A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.
|
|
- Sylvia Grosse
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig sein. 1. Anspruchsgegner Der Anspruch aus 894 BGB setzt zunächst voraus, dass der Anspruchsgegner im Grundbuch überhaupt eingetragen ist. Hier war der W eingetragen. Da W somit im Grundbuch steht, ist er als Anspruchsgegner auch Inhaber der Buchposition. 2. Anspruchssteller noch Eigentümer Weiterhin müsste die A Eigentümerin des Grundstücks sein. a) Ursprünglich Ursprünglich ist die A Eigentümerin des Grundstücks gewesen. b) Verlust durch Auflassung und Eintragung an V ( 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB) Sie könnte ihr Eigentum allerdings infolge wirksamer Übertragung auf V verloren haben, 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB. Dies setzt die Auflassung (= dingliche Einigung) und die Eintragung der V in das Grundbuch voraus.
2 Laut Sachverhalt liegt eine wirksame Auflassung vor. Allerdings fehlt es an der konstitutiven Voraussetzung der Eintragung. Da ein Eintragungsantrag für die V bisher nicht gestellt wurde, konnte sie das Eigentum nicht erwerben. Ein Verlust des Eigentums der A durch Auflassung und Eintragung scheidet mangels Eintragung aus. A ist somit Eigentümerin des Grundstücks geblieben. c) Verlust durch Auflassung und Eintragung, 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 (V an W) In Betracht kommt allerdings ein Verlust des Eigentums an dem Grundstück durch Verfügung der V an W, 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB. aa) Auflassung, 925 Abs. 1 BGB (= dingliche Einigung) Zunächst müssten sich V und W über den Eigentumsübergang geeinigt haben, 145 ff BGB. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen zweier korrespondierender Willenserklärungen. Vorliegend liegen sowohl eine Willenserklärung der V als auch eine Erklärung des W abgegeben vor dem Notar O in Berlin vor. V wollte das Eigentum an dem Grundstück übertragen. Es ist zu unterstellen, dass sachenrechtliche Grundsätze (insb. das Bestimmtheitsgebot) gewahrt wurden. Die Auflassung ist daher wirksam.
3 bb) Eintragung in das Grundbuch ( 13, 19, 29, 39 GBO) Des Weiteren müsste A in das Grundbuch eingetragen worden sein. Dabei müssen Einigung und Eintragung identisch sein. Die Bewirkung der Eintragung richtet sich nach den Regeln der GBO. Hier wurde W laut Sachverhalt als neue Eigentümer eingetragen ( 13, 19, 29, 39 GBO). Anm.: Auch wenn die Eintragung nicht hätte vorgenommen werden dürfen, sind derartige formelle Fehler unbeachtlich. Die Vorschriften der GBO sind reine Ordnungsvorschriften. cc) Einigsein im Zeitpunkt der Eintragung Ebenfalls müssen die Parteien im Zeitpunkt der Eintragung des W in das Grundbuch noch einig gewesen sein. Hier haben sich die Parteien vor dem Notar O geeinigt und diese Einigung notariell Beurkunden lassen (vgl. 873 Abs. 2 BGB). Ein Einigsein im Zeitpunkt der Eintragung liegt daher vor. dd) Berechtigung Ferner muss die V zur Zeit der Vollendung des Rechtserwerbs berechtigt gewesen sein. Mangels eigener Eintragung war die V nicht Eigentümerin des Grundstücks. Anm.: An dieser Stelle bieten sich zwei Lösungswege an. Zum einen könnte V zunächst ein Anwartschaftsrecht übertragen haben. Zum anderen könnte V als Verfügungsermächtigte ( 185 Abs. 1 BGBI) verfügt haben. Es sollen nachfolgend beide Lösungswege dargestellt werden.
