G. Anwartschaftsrecht - Lösungen. D könnte gegen E einen Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks aus 985 BGB haben.

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1 Fall 34: I.G könnte gegen E einen Anspruch aus 1147 BGB haben. Zunächst müsste der Anspruch entstanden sein. Grundschuld wurde gem. 873 Abs. 1 BGB wirksam mit dem Inhalt der 1191 ff, 1116 BGB bestellt. Das Nichtenstehen der Forderung hat wegen des fehlenden Akzessorietätsgrundsatzes hinsichtlich des Entstehens der Grundschuld keine Blockadewirkung. II. Anspruch nicht gehemmt: Der Anspruch dürfte nicht gehemmt sein. E kann die Rückübertragung der Grundschuld verlangen, wenn ihm eine dauernde Einrede gegen die Grundschuld zustünde (dafür ist der Sachverhalt an dieser Stelle nicht ausführlich genug, daher kann eine Prüfung unterbleiben). Umstritten ist jedoch in dieser Konstellation, woraus sich der Rückübertragungsanspruch ergibt. ea: 320 Abs. 1 S. 1 BGB, da der Sicherungsvertrag ein gegenseitiger Vertrag sei aa: 821 BGB, weil dem B ein Rückübertragungsanspruch gem. 812 Abs.1 S. 2 Alt. 1 BGB zusteht aa: die Rückgewähr der zweckgebundenen Grundschuld ergebe sich aus der Sicherungsabrede als dinglichem Verzichtsanspruch gem Abs. 1, 1169 BGB. Fall 35: Die Grundschuld wurde wirksam übertragen, und zwar nach 873, 1192, 1154 durch Einigung über die Abtretung der Grundschuld, schriftliche Übertragungserklärung und Briefaushändigung nach 1154 Abs.1 S. 1 BGB. Dass aus der Sicherungsabrede eine Art Einrede der Vorausklage folgt (Grundschuldnehmer soll im Zweifel zuerst Befriedigung aus der gesicherten Forderung suchen), und dass darum mit einer Sicherungsabrede gegebenenfalls auch die Übertragbarkeit ausgeschlossen sein kann, hindert nicht die Übertragung als solche, vgl. 137 BGB. Die Veräußerung der Grundschuld lässt den Rückgewähranspruch gegen den Sicherungsnehmer unberührt; nur bei einer Schuldübernahme wird der Erwerber verpflichtet. Die Übertragung der Sicherungsgrundschuld führt zu einem Auseinanderfallen der beiden Gläubigerrechte: Ohne besonderen Übertragungsakt verbleibt die Forderung bei A, während die Grundschuld auf N übergeht. Auch eine entsprechende Vereinbarung, dass die (Sicherungsgrundschuld) nicht ohne Forderung übertragen werden darf, ändert daran nichts, führt allenfalls schuldrechtlich zu einem Schadensersatzanspruch des Schuldners = Eigentümers.

2 Da im Fall aus dem Grundbuch keine besonderen Hinweise hinsichtlich der Fälligkeit und Kündigung ersichtlich sind, kann N aus der Grundschuld gegen E vorgehen. Fall 36: D könnte gegen E ein Anspruch aus 1192 Abs. 1, 1147 BGB zustehen. Die D-Bank hat die Sicherungsgrundschuld vom Rechtsinhaber erworben. Einer Geltendmachung durch die H-Bank könnte E gem S.1 BGB die Einrede des nicht erfüllten Sicherungsvertrages (Sicherungsabrede), 320 Abs. 1 S. 1 BGB, bzw. die Bereicherungseinrede gem. 821 BGB entgegensetzen. Diese Einrede besteht jedoch nicht gegenüber der D-Bank. Diese erwarb die Grundschuld gem Abs.1, 1157 S.2, 891 Abs.1 S.1 BGB gutgläubig einredefrei. Das bloße Wissen um den Sicherungscharakter der Grundschuld schadet ihr nicht (siehe Fall 33). Andernfalls stünde sie als Erwerber einer Grundschuld schlechter als der einer Hypothek. Demnach kann die D-Bank von E Duldung der Zwangsvollstreckung gem Abs. 1, 1147 BGB verlangen. 2

3 G. Anwartschaftsrecht - Lösungen Fall 37: D könnte gegen E einen Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks aus 985 BGB haben. I. D müsste Eigentümer des Grundstücks sein. 1. D könnte das Eigentum von K gem. 925, 873 Abs.1 BGB erworben haben. a) Eine Auflassung des K an D isd 925, 873 Abs.1 BGB liegt vor. b) Auch ist D als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden. c) K müsste aber zur Übertragung des Grundstücks auch berechtigt gewesen sein. - K selber war nie im Grundbuch eingetragen und hat deshalb auch nie Eigentum am Grundstück erworben. - K könnte aber gem. 185 Abs.1 BGB verfügungsbefugt gewesen sein. Die Rspr. geht davon aus, dass der ursprüngliche Eigentümer bei der Auflassung regelmäßig zumindest konkludent die Zustimmung zur Weiterveräußerung erklärt. Im vorliegenden Fall hat aber E ausdrücklich daraufhingewiesen, dass er keine Weiterveräußerung durch K wünscht. Demnach scheidet auch eine Ermächtigung nach 185 BGB aus. 2. Erwerb eines Anwartschaftsrechts: Möglicherweise hat K dem D jedoch ein Anwartschaftsrecht an dem Grundstück übertragen. a) Zulässigkeit eines Anwartschaftsrechts Umstritten ist, ob es überhaupt ein Anwartschaftsrecht an Grundstücken geben kann. Einige lehnen die Existenz von Anwartschaftsrechten an Grundstücken generell ab. Aus 17 GBO könne kein Schluss auf einen umfassenden Schutz des Auflassungsempfängers gezogen werden, da dadurch nur das formelle Grundbuchrecht geregelt werde, das durch das Grundbuchamt missachtet werden könne. Andere wiederum bejahen die Möglichkeit für die Entstehung eines Anwartschaftsrechts in zwei Fällen. Zum einen, wenn eine bindende Auflassung sowie ein Eintragungsantrag des Erwerbers vorliegt. Zum anderen, wenn eine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde. 3

