Fallrepetitorium Zivilrecht
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- Wilhelmine Lorentz
- vor 7 Jahren
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1 Fallrepetitorium Zivilrecht Sommersemester
2 Wiederholung 2
3 Arten der Grundpfandrechte Wirtschaftlicher Hintergrund Grundwissen Grundpfandrechte Hypothek ( 1113 ff. BGB) Grundschuld ( 1191 ff. BGB) Rentenschuld ( 1199 ff. BGB) als besondere Form der Grundschuld Grundpfandrechte gewähren Gläubigern Vorrangstellung gegenüber anderen Gläubigern bei Vollstreckung und Verwertung wirtschaftliche Bedeutung von Grundstücken aufgrund Wertbeständigkeit Grundpfandrechte gewähren besitzloses Pfandrecht ideal zur Kreditsicherung 3
4 Grundwissen Grundpfandrechte Hypothek und Grundschuld Gesetz geht von Hypothek als Grundfall aus in der Praxis: Grundschuld der Normalfall Rentenschuld ( 1199 ff. BGB) als besondere Form der Grundschuld Akzessorietät Hypothek und Grundschuld sowie deren Unterformen unterscheiden sich durch den Grad ihrer Akzessorietät strenge Akzessorietät (Sicherungshypothek) bis fehlende Akzessorietät (Eigentümergrundschuld) 4
5 Akzessorietät Arten der Grundpfandrechte Eigentümergrundschuld Grundschuld Sicherungsgrundschuld Verkehrshypothek Hypothek Sicherungshypothek 5
6 Entstehung ( Ersterwerb ) der Hypothek 1. Einigung, 873 Abs. 1, 1113 Abs. 1 BGB 2. Eintragung, 873 Abs. 1, 1115 Abs. 1 BGB 3. Bestehen der gesicherten Forderung 4. nur bei Briefhypothek: Briefübergabe, 1117 Abs. 1 BGB bei Buchhypothek: Ausschluss der Brieferteilung, 1117 Abs. 1 BGB 5. Berechtigung des Bestellers wenn (-) gutgläubiger Erwerb, 185 Abs. 2, 878, 892 BGB 6
7 Übertragung ( Zweiterwerb ) der Hypothek 1. Einigung über Abtretung der Forderung, 1154 Abs. 1 bzw. 3, 398 BGB Briefhypothek: Schriftform, 1154 Abs. 1 S. 1 BGB Buchhypothek: formlos, 1154 Abs. 3 BGB (aber Eintragung der Abtretung im Grundbuch, vgl. unten 2.) 2. Briefübergabe / Eintragung, 1154 BGB Briefhypothek: Briefübergabe, 1154 Abs. 1 S. 1 BGB Buchhypothek: Eintragung, 1154 Abs. 3 BGB, 873 BGB 3. Berechtigung bzgl. der Forderung ggf. fingierter Forderungserwerb gem. 1138, 892 BGB 4. Berechtigung bzgl. Hypothek ggf. gutgläubiger Erwerb gem. 185 Abs. 1, 878 bzw. 892 BGB 7
8 Übungsfall: Gutgläubiger Zweiterwerb einer Hypothek E ist Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks im Neckartal. Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs aus einem Existenzgründerdarlehen in Höhe von , das ihm sein 80-jähriger Nachbar G gewährt, bestellt er zugunsten des G eine Briefhypothek an seinem Grundstück. G überträgt die Hypothek in notariell beglaubigter Form an C und übergibt ihm den Hypothekenbrief. C überträgt die Hypothek unter Übergabe des Hypothekenbriefes an D. Nun stellt sich heraus, dass G zum Zeitpunkt der Übertragung der Hypothek bereits dement und nicht mehr geschäftsfähig war. Welche Ansprüche kann D gegenüber E geltend machen? 8
9 1147 BGB 1154 Abs. 1, 398, 129 BGB Fallrepetitorium Zivilrecht E 488 Abs. 1 BGB 1113 Abs. 1, 873, 1117 BGB G D 1154 Abs. 1, 398, 129 BGB C 9
