FB 3.2: DAS SURFBRETT
|
|
|
- Robert Möller
- vor 9 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 FB 3.2: DAS SURFBRETT Übergabesurrogate, gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut Gliederung: I. Ursprünglicher Eigentümer II. Eigentumsübergang auf H 1. Einigung und Übergabe 929 S. 1 BGB 2. Übergabesurrogat 930 BGB a) Unmittelbarer Besitz des S b) Besitzmittlungsverhältnis i.s.v. 868 BGB c) Besitzmittlungswille des S d) Herausgabeanspruch H gegen S 3. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe 4. Berechtigung des S III. Gutgläubiger Eigentumserwerb durch H 1. Voraussetzungen der Übereignung 2. Gutgläubigkeit des H 3. Voraussetzungen des 933 BGB a) Übergabe b) Eigenmächtige in Besitznahme des Surfbretts durch H Seite 1 von 5
2 Lösung: I. URSPRÜNGLICHER EIGENTÜMER Ursprünglicher Eigentümer des Surfbrettes war E. II. EIGENTUMSÜBERGANG AUF H E könnte sein Eigentum aber verloren haben, wenn H gem. 929 S. 1, 930 BGB das Eigentum an dem Surfbrett gutgläubig erworben hätte. 1. Einigung und Übergabe 929 S. 1 BGB Ein Erwerb allein nach 929 S. 1 BGB scheidet allerdings aus. Hierfür bedarf es der Einigung und der Übergabe. Eine Einigung liegt unzweifelhaft vor, S und H waren sich über den Eigentumsübergang einig. Ob dies mit Wirkung für und gegen E erfolgt ist kann offen bleiben, denn es ist jedenfalls keine Übergabe i.s. 929 S. 1 BGB erfolgt. S wollte zwar das Eigentum übertragen, jedoch das Surfbrett weiterhin benutzen und damit unmittelbarer Besitzer desselben bleiben. Er hat damit einen Besitzrest zurück behalten, was eine Übergabe nach 929 S. 1 BGB ausschließt. 2. Übergabesurrogat 930 BGB Die Übergabe i.s. der Übertragung des unmittelbaren Besitzes kann aber dadurch ersetzt werden, dass der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt, 930, 868 BGB. Es ist also zu prüfen, ob H mittelbaren Besitz nach 868 BGB erworben hat. a) Unmittelbarer Besitz des S S war unmittelbarer Besitzer des Surfbretts. b) Besitzmittlungsverhältnis i.s.v. 868 BGB Ferner müsste ein Besitzmittlungsverhältnis i.s.d. 868 BGB vereinbart worden sein. Dabei kommt vorliegend allein die Sicherungsabrede zwischen H und S in Betracht. Mit der Sicherungsabrede vereinbaren die Parteien, welche Sicherheit zu welchem Zweck und unter welchen Bedingungen gewährt wird. Vorliegend sollte die Darlehensverbindlichkeit des S gegenüber H aus 488 I 2 BGB durch die Übereignung des Surfbretts gesichert werden. Die Sicherungsabrede schafft dabei die Verbindung zwischen der gesicherten Forderung und der gewährten Sicherheit. Sie ist ein schuldrechtlicher Vertrag und stellt den Rechtsgrund für die Übertragung der Sicherheit dar. 1 Eine solche Sicherungsabrede wurde zwischen H und S jedenfalls konkludent vereinbart. Fraglich ist, ob die Sicherungsabrede zur Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses ausreichend ist. Besitzmittlungsverhältnis nach 868 BGB kann jedes (schuldrechtliche oder dingliche) Rechtsverhältnis sein, das hinreichend konkret ist und ein Nutzungsrecht oder eine Verwahrungspflicht des unmittelbaren Besitzers begründet. Aufgrund der Sicherungsabrede wird der Sicherungsgeber, d.h. im vorliegenden Fall der S zur Weiternutzung des Surfbretts berechtigt. Zugleich unterliegt er Sorgfaltspflichten im Hinblick auf das Surfbrett. Damit liegt ein hinreichend konkretes, ein Nutzungsrecht und eine Verwahrungspflicht begründendes Rechtsverhältnis zwischen S und H vor. c) Besitzmittlungswille des S Fraglich könnte sein, ob S Besitzmittlungswillen hatte. Denn er hatte sich das Surfbrett von E nur geliehen, so dass bereits zwischen S und E mittelbarer Besitz begründet wurde, vgl. 868 BGB. Allerdings hat S mit der eigenmächtigen Sicherungsübereignung an H nach außen erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er ab diesem Zeitpunkt den Besitz nicht mehr dem E, sondern nur noch dem H vermitteln will. Der erforderliche Besitzmittlungswille gegenüber H liegt daher vor. d) Herausgabeanspruch H gegen S Schließlich besteht jedenfalls ein künftiger Herausgabeanspruch des H gegenüber S. Dieser ergibt sich aus der Sicherungsabrede und steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Sicherungsfall eintritt, 158 I BGB. Sicherungsfall ist dabei der Ausfall der Darlehensverbindlichkeit des S. Damit hat H den mittelbaren Besitz am Surfbrett erlangt, wodurch die Übergabe ersetzt werden konnte (Übergabesurrogat). 3. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe Einigsein im Zeitpunkt der Begründung mittelbaren Besitzes liegt ebenfalls vor. 4. Berechtigung des S S ist jedoch Nichtberechtigter, da er nicht Eigentümer ist und auch keine Verfügungsbe- 1 Vgl. Palandt/Bassenge 930 Rn. 15. Seite 2 von 5