4 1. Lösungsmöglichkeit: Anwartschaftsrecht der V In Betracht kommt die Übertragung des Anwartschaftsrechtes der V auf W. Dann müsste V Inhaberin eines Anwartschaftsrechtes sein. Ein Anwartschaftsrecht entsteht, wenn von einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts, bereits so viele Voraussetzungen erfüllt sind, dass von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der Veräußerer nicht mehr einseitig zerstören kann. Dies setzt voraus, dass V überhaupt über ein solches Recht am Grundstück verfügt. Problem: Anwartschaftsrecht am Grundstück Umstritten ist allerdings, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Ersterwerber ein Anwartschaftsrecht zusteht. tva: bindende Auflassung genügt Teilweise soll bereits für die Entstehung die bindende Auflassung genügen. Begründet wird dies damit, dass der Veräußerer die Auflassung nicht mehr widerrufen kann, was dem Charakter des Anwartschaftsrechts entspreche. Demnach hätte V durch die bindende Auflassung von A ein Anwartschaftsrecht erworben, dass er auf W hätte übertragen können. Gegen diese Auffassung spricht jedoch, dass die Rechtsposition noch nicht endgültig gesichert ist, da der Veräußerer über das Grundstück verfügen kann. Sie ist daher abzulehnen.
5 m.m.: kein Anwartschaftsrecht bei unbeweglichen Sachen Eine Mindermeinung lehnt ein Anwartschaftsrecht gänzlich ab, da der Erwerber anders als bei 161 BGB mit 17 GBO (Prioritätsgrundsatz) nicht ausreichend geschützt sei. Praktisch wird angeführt, es bestehe auch kein Bedürfnis, da mit dem Institut der Vormerkung Ansprüche gesichert werden können. Demnach hätte V kein Anwartschaftsrecht erworben. BGH: Bindende Auflassung und Antrag an das GB/Vormerkung In der Ansicht des BGH kommt der Gedanke des 873 Abs. 1 BGB zum Ausdruck, wonach zur Entstehung eines Anwartschaftsrechts neben der bindenden Auflassung auch der Antrag zur Eintragung bereits gestellt sein muss bzw. eine Auflassungsvormerkungserklärung zu Gunsten des Erwerbers. Erst dann habe der Erwerber eine dem Erwerber im Mobiliarsachenrecht vergleichbare Rechtsposition. Nach dieser Ansicht hätte V mit wirksamer Auflassung (V und A) sowie der Stellung des Eintragungsantrags das Anwartschaftsrecht erworben. Vorliegend fehlt es aber an einem Anwartschaftsrecht der V, da der Antrag auf Eigentumsübertrgaung an das Grundbuchamt noch nicht gestellt war und V somit selbst noch nicht Anwartschaftsberechtigte gewesen ist.
6 Auch wenn man der der überzeugenden Meinung des BGH folgt, hat V folglich kein Anwartschaftsrecht an dem Grundstück erworben. 2. Lösungsmöglichkeit: Verfügungsermächtigung der V gem. 185 Abs. 1 BGB In Betracht kommt für A letztlich ein Verlust des Eigentums an dem Grundstück durch Verfügung der V an W gem. 873 Abs.1, 925 Abs. 1, 185 Abs. 1 BGB. Die Voraussetzungen liegen bis auf die Berechtigung der V vor (s.o.). V könnte wirksam als Berechtigte verfügt haben, wenn sie als Berechtigte i.s.v. 185 Abs. 1 BGB gehandelt hat. 1. Ausdrückliche Ermächtigung Eine ausdrückliche Ermächtigung seitens der A liegt für V vorliegend nicht vor. 2. Konkludente Ermächtigung In Betracht kommt allerdings die konkludente Ermächtigung zur Übertragung des Eigentums. So wird angenommen, dass mit der Auflassungserklärung auch konkludent die Einwilligung zur Weiterveräußerung verbunden ist. Begründet wird dies damit, dass der übertragende Eigentümer nicht mehr beeinträchtigt werde, wenn der Auflassungsempfänger ein starkes wirtschaftliches Interesse hat, das Grundstück weiter zu verfügen. Hier konnte V daher nach Lage der Dinge über das Grundstück als Verfügungsermächtigte gem. 185 Abs. 1 BGB an W verfügen.
7 A hat daher mit dieser Verfügung ihr Eigentum an dem Grundstück in Berlin verloren. Da W nunmehr als Eigentümer des Grundstücks eingetragen ist und dies auch der materiellen Rechtslage entspricht, ist der Anspruch der A auf Grundbuchberichtigung daher unbegründet. Ein Anspruch gem. 894 BGB besteht daher nicht.
Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben.
Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück
MehrLösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück. Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist.
Lösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist. Eigentumserwerb des F von W F könnte das Eigentum an dem Grundstück in Nürnberg durch Verfügung
MehrLEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, DEUTSCHES, EUROPÄISCHES UND INTERNATIONALES ZIVILPROZESSRECHT WS 2012/2013 PROFESSOR DR.
Klausur: Der undankbare Cousin Bernd Behrends (B) bittet seinen vermögenden Cousin Alfred Ahrends (A) ihm eines seiner Grundstücke in der Oststadt von Hannover zu verkaufen. A, der seine Grundstücke eigentlich
MehrE. Erwerb und Verlust des Eigentums an unbeweglichen Sachen
E. Erwerb und Verlust des Eigentums an unbeweglichen Sachen Übereignung eines Grundstücks - Einigung über den Eigentumsübergang ( 873 Abs. 2 BGB zum Einigsein ) Formgebot: 925 BGB (Auflassung) - Eintragung
MehrLösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben
Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher
MehrTutorium WIPR III. Sachenrecht. Fallbesprechung. Dipl. Wirtschaftsjuristin Christiane Uri, LL.M. Schmalkalden, den
Tutorium WIPR III Sachenrecht Fallbesprechung Dipl. Wirtschaftsjuristin, LL.M. Schmalkalden, den 14.12.2011 1 Fallbeispiel 6 Der hartnäckige Hausbesetzer Der kleingewachsene Spence (S) ist fälschlicherweise
MehrLeseprobe Text. Verfügungen über Rechte am Grundstück. A. Der Begriff der Verfügung
Leseprobe Text Verfügungen über Rechte am Grundstück A. Der Begriff der Verfügung Der Begriff der Verfügung spielt im Grundstücksrecht eine wichtige Rolle. Deshalb muss man unbedingt die Definition kennen
MehrPD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht
PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Entscheidender Zeitpunkt, in dem der nicht Berechtigte fälschlich im Grundbuch eingetragen sein muss: Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs Entscheidender Zeitpunkt,
MehrSachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger
Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 12: Gutgläubiger Erwerb eines Grundstücks vermöge einer Vormerkung (in Anlehnung an Wolf/Wellenhofer,
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Fall 9 Der Bauernhof
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann Fall 9 Der Bauernhof Bauer
MehrGrundstücke: Übereignung
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) Grundstücke: Übereignung Übereignungspfad: 873 Abs. 1: Einigung und Eintragung I. Einigung Begriff: Auflassung ( 925 Abs. 1) = Einigung über die Übereignung
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 8 Der Bauernhof
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel Fall 8 Der Bauernhof Bauer
MehrFB 9.2: WAS LANGE WÄHRT
FB 9.2: WAS LANGE WÄHRT Grundstückserwerb vom Bucheigentümer, Bösgläubigkeit des Erwerbers vor Eintragung, Verfügungsverbot gegenüber dem Veräußerer, Widerspruch zugunsten Nichtberechtigter Gliederung:
MehrInhalt. Einführung in das Sachenrecht 2
Inhalt Einführung in das Sachenrecht 2 Lektion 1: Erwerb des Eigentums an Grundstücken 7 A. Voraussetzungen für die Übertragung von Grundeigentum 7 I. Einigung 8 II. Eintragung 9 1. Voraussetzungen der
MehrPÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009
PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 Fall 9 - Lösungsskizze: Das umstrittene Grundstück Ausgangsfall Fraglich ist, wer Eigentümer des Grundstücks ist. B. Er könnte sein Eigentum aber gem. 873 I, 925
MehrLösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen. A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog
Lösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog Voraussetzungen 888 I BGB: [1. wirksame Vormerkung zugunsten
MehrJura Online - Fall: Hypothek auf Wanderschaft - Lösung
Jura Online - Fall: Hypothek auf Wanderschaft - Lösung A. Anspruch R gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach 1147 BGB R könnte gegen E einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach 1147
MehrLerneinheit 15: Grundlagen Immobiliarsachenrecht. Parallelen zwischen dem Recht der beweglichen und unbeweglichen Sachen zur Vorbereitung