10 I. Anspruch des D gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147 BGB D könnte gegen E einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in dessen Grundstück aus 1147 BGB haben. 1. D Inhaber der Hypothek? a) Entstehung der Hypothek (Ersterwerb durch G), 873, 1113, 1117 BGB aa) Einigung, 873 Abs. 1, 1113 Abs. 1 BGB bb) Eintragung, 873 Abs. 1, 1115 Abs. 1 BGB cc) Bestehen der gesicherten Forderung, 488 Abs. 1 S. 1 BGB dd) Briefübergabe, 1117 BGB ee) Berechtigung des E als Besteller = Hypothek ist wirksam zugunsten des G entstanden 10
11 b) Übertragung der Hypothek von G an C (Zweiterwerb durch C), 1153, 401 BGB aa) Einigung über Abtretung der Forderung, 1154 Abs. 1, 398 BGB c) Erwerb der Hypothek durch D von C aa) Einigung über Abtretung der Forderung, 1154 Abs. 1, 398 BGB bb) Briefübergabe C-D, 1154 Abs. 1 S. 1 BGB cc) Berechtigung des C bzgl. der Forderung dd) Überwinden der Nichtberechtigung des C bzgl. der Forderung, 1138 BGB ee) Überwinden der Nichtberechtigung des C bzgl. der Hypothek, 1155 S. 1 BGB dd) Gutgläubiger Zweiterwerb der Hypothek, 892, 1155, 1138 BGB (1) Verkehrsgeschäft (Rechtsgeschäft) P: Forderung geht nach 1153 BGB kraft Gesetzes über (2) Unrichtigkeit des Grundbuchs!: Kette öffentlicher beglaubigter Abtretungserklärungen: G- C 11
12 (3) Rechtsschein der Berechtigung (4) Gutgläubigkeit 2. Ergebnis 12
13 Grundwissen Grundschuld 1191 BGB Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Grundschuld). (2) Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, dass Zinsen von der Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind. Vorschrift ist wortidentisch mit Definition der Hypothek, mit Ausnahme der Wendung wegen der einer ihm zustehenden Forderung Grund: keine Akzessorietät 13
14 aber: Akzessorietät kraft Gesetzes wird bei der Sicherungsgrundschuld durch die Sicherungsabrede rechtsgeschäftlich nachgebildet Konsequenz: Ergebnisse ähnliche wie bei Hypothek, nur anderer Weg darüber hinaus: durch 1192 Abs. 1 a BGB (2008 eingefügt) ist die Grundschuld im Bereich der Einreden stärker akzessorisch ausgestaltet als die Hypothek 1192 BGB - Anwendbare Vorschriften (1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt 1157 unberührt
15 Arten der Grundschuld Briefgrundschuld ( 1192 Abs. 1, 1116 BGB) gesetzlicher Regelfall, aber in der Praxis die Ausnahme Buchgrundschuld ( 1192 Abs. 1, 1116 Abs. 2 Satz 3 BGB) Sicherungsrundschuld Eigentümergrundschuld, 1196 Abs. 1 BGB Bestellung durch Eigentümer selbst zur Rangwahrung Entstehung kraft Gesetzes durch Nichtvalutierung einer Hypothekenforderung Isolierte Grundschuld ohne Forderung 15
16 Entstehung ( Ersterwerb ) der Grundschuld 1. Einigung, 873 Abs. 1, 1191 Abs. 1 BGB ( 1196 Abs. 1, 2 BGB bei EGS) 2. Eintragung, 873 Abs. 1, 1192 Abs. 1, 1115 Abs. 1 BGB 3. Bestehen der gesicherten Forderung 4. nur bei Briefgrundschuld: Briefübergabe, 1192 Abs. 1, 1117 BGB bei Buchgrundschuld: Ausschluss der Brieferteilung, 1192 Abs. 1, 1116 BGB 5. Berechtigung des Bestellers wenn (-) gutgläubiger Erwerb, 185 Abs. 2, 878, 892 BGB 16
17 Übertragung ( Zweiterwerb ) der Hypothek 1. Einigung über Abtretung der Forderung, 398 BGB formlos möglich, 1154 BGB ist nicht anwendbar 2. Übertragung der Grundschuld, 413, 398, 1192 Abs. 1, 1154 BGB 1154 Abs. 1 BGB analog 17