3 fugnis nach 185 BGB inne hat. Daran scheitert die Übereignung nach 929 S. 1, 930 BGB. III. GUTGLÄUBIGER EIGENTUMSERWERB DURCH H In Frage kommt jedoch ein gutgläubiger Eigentumserwerb nach 929 S. 1, 930, 933 BGB. 1. Voraussetzungen der Übereignung Bis auf die Berechtigung liegen alle Voraussetzungen einer wirksamen Übereignung nach 929 S. 1, 930 BGB vor, vgl. oben. Anmerkung: Der gutgläubige Erwerb hilft also allein über die fehlende Berechtigung hinweg. Die übrigen Übertragungsvoraussetzungen müssen aber auch beim gutgläubigen Erwerb vorliegen! Insbesondere muss eine wirksame Einigung zwischen dem Nichtberechtigten und dem Erwerber vorliegen Gutgläubigkeit des H Hierfür müsste der H gem. 932 II BGB gutgläubig in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse am Surfbrett gewesen sein. Laut Sachverhalt konnte H mangels anderweitiger Angaben davon ausgehen, dass S Eigentümer des Surfbrettes ist. Aufgrund der negativen Formulierung des 932 II BGB ist nämlich grundsätzlich von der Gutgläubigkeit auszugehen, sofern keine anderweitigen Anhaltspunkte vorliegen. a) Übergabe Eine Übergabe i.s. 933 BGB kann also nicht bereits in der Verschaffung des mittelbaren Besitzes durch S gesehen werden. Zwar hat dadurch H mittelbaren Besitz auf Veranlassung des Veräußerers erlangt. Allerdings fehlt die völlige Besitzaufgabe durch den Veräußerer. Denn S hat den unmittelbaren Besitz an der Sache zunächst behalten. b) Eigenmächtige in Besitznahme des Surfbretts durch H Eine Übergabe könnte aber erfolgt sein, als H das Surfbrett eigenmächtig an sich nahm. Allerdings fehlt es insoweit an einer Besitzübertragung auf Veranlassung des S. Es kann nun auch nicht einfach auf die bereits geprüften Teilmerkmale des Übergabetatbestandes zurückgegriffen werden. Vielmehr müssen die Merkmale im Moment der konkreten Besitzübertragung vorliegen. Es genügt also für eine Übergabe i.s.d. 933 BGB nicht, wenn sich der Erwerber zunächst mittelbaren Besitz einräumen lässt und sich den unmittelbaren Besitz später eigenmächtig verschafft. Ergebnis: Damit ist E Eigentümer des Surfbretts geblieben. 3. Voraussetzungen des 933 BGB Bei einer Übereignung nach 930 BGB sind für den gutgläubigen Erwerb jedoch die zusätzlichen Voraussetzungen des 933 BGB zu beachten. 933 BGB erfordert, dass der Erwerber den Besitz an der Sache vom Veräußerer, mit dessen Willen in Vollziehung der Verfügung erlangt. Dabei ist der in 933 BGB gewählte Begriff der Übergabe einer Sache nicht anders zu verstehen als die Übergabe in 929 S. 1 BGB. Der Erwerber muss also den (unmittelbaren oder mittelbaren) Besitz auf Veranlassung des Veräußerers erlangen und der Veräußerer darf keinen Besitzrest zurück behalten. Zudem muss die Besitzübertragung in Vollziehung der Übereignung erfolgen. 2 Palandt/Bassenge, 932, Rn. 3. Seite 3 von 5
4 Exkurs: Umstritten ist allerdings, ob sich der Sicherungsnehmer im Rahmen der Sicherungsabrede vorbehalten kann, bei Eintritt bestimmter Bedingungen den unmittelbaren Besitz selbst zu ergreifen. Vgl. dazu BGHZ 67, 207: Sachverhalt: Der Kläger ist Konkursverwalter. Die Beklagte hatte die Gemeinschuldnerin als Subunternehmerin mit Arbeiten bei der Errichtung eines Gebäudes beauftragt. Zur Sicherung von Ansprüchen aus Vorauszahlungen auf den Bauauftrag und aus Materiallieferungen übereignete die Gemeinschuldnerin mit Vertrag vom 6. Oktober 1972 der Beklagten drei auf der Baustelle eingesetzte Kompressoren. In diesem Sicherungsübereignungsvertrag heißt es:»die Fa. G. (Beklagte) ist berechtigt die Geräte in unmittelbaren Besitz zu übernehmen, wenn die Fa. B. (Gemeinschuldnerin) ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.«die drei Kompressoren hatte die Gemeinschuldnerin allerdings bereits längere Zeit vorher an eine Finanzierungsbank übereignet. Am 23. Oktober 1972 stellte die Gemeinschuldnerin die im September von ihr begonnenen Bauarbeiten ein. Am 27. Oktober 1972 nahm die Beklagte, nachdem es ihr nicht gelungen war, den Komplementär der Gemeinschuldnerin zu erreichen, die Kompressoren in Besitz, entfernte sie am folgenden Tage von der Baustelle und verwertete sie schließlich. Der Konkurs (heute: die Insolvenz) über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde am 21. November 1972 eröffnet. Mit Schreiben vom 31. Oktober 1972 hatte die Bank die Beklagte auf ihr Sicherungseigentum hingewiesen. Am 13./20. Juni 1973 trat die Bank sodann etwaige Ansprüche auf Zahlung des Verkaufserlöses der Kompressoren gegen die Beklagte dem Kläger als Konkursverwalter ab. Der Kläger verlangt von den Beklagten