Tutorium zum SACHENRECHT im SoSe 2018

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1 Tutorium zum SACHENRECHT im SoSe 2018 Sitzung 8/11 Vera-Kristin Bertz

2 Fall 1 Nach dem Tod seines Vaters V wird Sohn S als vermeintlicher Alleinerbe im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. S verkau> das Grundstück nun durch notariellen Kaufvertrag an K. Vor dem Notar erklären sie die Einigung über den Eigentumsübergang. S bewilligt dem K zudem eine Auflassungsvormerkung, die im Grundbuch eingetragen wird. ( ) Nun wird jedoch ein Testament des V gefunden, aus dem hervorgeht, dass er wirksam seinen liebsten Fußballverein Eintracht Frankfurt zum Alleinerben eingesetzt hat. In Kenntnis hiervon zahlt K jetzt den Kaufpreis ( ). Auf Eintragungsantrag des S wird K dann im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Ist das Grundbuch rich/g?

3 Fall 1 Das Grundbuch wäre rich2g, wenn K wirksam das Eigentum an dem Grundstück erworben hä<e Chronologische Prüfung! I. Ursprünglich = V Eigentümer des Grundstücks II. Eigentumserwerb des S durch ErbschaB gemäß 1922, 1942 BGB (-) Nach dem Tod des V ist das Eigentum an dem Grundstück nicht durch gesetzliche Erbfolge gemäß 1924 ff. BGB auf den S übergegangen, da die gewillkürte Erbfolge aufgrund eines Testamentes ( letztwillige Verfügung ) des Erblassers gemäß 1937, 2064 ff. BGB grundsätzlich Vorrang hat III. Eigentumserwerb des Fußballvereins Eintracht Frankfurt gemäß 1937, 2064 ff. BGB (+) Aufgrund des laut Sachverhalt wirksamen Testaments des V hat der Fußballverein Eintracht Frankfurt Eigentum an dem Grundstück erlangt IV. Eigentumsverlust des Fußballvereins Eintracht Frankfurt durch Veräußerung des Grundstücks von S an K (+) 1. Übereignung gemäß 873, 925 BGB (Erwerb vom Berech]gten) (-) a) Auflassung (+) Erforderlich sind übereins2mmende Willenserklärungen isd 145 ff. BGB gerichtet auf den Eigentumsübergang Die dingliche Einigung muss dem Bes2mmtheitsgrundsatz genügen, also eindeu2g erkennen lassen, über welche Sache genau verfügt werden soll S und K haben sich über den Eigentumsübergang an dem besagten Grundstück geeinigt b) Form der Auflassung (+) Die Auflassung muss bei gleichzei2ger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. S und K haben die Auflassung vor einem Notar erklärt c) Eintragung des K als Eigentümer ins Grundbuch (+) K wurde als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen d) Verfügungsbefugnis des S (-) Nicht S ist nicht Eigentümer des Grundstücks geworden, sondern der Fußballverein Eintracht Frankfurt e) Zwischenergebnis Der Fußballverein Eintracht Frankfurt hat sein Eigentum an dem Grundstück nicht durch eine Übereignung von S an K gemäß 873, 925 BGB verloren