Lerneinheit 15: Grundlagen Immobiliarsachenrecht I. Einführung Immobiliarsachenrecht: Parallelen zwischen dem Recht der beweglichen und unbeweglichen Sachen zur Vorbereitung auf die Sitzungen: Vormerkung,
MehrEigentum - Erwerb durch Rechtsgeschäft
Eigentum - Erwerb durch Rechtsgeschäft Fall 7 W ist Eigentümer einer Wasserpistolensammlung. Er vermietet die Sammlung an den Fotografen B, der an einer Bildreportage über Wasserpistolen arbeitet. Nun
Mehrgerichtet auf Übergabe und Übereignung des Grdst. mit Flurst.-Nr E Rechtsnachfolger des V 2. wirksamer KV zwischen K und V
Fall 1: Ansprüche K gegen E Beachte: K möchte die Auflassung des Grdst. FlNr. 30 erwirken. Es ist also nach dem schuldrechtlichen Anspruch auf Auflassung aus 433 I 1 BGB gefragt. Die 873, 925 BGB dagegen
MehrImmobiliarsachenrecht. Gliederung der Vorlesung
Gliederung der Vorlesung 1. Rechtsnatur 3. Übertragung und Pfändung 4. Verfügungsrecht des Auflassungsempfängers 21. Juni 2012 Notar Dr. Christian Kesseler 1 1. Rechtsnatur Das Anwartschaftsrecht ist als
MehrLösungsskizze: Auflassungsvormerkung. A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB
Lösungsskizze: Auflassungsvormerkung Frage: Ansprüche K gegen C A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB I. Unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen K und C
MehrVertiefungskurs Immobiliarsachenrecht
Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Fall 1 Immer Ärger mit der GbR Vormerkung - Guter Glaube an GbR-Gesellschafterstellung bei Grundstückserwerb und bei Vormerkungsbestellung Widerspruch vs. Vormerkung
MehrG. Anwartschaftsrecht - Lösungen. D könnte gegen E einen Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks aus 985 BGB haben.
Fall 34: I.G könnte gegen E einen Anspruch aus 1147 BGB haben. Zunächst müsste der Anspruch entstanden sein. Grundschuld wurde gem. 873 Abs. 1 BGB wirksam mit dem Inhalt der 1191 ff, 1116 BGB bestellt.
MehrTutorium zum SACHENRECHT im SoSe 2018
Tutorium zum SACHENRECHT im SoSe 2018 Sitzung 8/11 Vera-Kristin Bertz Fall 1 Nach dem Tod seines Vaters V wird Sohn S als vermeintlicher Alleinerbe im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen.
MehrFall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB I. Eigentum des Anspruchstellers K 1. Ursprünglich
MehrLösung Fall 19. Lösung Ausgangsfall:
A) Anspruch der A gegen B aus 894 BGB Lösung Fall 19 Lösung Ausgangsfall: Als Grundlage für einen Anspruch der A gegen B für Ihre Wiedereintragung als Eigentümerin ins Grundbuch kommt 894 BGB in Betracht.
MehrFB 8.2 WAS LANGE WÄHRT :
FB 8.2 WAS LANGE WÄHRT : Grundstückserwerb vom Bucheigentümer, Bösgläubigkeit des Erwerbers vor Eintragung, Verfügungsverbot gegenüber dem Veräußerer, Widerspruch zugunsten Nichtberechtigter Gliederung:
MehrJura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung
Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung A. Anspruch C gegen A auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den 1147, 1192 I BGB C könnte gegen A einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach
Mehrgerichtet auf Übergabe und Übereignung des Grdst. mit Flurst.-Nr E Rechtsnachfolger des V 2. wirksamer KV zwischen K und V
Fall 9.1: Ansprüche K gegen E Beachte: K möchte die Auflassung des Grdst. FlNr. 30 erwirken. Es ist also nach dem schuldrechtlichen Anspruch auf Auflassung aus 433 I 1 BGB gefragt. Die 873, 925 BGB dagegen
MehrCrash-Kurs Die Vormerkung. PD Dr. A. Schall
Crash-Kurs Die Vormerkung PD Dr. A. Schall Die Vormerkung Abgrenzung zu Widerspruch Widerspruch protestiert (gegen falsches GB) Vormerkung prophezeit (künftige Rechtsänderung an einem Grundstück) Siehe
MehrFinanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte
Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Dr. Claire Reifner Charts Nr. 18 1 Grundpfandrechte Hypothek 1113 ff BGB Grundschuld 1191 ff BGB akzessorisch nicht akzessorisch (Verbindung über Sicherungsabrede
MehrLerneinheit 16: Vertiefung Immobiliarsachenrecht - 1. Teil