aufgrund der an ihn erfolgten Abtretung die Auszahlung des Verkaufserlöses der Kompressoren nebst Zinsen. Aus den Gründen: I. 1. Das Berufungsgericht hat einen gutgläubigen Eigentumserwerb der Beklagten nach 933 BGB an den ihr gemäß 930 BGB sicherungsweise übereigneten drei Kompressoren verneint. Es hat die Auffassung vertreten, zu einer Übergabe einer beweglichen Sache i.s. von 933 BGB gehöre, dass dem Erwerber der Besitz an ihr vom Veräußerer»mit dessen Willen«eingeräumt werde. Die Beklagte habe hier die Kompressoren aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit der Gemeinschuldnerin von der Baustelle weggenommen. Eine solche Wegnahme könne trotz der Ermächtigungsklausel im Sicherungsübereignungsvertrag vom 6. Oktober 1972 mit der vom Gesetz für den gutgläubigen Eigentumserwerb geforderten Übergabe nicht gleichgesetzt werden. 2. Die Revision meint, die Gemeinschuldnerin habe im Sicherungsübereignungsvertrag der Parteien bereits ihre Zustimmung zur Übertragung des unmittelbaren Besitzes an den drei Kompressoren auf die Beklagte für den Fall erklärt, dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkomme. Die Gemeinschuldnerin habe daher mit der vertragswidrigen Einstellung der Bauarbeiten den Besitz an den Kompressoren endgültig aufgegeben mit der Folge, dass die Beklagte befugt gewesen sei, die Geräte in ihren Besitz zu nehmen. 3. Das angefochtene Urteil hält diesem Revisionsangriff stand. a) Schon in RGZ 137, 23, 25 ist ausgesprochen, dass der Begriff der Übergabe einer Sache in 933 BGB nicht anders als in 929 BGB verstanden werden kann. Danach muss für eine Übergabe die Übertragung des Besitzes, der tatsächlichen Gewalt an der Sache also, auf den Erwerber stattfinden und der Wille des Veräußerers dazukommen, dass der Erwerber Besitz ergreift. Der Übergabewille desjenigen, der dem Erwerber den Besitz einräumt, muss auf dem Veräußerungsgeschäft beruhen (RGZ 81, 141, 143); denn für 933 BGB ist es nicht entscheidend, dass der Erwerber irgendwie den Besitz der ihm veräußerten Sache erhält, sondern dass er den Besitz gerade vom Veräußerer und mit dessen Willen erlangt hat (Senatsurteil vom 21. Januar VIII ZR 145/68 = LM BGB 933 Nr. 4 = WM 1970, 251, 252). b) Der von einem anderen abgeleitete Erwerb des unmittelbaren Besitzes als der tatsächlichen Gewalt über eine Sache geschieht - von dem hier nicht vorliegenden Fall des 854 Abs. 2 BGB abgesehen - durch Übergabe, d. h. durch Geben und Nehmen bei beiderseitigem Willen zur Änderung des Gewaltverhältnisses an der Sache (Palandt, BGB, 68. Aufl. 854 Rn. 4). Seite 4 von 5
5 Auch die Beendigung des Besitzes an einer Sache durch Aufgabe der tatsächlichen Gewalt ( 856 Abs. 1 BGB) setzt erkennbares willentliches Handeln voraus (BGH Urteil vom 6. April V ZR 127/72 = WM 1973,1054). Fehlt es hieran, dann liegt ein Besitzverlust»in anderer Weise«als durch Aufgabe der tatsächlichen Gewalt im Sinne von 856 Abs. 1 BGB vor. c) Nach den aufgrund der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte ohne Wissen und ohne Einholung der Zustimmung der Gemeinschuldnerin die drei Kompressoren am 27. Oktober 1972 an sich genommen. Die Gemeinschuldnerin hat hiervon erst Anfang November 1972 erfahren. Unter diesen Umständen hat die Gemeinschuldnerin ihren unmittelbaren Besitz an den Kompressoren nicht willentlich zugunsten der Beklagten aufgegeben. Die Beklagte ihrerseits hat den unmittelbaren Besitz durch einseitige Besitzergreifung in der Form einer Wegnahme der Kompressoren und nicht durch eine Übergabe, einen von beiden Partnern gewollt vorgenommenen Besitzwechsel, erlangt. Eine solche Art der Besitzerlangung reicht für einen gutgläubigen Eigentumserwerb nach 933 BGB nicht aus. durch die Bank, die Eigentümerin der Geräte war, auszahlen.[ende BGHZ 67, 207.] Diese Auffassung des Gerichts im Hinblick auf die Wirkung der Gestattung der Wegnahme wird indessen von Teilen der Lit. nicht geteilt. Danach soll eine Besitzergreifung auf Grundlage einer zuvor erteilten Zustimmung für eine Übergabe i.s. 929 S. 1 (entspricht der Übergabe i.s. 933) ausreichen (vgl. Palandt/Bassenge 929 Rn. 11, unter Berufung auf BGH NJW 79, 714). Literaturhinweise: - Medicus, Bürgerliches Recht, 21. Aufl. 2007, Rn. 488 ff., 531 ff. - Wolf, Sachenrecht, 24. Aufl. 2008, 22, 23. d) Die Bestimmung in dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 6. Oktober 1972, nach der die Beklagte das Recht haben sollte, die drei Kompressoren im Falle der Nichteinhaltung der Vertragspflichten durch die Gemeinschuldnerin selbst in Besitz zu nehmen mag als Ermächtigung angesehen werden können, durch die eine verbotene Eigenmacht der