4 Fall 1 2. Übereignung gemäß 873, 925, 892 BGB (Erwerb vom Nichtberechtigten) (+) a) Rechtsgeschäft i.s.e Verkehrsgeschäfts (+) Keine wirtschaftliche Identität von Veräußerer und Erwerber (sonst kein schutzwürdiges Vertrauen des Erwerbers!) b) Rechtsschein der Berechtigung (+) = Legitimation durch das Grundbuch S ist als Eigentümer im Grundbuch eingetragen c) Keine positive Kenntnis des K von der Unrichtigkeit des Grundbuchs im Zeitpunkt des EINTRAGUNGSANTRAGS hinsichtlich der Eigentümerstellung oder danach (+) Im Zeitpunkt des Eintragungsantrags hinsichtlich der Eigentümerstellung durch S wusste K von dem den Fußballverein Eintracht Frankfurt begünstigenden Testament des V und damit von der Unrichtigkeit des Grundbuchs P: Bei wirksamer Auflassungsvormerkung Vorverlagerung des für die Kenntnis der Unrichtigkeit des Grundbuchs maßgeblichen Zeitpunkts auf den des ERWERBS der Auflassungsvormerkung (Ersterwerb = Eintragung der Auflassungsvormerkung / Zweiterwerb = Abtretung) FP: Verfügungsschutz vs. Erwerbsschutz K müsste wirksam eine Auflassungsvormerkung erworben haben aa) Bestellung durch S gemäß 883, 885 BGB (Ersterwerb vom Berechtigten) (-) (1) Sicherungsfähiger wirksamer schuldrechtlicher Anspruch des K gegen S auf dingliche Rechtsänderung an dem Grundstück (+) Ein schuldrechtlicher Anspruch gerichtet auf dingliche Rechtsänderung, wobei das betroffene Recht eintragungsfähig sein muss S und K haben bezüglich des Grundstücks einen formwirksamen Kaufvertrag gemäß 433, 311b I 1 BGB geschlossen, der den S gemäß 433 I 1 BGB zur Übereignung an K verpflichtet, also auf dingliche Rechtsänderung gerichtet ist. Zudem ist das Eigentumsrecht eintragungsfähig. (2) Bewilligung der Auflassungsvormerkung durch S oder Ersetzung durch einstweilige Verfügung (+) S hat dem K die Auflassungsvormerkung bewilligt (3) Eintragung des K als Vormerkungsberechtigten ins Grundbuch (+) Die Auflassungsvormerkung wurde zugunsten des K ins Grundbuch eingetragen (4) Verfügungsbefugnis des S (-) Nicht S ist nicht Eigentümer des Grundstücks geworden, sondern der Fußballverein Eintracht Frankfurt (5) Zwischenergebnis Dem K ist durch S die Auflassungsvormerkung nicht gemäß 883, 885 BGB bestellt worden bb) Bestellung durch S gemäß 883, 885, 893 Alt. 2, 892 BGB analog (Ersterwerb vom Nichtberechtigten) (+) (1) Rechtsgeschäft i.s.e Verkehrsgeschäfts (+) Keine wirtschaftliche Identität von Veräußerer und Erwerber (sonst kein schutzwürdiges Vertrauen des Erwerbers!) (2) Rechtsschein der Berechtigung (+) = Legitimation durch das Grundbuch S ist als Eigentümer im Grundbuch eingetragen (3) Keine positive Kenntnis des K von der Unrichtigkeit des Grundbuchs im Zeitpunkt des EINTRAGUNGSANTRAGS hinsichtlich der Vormerkungsberechtigung oder danach (+) Im Zeitpunkt des Eintragungsantrags hinsichtlich der Vormerkungsberechtigung wusste K noch nichts von dem den Fußballverein Eintracht Frankfurt begünstigenden Testament des V und damit auch nichts von der Unrichtigkeit des Grundbuchs (4) Kein eingetragener Widerspruch (+) (5) Zwischenergebnis Dem K ist durch S die Auflassungsvormerkung gemäß 883, 885, 893 Alt. 2, 892 BGB analog bestellt worden cc) Zwischenergebnis K hat wirksam eine Auflassungsvormerkung erworben Im Zeitpunkt der Eintragung der Auflassungsvormerkung wusste K noch nichts von dem den Fußballverein Eintracht Frankfurt begünstigenden Testament des V und damit auch nichts von der Unrichtigkeit des Grundbuchs d) Kein eingetragener Widerspruch (+) Ein Widerspruch war nicht eingetragen worden P: Bei wirksamer Auflassungsvormerkung Unbeachtlichkeit eines nach ERWERB der Auflassungsvormerkung (Ersterwerb = Eintragung der Auflassungsvormerkung / Zweiterwerb = Abtretung) erfolgten Eintrags eines Widerspruchs FP: Verfügungsschutz vs. Erwerbsschutz e) Zwischenergebnis Der Fußballverein Eintracht Frankfurt hat sein Eigentum an dem Grundstück durch eine Übereignung von S an K gemäß 873, 925, 892 BGB verloren 3. Zwischenergebnis Der Fußballverein Eintracht Frankfurt hat sein Eigentum an dem Grundstück durch Veräußerung von S an K verloren III. Ergebnis K ist Eigentümer des Grundstücks. Damit ist das Grundbuch richtig.