18 Einreden bei Abtretung einer Sicherungsgrundschuld Familienvater A erwirbt für sich und seine Familie ein Einfamilienhaus in der Nähe von Heidelberg. Hierzu nimmt er bei der Bank B einen Kredit in Höhe von auf und bestellt zur Sicherung des Darlehens an seinem Grundstück eine Briefgrundschuld in gleicher Höhe. Dabei vereinbaren die Parteien in einer Sicherungsabrede, dass eine Abtretung der Grundschuld ausschließlich gemeinsam mit der Darlehensforderung zulässig sein soll. Nachdem A bereits des Darlehens an B zurückgezahlt hat, tritt diese die Grundschuld schriftlich in Höhe von an die C-Bank ab und übergibt C den Grundschuldbrief. Dabei weiß C, dass die Grundschuld zur Sicherung einer Forderung bestellt wurde. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten kann A das Darlehen nicht mehr zurückzahlen. Nachdem Darlehen und Grundschuld fällig geworden waren, verlangt C, die von der Darlehensrückzahlung des A an B in Höhe von Euro nichts weiß, von A die Duldung der Zwangsvollstreckung in sein Grundstück in Höhe von Euro. Zu Recht? 18
19 413, 398, 1192 Abs. 1, 1154 BGB Fallrepetitorium Zivilrecht A 488 Abs. 1 BGB 873 Abs. 1, 1191 Abs. 1 BGB B C 19
20 I. Anspruch der C gegen A auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1191 Abs. 1, 1192 Abs. 1 BGB C könnte gegen A einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in dessen Grundstück aus 1147, 1191 Abs. 1, 1192 Abs. 1 BGB haben. 1. C Inhaberin der Grundschuld? a) Entstehung der Grundschuld (Ersterwerb durch B), 873 Abs. 1, 1191 Abs. 1 BGB aa) Einigung A-B, 873 Abs. 1, 1191 Abs. 1 BGB bb) Eintragung, 873 Abs. 1, 1192 Abs. 1, 1115 Abs. 1 BGB cc) Briefübergabe, 1192 Abs. 1, 1117 BGB dd) Berechtigung des A als Besteller 20
21 b) Umwandlung in Eigentümergrundschuld zugunsten des A ihv ? aa) Einigung über Abtretung der Forderung, 1154 Abs. 1, 398 BGB P: Leistung auf die Grundschuld oder auf die Darlehensschuld? nach 133, 157 BGB leistet der Schuldner bei Teilrückzahlung nur auf die Forderung, damit die Grundschuld für Sicherungszecke bestehen bleibt = keine teilweise Umwandlung in Eigentümergrundschuld c) Übertragung der Grundschuld an C (Zweiterwerb durch C) 413, 398, 1192 Abs. 1, 1154 BGB aa) Einigung, 413, 398 BGB bb) Form: schriftlich, Briefübergabe, 1192 Abs. 1, 1154 Abs.1, 2 BGB 21
22 cc) kein Abtretungsverbot, 399 Alt. 2, 413 BGB P: abredewidrige isolierte Abtretung der Grundschuld = Abtretungsverbot? lediglich schuldrechtliche Abrede ohne dingliche Wirkung keine Eintragung der Sicherungsabrede ins Grundbuch gem. 877 BGB sonst hätte Grundschuld hypothekengleiche Wirkung dd) Berechtigung der B B war Inhaberin der Grundschuld ee) Zwischenergebnis die Grundschuld wurde erfolgreich von B auf C übertragen C ist Inhaberin der Grundschuld 22
23 2. Fälligkeit der Grundschuld 3. Einredefreiheit a) Einrede der Erfüllung i.h.v gegenüber B kann sich A ohne Weiteres auf Erfüllung berufen, 362 BGB P: kann sich A auch gegenüber C auf Einrede der Erfüllung berufen? grundsätzlich ist gem. 1192, 1157 S. 1 BGB ein einredefreier Erwerb einer Grundschuld möglich dies wäre aufgrund der Unkenntnis der C hier denkbar allerdings: gem Abs. 1 a BGB können Einreden gegenüber jedem Erwerber der Grundschuld entgegengehalten werden A kann sich auch gegenüber C auf (teilweise) Erfüllung berufen 23
24 4. Ergebnis C kann von A Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147, 1191 Abs. 1, 1192 Abs. 2 BGB verlangen, allerdings lediglich in Höhe von Abwandlung 1 B verlangt von A Rückzahlung des Darlehens in Höhe von Zu Recht? 24