Beklagten ausgeschlossen wurde ( 863 BGB). Darauf kommt es letztlich nicht an; denn der Besitzwechsel der Gemeinschuldnerin an den Kompressoren trat am 27. Oktober 1972 durch eine einseitige Wegnahme seitens der Beklagten ein und nicht durch eine Übergabe, die eine Mitwirkung der Gemeinschuldnerin am Besitzwechsel erfordert hätte. Die Rechtslage hinsichtlich des Besitzes und der Übergabe von Sachen wird allein durch die tatsächliche Verhaltensweise und den Willen der Parteien bestimmt. Dass die Beklagte bereits vor dem 27. Oktober 1972 die tatsächliche Gewalt über die Kompressoren der Gemeinschuldnerin ausgeübt hätte, hat sie in den Tatsacheninstanzen selbst nicht behauptet. II. War die Beklagte aber nicht gemäß 933 BGB Eigentümerin der von ihr später verkauften Kompressoren geworden, dann muss sie den erzielten Verkaufserlös gemäß 990, 989, 398 BGB an den Kläger aufgrund der Zession Seite 5 von 5
Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018
Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.
- Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gem. 449 I - Eigentumsübergang erst bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung
Fall 9 - Lösungsskizze: Die heißbegehrte Fräsmaschine 1 Fraglich ist, wer derzeit Eigentümer der Fräsmaschine ist. Historische Prüfung der Eigentumslage: 1) Ursprüngliche Eigentumslage 2) Eigentumsverlust
FB 7 : Die Fräsmaschine
FB 7 : Die Fräsmaschine Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, gutgläubiger Erwerb, Anwartschaftsrecht; nach BGHZ 50, 45 = NJW 1968, 1382 Gliederung: I. Anspruch des V gegen die H-KG auf Herausgabe
Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB
Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB A) Erwerb vom Berechtigten I. Grundtatbestand: Übereignung gem. 929 S. 1 BGB durch Einigu ng und Übergabe Voraussetzungen: 1. Einigung über Eigentumsübergang an
Fall 8. Ausgangsfall. Hier wurde der unmittelbare Besitz am Gerät von A auf B vollständig übertragen.
Fall 8 Ausgangsfall I. Anspruch des A gegen B auf Herausgabe des CD-Players gemäß 346 I BGB Hierfür müsste dem A ein vertragliches ( Rücktritt vorbehalten, vgl. 346 I BGB) oder gesetzliches (insbesondere
Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösungsskizze zu Fall 14 Frage 1.) Anspruch des F gegen A auf Herausgabe des Medicus Obersatz: F könnte gegen A einen Anspruch auf Herausgabe des Medicus gem. 985 BGB haben. Voraussetzungen
Fräsmaschine auf Abwegen
V verkauft eine Fräsmaschine an K und liefert sie unter Eigentumsvorbehalt. Noch bevor K sämtliche Kaufpreisraten bezahlt hat, nimmt er bei der C-Bank Kredit auf. Zur Sicherheit übereignet K der C die
TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018. Fall 7: Sachverhalt
TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018 Fall 7: Sachverhalt V verkauft eine Maschine unter Eigentumsvorbehalt an K. Dieser will seinen Betrieb modernisieren und zu diesem Zweck bei der B-Bank ein Darlehen in
FÜ 7 : Die Fräsmaschine
FÜ SaR WS 12/13 Böglmüller/Fischer/Dr. Fröhlich/Dr. Huber/Dr. Kreutz/Menges FÜ 7 : Die Fräsmaschine V veräußerte der H-KG eine Fräsmaschine unter Eigentumsvorbehalt. Die Maschine wurde der H-KG übergeben
Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung
Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung A. Anspruch B gegen R auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB B könnte gegen R einen Anspruch auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB haben. I. Besitz des
Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB I. Eigentum des Anspruchstellers K 1. Ursprünglich
Jura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung
Jura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung 1. Teil: Motor mit der Fabrikationsnummer 01 I. Ursprünglich Ursprünglich war B Eigentümerin des Motors 01. II. Eigentumserwerb der A von B nach 929 S.
Kann D nun die Enzyklopädie nach 985 von K herausverlangen?
1 Fall 11: Die Enzyklopädie Buchhändler Karl (K) ist dadurch, dass zwei Häuser neben seinem Buchladen ein weitaus größerer und modernerer Vertreter einer großen Buchhandelskette eröffnet hat, in finanzielle
Repetitorium BR III + IV am in Ravensburg
am 17.01.2014 in Ravensburg Fallbearbeitung und Gutachtentechnik Bei der Lösung juristischer Fälle ist der sog. Gutachtenstil einzuhalten: Einstieg: Wer will was von wem woraus? Fallbearbeitung und Gutachtentechnik
Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben
Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher
Lösungshinweise zum Gemälde-Fall Fall und Lösung in Anlehnung an Susanne Wimmer-Leonhardt, JuS 2010, 136.