Lerneinheit 16: Vertiefung Immobiliarsachenrecht - 1. Teil Die Vormerkung I. Die Akzessorietät der Vormerkung II. Die Wirkung der Vormerkung III. Die grundbuchrechtliche Lage IV. Der Erst- (originärer)
MehrPÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009
PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 Lösungsskizze Wiederholungsfall 1: A S auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147? I. Anspruch entstanden? 1. Anspruchsgegner (S) ist Eigentümer des Grundstücks
MehrLösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein. I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB
Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB 1. Unmittelbarer Besitz seitens B an den Wertpapieren(+), hier 21, 26 BGB einschlägig, sog. Organbesitz 2. Eigentum
MehrJura Online - Fall: Die vorgemerkten Grundstücke - Lösung
Jura Online - Fall: Die vorgemerkten Grundstücke - Lösung Teil I: A. Anspruch E gegen A auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs nach 894 BGB E könnte gegen A einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung
MehrImmobiliarsachenrecht. Immobiliarsachenrecht
Vorlesung 7 Veräußerung dinglicher Rechte durch den Berechtigten 20. Juni 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Veräußerung dinglicher Rechte durch den Berechtigten 3. Eintragung 4. Konvergenz 5. Besonderheit
Mehr10. Besprechungsfall
10. Besprechungsfall V ist im Grundbuch zu Unrecht als Eigentümer des dem E gehörenden Grundstücks eingetragen. Er verkauft und veräußert dieses an A, und zwar durch einen notariellen Vertrag, in dem der
Mehr7. Besprechungsfall. Was ist Venus zu raten?
7. Besprechungsfall Walter Venus verkauft seinen Pkw an den Autohändler Kaspar Kern, der den Kaufpreis nicht sofort bezahlt, sondern umgehende Überweisung verspricht. Venus übergibt Kern das Fahrzeug,
MehrExaminatorium Sachenrecht. Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht. Max Kübler-Wachendorff. Lösungshinweise Fall 1: Immer Ärger mit der GbR
Examinatorium Sachenrecht Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Max Kübler-Wachendorff Lösungshinweise Fall 1: Immer Ärger mit der GbR A) Anspruch 1: Anspruch der V-GbR gegen K auf Zustimmung zur Berichtigung
MehrVertiefungskurs Immobiliarsachenrecht
Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Fall 2 Auf dem Grundbuchamt Eigentumserwerb am Grundstück Grundbuchrecht Sommersemester 2017 Max Kübler-Wachendorff Sachverhalt E verkauft sein schön gelegenes Hausgrundstück
MehrSérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Ansprüche des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades I. Anspruch des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des K a) Einigungsangebot b)
MehrRepetitorium Sachenrecht 5. Rechte an Grundstücken, insbesondere Eigentumserwerb (Dienstag, )
Repetitorium Sachenrecht 5. Rechte an Grundstücken, insbesondere (Dienstag, 14.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln
MehrBeantragung der Grundstücksumschreibung durch Nichtberechtigten
OLG Nürnberg, Beschluss v. 23.06.2014 15 W 1126/14 Titel: Beantragung der Grundstücksumschreibung durch Nichtberechtigten Normenketten: BGB 878 878 BGB 185 BGB 20 GBO 29 GBO Leitsätze: 1. Zur Anwendung
MehrLerneinheit 11: Immobiliarsachenrecht, 1. Teil
Lerneinheit : Immobiliarsachenrecht, 1. Teil A. Grundlagen I. Einführung Immobiliarsachenrecht: Parallelen zwischen dem Recht der beweglichen und unbeweglichen Sachen II. Das Grundbuch B. Die Vormerkung
MehrHier: Einigung über Eigentumsübergang? Einigung: Dinglicher Vertrag auf den die allgemeinen Regeln über Rechtsgeschäfte anwendbar
PÜ BGB Z III Sommersemester 2012 Fall 3 - Lösungsskizze: Der umkämpfte Kran Ausgangsfall: Teilfrage 1: Eigentum Fraglich ist, wer derzeit Eigentümer des Krans ist. Historische Prüfung der Eigentumslage:
MehrAG BGB Immobiliarsachenrecht I
AG BGB Immobiliarsachenrecht I (Eigentumsübertragung von Immobilien, Grundbuchberichtigungsanspruch) Frage 1: Prüfungsaufbau für den Eigentumserwerb an einem Grundstück! I.... 1.... 2.... 3.... 4.... II....
