstag, 3. 7.

BGH XI ZR 156/05, Urt. v , ZIP 2006, 2307 (Dr. Bernhard Kreße) Diskussionstermin (Video/Chat): Dienstag, 3. 7. Besprechung: BGH XI ZR 156/05, Urt. v. 26. 9. 2006, ZIP 2006, 2307 (Dr. Bernhard Kreße) Diskussionstermin (Video/Chat): Dienstag, 3. 7. 2007, 18-19 Uhr A. Der Sachverhalt, der dieser Entscheidung zugrundelag,

Mehr

Geschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts

Geschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts Geschäftsfähigkeit Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts Geschäftsfähigkeit Ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können ( 105 I) Zu unterscheiden von: Ehe- und Testierfähigkeit

Mehr

WuV- Kurs Sachenrecht I

WuV- Kurs Sachenrecht I Hermann Kantorowicz-Institut für juristische Grundlagenforschung Sommersemester 2017 WuV- Kurs Sachenrecht I Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte, Internationales

Mehr

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen? Fall 1: Die dreizehnjährige K wünscht sich schon seit langem einen MP3-Player. Ihre Eltern haben die Erfüllung des Wunsches versprochen, sobald sich die Gelegenheit für den günstigen Kauf eines gebrauchten

Mehr

Lerneinheit 16: Vertiefung Immobiliarsachenrecht - 1. Teil

Lerneinheit 16: Vertiefung Immobiliarsachenrecht - 1. Teil Lerneinheit 16: Vertiefung Immobiliarsachenrecht - 1. Teil Die Vormerkung I. Die Akzessorietät der Vormerkung II. Die Wirkung der Vormerkung III. Die grundbuchrechtliche Lage IV. Der Erst- (originärer)

Mehr

2.3. Gelieferte Waren gehen mit Auslieferung in mein Eigentum über.

2.3. Gelieferte Waren gehen mit Auslieferung in mein Eigentum über. 1 Fall 8: Unstimmigkeiten bei Farbdruckern K bestellt bei V 10 Farbdrucker, die er gewinnbringend weiterveräußern will. Dem Bestellschreiben des K sind dessen Allgemeine Einkaufsbedingungen beigefügt,

Mehr

Blockkonversatorium zur Vorbereitung auf die Übung für Fortgeschrittene Wintersemester 2009/2010 Universität Würzburg Lehrstuhl Prof.

Blockkonversatorium zur Vorbereitung auf die Übung für Fortgeschrittene Wintersemester 2009/2010 Universität Würzburg Lehrstuhl Prof. Lösungsskizze zu Fall 1: Anspruch des B gegen K auf Herausgabe des Kommentars I. 985 Eigentum des B am Kommentar: 1. Ursprünglich (+) 2. Verlust durch Übereignung an J nach 929 S. 1 Einigung: unter Eigentumsvorbehalt,

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 20. Einheit

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 20. Einheit Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 20. Einheit 10.01.2012 Institut für Recht der Wirtschaft Sachenrecht - Beschränkt dingliche Rechte Beschränkt dingliche Rechte an beweglichen Sachen Nießbrauch 1030 BGB

Mehr

Sachenrecht. Dr. Marina Tamm. 1 Wesen des Sachenrechts und Kurzüberblick über einzelne Sachenrechte. I. Standort und Bedeutung des Sachenrechts

Sachenrecht. Dr. Marina Tamm. 1 Wesen des Sachenrechts und Kurzüberblick über einzelne Sachenrechte. I. Standort und Bedeutung des Sachenrechts Sachenrecht Dr. Marina Tamm 1 Wesen des Sachenrechts und Kurzüberblick über einzelne Sachenrechte I. Standort und Bedeutung des Sachenrechts 1. Standort im Gesetz drittes Buch des BGB ( 854-1296 BGB) daneben:

Mehr

Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht

Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Fall 1 Immer Ärger mit der GbR Vormerkung - Guter Glaube an GbR-Gesellschafterstellung bei Grundstückserwerb und bei Vormerkungsbestellung Widerspruch vs. Vormerkung

Mehr

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Vorüberlegung Teil 1 keine Anspruchsprüfung, sondern Frage nach der dingliche Rechtslage (Eigentümerstellung) à historische/chronologische Prüfung verschiedene Aspekte

Mehr

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 Lösungsskizze Wiederholungsfall 1: A S auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147? I. Anspruch entstanden? 1. Anspruchsgegner (S) ist Eigentümer des Grundstücks

Mehr

Lösung Fall 19. Lösung Ausgangsfall:

Lösung Fall 19. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch der A gegen B aus 894 BGB Lösung Fall 19 Lösung Ausgangsfall: Als Grundlage für einen Anspruch der A gegen B für Ihre Wiedereintragung als Eigentümerin ins Grundbuch kommt 894 BGB in Betracht.

Mehr

Lösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen. A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog

Lösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen. A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog Lösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog Voraussetzungen 888 I BGB: [1. wirksame Vormerkung zugunsten

Mehr

Würzburger Woche an der April BGB

Würzburger Woche an der April BGB Würzburger Woche an der Bahçeşehir Üniversitesi 26. 30. April 2010 Sachenrecht 854-1296 BGB Überblick Grundlagen Besitz und Besitzschutz Eigentum und Eigentumserwerb bei beweglichen Sachen Eigentum an

Mehr

Wiederholungsfragen. 5 Das Mobiliarpfandrecht

Wiederholungsfragen. 5 Das Mobiliarpfandrecht Wiederholungsfragen Wie kann ein Pfandrecht entstehen? Erläutern Sie Voraussetzungen eines rechtsgeschäftlich bestellten Pfandrechts! Was macht der Pfandgläubiger bei Pfandreife mit dem Pfand? Kann ein

Mehr

Jura Online - Fall: Die vorgemerkten Grundstücke - Lösung

Jura Online - Fall: Die vorgemerkten Grundstücke - Lösung Jura Online - Fall: Die vorgemerkten Grundstücke - Lösung Teil I: A. Anspruch E gegen A auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs nach 894 BGB E könnte gegen A einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 4

Lösungsskizze zu Fall 4 Lösungsskizze zu Fall 4 Ausgangsfall: A) Wer ist Eigentümer des Fernsehers? historische Prüfung! I. Ursprünglich E = Eigentümer II. Verlust des Eigentums an K gemäß 929 S. 1 BGB? a) Einigung? E und K müssten

Mehr

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U. Autohaus U Unternehmer U betreibt ein Autohaus. Um das Rechtsverhältnis zum Kunden umfassend zu regeln, lässt U von seinem Rechtsanwalt standardisierte Vertragsbedingungen verfassen, die er bei jedem Verkauf

Mehr

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Ansprüche des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades I. Anspruch des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des K a) Einigungsangebot b)

Mehr