5 Fall 2 (als Abwandlung zu Fall 1) K wusste von Anfang an, dass S nicht der wahre Erbe ist. Nach Eintragung der Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten tri? K seinen Anspruch auf Eigentumserwerb an den gutgläubigen C ab. K zeigt dem S die Abtretung an, woraudin S und C vor dem Notar die Auflassung erklären. Zugunsten der Eintracht Frankfurt wird nun ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen. C zahlt letzlich den Kaufpreis und wird auf Eintragungsantrag des S im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.

6 Fall 2 (als Abwandlung zu Fall 1) Das Grundbuch wäre rich2g, wenn C wirksam das Eigentum an dem Grundstück erworben hä<e Chronologische Prüfung! I. Ursprünglich = V Eigentümer des Grundstücks II. Eigentumserwerb des S durch ErbschaB gemäß 1922, 1942 BGB (-) III. Eigentumserwerb des Fußballvereins Eintracht Frankfurt gemäß 1937, 2064 ff. BGB (+) IV. Eigentumsverlust des Fußballvereins Eintracht Frankfurt durch Veräußerung des Grundstücks von S an K (-) 1. Übereignung gemäß 873, 925 BGB (Erwerb vom Berech]gten) (-) 2. Übereignung gemäß 873, 925, 892 BGB (Erwerb vom Nichtberech]gten) (-) a) RechtsgeschäB i.s.e VerkehrsgeschäBs (+) b) Rechtsschein der Berech]gung (+) c) Keine posi]ve Kenntnis des K von der Unrich]gkeit des Grundbuchs im Zeitpunkt des EINTRAGUNGSANTRAGS hinsichtlich der Eigentümerstellung oder danach (-) K wusste von Anfang an, also auch im Zeitpunkt des Eintragungsantrags hinsichtlich der Eigentümerstellung durch S, von dem den Fußballverein Eintracht Frankfurt begüns2genden Testament des V und damit von der Unrich2gkeit des Grundbuchs P: Bei wirksamer Auflassungsvormerkung Vorverlagerung des für die Kenntnis der Unrich]gkeit des Grundbuchs maßgeblichen Zeitpunkts auf den des ERWERBS der Auflassungsvormerkung (Ersterwerb = Eintragung der Auflassungsvormerkung / Zweiterwerb = Abtretung) FP: Verfügungsschutz vs. Erwerbsschutz Weil K von Anfang an von dem den Fußballverein Eintracht Frankfurt begüns2genden Testament des V und damit auch von der Unrich2gkeit des Grundbuchs wusste, kommt es auf die Frage, ob der für die Kenntnis der Unrich2gkeit des Grundbuchs maßgebliche Zeitpunkt auf den der Eintragung einer wirksamen Auflassungsvormerkung vorverlagert sein könnte, nicht mehr an! d) Zwischenergebnis Der Fußballverein Eintracht Frankfurt hat sein Eigentum an dem Grundstück nicht durch eine Übereignung von S an K gemäß 873, 925, 892 BGB verloren 3. Zwischenergebnis Der Fußballverein Eintracht Frankfurt hat sein Eigentum an dem Grundstück nicht durch Veräußerung von S an K verloren V. Eigentumsverlust des Fußballvereins Eintracht Frankfurt durch Veräußerung des Grundstücks von K an C (-) 1. Übereignung gemäß 873, 925 BGB (Erwerb vom Berech]gten) (-) a) Auflassung (+) Erforderlich sind übereins2mmende Willenserklärungen isd 145 ff. BGB gerichtet auf den Eigentumsübergang Die dingliche Einigung muss dem Bes2mmtheitsgrundsatz genügen, also eindeu2g erkennen lassen, über welche Sache genau verfügt werden soll K und C haben sich nicht über den Eigentumsübergang an dem besagten Grundstück geeinigt b) Zwischenergebnis Der Fußballverein Eintracht Frankfurt hat sein Eigentum an dem Grundstück nicht durch eine Übereignung von S an K gemäß 873, 925 BGB verloren 3. Zwischenergebnis Der Fußballverein Eintracht Frankfurt hat sein Eigentum an dem Grundstück nicht durch Veräußerung von K an C verloren