MehrJura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung
Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung A. Anspruch B gegen R auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB B könnte gegen R einen Anspruch auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB haben. I. Besitz des
Mehr5. Das unrichtige Grundbuch
5. Das unrichtige Grundbuch Mögliche Gründe Unwirksamkeit der dinglichen Einigung Divergenz zwischen dinglicher Einigung und Eintragung Beispiel: A und B einigen sich über Veräußerung der Parzelle X. Beide
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösungsskizze zu Fall 14 Frage 1.) Anspruch des F gegen A auf Herausgabe des Medicus Obersatz: F könnte gegen A einen Anspruch auf Herausgabe des Medicus gem. 985 BGB haben. Voraussetzungen
MehrJura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung
Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises
MehrPÜ BGB GK III Wintersemester 2008 / 2009
PÜ BGB GK III Wintersemester 2008 / 2009 Fall 12 - Lösungsskizze: Die vorgemerkte Hühnerfarm Ausgangsfall Ansprüche des K gegen V K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Farmgrundstücks
MehrLösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B
Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Angebotserklärung mit allen essentialia negotii (+) Problem aber:
MehrFall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop
Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Dr. Stefan Trommler 08.02.2018
MehrI. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB
Der 17-jährige Fußballfan F hat ohne das Wissen seiner Eltern von seinem reichen Patenonkel P einige wertvolle und seltene Panini-Bilder der WM 2006 geschenkt bekommen. Als er seinem 18-jährigen Klassenkameraden
MehrLösung Examensklausurenkurs PD Dr. Mylich
Lösung Examensklausurenkurs PD Dr. Mylich Aufgabe 1 A. Zulässigkeit der Klage 12, 13 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs.1 GVG B. Begründetheit der Klage I. Anspruch K-A aus 453 Abs. 1, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 437
MehrJura Online - Fall: Spiel des Lebens - Lösung
Jura Online - Fall: Spiel des Lebens - Lösung A. Anspruch der M gegen E auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs gemäß 894 BGB i.v.m. 1368 BGB M könnte gegen E einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung
MehrFall 7: Hobelmaschine
Examinatorium Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Wintersemester 2018/2019 Fall 7: Hobelmaschine Richard Rachlitz www.examinatorium.jura.uni-muenchen.de Gutgläubiger Erwerb: Maßgebliche materiellrechtliche
MehrFall 4 Der verflixte Bildband
Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer
MehrDas Vorkaufsrecht. A. Allgemeines zum Vorkaufsrecht
Das A. Allgemeines zum Unter dem Vorkauf versteht man ganz allgemein einen Vertrag, wodurch der Vorkaufsberechtigte (also derjenige, dem das eingeräumt wurde) im Verkaufsfall (also wenn die Sache, auf
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2013 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 9 Die verhinderte Blumenwiese
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2013 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 9 Die verhinderte Blumenwiese
MehrA) Ansprüche des E gegen A auf Herausgabe des Kfz-Briefes des Lieferwagens
Fall 36: "Autoschicksale" A ist Inhaber einer Schreinerei, die er auf seinem Grundstück betreibt. Auf dem Grundstück befinden sich einige Kraftfahrzeuge, die A für seinen Betrieb einsetzt. Des weiteren
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
5 Wx 21/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 3/07 Landgericht Potsdam 5 T 15/07 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Grundbuchsache betreffend das im Grundbuch
MehrFALL 1 LÖSUNG EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrInhalt. Standardfälle Sachenrecht. Fall 1: Figurprobleme BGB; Erwerb gemäß 929 BGB
Inhalt Standardfälle Sachenrecht Fall 1: Figurprobleme 7 985 BGB; Erwerb gemäß 929 BGB Fall 2: Sammelsurium 12 Gutgl. Erwerb, 932; Abhandenkommen, 935 BGB Fall 3: Kulturschock 17 Eigentumserwerb gemäß
MehrPersonengesellschaftsrecht II. # 13 Die GbR im Grundbuch
Personengesellschaftsrecht II # 13 Die GbR im Grundbuch Fall A und B sind Gesellschafter der Gohliser Immobilien GbR. Für diese hatten Sie ein Grundstück in der Nähe des Leipziger Zoos erworben. Nach langen
Mehr[1f] Dr. Jacoby Vormerkung I.