Lösungshinweise zum Gemälde-Fall Fall und Lösung in Anlehnung an Susanne Wimmer-Leonhardt, JuS 2010, 136. Frage 1: Anspruch des F gegen B auf Herausgabe des Gemäldes nach 985 BGB F hat gegen B einen Anspruch
Übungen für Fortgeschrittene: Klausur Nr. 1 Winter I. Anspruch P gegen K auf Rückgabe des Gemäldes aus 346 Abs. 1 BGB
I. Anspruch P gegen K auf Rückgabe des Gemäldes aus 346 Abs. 1 BGB Zwischen P und K besteht kein Rückgewährschuldverhältnis. P könnte aber einen entsprechenden Anspruch gem. 398 BGB von V erworben haben.
Priv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 4 Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb
4 Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb Erwerb vom Berechtigten: Überblick 929 S. 1 Dingliche Einigung und Übergabe Regelsituation: Der Eigentümer ist unmittelbarer Besitzer der Sache. Der Besitz soll auf
Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger
Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 8: Eigentumserwerb an beweglichen Sachen (nach BGH, Urt. v. 27. 3. 1968 - VIII ZR 11/66, BGHZ
AG Z III (Sachenrecht und Zivilprozessrecht) SS 2011 Paul Gooren
AG Z III (Sachenrecht und Zivilprozessrecht) SS 2011 Paul Gooren Fall 4 Lösungsskizze: Die heißbegehrte Fräsmaschine A. Ursprünglich war V Eigentümer der Fräsmaschine. B. Er könnte sein Eigentum durch
Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Badewannen auf Abwegen
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Fall 11: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen
Von dort wurden vom Dieb D kürzlich 20 Badewannen entwendet. Deren weiteren Verbleib konnte G wie folgt ermitteln:
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 10: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen
Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO
Prof. Dr. Rainer Schröder WS 2003/04 Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 8 (Lösung) vertiefend BGHZ 35, 85; 92, 280; Medicus BR Rn. 484 ff.; Gottwald PdW SaR Fall 142 ff. Drittwiderspruchsklage,
Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht. Fehlerauswertung der Klausur Das Fahrrad
Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht Fehlerauswertung der Klausur Das Fahrrad Arbeitshinweis Hier finden Sie eine Auflistung von tatsächlich in der Klausur gemachten Fehlern und deren Verbesserung.
A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.
Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig
Prof. Dr. Martin Schwab Wintersemester 2004/2005. Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Übungsfall 2
Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Übungsfall 2 Anspruch V gegen K auf Herausgabe des LKW aus 346 I BGB A. Kaufvertrag zwischen K und V B. Rücktrittserklärung C. Rücktrittsgrund
5. Teil: Eigentumserwerb (Mobilien)
5. Teil: Eigentumserwerb (Mobilien) I. 929 als Grundnorm II. Abweichungen von der Grundnorm III. Erwerb vom Nichtberechtigten IV. Gesetzliche Eigentumserwerbsgründe I. 929 S. 1 als Grundnorm Die Grundnorm
Fall 2: Das gute, alte Armband
Fall 2: Das gute, alte Armband Sachverhalt Walpurgis, die Mutter des Valentin Vulcanus (V), ist gestorben. Sie hat Valentin als Erbstück der Familie ein altes Armband, mit Rubinen besetzt, hinterlassen.
Das Fahrrad. Besprechung der Übungsklausur der virtuellen Hochschule Bayern. Wiederholung und Vertiefung
Das Fahrrad Besprechung der Übungsklausur der virtuellen Hochschule Bayern Wiederholung und Vertiefung 2 Sachverhalt Frage 2 535 ff. BGB 598 ff. BGB E M L 929 S. 1, 932 BGB 433 ff. BGB 929 S. 1 BGB K 3
FB BONIFATIUSVEREIN - NACH RGZ 83, 223 FF.:
FB BONIFATIUSVEREIN - NACH RGZ 83, 223 FF.: Herausgabeanspruch aus 985 und aus Bereicherungsrecht, Eigentumserwerb an beweglichen Sachen, Konstellation des Bonifatius-Fall Gliederung: I. Anspruch S gegen
SachenR Fall 5 929, 158 I. SiÜ. Rückzahlung. Rückübereignung 929, , 931. Zahlung 10 TEUR. SachenR Fall 5 RA Dr. Ronald Fethke Seite 1/6
SachenR Fall 5 Fräsmaschine Fräsmaschine 2 929, 158 I W K 1 433 3 488 929, 930 10 TEUR 4 S SiÜ 929, 931 Zahlung 488 5 6 B Rückzahlung Rückübereignung 7 8 SachenR Fall 5 RA Dr. Ronald Fethke Seite 1/6 Frage:
Fallbesprechung zum Sachenrecht
Fallbesprechung zum Sachenrecht Übung Vertragsrecht, Vertragsgestaltung und gesetzliche Schuldverhältnisse Vorab: Prüfung des Eigentumsübergangs 1. Ursprünglicher Eigentümer 2. Übergang des Eigentums von
Hier: Einigung über Eigentumsübergang? Einigung: Dinglicher Vertrag auf den die allgemeinen Regeln über Rechtsgeschäfte anwendbar
PÜ BGB Z III Sommersemester 2012 Fall 3 - Lösungsskizze: Der umkämpfte Kran Ausgangsfall: Teilfrage 1: Eigentum Fraglich ist, wer derzeit Eigentümer des Krans ist. Historische Prüfung der Eigentumslage:
Fall 3 - Lösung. Sachenrecht Fall 3 - Lösung - Seite Einigung bzgl. AnwR-Übertragung? ÜBERSICHT FALL 3
Sachenrecht Fall 3 - Lösung - Seite 1 Fall 3 - Lösung ÜBERSICHT FALL 3 A. Rechtsstellung des B hinsichtlich der Maschinen I. Eigentumserwerb an Bagger und Lkw? 1. Dingliche Einigung, 929 S.1 BGB (+) 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Übungsfall
Dr. Stephan Madaus 29.10.2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen Recht
14 Übereignung beweglicher Sachen durch den Berechtigten. Die Übereignung ist Doppeltatbestand: Einigung und Publizität
14 Übereignung beweglicher Sachen durch den Berechtigten Die Übereignung ist Doppeltatbestand: Einigung und Publizität Publizität = Besitzübertragung (Traditionsprinzip, 929, 1) Trennung von Grund und
Fall 5. Lösungsskizze. Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern?