7 Fall 2 (als Abwandlung zu Fall 1) VI. Eigentumsverlust des Fußballvereins Eintracht Frankfurt durch Veräußerung des Grundstücks von S an C (-) 1. Übereignung gemäß 873, 925 BGB (Erwerb vom BerechQgten) (-) a) Auflassung (+) Erforderlich sind übereins1mmende Willenserklärungen isd 145 ff. BGB gerichtet auf den Eigentumsübergang Die dingliche Einigung muss dem Bes1mmtheitsgrundsatz genügen, also eindeu1g erkennen lassen, über welche Sache genau verfügt werden soll S und C haben sich über den Eigentumsübergang an dem besagten Grundstück geeinigt b) Form der Auflassung (+) Die Auflassung muss bei gleichzei1ger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. S und C haben die Auflassung vor einem Notar erklärt c) Eintragung des C als Eigentümer ins Grundbuch (+) C wurde als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen d) Verfügungsbefugnis des S (-) Nicht S ist nicht Eigentümer des Grundstücks geworden, sondern der Fußballverein Eintracht Frankfurt e) Zwischenergebnis Der Fußballverein Eintracht Frankfurt hat sein Eigentum an dem Grundstück nicht durch eine Übereignung von S an K gemäß 873, 925 BGB verloren

8 Fall 2 (als Abwandlung zu Fall 1) 2. Übereignung gemäß 873, 925, 892 BGB (Erwerb vom Nichtberechtigten) (+) a) Rechtsgeschäft i.s.e Verkehrsgeschäfts (+) Keine wirtschaftliche Identität von Veräußerer und Erwerber (sonst kein schutzwürdiges Vertrauen des Erwerbers!) b) Rechtsschein der Berechtigung (+) = Legitimation durch das Grundbuch S ist als Eigentümer im Grundbuch eingetragen c) Keine positive Kenntnis des K von der Unrichtigkeit des Grundbuchs im Zeitpunkt des EINTRAGUNGSANTRAGS hinsichtlich der Eigentümerstellung oder danach (+) Im Zeitpunkt des Eintragungsantrags hinsichtlich der Eigentümerstellung durch S wusste C nichts von dem den Fußballverein Eintracht Frankfurt begünstigenden Testament des V und damit von der Unrichtigkeit des Grundbuchs d) Kein eingetragener Widerspruch (+) Zugunsten des Fußballvereins Eintracht Frankfurt war im Grundbuch ein Widerspruch eingetragen worden P: Bei wirksamer Auflassungsvormerkung Unbeachtlichkeit eines nach ERWERB der Auflassungsvormerkung (Ersterwerb = Eintragung der Auflassungsvormerkung / Zweiterwerb = Abtretung) erfolgten Eintrags eines Widerspruchs FP: Verfügungsschutz vs. Erwerbsschutz C müsste wirksam eine Auflassungsvormerkung erworben haben aa) Bestellung durch S (-) S hatte dem C keine Auflassungsvormerkung bewilligt. Und selbst wenn, wäre diese, weil er bereits dem K wirksam eine Auflassungsvormerkung bestellt hatte, wegen des Prioritätsprinzips unbeachtlich. bb) Übergang von K auf C (+) (1) Übergang von K auf C durch Abtretung gemäß 401, 398 BGB analog (Zweiterwerb vom Berechtigten) (-) (a) Abtretung eines sicherungsfähigen wirksamen schuldrechtlicher Anspruch des K gegen S auf dingliche Rechtsänderung an dem Grundstück (+) (aa) Dinglicher Abtretungsvertrag gemäß 398 S. 1 BGB (+) Erforderlich sind übereinstimmende Willenserklärungen isd 145 ff. BGB gerichtet auf die Abtretung eines sicherungsfähigen wirksamen schuldrechtlichen Anspruchs des K gegen S auf dingliche Rechtsänderung an dem Grundstück Der Abtretungsvertrag muss dem Bestimmtheitsgrundsatz genügen, also eindeutig erkennen lassen, dass über speziell diesen Anspruch verfügt werden soll (bb) Sicherungsfähiger wirksamer schuldrechtlicher Anspruch des K gegen S auf dingliche Rechtsänderung an dem Grundstück (+) (cc) Abtretungsbefugnis des K (+) Sofern er Anspruchsinhaber ist Nach dem Prioritätsprinzip erlischt die Anspruchsinhaberschaft mit Abschluss des erstmalig wirksam geschlossenen Abtretungsvertrags und geht sofort auf den entsprechenden Zessioar über K ist Anspruchsinhaber (dd) Abtretbarkeit des Anspruchs (+) Vertragliche Abtretungsverbote gemäß 399 Alt. 2 BGB Gesetzliche Abtretungsverbote insbesondere gemäß 399 Alt. 1 BGB (ee) Zwischenergebnis Die Abtretung eines sicherungsfähigen wirksamen schuldrechtlicher Anspruch des K gegen S auf dingliche Rechtsänderung an dem Grundstück ist wirksam erfolgt (b) Vormerkungsinhaberschaft des K (-) (aa) Bestellung durch S gemäß 883, 885 BGB (Ersterwerb vom Berechtigten) (-) (bb) Bestellung durch S gemäß 883, 885, 893 Alt. 2, 892 BGB analog (Ersterwerb vom Nichtberechtigten) (-) (!) Rechtsgeschäft i.s.e Verkehrsgeschäfts (+) (") Rechtsschein der Berechtigung (+) (#) Keine positive Kenntnis des K von der Unrichtigkeit des Grundbuchs im Zeitpunkt des EINTRAGUNGSANTRAGS hinsichtlich der Vormerkungsberechtigung oder danach (-) K wusste von Anfang an, also auch im Zeitpunkt des Eintragungsantrags hinsichtlich der Vormerkungsberechtigung, von dem den Fußballverein Eintracht Frankfurt begünstigenden Testament des V und damit auch von der Unrichtigkeit des Grundbuchs ($) Zwischenergebnis Dem K ist durch S die Auflassungsvormerkung nicht gemäß 883, 885, 893 Alt. 2, 892 BGB analog bestellt worden (cc) Zwischenergebnis K ist nicht Vormerkungsinhaber (c) Zwischenergebnis Es liegt kein Übergang einer Auflassungsvormerkung von K auf C durch Abtretung gemäß 401, 398 BGB analog vor