Test Vormerkung [1f] Dr. Jacoby Vormerkung I. K hat gegen V einen Anspr. aus Kaufvertrag auf Übereignung eines Grundstücks. Auflassung soll erst nach Kaufpreiszahlung erfolgen. Als der hiervon nichts ahnende
MehrRepetitorium BR III + IV am in Ravensburg
am 17.01.2014 in Ravensburg Fallbearbeitung und Gutachtentechnik Bei der Lösung juristischer Fälle ist der sog. Gutachtenstil einzuhalten: Einstieg: Wer will was von wem woraus? Fallbearbeitung und Gutachtentechnik
MehrÜbung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt
Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt 1. Frage (Leitentscheidung BGH vom 26.11.1999, NJW 2000, 805 ff.) I. E gegen H auf Bewilligung
MehrFB BONIFATIUSVEREIN - NACH RGZ 83, 223 FF.:
FB BONIFATIUSVEREIN - NACH RGZ 83, 223 FF.: Herausgabeanspruch aus 985 und aus Bereicherungsrecht, Eigentumserwerb an beweglichen Sachen, Konstellation des Bonifatius-Fall Gliederung: I. Anspruch S gegen
MehrFariba Peykan. Die grundbuchrechtliche Prüfungskompetenz des Rechtspflegers bei notariell beurkundeten Rechtsgeschäften. Verlag Dr.
Fariba Peykan Die grundbuchrechtliche Prüfungskompetenz des Rechtspflegers bei notariell beurkundeten Rechtsgeschäften Verlag Dr. Kovac Hamburg 2005 INHALTSVERZEICHNIS Einleitung 1 1. Abschnitt Begriffsbestimmung
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. 1. Klausur (3-stündig geschrieben am )
Privatdozent Dr. Stefan J. Geibel Wintersemester 2009/2010 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Nebengebiete Do 8-11 Uhr, HS 10 NUni Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungshinweise: Aufgabe
Mehr2. Kapitel Der Erwerb des Grundeigentums vom Nichtberechtigten
6 Das Grundeigentum 5.4 Baubehörde 277 Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann ein Grundstück nach 19, 20 BauGB nur mit Genehmigung der Planungsbehörde, also der Gemeinde, geteilt werden 25. 28 I
Mehr- Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gem. 449 I - Eigentumsübergang erst bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung
Fall 9 - Lösungsskizze: Die heißbegehrte Fräsmaschine 1 Fraglich ist, wer derzeit Eigentümer der Fräsmaschine ist. Historische Prüfung der Eigentumslage: 1) Ursprüngliche Eigentumslage 2) Eigentumsverlust
MehrFall 15 Lösungsskizze: Spät erkannte Geisteskrankheit. A. Anspruch B E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147
1 Fall 15 Lösungsskizze: Spät erkannte Geisteskrankheit A. Anspruch B E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147 Aufbauhinweis: Grdsl. gilt: Vertragliche Ansprüche vor dinglichen Ansprüchen prüfen.
MehrKompass Recht. BGB II: Sachenrecht. von Michael Beurskens. 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014
Kompass Recht BGB II: Sachenrecht von Michael Beurskens 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014 Kohlhammer 2014 Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort......................................................
MehrLösungsskizze FB 11: Der Gutgläubige
Lösungsskizze FB 11: Der Gutgläubige Frage 1: Anspruch G gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB 1. Rechtsnatur des Anspruchs aus 1147 BGB Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung. Nicht:
MehrJura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung
Jura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung 1. Teil: Motor mit der Fabrikationsnummer 01 I. Ursprünglich Ursprünglich war B Eigentümerin des Motors 01. II. Eigentumserwerb der A von B nach 929 S.
MehrJura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung
Jura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung 1. Teil: Motor mit der Fabrikationsnummer 01 A. Entwicklung der dinglichen Rechtspositionen I. Ursprünglich Ursprünglich war B Eigentümerin des Motors
MehrDer gute Glaube. Anforderungen an den guten Glauben: Worauf bezieht sich der gute Glaube?