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 5 Lösungsskizze Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern? Voraussetzungen: Miete
Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 8 Der Bauernhof
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel Fall 8 Der Bauernhof Bauer
Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger
Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 12: Gutgläubiger Erwerb eines Grundstücks vermöge einer Vormerkung (in Anlehnung an Wolf/Wellenhofer,
Abwandlung: Wie, wenn V den Palandt nicht von E geliehen hatte, sondern ihn bei seinem letzten Besuch einfach mitgenommen hat?
Fall 1: B möchte für die erste Zivilrechtshausarbeit günstig einen "Palandt" erstehen und willigt daher gleich ein, als V ihm ein Exemplar der Vorauflage von 2005 für 75 anbietet. Das Geschäft wird sofort
Prof. Dr. Reinhard Richardi Sommersemester Sachenrecht. Arbeitsblatt Nr. 3. Die Übereignung beweglicher Sachen
Sachenrecht Arbeitsblatt Nr. 3 Die Übereignung beweglicher Sachen I. Das dingliche Rechtsgeschäft 1. Für den Übereignungseffekt reicht das schuldrechtliche Geschäft - Kauf, Tausch, Darlehen, Werkvertrag,
Jura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung
Jura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung 1. Teil: Motor mit der Fabrikationsnummer 01 A. Entwicklung der dinglichen Rechtspositionen I. Ursprünglich Ursprünglich war B Eigentümerin des Motors
Verfügung über bewegliche Sache durch Nichtberechtigten: Grundlagen
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Verfügung über bewegliche Sache durch Nichtberechtigten: Grundlagen I. Zweck der Ermöglichung des Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. 1. Klausur (3-stündig geschrieben am )
Privatdozent Dr. Stefan J. Geibel Wintersemester 2009/2010 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Nebengebiete Do 8-11 Uhr, HS 10 NUni Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungshinweise: Aufgabe
A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2, 1.Alt., 434, 323, 346 BGB haben.
Ass.jur. Ch. Meier, BTU-Cottbus Lösungsskizze Probeklausur im Privatrecht II Lösung zu Fall 1: A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2,
4 Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen von einem Berechtigten
4 Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen von einem Berechtigten Voraussetzungen des Grundtatbestands der Eigentumsübertragung (Übereignung) beweglicher Sachen/bzw. den diesen gleichgestellten Tieren
Lösungsskizze zu Fall 4
Lösungsskizze zu Fall 4 Ausgangsfall: A) Wer ist Eigentümer des Fernsehers? historische Prüfung! I. Ursprünglich E = Eigentümer II. Verlust des Eigentums an K gemäß 929 S. 1 BGB? a) Einigung? E und K müssten
Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (II)
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 13.11.2007 Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943
FB 3.1 BONIFATIUSVEREIN - NACH RGZ 83, 223 FF.:
FB 3.1 BONIFATIUSVEREIN - NACH RGZ 83, 223 FF.: Herausgabeanspruch aus 985 BGB und aus Bereicherungsrecht, Eigentumserwerb an beweglichen Sachen, Konstellation des Bonifatius-Falls Gliederung: I. Anspruch
Der unwillige Verkäufer
Der unwillige Verkäufer I. Anspruch E gegen K aus 985 BGB Vor. des Anspruchs aus 985 BGB: 1. Schuldner ist Besitzer der Sache 2. Gläubiger ist Eigentümer der Sache 3. kein Recht zum Besitz seitens Schuldners
Die Regelungen der Grundschuld im Überblick
Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Übersichten Die Regelungen der Grundschuld im Überblick I. Die isolierte Grundschuld - Sie setzt keine Forderung voraus, ist also nicht akzessorisch - Es gelten die Vorschriften
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen II (10/12)
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen II (10/12) (2. Kalenderwoche, 08.01. - 13.01.2018) A. Allgemeines zur Sicherungsübereignung I. Vertragliche Grundlagen Sicherungseigentum besteht in der Regel aus
2. Die Funktionen des Besitzes (vgl. ausführlich SachenR I, Rn. 115 ff.) bestehen in:
Begriff und Funktionen des Besitzes Karte 9 Der Besitz ist einer der zentralen Begriffe des Sachenrechts, der in vielfältiger Hinsicht von Bedeutung ist. Das gilt sowohl für die Übereignung, bei der der
Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B
Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Angebotserklärung mit allen essentialia negotii (+) Problem aber:
Eigentum an beweglichen Sachen I (5/12)
Eigentum an beweglichen Sachen I (5/12) (47. Kalenderwoche, 21.11. - 25.11.2016) A. Allgemeine Grundsätze des Verfügungsgeschäfts Definition Verfügung: Verfügung ist die Übertragung, Belastung, Aufhebung