9 Fall 2 (als Abwandlung zu Fall 1) (2) Übergang von K auf C durch Abtretung gemäß 401, 398, 893 Alt. 2, 892 BGB analog (Zweiterwerb vom NichtberechJgten) (+) P1: Niemals möglich bei Nichtbestehen eines sicherungsfähigen schuldrechtlichen Anspruchs oder fehlender AnspruchsinhaberschaQ des Vormerkungsinhabers C hat wirksam eine Auflassungsvormerkung erworben P2: UmstriUen, wenn allein die VormerkungsinhaberschaQ des Zedenten fehlt Im Zeitpunkt der Abtretung wusste C nichts von dem den Fußballverein rechtsgeschäqlicher vs. gesetzlicher Erwerb der Auflassungsvormerkung durch Eintracht Frankfurt begüns2genden Testament des V und damit auch nichts von den Zessionar der Unrich2gkeit des Grundbuchs (a) RechtsgeschäQ i.s.e VerkehrsgeschäQs (+) e) Zwischenergebnis Keine wirtscha.liche Iden2tät von Veräußerer und Erwerber (sonst kein schutzwürdiges Vertrauen des Erwerbers!) (b) Rechtsschein der BerechJgung (+) = Legi2ma2on durch das Grundbuch K ist als Vormerkungsinhaber im Grundbuch eingetragen (c) Keine posijve Kenntnis des C von der UnrichJgkeit des Grundbuchs im Zeitpunkt der ABTRETUNG oder danach (+) Im Zeitpunkt der Abtretung wusste C nichts von dem den Fußballverein Eintracht Frankfurt begüns2genden Testament des V und damit auch nichts von der Unrich2gkeit des Grundbuchs (d) Kein eingetragener Widerspruch (+) (e) Zwischenergebnis Es liegt ein Übergang einer Auflassungsvormerkung von K auf C durch Abtretung gemäß 401, 398, 893 Alt. 2, 892 BGB analog vor (3) Zwischenergebnis Es liegt ein Übergang von K auf C vor cc) Zwischenergebnis Der Fußballverein Eintracht Frankfurt hat sein Eigentum an dem Grundstück durch eine Übereignung von S an C gemäß 873, 925, 892 BGB verloren 3. Zwischenergebnis Der Fußballverein Eintracht Frankfurt hat sein Eigentum an dem Grundstück durch Veräußerung von S an C verloren III. Ergebnis C ist Eigentümer des Grundstücks. Damit ist das Grundbuch rich2g.

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