Der gute Glaube Anforderungen an den guten Glauben: Posi5ve Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis schaden, 932 II BGB. Vermutung für Gutgläubigkeit, 932 I HS. 2 BGB. Keine allgemeine Nachforschungspflicht
MehrFallrepetitorium Zivilrecht
Fallrepetitorium Zivilrecht Sommersemester 2016 1 Wiederholung 2 Gutgläubiger Ersterwerb Erwerb der Vormerkung vom vermeintlichen Eigentümer durch ( erstmalige ) Eintragung Gutgläubiger Zweiterwerb Grundwissen
MehrIst S Eigentümer des Hauses geworden? Beachte 181 und 566 BGB!
Fall 6: Geschenkte Belastung 24.11.2015 Sachverhalt V will seinem zwölfjährigen Sohn S ein vermietetes Haus schenken. Er geht am 26.10.2007 mit S zum Notar N, der das Schenkungsangebot des V und die Annahmeerklärung
MehrLösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse
Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse Teil a) A. Anspruch des E gegen X auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB haben. Dazu müsste
MehrDer unwillige Verkäufer
Der unwillige Verkäufer I. Anspruch E gegen K aus 985 BGB Vor. des Anspruchs aus 985 BGB: 1. Schuldner ist Besitzer der Sache 2. Gläubiger ist Eigentümer der Sache 3. kein Recht zum Besitz seitens Schuldners
MehrFall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB
Fall 4 Lösung ausformuliert Grundfall A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) Beachte: Hier ist danach gefragt, ob V bzw. K etwas zurückverlangen können. Zu prüfen sind daher nur solche Ansprüche,
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek und der Geisteskranke
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 4
ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS (Fall nach Purnhagen/Keller, JA 2006, 844) Lösung Fall 4 A. ANSPRUCH AUS 985 BGB V könnte gegen M einen
MehrFall 3: Ein Schloss am Chiemsee Teil 2. Richard Rachlitz
Fall 3: Ein Schloss am Chiemsee Teil 2 Richard Rachlitz www.examinatorium.jura.lmu.de Überblick: 899a BGB, 47 II GBO Grundlagen Eine rechtsfähige GbR kann selbst Inhaberin von Rechten an Grundstücken (z.b.
MehrSachenrecht II Ein guter Tausch?
HANLR 2/2018 Studienpraxis Sachenrecht II Ein guter Tausch? Die Klausur ist in der Veranstaltung Sachenrecht II im Wintersemester 2017/ 2018 an der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover
MehrLösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11)
Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11) S könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB haben. I. Dazu müsste gemäß 433 BGB ein wirksamer Kaufvertrag
Mehr1. Sondereigentum kann nicht derart aufgehoben und in Gemeinschaftseigentum überführt werden, dass ein isolierter Miteigentumsanteil entsteht.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx043_10 letzte Aktualisierung: 26.8.2010 OLG München, 6.7.2010-34 Wx 043/10 WEG 3 Abs. 1, 4, 6, 7 Abs. 4 Unzulässigkeit isolierter Miteigentumsanteile;
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
5 Wx 35/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 T 117/06 Landgericht Cottbus (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Grundbuchsache betreffend das im Grundbuch
MehrBesteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?
16. Fall Der verschwiegene Unfall - Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft
MehrFall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt
Fall 4: Doppelte Stereoanlage Sachverhalt Der 17-jährige M sieht im Laden des V eine einfache Stereoanlage zum Preis von 200 EUR. Ohne Wissen seiner Eltern einigt sich M mit V über den Kauf. Dieser ist
MehrDas Vorkaufsrecht des Mieters
Das Vorkaufsrecht des Mieters Zum diesem Thema kursieren eine Menge Missverständnisse und Halbwahrheiten. Viele Mieter glauben, sie hätten immer ein Vorkaufsrecht, wenn ihr Haus oder ihre Wohnung verkauft
MehrJura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung
Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung A. Anspruch V gegen U auf Herausgabe der Eismaschine aus 985 BGB V könnte gegen U einen Anspruch auf Herausgabe der Eismaschine aus 985 BGB haben. I. Besitz des
MehrSicherungsrechte an beweglichen Sachen I (9/12)
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen I (9/12) (51. Kalenderwoche, 19.12. - 23.12.2016) A. Allgemeines zu Sicherungsrechten Ein Kreditgeber (= Sicherungsnehmer) verlangt Sicherheiten, um sich vorab das
Mehr