4 Für die letztgenannte Ansicht spricht, dass schon allein aus Rechtsschutzgesichtspunkten und wegen des praktischen Bedürfnisses es auf Seiten des Auflassungsempfängers eines Anwartschaftsrechts bedarf. Schließlich besteht selbst nach Erwerb des Volleigentums wegen der Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs kein umfassender Schutz gegen Verfügungen Dritter. Der nicht eingetragene Eigentümer hat ferner ein anerkennenswertes Interesse daran, auch von Eintragung über das Grundstück verfügen zu können. Ein Rückgriff auf 185 BGB ist wie der Fall zeigt nicht immer möglich. Demnach war K Inhaber eines Anwartschaftsrechts am Grundstück. b) Das Anwartschaftsrecht an einem Grundstück wird gem. 925 BGB übertragen. Die Form wurde auch hier zwischen K und D gewahrt. Zwar haben sich die Parteien nur über den Übergang des Eigentums geeinigt, jedoch ist bei interessengerechter Auslegung anzunehmen, dass der Parteiwille bei einem Scheitern der Eigentumsübertragung an der fehlenden Berechtigung des K jedenfalls auf die Übertragung eines Anwartschaftsrechts des K gerichtet war. Demnach hat D von K ein Anwartschaftsrecht erworben. c) Mit der Eintragung des D als Eigentümer im Grundbuch ist dieses Anwartschaftsrecht auch zum Vollrecht erstarkt. D ist folglich Eigentümer geworden. II. E ist auch Besitzer des Grundstücks. III. E steht auch kein Recht zum Besitz zu. IV. Ergebnis: D kann daher gem. 985 BGB das Grundstück von E herausverlangen. 4

5 H. Abwehransprüche - Lösungen Fall 38: E könnte gegen N einen Anspruch aus 1004 Abs.1 S.1 BGB haben. 1. Eigentumsbeeinträchtigung Es müsste eine Eigentumsbeeinträchtigung vorliegen, 1104 Abs. 1 S. 1 BGB. Fraglich ist, ob durch das Betreiben eines Bordells das Eigentum des E beeinträchtigt wird. Hier kommen nur Beeinträchtigungen durch ideelle Immissionen in Betracht. Bei den ideellen Immissionen handelt es sich um alle Einwirkungen auf das menschliche Empfinden, die nicht gegenständlicher Art sind. Ob jedoch das Eigentum durch ideelle Immissionen überhaupt beeinträchtigt werden kann, ist in Literatur und Rspr. umstritten: ea: diese Ansicht differenziert ausgehend von 903 BGB danach, ob eine echte Beeinträchtigung des Eigentums vorliegt oder nicht; für den Fall eines Betreibens eines Bordells auf dem Nachbargrundstück wird eine solche Beeinträchtigung jedenfalls bejaht aa: danach soll in Extremfällen Einwirkungen ideeller Art über eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts abgewehrt werden können 1 Rspr./ hl: danach soll eine Eigentumsbeeinträchtigung jedenfalls auch bei Vorgängen, die das Schamgefühl verletzen, dann ausscheiden, wenn dessen seelisches Empfinden nicht durch die Wahrnehmung dieser Vorgänge beeinträchtigt wird, sondern lediglich dadurch, dass der Eigentümer davon Kenntnis erlang 2 2. Ergebnis: Demnach steht dem E kein Abwehranspruch aus 1004 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Fall 39: E könnte gegen N einen Anspruch aus 1004 Abs.1 S.1 BGB haben. 1. Eigentumsbeeinträchtigung Eine Eigentumsbeeinträchtigung gem Abs. 1 S. 1 BGB liegt vor. 2. Störereigenschaft des Anspruchsgegners N müsste ferner als Anspruchsgegner Störer isd 1004 Abs. 1 S. 1 BGB sein. Dies ist hier fraglich, da erst das Unwetter zum Abgang des Sandes geführt hat. Eine Zurechnung kommt zunächst aufgrund der Gesichtspunkte der Gefahrbeherrschung oder aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses in Betracht. Diese Begriffe 1 MüKo-Säcker, 906 Rn BGHZ 95, 307,

6 sind aber zu ungenau und bedürfen weiterer Interpretation. Ferner wird ihre weite Auslegungsmöglichkeit nicht dem Schutz des Eigentums (des Nachbarn) gerecht. Auch ist aus der Systematik der 907, 908 BGB die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass die Einwirkung auf eine von Menschenhand geschaffene oder gehaltene Anlage zurückgehen muss. 3 Hier hat N erst durch seine Maßnahme des Aufschüttens die Ablösung des Sandes ermöglicht. Daher kann ihm diese Beeinträchtigung zugerechnet werden. 3. Keine Duldungspflicht gem Abs. 2 BGB Eine Duldungspflicht des E kommt nicht in Betracht. 4. Ergebnis E kann gegen N daher gem Abs.1 S. 1 BGB vorgehen. 3 Baur/Stürner, Sachenrecht, 12 III. 6

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