I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB
Der 17-jährige Fußballfan F hat ohne das Wissen seiner Eltern von seinem reichen Patenonkel P einige wertvolle und seltene Panini-Bilder der WM 2006 geschenkt bekommen. Als er seinem 18-jährigen Klassenkameraden
Eigentum - Erwerb durch Rechtsgeschäft
Eigentum - Erwerb durch Rechtsgeschäft Fall 7 W ist Eigentümer einer Wasserpistolensammlung. Er vermietet die Sammlung an den Fotografen B, der an einer Bildreportage über Wasserpistolen arbeitet. Nun
57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung
57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: 14.11.2017 Beispielsfall 22a: Goldkauf (zur Einführung) H handelt mit Edelmetallen. In seinem Laden beschäftigt er den Verkäufer
PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht
PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Verhältnis der 994 ff. zum Bereicherungsrecht Verwendungskondiktion neben EBV-Verwendungsersatz? Beispiel: Gutgläubiger Bau auf fremdem Grundstück => Bereicherungsanspruch
Fall 4 - Lösung. Sachenrecht Fall 4 - Lösung - Seite 1. (2) Qualifizierter Besitzerwerb ÜBERSICHT FALL 4. (a) Hier Veräußerung gem.
Sachenrecht Fall 4 - Lösung - Seite 1 Fall 4 - Lösung ÜBERSICHT FALL 4 I. Anspruch des C gegen B gem. 985 BGB C müsste Eigentümer geworden sein 1. Eigentumserwerb des C gem. 929, 930 BGB a) Dingliche Einigung,
Examensklausurenkurs im Bürgerlichen Recht Sommersemester Klausur
Examensklausurenkurs im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2002 8. Klausur I. A (Mieter) M (Vormieter) Verkauf von Gegenständen von M an A im Wert von 15.000,00 A zahlt 10.000 sofort bis zum 31.12. des
Fall 4. Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Fall 4 Eigentumserwerb an beweglichen Sachen 1. Variante: Studentin V möchte die für die Examensvorbereitung erworbenen Lehrbücher an K veräußern. Da dieser sich aber erst von der Qualität der Literatur
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen I (9/12)
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen I (9/12) (51. Kalenderwoche, 19.12. - 23.12.2016) A. Allgemeines zu Sicherungsrechten Ein Kreditgeber (= Sicherungsnehmer) verlangt Sicherheiten, um sich vorab das
Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( )
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( 1204 1259) I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 1. Einigung 2 2. Übergabe oder ein
Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann
Wiederholungsfragen Erläutern Sie das Problem des gutgläubigen Erwerbs eines (gesetzlichen) Pfandrechts. Ist die Sicherungsübereignung ein akzessorisches Sicherungsrecht? Wie sind bei der Sicherungsübereignung
Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Ansprüche des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades I. Anspruch des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des K a) Einigungsangebot b)
Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein. I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB
Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB 1. Unmittelbarer Besitz seitens B an den Wertpapieren(+), hier 21, 26 BGB einschlägig, sog. Organbesitz 2. Eigentum
Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018
Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.
Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488)
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Die A-GmbH handelt mit gebrauchten Fahrzeugen. Im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit
A) Ansprüche des E gegen A auf Herausgabe des Kfz-Briefes des Lieferwagens
Fall 36: "Autoschicksale" A ist Inhaber einer Schreinerei, die er auf seinem Grundstück betreibt. Auf dem Grundstück befinden sich einige Kraftfahrzeuge, die A für seinen Betrieb einsetzt. Des weiteren
FB 8.2 WAS LANGE WÄHRT :
FB 8.2 WAS LANGE WÄHRT : Grundstückserwerb vom Bucheigentümer, Bösgläubigkeit des Erwerbers vor Eintragung, Verfügungsverbot gegenüber dem Veräußerer, Widerspruch zugunsten Nichtberechtigter Gliederung:
2.3. Gelieferte Waren gehen mit Auslieferung in mein Eigentum über.
1 Fall 8: Unstimmigkeiten bei Farbdruckern K bestellt bei V 10 Farbdrucker, die er gewinnbringend weiterveräußern will. Dem Bestellschreiben des K sind dessen Allgemeine Einkaufsbedingungen beigefügt,
LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, DEUTSCHES, EUROPÄISCHES UND INTERNATIONALES ZIVILPROZESSRECHT WS 2012/2013 PROFESSOR DR.
Klausur: Der undankbare Cousin Bernd Behrends (B) bittet seinen vermögenden Cousin Alfred Ahrends (A) ihm eines seiner Grundstücke in der Oststadt von Hannover zu verkaufen. A, der seine Grundstücke eigentlich
Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben.
Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück
Eigentumserwerb. Das Eigentum ( 903 BGB) - umfassendes Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache ( 903 BGB, Art. 14 I GG)
1 Das Eigentum ( 903 BGB) - umfassendes Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache ( 903 BGB, Art. 14 I GG) - Schranke: Sozialbindung (Art. 14 II GG), Gesetze und Rechte Dritter ( 903 BGB) - Rechtlicher
Würzburger Woche an der April BGB
Würzburger Woche an der Bahçeşehir Üniversitesi 26. 30. April 2010 Sachenrecht 854-1296 BGB Überblick Grundlagen Besitz und Besitzschutz Eigentum und Eigentumserwerb bei beweglichen Sachen Eigentum an
Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5.
Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Beispielsfall: A betritt eine Bäckerei und bestellt zwei Brötchen. Die Verkäuferin
Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse
Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse Teil a) A. Anspruch des E gegen X auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB haben. Dazu müsste
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 20. Einheit
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 20. Einheit 10.01.2012 Institut für Recht der Wirtschaft Sachenrecht - Beschränkt dingliche Rechte Beschränkt dingliche Rechte an beweglichen Sachen Nießbrauch 1030 BGB
FALL 1 LÖSUNG EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung
Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung A. Anspruch V gegen U auf Herausgabe der Eismaschine aus 985 BGB V könnte gegen U einen Anspruch auf Herausgabe der Eismaschine aus 985 BGB haben. I. Besitz des
Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?
Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.
Gliederung zur Vorlesung SACHEN- und KREDITSICHERUNGSRECHT (FSS 2018) in den Bachelorstudiengängen Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik
FAKULTÄT FÜR RECHTSWISSENSCHAFT UND VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE RECHT FÜR WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN Dr. Gernot Wirth, Akademischer Direktor Mannheim, den 15.2.2018 Gliederung zur Vorlesung SACHEN- und KREDITSICHERUNGSRECHT
Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren
Konversatorium zum GK BGB I Zusatzmaterialien von Björn Becker Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren Beispielsfall: Der 17-jährige A möchte von B ein gebrauchtes
PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009
PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 Lösungsskizze Wiederholungsfall 1: A S auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147? I. Anspruch entstanden? 1. Anspruchsgegner (S) ist Eigentümer des Grundstücks
Tutorium WIPR III. Sachenrecht. Fallbesprechung. Dipl. Wirtschaftsjuristin Christiane Uri, LL.M. Schmalkalden, den
Tutorium WIPR III Sachenrecht Fallbesprechung Dipl. Wirtschaftsjuristin, LL.M. Schmalkalden, den 14.12.2011 1 Fallbeispiel 6 Der hartnäckige Hausbesetzer Der kleingewachsene Spence (S) ist fälschlicherweise
Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek und der Geisteskranke
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek
Leseprobe Text. 4. Kapitel Der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb
Leseprobe Text 4. Kapitel Der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb Eigentumserwerb an beweglichen Sachen durch Rechtsgeschäft Gesetz Hoheitsakt Erwerb vom Berechtigten Erwerb vom Nichtberechtigten Siehe
PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht
PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Entscheidender Zeitpunkt, in dem der nicht Berechtigte fälschlich im Grundbuch eingetragen sein muss: Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs Entscheidender Zeitpunkt,
3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung
3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag
BGH XI ZR 156/05, Urt. v , ZIP 2006, 2307 (Dr. Bernhard Kreße) Diskussionstermin (Video/Chat): Dienstag, 3. 7.
Besprechung: BGH XI ZR 156/05, Urt. v. 26. 9. 2006, ZIP 2006, 2307 (Dr. Bernhard Kreße) Diskussionstermin (Video/Chat): Dienstag, 3. 7. 2007, 18-19 Uhr A. Der Sachverhalt, der dieser Entscheidung zugrundelag,
FÜ 1: Der unwillige Verkäufer
FÜ 1: Der unwillige Verkäufer Herausgabeansprüche aus 861, 985, 1007 I, II, 823 I, 812 I 1 Alt. 1 BGB, Weitergabe einer Sache durch Besitzdiener, Besitzschutz, 56 HGB Gliederung: I. Anspruch E gegen K
S wird dem T sagen, dass er auf verschiedene Weisen den Laptop an D übereignen kann.
Lösung Fall 4 S wird dem T sagen, dass er auf verschiedene Weisen den Laptop an D übereignen kann. Aus dem Kaufvertrag ergibt sich für den T lediglich die Verpflichtung den Laptop zu übergeben und das
Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung
Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung A. Anspruch C gegen A auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den 1147, 1192 I BGB C könnte gegen A einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach
Fall 9: Duveneck
Fall 9: Duveneck 22.12.2015 V hat eine Erbschaft gemacht, in der sich u. a. das in einen Prunkrahmen gefasste Gemälde Die Wildschützen aus dem 19. Jahrhundert befindet. V findet das Bild scheußlich. Er
10. Besprechungsfall
10. Besprechungsfall V ist im Grundbuch zu Unrecht als Eigentümer des dem E gehörenden Grundstücks eingetragen. Er verkauft und veräußert dieses an A, und zwar durch einen notariellen Vertrag, in dem der
Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop
Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Dr. Stefan Trommler 08.02.2018