25 I. Anspruch der B gegen A auf Rückzahlung des restlichen Darlehensbetrages ihv aus 488 Abs. 1 S. 2 BGB B könnte gegen A einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens ihv aus 488 Abs. 1 S. 2 BGB haben. 1. Anspruch entstanden a) Darlehensvertrag gem. 488 Abs. 1 S. 2BGB 2. Anspruch erloschen 3. Anspruch durchsetzbar a) Zurückbehaltungsrecht, 273 BGB (+) Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld aus Sicherungsabrede Fälligkeit erst bei vollständiger Zurückzahlung des Darlehens hindert Zurückbehaltungsrecht nicht
26 4. Ergebnis keine Doppelbeanspruchung Einheit von Darlehens- und Sicherungsvertrag C hat gegen A einen Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Darlehens ihv Zug-um-Zug gegen Rückgewähr der Grundschuld 26
27 Abwandlung 2: Doppelabtretung Wie im Grundfall. Allerdings tritt B die Forderung formlos an D ab. C verlangt von A die Duldung der Zwangsvollstreckung in sein Grundstück in Höhe von Euro. D Verlangt nun von A Rückzahlung des restlichen Darlehensvertrages ihv C, der sich nun zwei Gläubigern gegenüber sieht, will wissen, wie er sich dagegen wehren kann. 27
28 I. Anspruch D gegen A auf Rückzahlung des restlichen Darlehensbetrages ihv aus 488 Abs. 1 S. 2, 398 BGB D könnte gegen A einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens ihv aus 488 Abs. 1 S. 2, 398 BGB haben. 1. Abtretungsvertrag B-D, 398 BGB 2. Formfrei möglich 3. Berechtigung der B B war Inhaberin der zedierten Forderung 4. Abtretungsverbot, 399 Alt.2 BGB P: abredewidrige isolierte Abtretung der Grundschuld = Abtretungsverbot? = Anspruch ist entstanden 28
29 5. Einredefreiheit a) Zurückbehaltungsrecht gem. 273, 404 BGB (+) 6. Ergebnis: D hat gegen A einen Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Darlehensbetrages ihv aus 488 Abs. 1 S. 2, 398 BGB Zug-um-Zug gegen Rückgewähr der Grundschuld. II. Anspruch der C gegen A auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1191 Abs. 1, 1192 Abs. 1 BGB C könnte gegen A einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in dessen Grundstück aus 1147, 1191 Abs. 1, 1192 Abs. 1 BGB haben. 1. C Inhaberin der Grundschuld? a) Entstehung der Grundschuld (Ersterwerb durch B), 873 Abs. 1, 1191 Abs. 1 BGB aa) Einigung A-B, 873 Abs. 1, 1191 Abs. 1 BGB 29
30 bb) Eintragung, 873 Abs. 1, 1192 Abs. 1, 1115 Abs. 1 BGB cc) Briefübergabe, 1192 Abs. 1, 1117 BGB dd) Berechtigung des A als Besteller c) Übertragung der Grundschuld an C (Zweiterwerb durch C) 413, 398, 1192 Abs. 1, 1154 BGB aa) Einigung, 413, 398 BGB bb) Form: schriftlich, Briefübergabe, 1192 Abs. 1, 1154 Abs.1, 2 BGB cc) kein Abtretungsverbot, 399 Alt. 2, 413 BGB dd) Berechtigung der B ee) Zwischenergebnis = C ist Inhaberin der Grundschuld 30
31 2. Fälligkeit der Grundschuld 3. Einredefreiheit a) Einreden aus dinglichen Recht gem. 1192, 1157 BGB (-) 4. Ergebnis Rückübertragungsanspruch bzgl. der Grundschuld? Denn dieses darf nach der Sicherungsabrede eigentlich nur zur Sicherung eines bestimmten Anspruchs geltend gemacht werden diesen Anspruch hat C aber nicht mehr inne Aber: zwar Schutz vor Doppelbeanspruchung, aber kein Schutz vor jeglicher Beanspruchung C kann von A Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147, 1191 Abs. 1, 1192 Abs. 2 BGB verlangen, allerdings lediglich in Höhe von
32 Fallabwandlung 3: Gutgläubiger Erwerb Ausgangslage wie im Grundfall. A und B schließen Darlehensvertrag über A bestellt zur Sicherung des Darlehens zugunsten der B eine Briefgrundschuld in gleicher Höhe an seinem Grundstück. Nach der Sicherungsabrede, können Darlehensforderung und Grundschuld nur gemeinsam abgetreten werden. A zahlt an B zurück. Wenig später zahlt er auch die restlichen zur Tilgung des Darlehns und zur Ablösung der Grundschuld an B zurück. Gleichwohl tritt B Forderung und Grundschuld schriftlich unter Briefübergaben an C ab, der nichts von der Rückzahlung der Darlehensforderung weiß. Welche Rechte hat C? 32
33 I. Anspruch der C gegen A auf Rückzahlung des vermeintlich restlichen Darlehensbetrages ihv aus 488 Abs. 1 S. 2, 398 BGB 1. Abtretungsvertrag B-C, 398 BGB 2. Formfrei möglich 3. Berechtigung der B (-) Darlehensforderung ist durch Erfüllung erloschen, 362 BGB Abtretung ging mangels Forderung ins Leere kein gutgläubiger Erwerb einer Forderung möglich keine Anwendung des 1138 BGB = keine wirksame Abtretung 4. Ergebnis C hat gegen A keinen Anspruch auf Rückzahlung von
34 II. Anspruch der C gegen A auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1191 Abs. 1, 1192 Abs. 1 BGB C könnte gegen A einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in dessen Grundstück aus 1147, 1191 Abs. 1, 1192 Abs. 1 BGB haben. 1. C Inhaberin der Grundschuld? a) Entstehung der Grundschuld (Ersterwerb durch B), 873 Abs. 1, 1191 Abs. 1 BGB aa) Einigung A-B, 873 Abs. 1, 1191 Abs. 1 BGB bb) Eintragung, 873 Abs. 1, 1192 Abs. 1, 1115 Abs. 1 BGB cc) Briefübergabe, 1192 Abs. 1, 1117 BGB dd) Berechtigung des A als Besteller
35 c) Übertragung der Grundschuld an C (Zweiterwerb durch C) 413, 398, 1192 Abs. 1, 1154 BGB aa) Einigung, 413, 398 BGB bb) Form: schriftlich, Briefübergabe, 1192 Abs. 1, 1154 Abs.1, 2 BGB cc) kein Abtretungsverbot, 399 Alt. 2, 413 BGB P: abredewidrige isolierte Abtretung der Grundschuld = Abtretungsverbot? dd) Berechtigung der B (-) Darlehensforderung ist durch Erfüllung erloschen, 362 BGB Umwandlung der Sicherungsgrundschuld zugunsten der B in eine Eigentümergrundschuld zugunsten des A, gem BGB analog (str.) B ist nicht mehr Inhaberin der Grundschuld
36 c) Gutgläubiger Erwerb der Grundschuld von B durch C (Zweiterwerb durch C) 892, 1192 Abs. 1, 1154 BGB aa) Verkehrsgeschäft Einigung, 413, 398 BGB in der Form des 1154 Abs. 1 BGB (Schriftform+ Briefübergab e) bb) Fehlende Verfügungsberechtigung B war nicht zur Verfügung berechtigt, da nicht mehr Inhaberin der Grundschuld (nunmehr Eigentümergrundschuld des A) cc) Unrichtiges Grundbuch B noch als Inhaberin der Grundschuld im Grundbuch eingetragen 1155 BGB findet keine Anwendung dd) Guter Glaube des C
37 ee) Kein Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs nach 1192 Abs. 1 a) BGB 1192 Abs. 1 a) BGB nicht anwendbar, da es um die Existenz der Grundschuld und nicht um eine Einrede des A geht ff) Kündigung der Grundschuld, 1193 BGB (+) 3. Ergebnis C hat gegen A einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in dessen Grundstück aus 1147, 1191 Abs. 1, 1192 Abs. 1 BGB.
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